Urteil des BSG vom 18.10.2007

BSG: ddr, ingenieur, diplom, berechtigung, betriebswirtschaft, hochschule, inhaber, zugehörigkeit, industrie, qualifikation

Bundessozialgericht
Urteil vom 18.10.2007
Sozialgericht Stendal S 6 RA 100/03
Landessozialgericht Sachsen-Anhalt L 1 RA 260/03
Bundessozialgericht B 4 RS 17/07 R
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 23. November 2006 wird
zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Revisionsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I
1
Streitig ist, ob die Beklagte als Versorgungsträger für das Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 Nr 1 zum
Anpruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) verpflichtet ist, Beschäftigungszeiten des verstobenen
Versicherten und Ehemanns der Klägerin in der DDR als Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung
der technischen Intelligenz (AVItech) sowie die in diesem Zeitraum erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.
2
Die Klägerin ist die Ehefrau des am 1938 geborenen und am 1994 verstorbenen Versicherten. Der Versicherte erhielt
am 26.4.1963 von der Humboldt-Universität Berlin den akademischen Grad "Diplom-Landwirt" verliehen. Auf Grund
eines postgradualen Studiums (unbekannter Dauer) erwarb er an der Hochschule für Landwirtschaftliche
Produktionsgenossenschaften Meißen am 11.5.1973 das Recht, die Berufsbezeichnung "Fachingenieur für
sozialistische Betriebswirtschaft in der Landwirtschaft" zu führen. Nach einem weiteren postgradualen Studium in der
Zeit vom 6.3. bis 9.7.1978 erhielt er - wiederum von der Hochschule für Landwirtschaftliche
Produktionsgenossenschaften Meißen - das Recht verliehen, den Titel "Fachingenieur für sozialistische
Betriebswirtschaft - Tierproduktion -" zu führen.
3
Vom 1.6.1975 bis 30.6.1990 war der Kläger beim Volkseigenen Gut (VEG) Tierzucht B. S. beschäftigt; das VEG
wurde ab 1980 unter der Bezeichnung "VEG Schweinezucht S. " geführt. Der Versicherte war dort zunächst als
Abteilungsleiter Investvorbereitung, ab 1.1.1980 als Produktionsleiter und vom 1.1.1983 bis 30.6.1990 als
Ökonomischer Leiter tätig. Der Versicherte zahlte Beiträge zur freiwilligen Zusatzrentenversicherung. Er war in der
DDR nicht in ein Zusatzversorgungssystem einbezogen worden.
4
Die Klägerin beantragte als Rechtsnachfolgerin des Versicherten am 23.10.2000 bei der Beklagten, den Zeitraum vom
1.6.1975 bis 30.6.1990 als Zeiten der Zugehörigkeit des Versicherten zur AVItech festzustellen, damit ihre
Hinterbliebenrente neu berechnet werden könne. Die Beklagte lehnte den Antrag ab (Bescheid vom 21.2.2002). Die
Qualifikation des Versicherten als Fachingenieur auf Grund eines postgradualen Studiums von vier Monaten
entspreche nicht dem Titel eines Ingenieurs oder Technikers im Sinne der Verordnung über die zusätzliche
Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 17.8.1950
(GBl (DDR) S 844; im Folgenden VO-AVItech). Die Klägerin erhob Widerspruch. Sie verwies darauf, dass ihr
Ehemann ein Hochschulstudium absolviert und mit einem Diplom abgeschlossen habe. Er sei berechtigt gewesen,
sich Diplom-Landwirt zu nennen. Nach der Hochschulreform des Jahres 1968 hätte das gleiche Studium mit der
Berechtigung geendet, die akademische Bezeichnung "Diplom-Agraringenieur" zu führen. Der Widerspruch blieb ohne
Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 28.4.2003).
5
Mit der Klage und der Berufung ist die Klägerin ohne Erfolg geblieben (Urteil des Sozialgerichts (SG) Stendal vom
8.10.2003; Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Sachsen-Anhalt vom 23.11.2006). Das LSG hat festgestellt, die
Klägerin beziehe eine große Witwenrente von der Beklagten (Bescheide der Beklagten vom 16.2.1995 und
19.12.1996). Da eine mögliche Anwartschaft wegen der Zugehörigkeit des Versicherten zum
Zusatzversorgungssystem AVItech sich auf die Höhe der Hinterbliebenenrente auswirken könne, sei sie klagebefugt.
