Urteil des BSG vom 14.02.2013

BSG: Arbeitslosengeld II, Unterkunft und Heizung, Angemessenheitsprüfung, Einpersonenhaushalt in Sachsen-Anhalt, schlüssiges Konzept, Salzlandkreis bzw Gebiet des Altkreises Bernburg

BUNDESSOZIALGERICHT Urteil vom 14.2.2013, B 14 AS 61/12 R
Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Angemessenheitsprüfung - Einpersonenhaushalt
in Sachsen-Anhalt - schlüssiges Konzept - Salzlandkreis bzw Gebiet des Altkreises Bernburg -
örtlicher Vergleichsraum
Tenor
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 9.
Mai 2012 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das
Landessozialgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
1 Umstritten sind Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung
für Arbeitsuchende - (SGB II), insbesondere Leistungen für Unterkunft und Heizung für
Juni 2006.
2 Der im Jahr 1965 geborene, alleinstehende Kläger bewohnt eine 55,86 qm große
Wohnung in Bernburg (Saale). Im strittigen Zeitraum betrugen pro Monat seine Kaltmiete
285,61 Euro, seine Vorauszahlung für die Betriebskosten 37,10 Euro und für die
Heizkosten einschließlich Warmwasserbereitung 54,92 Euro, insgesamt 377,63 Euro. Mit
Bescheid vom 24.11.2004 bewilligte die Agentur für Arbeit Bernburg dem Kläger
Leistungen für Januar bis Juni 2005 und wies darauf hin, die unangemessenen Kosten der
Unterkunft würden für längstens sechs Monate übernommen. Der damalige Landkreis
Bernburg, ein zugelassener kommunaler Träger und Rechtsvorgänger des jetzigen
Beklagten, der ebenfalls ein zugelassener kommunaler Träger ist (im Weiteren: der
Beklagte), führte mit Schreiben vom 5.1.2005 aus, die Größe der Wohnung übersteige die
angemessene Wohnfläche von 50 qm, als Kaltmiete seien 4 Euro pro qm, für die Betriebs-
und Heizkosten seien 2,10 Euro pro qm angemessen, insgesamt also (50 x 6,1 =) 305
Euro.
3 Der Beklagte bewilligte dem Kläger für die Zeit vom 1.7. bis 31.12.2005 letztlich pro Monat
eine "Kaltmiete" von 212,98 Euro und für Heiz- und Nebenkosten 92,02 Euro (Bescheid
vom 8.7.2005, Änderungsbescheide vom 27.9.2005 und vom 24.11.2005) und für die Zeit
vom 1.1. bis 31.7.2006 dieselben Beträge (Bescheid vom 27.12.2005). Die Widersprüche
des Klägers wurden zurückgewiesen (für das Jahr 2005: Widerspruchsbescheid vom
7.3.2006; für das Jahr 2006: Widerspruchsbescheid vom 8.3.2006).
4 Das Sozialgericht hat die Klagen verbunden und abgewiesen (Urteil vom 17.11.2008). Im
Laufe des Berufungsverfahrens hat der Kläger ua die Nebenkostenabrechnung seines
Vermieters vom 20.12.2005 für das Jahr 2004 vorgelegt, nach der er innerhalb von zwei
Wochen 100,67 Euro nachzahlen musste, und das Verfahren ausdrücklich auf die
Leistungen für Unterkunft und Heizung beschränkt. Das Landessozialgericht (LSG) hat
den Beklagten unter Änderung der genannten Bescheide verurteilt, dem Kläger pro Monat
für Juli bis Dezember 2005 und für Februar bis Juli 2006 jeweils weitere 52 Euro und für
Januar 2006 weitere 153 Euro als Leistungen für die Unterkunft und Heizung zu zahlen
und die Berufung des Klägers im Übrigen zurückgewiesen (Urteil vom 9.5.2012). Zur
Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Der Kläger sei Berechtigter iS des § 7
Abs 1 Satz 1 SGB II. Als angemessene Wohnfläche für Ein-Personen-Haushalte sei im
Land Sachsen-Anhalt von 50 qm aufgrund der Richtlinie über die Gewährung von
Zuwendungen zur Förderung des Mietwohnungsbaus in Sachsen-Anhalt auszugehen. Ob
als örtlicher Vergleichsraum auf den früheren Landkreis Bernburg abzustellen sei,
insbesondere im Hinblick auf die Kreisstadt Bernburg (Saale), in der der Kläger lebe, und
die kleineren kreisangehörigen Gemeinden, könne dahinstehen.