Sie habe aber keinen Anspruch auf die beantragten Feststellungen, da der Versicherte nicht dem Geltungsbereich des
§ 1 Abs 1 Satz 1 AAÜG unterfalle. Zwar erfülle dieser nach Abschluss eines postgradualen Studiums auf Grund des
ihm am 11.5.1973 zuerkannten Rechts, die Berufsbezeichnung "Fachingenieur für sozialistische Betriebswirtschaft"
zu führen, die persönliche Voraussetzung iS von § 1 Abs 1 Satz 1 der 2. Durchführungsbestimmung (2. DB) zur
Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen
gleichgestellten Betrieben vom 24.5.1951 (GBl (DDR) S 487). Es fehle aber an der sachlichen Voraussetzung für
einen fiktiven Anspruch auf Einbeziehung in die AVItech (unter Hinweis auf Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom
31.3.2004 - B 4 RA 31/03 R). Ein solcher Anspruch sei davon abhängig, dass der Versicherte eine der Qualifikation
bzw Berufsbezeichnung entsprechende Tätigkeit ausgeübt habe. Soweit es dabei sein Bewenden habe würde, sei
diese Voraussetzung beim Versicherten erfüllt. Seine Tätigkeit erfordere sowohl technische Kenntnisse als auch
betriebswirtschaftliche Fertigkeiten, die Grundlage zur Führung der Berufsbezeichnung seien. Weitergehend sei aber
zu fordern, dass der Versicherte eine im engeren Sinne "ingenieur-technische" Tätigkeit ausgeübt habe, die seinem
postgradualen Berufsabschluss als Fachingenieur entsprochen habe. Der Versicherte sei aber nicht in diesem Sinne
für Entwicklung von Forschung und Technik zuständig gewesen. Vielmehr habe seine Tätigkeit während des streitigen
Zeitraums im Wesentlichen aus Verwaltungsarbeiten bestanden, die keinen unmittelbaren Bezug zur Produktion
aufgewiesen hätten. Am 30.6.1990 habe der Versicherte als Ökonomischer Leiter des VEG folgende Aufgabengebiete
bearbeitet: gesamter Investitionsbereich, wissenschaftliche Arbeitsorganisation, Ausarbeitung und Verteidigung der
Wirtschaftsplanung sowie Vertretung des Betriebsdirektors. Zwar dienten diese Arbeitsaufgaben mittelbar der
Produktion und setzten teilweise auch technische Produktionskenntnisse im Bereich der Tierzucht voraus. Sie
genügten aber nicht, um eine ingenieur-technische Tätigkeit annehmen zu können.
6
Das LSG hat die Revision gegen sein Urteil wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1
Sozialgerichtsgesetz (SGG)) zugelassen. Nach dem Urteil des BSG vom 7.9.2006 - B 4 RA 47/05 R - (vgl SozR 4-
8570 § 1 Nr 12) sei zur Erfüllung der sachlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf fiktive Einbeziehung in das
Zusatzversorgungssystem der AVItech nicht in jedem Fall die Ausübung einer ingenieur-technischen Tätigkeit,
sondern für Ingenieurökonomen lediglich eine der Berufsbezeichnung entsprechende Tätigkeit erforderlich. Deshalb
sei klärungsbedürftig, ob bei Ingenieuren weiterhin die aktive Förderung des Produktionsprozesses mit technischem
Wissen zu fordern sei.
7
Gegen das Urteil hat die Klägerin Revision eingelegt. Sie rügt die Verletzung der §§ 1 Abs 1, 5 bis 8 AAÜG. Der
Versicherte werde vom Anwendungsbereich des AAÜG erfasst. Er sei am 1.8.1991 Inhaber einer fingierten
Versorgungsanwartschaft gewesen. Insbesondere erfülle er die persönliche und die betriebliche Voraussetzung.
Unzutreffend habe das LSG angenommen, der Versicherte erfülle die sachliche Voraussetzung eines solchen
Anspruchs nicht. Das LSG verletze Bundesrecht, wenn es den Rechtssatz aufstelle, Personen, die am 30.6.1990
berechtigt gewesen seien, den Titel eines Fachingenieurs zu führen, erfüllten die sachliche Voraussetzung nur, wenn
sie zu diesem Zeitpunkt eine im engeren Sinne ingenieur-technische Tätigkeit ausgeübt hätten. Entgegen der
Auffassung des LSG sei keine "ingenieur-technische" Tätigkeit im engeren Sinne zu fordern (unter Hinweis auf BSG,
Urteil vom 7.9.2006 - B 4 RA 47/05 R).
8
Die vom LSG vorgenommene einschränkende Auslegung finde in den zu Bundesrecht gewordenen Regelungen keine
Stütze. Zwar seien in der DDR die Fachingenieure den "Ingenieuren" iS des § 1 Abs 1 Satz 1 der 2. DB gleichgestellt
gewesen, daraus folge aber nicht, dass ein Fachingenieur wie ein "Ingenieur" technisch beschäftigt gewesen sein
müsse. Vielmehr sei es ausreichend, wenn zB ein Ingenieurökonom Aufgaben erfülle, die seinen Kenntnissen und
Fähigkeiten entsprächen. Dementsprechend müsse der Versicherte nur im Rahmen seines Berufsbildes
(Fachingenieur für sozialistische Betriebswirtschaft) beschäftigt gewesen und nicht berufsfremd eingesetzt worden
sein. Dies sei aber auch nach Auffassung des LSG bei dem Versicherten der Fall gewesen. Denn er sei am 30.6.1990
als Ökonomischer Leiter des VEG tätig gewesen und habe bei Ausübung der Tätigkeit die erforderlichen technischen
wie auch betriebswirtschaftlichen Kenntnisse eingebracht, die er sich durch die Berufsausbildung zum Fachingenieur
erworben habe.
9
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
das Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 23.11.2006, das Urteil des Sozialgerichts Stendal vom
8.10.2003 sowie die ablehnende Entscheidung im Bescheid der Beklagten vom 21.2.2002 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 28.4.2003 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Beschäftigungszeiten vom
1.7.1978 bis 30.6.1990 als solche der Zugehörigkeit des Versicherten zur zusätzlichen Altersversorgung der
technischen Intelligenz sowie die während dieses Zeitraums tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.
10
Die Beklagte beantragt,
die Revision der Klägerin zurückzuweisen.
11
Im Ergebnis sei das angefochtene Urteil des LSG zutreffend. Das AAÜG sei auf Grund der am 30.6.1990 gegebenen
Sachlage auf den Versicherten nicht anwendbar. Er habe nicht die Voraussetzungen für einen Anspruch auf fiktive
Einbeziehung in die AVItech erfüllt. Bezüglich der sachlichen Voraussetzung sei zu fordern, dass ein Ingenieur in den
produktionsdurchführenden Bereichen, den Produktionshilfsbereichen oder den produktionsvorbereitenden
Arbeitsbereichen eingesetzt gewesen sei, in denen eine unmittelbare Verbindung zum Produktionsprozess bestanden
habe. Eine ingenieur-technische Tätigkeit setze das Gestalten von Prozessen zur Produktion, die bewusste
schöpferische Anwendung der Natur- und Gesellschaftswissenschaften, die Anwendung von praktischen Erfahrungen
zur Erhöhung des Niveaus der Arbeitsorganisation, der Gegenstände oder der Arbeitsmittel und damit eine
Einflussnahme auf die Effektivität der Produktionsprozesse, die Verbesserung des Produktionsverfahrens oder die
ideelle Vorwegnahme künftiger Arbeitsprozesse voraus. Tätigkeiten mit entsprechendem Inhalt habe der Versicherte
nicht ausgeführt. Er sei als Leiter für Ökonomie nicht in einem für Ingenieure typischen Arbeitsbereich eingesetzt
worden.
12
Daneben fehle es auch an der persönlichen Voraussetzung. Nach der Verordnung über das Führen der
Berufsbezeichnung "Ingenieur" (IngVO-DDR) vom 12.4.1962 (GBl (DDR) II 278) habe der Verordnungsgeber der DDR
neben der qualifizierten Ausbildung für die Berechtigung zum Führen des Titels Ingenieur vorausgesetzt, dieses Recht
müsse durch besonderen Staatsakt verliehen worden sein. Auf eine solche Zuerkennung könne sich der Versicherte
nicht berufen. Er habe seine Ausbildung mit dem Recht abgeschlossen, die Berufsbezeichnung Diplom-Landwirt zu
führen. Ob er die Möglichkeit gehabt hätte, die Zuerkennung eines Ingenieurtitels zu erreichen, sei unerheblich, denn
er habe jedenfalls von einer solchen Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht. Der Versicherte sei lediglich berechtigt,
als Ergänzung zur Berufsbezeichnung die Zusatzbezeichnung "Fachingenieur für sozialistische Betriebswirtschaft in
der Landwirtschaft" zu führen. Nach der IngVO-DDR seien Personen mit solchen Zusatzbezeichnungen ebenso wenig
als Ingenieur anzusehen wie Ingenieurpädagogen. Ein Ingenieurzeugnis iS der IngVO-DDR sei dem Versicherten nicht
ausgestellt worden.
13
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (§
124 Abs 2 SGG).
II
14
Die statthafte und zulässige Revision der Klägerin, über die der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten ohne
mündliche Verhandlung (vgl §§ 165 Satz 1, 153 Abs 1, 124 Abs 2 SGG) entscheidet, ist unbegründet.
15
Gegenstand des Revisionsverfahrens ist das Begehren der Klägerin, das Urteil des LSG vom 23.11.2006, das Urteil
des SG Stendal vom 8.10.2003 sowie die ablehnende Entscheidung im Bescheid der Beklagten vom 21.2.2002 in der
Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.4.2003 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die
Beschäftigungszeiten vom 1.7.1978 bis zum 30.6.1990 als Tatbestände von Zeiten der Zugehörigkeit zur AVItech
sowie die dabei erzielten tatsächlichen Arbeitsentgelte festzustellen.
16
Die Klägerin verfolgt ihr Begehren zulässig in der Kombination von Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen (§ 54 Abs
1 SGG); die zum 1.1.2008 angekündigte Änderung der Rechtsprechung des Senats bezüglich des
Verfahrensinteresses eines Versorgungsberechtigten, die auch auf Hinterbliebene Anwendung finden wird (BSG, Urteil
vom 23.8.2007 - B 4 RS 7/06 R - zur Veröffentlichung vorgesehen), betrifft die Klägerin noch nicht.