5 Die Ermittlungen und Vorgaben des Beklagten für den Landkreis Bernburg, einschließlich
der Stadt Bernburg (Saale), erfüllten in den strittigen Jahren 2005 und 2006 nicht die
Anforderungen an ein "schlüssiges Konzept" nach der Rechtsprechung des
Bundessozialgerichts (BSG): Der herangezogene Mietspiegel stamme aus dem Jahr 1999
und sei kein qualifizierter Mietspiegel nach § 558d Bürgerliches Gesetzbuch, die Daten
der befragten Wohnungsanbieter seien unzureichend und ein Vergleich von Werten
innerhalb des Konzepts des Beklagten zeige, dass es in sich widersprüchlich sei. Die
eigenen Ermittlungen des Senats beim statistischen Landesamt und dem Verband der
Wohnungswirtschaft hätten nicht zu einer validen Datengrundlage geführt. Der Beklagte
habe die vom Senat gestellten Fragen nicht beantworten können und sei seiner
Mitwirkungspflicht nach § 103 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nicht nachgekommen.
Aus der Erarbeitung eines schlüssigen Konzepts für das Jahr 2012 durch den Beklagten
ergebe sich nichts anderes, weil dieses keine Aussagekraft für das Jahr 2005 habe, da
sich der Wohnungsmarkt, die Anbindung an den öffentlichen Personennahverkehr, das
Vorhandensein von Arbeitsplätzen in kürzerer Zeit verändere.
6 Die Aufwendungen des Klägers für seine Unterkunft seien jedoch nicht unbegrenzt zu
übernehmen. Nach der Rechtsprechung des BSG (Hinweis auf BSG vom 17.12.2009 - B 4
AS 50/09 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 29) gebe es eine "Angemessenheitsgrenze nach
oben", die aus den Tabellenwerten nach § 8 Wohngeldgesetz in der bis zum 31.12.2008
geltenden Fassung (WoGG aF) zuzüglich eines Sicherheitszuschlags von 10 %
abzuleiten sei. Bernburg (Saale) gehöre zur Mietenstufe II, deren Höchstbetrag für
Kaltmiete einschließlich kalter Betriebskosten belaufe sich danach für Ein-Personen-
Haushalte auf 280 Euro, zuzüglich 10 % ergäben sich 308 Euro pro Monat. Die höheren
Aufwendungen des Klägers seien nicht zu übernehmen, insofern sei seine Berufung
zurückzuweisen.
7 Die Heizkosten errechneten sich ausgehend von einer Vorauszahlung von 54,92 Euro
abzüglich der Kosten für die Warmwasserbereitung von 5,97 Euro mit 48,95 Euro pro
Monat, im Juli 2006 jedoch mit 48,70 Euro aufgrund der Erhöhung der Regelleistung. Für
den Januar 2006 sei als weiterer Bedarf die Nebenkostenabrechnung des Vermieters in
Höhe von 100,67 Euro zu berücksichtigen. Mithin ergebe sich als monatlicher Anspruch
des Klägers für Juli bis Dezember 2005 und für Februar bis Juni 2006 insgesamt 356,95
Euro, gerundet 357 Euro, für Juli 2006 356,70 Euro, gerundet 357 Euro, für Januar 2006
457,62 Euro, gerundet 458 Euro. Abzüglich der bewilligten Leistungen für Unterkunft und
Heizung von monatlich 305 Euro verblieben die ausgeurteilten Restansprüche.