17
In dem Verfahren nach § 8 AAÜG, das einem Vormerkungsverfahren nach § 149 Abs 5 Sechstes Buch
Sozialgesetzbuch (SGB VI) ähnlich ist, ist die Beklagte nur dann zu den von der Klägerin begehrten Feststellungen zu
verpflichten, wenn der Versicherte dem Anwendungsbereich des AAÜG unterfällt (§ 1 Abs 1 Satz 1 AAÜG). Erst wenn
dies zu bejahen ist, ist in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob Tatbestände der Zugehörigkeitszeiten iS von § 5 Abs 1
und damit Tatbestände von gleichgestellten Pflichtbeitragszeiten iS des SGB VI vorliegen, auf deren Feststellung die
Klägerin nach § 8 Abs 1 iVm Abs 2 und 3 AAÜG einen Anspruch hätte.
18
1. Der Versicherte war bei Inkrafttreten des AAÜG am 1.8.1991 nicht Inhaber einer Versorgungsberechtigung iS des §
1 Abs 1 Satz 1 AAÜG. Nach dieser Norm gilt das Gesetz für Ansprüche und Anwartschaften (=
Versorgungsberechtigungen), die auf Grund der Zugehörigkeit zu Versorgungssystemen im Beitrittsgebiet erworben
worden sind. Einen anerkannten "Anspruch" auf Versorgung (= Vollrecht) hatte er bei Inkrafttreten des AAÜG am
1.8.1991 nicht. Er war zu diesem Zeitpunkt auch nicht Inhaber einer Versorgungsanwartschaft. Denn der "Erwerb"
einer Versorgungsberechtigung iS des § 1 Abs 1 Satz 1 AAÜG setzt voraus, dass der Betroffene nach den zu
verfassungsgemäßem Bundesrecht gewordenen Regeln des jeweiligen Versorgungssystems am 31.7.1991 (noch) und
damit bei Inkrafttreten des AAÜG am 1.8.1991 in das System - hier in die AVItech - einbezogen war.
19
a) § 1 Abs 1 Satz 1 AAÜG knüpft an die Neueinbeziehungsverbote in dem zu Bundesrecht gewordenen
Rentenangleichungsgesetz der DDR (RAnglG-DDR) vom 28.6.1990 (GBl (DDR) I S 495) sowie im Einigungsvertrag
(EinigVtr) an. § 22 Abs 1 RAnglG-DDR untersagte eine Neueinbeziehung ab 1.7.1990, sodass in der Folgezeit nur die
Personen weiterhin Vorteile aus einem Versorgungssystem in Anspruch nehmen konnten, die zu diesem Zeitpunkt
bereits in das System einbezogen waren (zB durch staatlichen Akt oder durch Einzelvertrag). Hieran hat der EinigVtr
durch die zeitlich befristete und modifizierte Anordnung der Weitergeltung des RAnglG-DDR als Bundesrecht (vgl
Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt III Nr 8) sowie in den weiteren besonderen Maßgaben für die
Versorgungssysteme mit einem Neueinbeziehungsverbot - auch - ab 3.10.1990 (Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H
Abschnitt III Nr 9 Buchst a Satz 1 Halbsatz 2) festgehalten (vgl BSG SozR 4-8570 § 1 Nr 9).
20
Nach den für den Senat bindenden Feststellungen des LSG war der Versicherte nicht in die AVItech einbezogen
worden. Schon deshalb hatte er keine Versorgungsberechtigung erworben und unterfiel nicht dem Anwendungsbereich
des § 1 Abs 1 Satz 1 AAÜG.
21
b) Auch der Tatbestand des § 1 Abs 1 Satz 2 AAÜG ist nicht erfüllt. Nach dieser Norm gilt ein Verlust der
Versorgungsanwartschaft als nicht eingetreten, wenn die Regelungen des jeweiligen Systems einen solchen Verlust
bei Ausscheiden vor dem Leistungsfall vorsahen. § 1 Abs 1 Satz 2 AAÜG betrifft Personen, die vor dem 1.7.1990 (=
Zeitpunkt der Schließung der Zusatzversorgungssysteme) aus einem Versorgungssystem der DDR rechtmäßig
ausgeschieden waren und damit ihre Versorgungsanwartschaft rechtmäßig verloren hatten. Er unterwirft sie in
Abweichung vom EinigVtr dem Anwendungsbereich des AAÜG, indem er sie so behandelt, als wären sie noch
einbezogen gewesen und hätten damit noch eine Versorgungsanwartschaft gehabt (Fall einer gesetzlich fingierten
Versorgungsanwartschaft).
22
Der Versicherte war in der DDR nach den Feststellungen des LSG nicht vor dem 1.7.1990 in ein Versorgungssystem
einbezogen worden und dort sodann vor Eintritt des Versorgungsfalls ausgeschieden. Er erfüllt nicht den Tatbestand
des § 1 Abs 1 Satz 2 AAÜG.
23
c) Der Versicherte war am 1.8.1991 auch nicht Inhaber einer fingierten Versorgungsanwartschaft, wie sie sich gemäß
der vom BSG vorgenommenen erweiternden verfassungskonformen Auslegung des § 1 Abs 1 Satz 2 AAÜG trotz der
Weitergeltung des verfassungsgemäßen Neueinbeziehungsverbots des EinigVtr aus dieser Norm herleitet.
24
Bei Personen, die am 1.7.1990 in kein Versorgungssystem einbezogen waren und die nachfolgend auch nicht auf
Grund originären Bundesrechts (zB Art 17 EinigVtr) einbezogen wurden, ist zu prüfen, ob sie nach dem am 1.8.1991
geltenden Bundesrecht an diesem Tag auf Grund der am 30.6.1990 gegebenen tatsächlichen Umstände einen fiktiven
bundesrechtlichen "Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage" erlangt haben (vgl ua: BSG, Urteile vom 9. und
10.4.2002, SozR 3-8570 § 1 Nr 2 bis 8).
25
2. Ob der Versicherte am 1.8.1991 Inhaber einer solchen fingierten Versorgungsanwartschaft war, hängt im Bereich
der AVItech gemäß § 1 VO-AVItech und der dazu ergangenen 2. DB von folgenden drei Voraussetzungen ab (vgl
BSG SozR 3-8570 § 1 Nr 2 S 14, Nr 5 S 33, Nr 6 S 40 f, Nr 7 S 60, SozR 4-8570 § 1 Nr 9 S 48), die kumulativ
vorliegen müssen,
(1) von der Berechtigung, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen (persönliche Voraussetzung),
(2) von der Ausübung einer entsprechenden Tätigkeit (sachliche Voraussetzung) und zwar
(3) in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens (§ 1 Abs 1 der 2. DB) oder
in einem durch § 1 Abs 2 der 2. DB gleichgestellten Betrieb (betriebliche Voraussetzung).
26
a) Der Versicherte erfüllt die persönliche Voraussetzung nicht, denn er wird - entgegen der Rechtsauffassung des LSG
- nicht als Ingenieur von dieser Regelung erfasst (vgl Urteil des Senats vom 31.7.2002 - B 4 RA 62/01 R).
27
Nach § 1 Abs 1 Satz 1 der 2. DB gehören der technischen Intelligenz "Ingenieure, Konstrukteure, Architekten und
Techniker" aller Spezialgebiete an. Nicht entscheidend ist danach, welche Tätigkeiten ein Beschäftigter verrichtete,
denn bezüglich der Berufsgruppen der Ingenieure und Techniker erfüllte ein Beschäftigter in der DDR die persönliche
Voraussetzung, wenn ihm auf Grund eines staatlichen Akts das Recht verliehen war, die Berufsbezeichnung
"Ingenieur" (vgl BSG SozR 3-8570 § 1 Nr 8 S 77) zu führen.
28
aa) Die Berechtigung, die Berufsbezeichnung Ingenieur iS des § 1 Abs 1 Satz 1 der 2. DB zu führen, war dem
Versicherten nicht verliehen worden.
29
Die Frage, wie der Begriff "Ingenieur" in diesem Zusammenhang zu verstehen ist, hat das BSG in mehreren
Entscheidungen konkretisiert (vgl zuletzt BSG SozR 4-8570 § 1 Nr 9). Während die VO-AVItech vor allem den
allgemeinen Rahmen für die Einbeziehung in die Zusatzversorgung vorgibt, erfolgt die konkrete Ausgestaltung der
Versorgungsordnung in der 2. DB zur AVItech. Insoweit macht § 1 Abs 1 Satz 1 der 2. DB deutlich, dass die
"technische Intelligenz" nicht insgesamt erfasst wird, sondern innerhalb dieser Gruppe nur ganz bestimmte
Professionen. Zu der ausdrücklich aufgeführten Gruppe der Ingenieure gehört der Versicherte nicht. Insoweit
verdeutlicht § 1 Abs 1 Satz 3 der 2. DB, dass als "Ingenieure" nur solche Personen einbezogen wurden, die berechtigt
waren, den Titel "Ingenieur" zu führen. Zur Beantwortung der Frage, was unter der Berufsbezeichnung "Ingenieur"
nach dem staatlichen Sprachgebrauch der DDR bei Schließung der Versorgungssysteme zu verstehen ist, hat das
BSG wiederholt die IngVO-DDR als faktisches Indiz herangezogen und gefordert, dass die Berechtigung zum Führen
der Berufsbezeichnung durch einen entsprechenden staatlichen Akt der DDR verliehen worden sein musste (zB BSG
SozR 3-8570 § 1 Nr 8).
30
§ 1 IngVO-DDR unterschied mehrere Fallgruppen nach Art und/oder Qualität des Ausbildungsgangs und der
erworbenen Abschlüsse. In den Fällen des § 1 Abs 1 Buchst a und b IngVO-DDR stellten die Texte auf eine
Ausbildung an Hochschulen, Universitäten oder Akademien und auf die Verleihung entsprechender akademischer
Grade ab. Nach Buchst a (aaO) war erforderlich, dass der akademische Grad eines "Dr.-Ing." und "Dr.-Ing. habil." vor
1945 von einer deutschen Hochschule oder Universität oder danach von den Hochschulen, Universitäten und
Akademien der DDR "verliehen", also in einem staatlichen Akt zuerkannt worden war. Nach Buchst b war erforderlich,
dass die entsprechenden Personen den "Nachweis" eines abgelegten technischen Abschlussexamens an einer
deutschen Hochschule oder Universität vor 1945 oder danach an den Hochschulen bzw Universitäten der DDR
erbringen konnten und denen das entsprechende Diplom "verliehen" worden war. Nach § 1 Abs 1 Buchst c IngVO-
DDR waren auch Personen zur Führung der Berufsbezeichnung "Ingenieur" berechtigt, die den "Nachweis" eines
abgeschlossenen Studiums bzw einer erfolgreich abgelegten Prüfung "durch das Ingenieurzeugnis" einer staatlich
anerkannten deutschen Fachschule vor 1945 oder danach einer Fachschule der DDR erbringen konnten.