8 Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt der Beklagte unter Vorlage eines
"Schlüssigen Konzepts zur Ermittlung der Bedarfe für Unterkunft im Salzlandkreis" aus
dem Jahr 2012 die Verletzung formellen und materiellen Rechts: Das LSG habe § 22 Abs
1 SGB II verletzt, weil es zur Bestimmung der Angemessenheit auf § 8 WoGG aF
zurückgegriffen habe, obwohl ein schlüssiges Konzept habe erarbeitet werden können. Es
habe seine Amtsermittlungspflicht nach § 103 SGG verletzt, weil es weitere Ermittlungen
zum schlüssigen Konzept habe anstellen, das angekündigte schlüssige Konzept des
Beklagten aus dem Jahr 2012 abwarten und ggf ein Sachverständigengutachten einholen
müssen. Außerdem habe es die Bestimmung des örtlichen Vergleichsraums
unzutreffenderweise dahingestellt sein lassen.
9 Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 9. Mai 2012 zu ändern und die
Klage abzuweisen.
10 Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
11 Im Rahmen eines Teilvergleichs hat der Beklagte sich verpflichtet, an den Kläger wegen
der Nebenkostenabrechnung dessen Vermieters weitere 100,67 Euro für Januar 2006 als
Leistungen für die Unterkunft und Heizung zu zahlen, und haben sich die Beteiligten
hinsichtlich weiterer Leistungen für die Unterkunft und Heizung für die Monate Juli 2005
bis Mai 2006 sowie Juli 2006 dem Ausgang des Rechtsstreits für den Monat Juni 2006
unterworfen.
Entscheidungsgründe
12 Auf die Revision des Beklagten ist das Urteil des LSG Sachsen-Anhalt vom 9.5.2012
aufzuheben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG
zurückzuverweisen. Die zulässige Revision des Beklagten ist begründet, weil aufgrund
der Feststellungen des LSG nicht beurteilt werden kann, ob der Kläger gegen den
Beklagten einen Anspruch auf Übernahme von weiteren Leistungen für Unterkunft und
Heizung hat (§ 170 Abs 1, 2 SGG).
13 1. Streitgegenstand des Revisionsverfahrens ist aufgrund des Teilvergleichs der
Beteiligten im Revisionsverfahren nur noch das Begehren des allein revisionsführenden
Beklagten, das Urteil des LSG, dem Kläger für Juni 2006 weitere 52 Euro als Leistungen
für Unterkunft und Heizung zu zahlen, aufzuheben und die Klage abzuweisen.
14 2. Prozessrechtliche Hindernisse stehen einer Sachentscheidung des Senats nicht
entgegen. An der Zulässigkeit eines auf die Leistungen für Unterkunft und Heizung
beschränkten Rechtsmittels (vgl nur BSG vom 7.11.2006 - B 7b AS 8/06 R - BSGE 97, 217
= SozR 4-4200 § 22 Nr 1, RdNr 18) hat sich durch die Neufassung des § 19 Abs 1 SGB II
aufgrund des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten
und Zwölften Buchs Sozialgesetzbuch vom 24.3.2011 (BGBl I 453), das insofern zum
1.1.2011 in Kraft getreten ist, zumindest für laufende Verfahren über vorher
abgeschlossene Bewilligungsabschnitte nichts geändert (BSG vom 13.4.2011 - B 14 AS
106/10 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 46 mwN).
15 3. Rechtsgrundlage für den vom Kläger geltend gemachten und vom LSG
zugesprochenen Anspruch auf weitere Leistungen für Unterkunft und Heizung sind § 19
Satz 1 iVm § 7 Abs 1 Satz 1, § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II. Die Grundvoraussetzungen für die
Leistungsgewährung nach § 7 SGB II erfüllte der im Leistungsbezug nach dem SGB II
stehende Kläger, wie sich aus den Feststellungen des LSG ergibt.
16 Zu den im Rahmen des Arbeitslosengeldes II zu erbringenden Leistungen gehören auch
solche für die Unterkunft und Heizung, die in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen
erbracht werden, soweit sie angemessen sind (§ 22 Abs 1 Satz 1 SGB II). Der Begriff der
"Angemessenheit" unterliegt als unbestimmter Rechtsbegriff der uneingeschränkten
richterlichen Kontrolle. Zwischen der Leistung für die Unterkunft und der Leistung für die
Heizung ist zu unterscheiden, wie schon dem Wortlaut der Vorschrift mit der Verwendung
des Plurals Leistungen sowie der Rechtsprechung des BSG zu entnehmen ist, sie sind
aber keine eigenständigen Streitgegenstände (vgl nur BSG vom 2.7.2009 - B 14 AS 36/08
R - BSGE 104, 41 = SozR 4-4200 § 22 Nr 23; BSG vom 19.10.2010 - B 14 AS 50/10 R -
SozR 4-4200 § 22 Nr 42 RdNr 18).
17 4. Die Leistung für die Heizung hat das LSG ausgehend von einer Vorauszahlung von
54,92 Euro abzüglich der Kosten für die Warmwasserbereitung von 5,97 Euro (vgl BSG
vom 27.2.2008 - B 14/11b AS 15/07 R - BSGE 100, 94 = SozR 4-4200 § 22 Nr 5) mit 48,95
Euro pro Monat zutreffend bestimmt; von den Beteiligten sind insoweit keine Bedenken
erhoben worden.
18 5. Soweit das LSG hinsichtlich der Leistung für die Unterkunft auf die Tabellenwerte nach
dem WoGG zurückgegriffen hat, ist das Urteil jedoch mangels ausreichender
Feststellungen zum zugrunde gelegten örtlichen Vergleichsraum aufzuheben.
19 Zur Bestimmung der Leistung für die Unterkunft ist zunächst der abstrakt angemessene
Bedarf unter Zugrundelegung der sogenannten Produkttheorie in einem mehrstufigen
Verfahren zu ermitteln. Liegen die tatsächlichen Aufwendungen der leistungsberechtigten
Person über diesem Betrag, ist der konkret angemessene Bedarf zu prüfen, einschließlich
der Zumutbarkeit einer Kostensenkung und der Durchführung eines
Kostensenkungsverfahrens (vgl ua BSG vom 7.11.2006 - B 7b AS 18/06 R - BSGE 97, 254
= SozR 4-4200 § 22 Nr 3, RdNr 19 ff; BSG vom 19.2.2009 - B 4 AS 30/08 R - BSGE 102,
263 = SozR 4-4200 § 22 Nr 19 , RdNr 12 ff; BSG vom 20.8.2009 - B 14 AS
65/08 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 26; BSG vom 19.10.2010 - B 14 AS 50/10 R - SozR 4-4200
§ 22 Nr 42 RdNr 20 ff).
20 Bei der Ermittlung des abstrakt angemessenen Bedarfs für die Unterkunft ist zunächst die
angemessene Wohnungsgröße zu bestimmen. Alsdann ist der maßgebliche örtliche
Vergleichsraum festzulegen und unter Berücksichtigung des angemessenen einfachen
Wohnungsstandards festzustellen, welche Nettokaltmiete pro qm Wohnfläche für die
angemessene Wohnungsgröße auf dem Wohnungsmarkt des maßgeblichen
Vergleichsraums zu zahlen ist. Zu der so ermittelten Nettokaltmiete sind noch die kalten
Betriebskosten hinzuzurechnen (vgl BSG aaO). Kann kein abstrakt angemessener Bedarf
für die Unterkunft ermittelt werden, sind die tatsächlichen Aufwendungen zu übernehmen,
gedeckelt im Sinne einer Angemessenheitsgrenze nach oben für die Zeit vor dem
1.1.2009 durch die Tabellenwerte der rechten Spalte zu § 8 WoGG aF plus einem
Sicherheitszuschlag von 10 % (vgl nur BSG vom 22.3.2012 - B 4 AS 16/11 R - SozR 4-
4200 § 22 Nr 59 RdNr 20 ff mwN).
21 Die angemessene Wohnfläche für den Kläger als Alleinstehenden beträgt 50 qm, wie das
LSG unter Zugrundelegung der einschlägigen landesrechtlichen Bestimmungen
(Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des Mietwohnungsbaus
in Sachsen-Anhalt, RdErl des Ministeriums für Raumordnung, Städtebau und
Wohnungswesen (MRS) vom 23.2.1993, MBl Sachsen-Anhalt Nr 27/1993, S 1285 sowie
RdErl des Ministeriums für Wohnungswesen, Städtebau und Verkehr (MWV) vom
10.3.1995, MBl für Sachsen-Anhalt Nr 31/1995, S 1133) zutreffend ausgeführt hat und
wogegen von Seiten der Beteiligten keine Einwände erhoben wurden.