31
Dem Versicherten ist ein den Anforderungen des § 1 IngVO-DDR iVm § 1 Abs 1 Satz 1 der 2. DB entsprechendes
Diplom nicht verliehen worden, denn er hat nicht durch akademisches Studium in einem (ingenieur-)technischen
Studiengang einen Studienabschluss an einer Universität, Hochschule oder Fachschule als Dr. Ing., Dipl.-Ing.,
Ingenieur oder Ingenieurökonom erworben. Er hat zwar ein naturwissenschaftliches Studium absolviert. Nach dessen
erfolgreichem Abschluss ist ihm der akademische Grad eines Diplom-Landwirts verliehen worden. Auf Grund dessen
war er aber nicht berechtigt, die Berufsbezeichnung "Diplom-Ingenieur" zu führen. Auch über ein entsprechendes
Ingenieurzeugnis einer Fachschule hat der Versicherte nicht verfügt. Auch die weiteren Tatbestände der IngVO-DDR,
die zur Führung der Berufsbezeichnung "Ingenieur" berechtigen, sind nicht erfüllt. Ihm war nicht "auf Grund anderer
gesetzlicher Bestimmungen" (der DDR) eine solche Berufsbezeichnung zuerkannt worden (§ 1 Abs 1 Buchst d IngVO-
DDR). Er verfügt auch nicht über "Zeugnisse mittlerer oder höherer technischer Schulen anderer Staaten", die den
Urkunden iS des § 1 Buchst a bis c IngVO-DDR gleichgesetzt wurden (§ 2 Buchst a IngVO-DDR). Er fällt schließlich
nicht unter die "Kriegsfolgenregelung" des § 2 Buchst b IngVO-DDR und hat auch keine Zuerkennung nach § 3 IngVO-
DDR erhalten.
32
Die vom Versicherten erworbene Berufsbezeichnung "Diplom-Landwirt" ist nicht der Berufsbezeichnung "Ingenieur"
gleichzustellen. Insoweit lässt der Senat offen, ob der Versicherte als berechtigt anzusehen ist, den zu einem
späteren Zeitpunkt nach dem Abschluss eines Studiums mit vergleichbarer Studienordnung vergebenen
akademischen Grad des Diplom-Agraringenieurs zu führen. Auch wenn er den Titel des Diplom-Agraringenieurs hätte
führen dürfen, wäre dieser Titel nicht den technischen Ingenieuren iS des § 1 Abs 1 der 2. DB iVm den Vorschriften
der IngVO-DDR gleichzustellen.
33
Nach § 3 Abs 3 der Anordnung über die Erteilung und Führung von Berufsbezeichnungen der Hoch- und
Fachschulbildung vom 4.3.1988 (GBl (DDR) I S 71), wie auch schon nach § 4 Abs 1 der Anordnung über die Erteilung
und Führung von Berufsbezeichnungen der Hoch- und Fachschulausbildung vom 25.10.1979 (GBl (DDR) I
Sonderdruck Nr 1024, S 3) und zuvor bereits nach § 4 Abs 1 der Anordnung über die Erteilung und Führung von
Berufsbezeichnungen der Hoch- und Fachschulausbildung vom 3.3.1976 (GBl (DDR) I Sonderdruck Nr 869, S 3)
konnten Inhaber einer Urkunde über einen Hochschulabschluss (Staatsexamen, Hauptprüfung, Diplom ua) bzw einen
Fachschulabschluss eine ihrer Ausbildung entsprechende, im Verzeichnis der Berufsbezeichnungen genannte
Berufsbezeichnung bzw ihnen mit Zeugnis oder Urkunde verliehene Berufsbezeichnung führen.
34
Nach der Anlage zu der genannten Anordnung durften Absolventen von technisch-wissenschaftlichen Studiengängen
der Fachrichtungen Maschinenwesen, Werkstoffwesen, Verfahrenstechnik, Elektrotechnik/Elektronik, Bauwesen,
Städtebau und Architektur, Verkehrswesen, Geodäsie und Kartografie, Bergbau, Informationsverarbeitung,
Verarbeitungstechnik sowie anderer Ingenieurdisziplinen die Berufsbezeichnung Diplom-Ingenieur führen. Aus dem
Bereich der agrarwissenschaftlich ausgerichteten Studienfächer durften dagegen nur die Absolventen von technisch-
wissenschaftlich ausgerichteten Studiengängen Mechanisierung der Landwirtschaft sowie Lebensmitteltechnologie die
Berufsbezeichnung Diplom-Ingenieur führen.