22 Dem LSG kann jedoch nicht gefolgt werden, soweit es einerseits die Bestimmung eines
örtlichen Vergleichsraums ausdrücklich dahingestellt gelassen hat sowie andererseits das
Vorliegen eines "schlüssigen Konzepts" des Beklagten zur Ermittlung der Nettokaltmiete
verneint und auf die Erfolglosigkeit eigener Ermittlungsversuche verwiesen hat. Denn die
Entscheidung über ein schlüssiges Konzept oder den Erfolg eigener Ermittlungen setzt die
Festlegung eines - örtlichen - Vergleichsraums voraus, auf den sich diese Beurteilung
bezieht (ebenso BSG vom 22.3.2012 - B 4 AS 16/11 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 59 RdNr
17). Insofern mag zwar eine Wahlfeststellung, zB die Wohnortgemeinde, der Bezirk des
Beklagten usw, zulässig sein, nicht aber, wie vorliegend, ein völliges Dahingestelltlassen
(vgl zu den rechtlichen Vorgaben für die Festlegung eines Vergleichsraums BSG vom
19.2.2009 - B 4 AS 30/08 R - BSGE 102, 263 = SozR 4-4200 § 22 Nr 19 ,
RdNr 20 ff; BSG vom 19.10.2010 - B 14 AS 50/10 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 42
RdNr 24; Krauß in Hauck/Noftz, SGB II, Stand der Kommentierung Oktober 2012, K § 22
RdNr 96 ff).
23 Ausgehend von der Bestimmung eines solchen örtlichen Vergleichsraums wird das LSG
im wiedereröffneten Berufungsverfahren zu prüfen haben, ob sich aufgrund der
ursprünglichen Ermittlungen und möglicher weiterer Angaben des Beklagten sowie dritter
Stellen für die strittige Zeit Juni 2006 ein "schlüssiges Konzept" nach der Rechtsprechung
des BSG (vgl insbesondere BSG vom 22.9.2009 - B 4 AS 18/09 R - BSGE 104, 192 =
SozR 4-4200 § 22 Nr 30) ermitteln lässt. Dabei ist zu beachten, dass es im Wesentlichen
eine Aufgabe des beklagten Grundsicherungsträgers ist, für seinen Zuständigkeitsbereich
ein schlüssiges Konzept zu ermitteln, und insbesondere für weit zurückliegende Zeiträume
keine unverhältnismäßig aufwändigen Ermittlungen durchgeführt werden müssen. Dies
entbindet jedoch das LSG nicht von nachvollziehbaren Darlegungen dazu, warum ein
schlüssiges Konzept auf der Grundlage der vorhandenen Erkenntnisse und Daten für den
maßgeblichen örtlichen Vergleichsraum nicht entwickelt werden kann (vgl nur BSG vom
22.3.2012 - B 4 AS 16/11 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 59 RdNr 16 mwN).
24 Dass ein einfacher und mehrere Jahre zurückliegender Mietspiegel, unzureichende
Datenerhebungen bei befragten Wohnungsanbietern und ein in sich widersprüchliches
"Konzept" nicht ausreichen, wie vorliegend vom LSG festgestellt und keinem Beteiligten
gerügt, entspricht der Rechtsprechung des BSG (vgl nur BSG vom 22.3.2012 - B 4 AS
16/11 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 59 RdNr 17 mwN). Inwieweit das vom Beklagten im Laufe
des Revisionsverfahrens vorgelegte "Schlüssige Konzept zur Ermittlung der Bedarfe für
Unterkunft im Salzlandkreis" aus dem Jahr 2012 verwertbar ist oder nicht, wird das LSG
ebenfalls nach Bestimmung des örtlichen Vergleichsraums zu prüfen haben, zumal der
Kreis Bernburg nur ein Teil dieses neuen Kreises ist.
25 Das LSG wird auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.