35
Nicht berechtigt, den Titel Diplom-Ingenieur zu führen, waren dagegen Personen, die den Studiengang
Agrarwissenschaften in einer der Fachrichtungen Pflanzenproduktion, Agrochemie und Pflanzenschutz,
Pflanzenzüchtung und Saatgutproduktion und Tierproduktion abgeschlossen hatten. Diese Studiengänge endeten mit
der Berechtigung, die Berufsbezeichnung Diplom-Agraringenieur zu führen. Dies gilt in gleicher Weise für
agrarwissenschaftliche Studiengänge; so konnte durch das Studium der gärtnerischen Produktion der Titel Diplom-
Gartenbauingenieur, der Fischproduktion die Berufsbezeichnung Diplom-Fischingenieur, der Veterinärmedizin die
Bezeichnung Tierarzt, der Forstwirtschaft die Berufsbezeichnung Diplom-Forstingenieur erlangt werden.
36
Im Ergebnis waren also nur die Absolventen eines Studiengans der technischen Wissenschaft befugt, den Titel
Diplom-Ingenieur zu führen. Die Absolventen der Agrarwissenschaften waren nur dann befugt, diesen Titel zu führen,
wenn sie einen Abschluss in den Fachrichtungen Mechanisierung der Landwirtschaft oder Lebensmitteltechnologie
besaßen. Die anderen Absolventen aus dem Bereich Agrarwissenschaften durften demgegenüber "lediglich" die
Berufsbezeichnung Diplom-Agraringenieur führen. Daraus wird ersichtlich, dass nach dem Sprachgebrauch der DDR
der Titel eines Diplom-Ingenieurs nur solchen Hoch- und Fachschulabsolventen zuerkannt wurde, die eine technische
Ausbildung absolviert hatten (vgl LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28.2.2006 - L 27 RA 246/04). Die
Berufsbezeichnung "Ingenieur" ist dem in anderen Studiengängen vergebenen Titel "Diplom-Agraringenieur" nicht
gleichzusetzen.
37
bb) Auch die durch postgraduale Studiengänge erworbene Berechtigung des Versicherten, die (Zusatz-) Bezeichnung
"Fachingenieur für sozialistische Betriebswirtschaft" führen zu dürfen, beinhaltet nicht die Berechtigung, die
Berufsbezeichnung "Ingenieur" iS von § 1 Abs 1 der 2. DB iVm der IngVO-DDR zu führen. Zwar werden nach § 5
IngVO-DDR auch Wortverbindungen mit dem Begriff "Ingenieur" zur Kennzeichnung einer speziellen Tätigkeit erfasst.
Dies setzt aber nach dem klaren Wortlaut voraus, dass die Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung
"Ingenieur" nach §§ 1, 2 und 3 IngVO-DDR vorliegt.
38
Dem Versicherten ist nach postgradualer Ausbildung an der Hochschule für Landwirtschaftliche
Produktionsgenossenschaften Meißen die Berechtigung verliehen worden, sich als Fachingenieur für sozialistische
Betriebswirtschaft in der Landwirtschaft bezeichnen zu können. Die Bezeichnung "Fachingenieur" ist aber weder durch
§ 1 Abs 2 IngVO-DDR noch nach § 1 der 2. DB zur Verordnung über die Führung der Berufsbezeichnung "Ingenieur"
vom 10.5.1963 (GBl (DDR) II S 365) dem Titel Ingenieur gleichgestellt worden.
39
b) Die in postgradualen Studiengängen erworbenen beruflichen Bezeichnungen ersetzen auch nach dem
Sprachgebrauch der DDR am 30.6.1990 nicht ein Hoch- oder Fachschulstudium. Es handelte sich vielmehr um
Studiengänge zur Weiterbildung (vgl § 2 Abs 1 Satz 1 der Anordnung über die postgradualen Studien vom 4.3.1988,
GBl (DDR) I S 72), die auf den in einem Hochschulstudium und durch Berufstätigkeit erworbenen Kenntnissen und
Fähigkeiten aufbauten (§ 2 Abs 2 aaO); über die erworbene Qualifikation wurde den Teilnehmern ein Fachabschluss
erteilt (§ 4 Satz 1 aaO).
40
Weder der IngVO-DDR noch der Anordnung über die postgradualen Studien vom 4.3.1988 (GBl (DDR) I S 72) ist eine
Verlautbarung zu entnehmen, die darauf schließen lässt, dass nach dem Verständnis der DDR ein wenige Monate
dauerndes postgraduales Studium im Bereich der Zusatzversorgung einem technischen Fach- oder Hochschulstudium
gleichgesetzt werden sollte. Die bei einem postgradualen Studium erworbenen "Fachabschlüsse" sind demnach
Zusatzqualifikationen, die bei Weiterbildungsmaßnahmen erworben wurden. Sie vermitteln den Absolventen aber
keinen Ingenieurstitel iS des § 1 Abs 1 Satz 1 der 2. DB.
41
c) Da der Versicherte demnach schon nicht die persönliche Voraussetzung für eine fiktive Einbeziehung in das
Versorgungssystem der AVItech erfüllt, kann die Revision der Klägerin keinen Erfolg haben.
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Im Hinblick auf die Darlegungen des LSG und der Beklagten erscheint es aber geboten, zur sachlichen
Voraussetzung auf Folgendes hinzuweisen: Nach der Rechtsprechung des Senats knüpft die fiktive Einbeziehung in
die AVItech an drei Voraussetzungen an (vgl hierzu BSG SozR 3-8570 § 1 Nr 2 S 14, Nr 5 S 33, Nr 6 S 40, Nr 7 S 60,
Nr 8 S 74), nämlich an die Berechtigung, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen (persönliche Voraussetzung),
und (2) an die Ausübung einer entsprechenden Tätigkeit (sachliche Voraussetzung), und zwar (3) in einem
volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens (§ 1 Abs 1 2. DB) oder in einem durch
§ 1 Abs 2 2. DB gleichgestellten Betrieb (betriebliche Voraussetzung). Schon durch die persönliche Voraussetzung
wird der Kreis der einzubeziehenden Personen auf bestimmte Berufsgruppen begrenzt. Eine weitere Einschränkung
ergibt sich aus der betrieblichen Voraussetzung, denn der Versicherte muss in einem volkseigenen Produktionsbetrieb
der Industrie oder des Bauwesens tätig gewesen sein.
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Mit der sachlichen Voraussetzung soll eine weitere Einschränkung der Einbeziehung in die AVItech nur in den Fällen
erreicht werden, in denen Versicherte mit förmlichem Berufsabschluss iS des § 1 Abs 1 der 2. DB in einem
Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens fachfremd eingesetzt waren. Dagegen soll die fiktive
Einbeziehung in die AVItech nicht auf solche Versicherte beschränkt werden, die Tätigkeiten in ganz bestimmten
Bereichen des Produktionsprozesses wahrgenommen haben. Zwar waren in den Betrieben der DDR die
Arbeitsbereiche durch die Anordnung (AO) über die Einführung der Rahmenrichtlinie für die neue Gliederung der
Beschäftigten der Industrie und des Bauwesens vom 10.12.1974 (GBl )DDR) I 1975 S 1) fest definiert. Aus der AO
kann aber nicht geschlossen werden, eine zB dem Beruf des Ingenieurs entsprechende Tätigkeit sei nur ausgeübt
worden, wenn der Betreffende in den Arbeitsbereichen "Produktionsdurchführung", "Produktionshilfe" und
"Produktionsvorbereitung" eingesetzt war. Auch Tätigkeiten in leitungs- und produktionssichernden Bereichen, bei
Beschaffung und Absatz sowie bei der Betriebssicherheit können der Qualifikation eines der in § 1 Abs 1 der 2. DB
genannten Berufe entsprechen. Ob auch ein Einsatz in den Arbeitsbereichen "Kultur-, Sozialwesen und
Betreuungseinrichtung" oder "Kader und Bildung" ausreicht, um eine der beruflichen Qualifikation entsprechende
Tätigkeit annehmen zu können, lässt der Senat dahingestellt. Eine andere Betrachtung hätte zur Folge, dass bei
Arbeitsplatzwechseln innerhalb des volkseigenen Produktionsbetriebs für jeden Zeitabschnitt zu prüfen wäre, in
welchem genauen Arbeitsbereich des Betriebs der Ingenieur, Konstrukteur, Architekt oder Techniker eingesetzt war.
Der damit verbundene Ermittlungsaufwand erschiene für die Verwaltung und die Instanzgerichte schwerlich praktikabel
und könnte zu zufälligen Ergebnissen führen.
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Für die Prüfung der sachlichen Voraussetzung ist demnach von der erworbenen Berufsbezeichnung iS der 2. DB
auszugehen und zu fragen, ob der Versicherte im Schwerpunkt eine diesem durch die Ausbildung und die im
Ausbildungsberuf typischerweise gewonnenen Erfahrungen geprägten Berufsbild entsprechende Tätigkeit ausgeübt
hat. Setzt die Wahrnehmung der konkreten Arbeitsaufgabe solche beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten voraus, wie
sie bei dem Studium bzw der Ausbildung zu einem Beruf iS des § 1 Abs 1 der 2. DB erworben werden, ist die
sachliche Voraussetzung regelmäßig erfüllt (vgl BSG SozR 3-8570 § 5 Nr 6 S 41; BSG SozR 4-8570 § 1 Nr 12 RdNr
19); während sie bei einem im Wesentlichen berufsfremdem Einsatz regelmäßig nicht erfüllt ist (BSG aaO).
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3. Nachdem in der Person des Versicherten schon die persönliche Voraussetzung nicht erfüllt war, kann die Klägerin
den geltend gemachten Anspruch auch nicht auf Art 3 Abs 1 Grundgesetz stützen (vgl BSG, Urteile vom 9. und
10.4.2002, SozR 3-8570 § 1 Nr 2 bis 8; Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 4.8.2004, 1 BvR
1557/01 = SozR 4-8570 § 5 Nr 4; BVerfG, Beschluss vom 26.10.2005, 1 BvR 1921/04 ua = SozR 4-8560 § 22 Nr 1).
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Die Revision der Klägerin konnte keinen Erfolg haben.
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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.