Urteil des BSG vom 26.06.2002

BSG: vertragsarzt, unrichtigkeit, rechtswidrigkeit, vertrauensschutz, honorarforderung, abrechnung, richtigstellung, berechtigung, erlass, thüringen

Bundessozialgericht
Urteil vom 26.06.2002
Sozialgericht Freiburg
Landessozialgericht Baden-Württemberg
Bundessozialgericht B 6 KA 26/01 R
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 16. Mai 2001 wird
zurückgewiesen. Der Kläger hat die außergerichtlichen Kosten der Beklagten auch für das Revisionsverfahren zu
erstatten.
Gründe:
I
Die Beteiligten streiten über die Berechtigung zur Aufhebung von Honorarbescheiden.
Der Kläger nimmt als Arzt für Nervenheilkunde an der vertragsärztlichen Versorgung teil. Er wendet sich gegen einen
Bescheid der beklagten Kassenärztlichen Vereinigung (KÄV), mit dem diese die ursprünglichen Honorarbescheide für
die Quartale I und II/1996 geändert und von ihm insgesamt 17.691,88 DM zurückgefordert hat.
Der Bewertungsausschuss hatte mit Beschluss vom 13. Juni 1996 (Beilage zu Nr 26 des Deutschen Ärzteblattes
(DÄ) vom 28. Juni 1996) im Einheitlichen Bewertungsmaßstab für vertragsärztliche Leistungen (EBM-Ä) für die Zeit
vom 1. Januar bis 31. Dezember 1996 Teilbudgets ua für Gesprächsleistungen, für den Ganzkörperstatus und die
klinisch-neurologische Basisdiagnostik eingeführt, auf Grund derer Punktzahlanforderungen, die über den jeweiligen
Budgets lagen, nicht mehr gesondert vergütet wurden. Die Beklagte legte in den Honorarbescheiden für die Quartale
I/1996 (Bescheid vom 17. Juli 1996) und II/1996 (Bescheid vom 17. Oktober 1996) die neu gefassten Bestimmungen
des EBM-Ä zu Grunde. Neben der Rechtsbehelfsbelehrung enthielten die Bescheide folgenden Vermerk:
"Wegen der umfangreichen EBM-Regelungen, deren Rechtswirksamkeit umstritten ist, und der regionalen
Maßnahmen der KV Südbaden, die infolge der enormen und ungleichmäßig verteilten Mengenzunahmen in I/96 bzw
II/96 erforderlich geworden sind, wird die gesamte Abrechnung unter Vorbehalt gestellt."
Nachdem das Bundessozialgericht (BSG) mit Urteil vom 17. September 1997 die durch den Beschluss des
Bewertungsausschusses vom 13. Juni 1996 vorgenommene Teilbudgetierung, soweit sie rückwirkend auch die
Quartale I und II/1996 erfassen sollte, als rechtswidrig beurteilt hatte, nahm die Beklagte eine Neuberechnung der
Honorare für diese beiden Quartale vor. Sie teilte allen Vertragsärzten mit, die Vorgaben des BSG, das die
rückwirkende Teilbudgetierung von Gesprächs- und Untersuchungsleistungen für ungültig erklärt habe, hätten sie
gezwungen, mehr Punkte zu honorieren als zunächst zu Grunde gelegt. Das habe zu einem Rückgang der Punktwerte
geführt. Auf der Grundlage dieser Punktwerte ergab sich für den Kläger unter Berücksichtigung zwischenzeitlich
erfolgter und nicht mehr umstrittener Nachvergütungen ein Honoraranspruch, der um 9.771,33 DM und 7.920,55 DM
hinter dem ursprünglich bescheidmäßig zuerkannten Honorar zurückblieb. Diesen Betrag forderte die Beklagte
zusammen mit der Neufestsetzung des vertragsärztlichen Honorars für die Quartale I und II/1996 zurück (Bescheid
vom 15. April 1998). Den Widerspruch des Klägers hiergegen wies sie zurück (Bescheid vom 13. Januar 1999).
Das Sozialgericht (SG) hat die angefochtenen Bescheide aufgehoben. Die Beklagte sei zwar grundsätzlich berechtigt,
Honorarbescheide mit einem Widerrufsvorbehalt zu versehen. Die den ursprünglichen Honorarbescheiden für die
Quartale I und II/1996 beigefügten Vermerke seien aber zu unbestimmt gewesen, sodass auf sie
Bescheidaufhebungen nicht gestützt werden könnten (Urteil vom 21. Juni 2000).
Auf die Berufung der Beklagten hat das Landessozialgericht (LSG) dieses Urteil aufgehoben und die Klage
abgewiesen. Bei dem Widerrufsvorbehalt handele es sich um eine zulässige Nebenbestimmung. Dieser habe
sicherstellen sollen, dass die rechtlichen Voraussetzungen der Abrechnungsbescheide erfüllt seien, dass nämlich nur
das Honorar gezahlt werde, das dem Vertragsarzt zustehe. Mit dem Vorbehalt habe die Beklagte den erheblichen
Unklarheiten hinsichtlich der anzuwendenden Rechtsnormen Rechnung tragen wollen. Es könne offen bleiben, ob
Honorarabrechnungen generell unter den Vorbehalt der Neuberechnung im Hinblick auf mögliche Rechtsänderungen
gestellt werden könnten. Jedenfalls hätten in den streitbefangenen Quartalen I und II/1996 mit anderen
Abrechnungsquartalen nicht vergleichbare besondere Umstände vorgelegen. Nach Inkrafttreten des neuen EBM-Ä
habe sich bald gezeigt, dass die angeforderten Punktzahlen so stark angestiegen seien, dass Änderungen oder
Ergänzungen dieser Fassung des EBM-Ä zur Stabilisierung des Punktwertes zwingend notwendig gewesen seien.
Entgegen der Auffassung des SG sei an der hinreichenden Bestimmtheit des Vorbehalts jedenfalls in Verbindung mit
den allen Vertragsärzten zugänglich gemachten Erläuterungen nicht zu zweifeln (Urteil vom 16. Mai 2001).
Mit seiner Revision rügt der Kläger, das Berufungsgericht habe § 45 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) zu
Unrecht für unanwendbar gehalten. Richtigerweise werde diese dem Vertrauensschutz des Leistungsempfängers
dienende Vorschrift im Vertragsarztrecht durch § 45 des Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMÄ-V) bzw § 34 des
Bundesmantelvertrag-Ärzte/Ersatzkassen (EKV-Ä) über die sachlich-rechnerische Berichtigung vertragsärztlicher
Abrechnungen nur insoweit verdrängt, als es sich um Korrekturen der Honorarabrechnungen bei Fehlern aus der
Sphäre des Arztes handele. Im Übrigen enthalte § 45 SGB X einen generell anwendbaren allgemeinen
Rechtsgedanken des Vertrauensschutzes, der auch bei vertragsärztlichen Honorarbescheiden zu beachten sei. Der
den Honorarbescheiden beigefügte Korrekturvorbehalt sei nicht geeignet gewesen, das Vertrauen der Vertragsärzte zu
zerstören. Er laufe auf einen allgemeinen Rechtsmäßigkeitsvorbehalt hinaus, weil sich die Beklagte das Recht
ausbedungen habe, auf jeden Fehler der allgemeinen Grundlagen der Honorarverteilung mit einer Neuberechnung des
Honorars zu reagieren. Derartige Nebenbestimmungen seien mit § 32 SGB X nicht vereinbar. Schließlich sei für ihn -
den Kläger - zu keinem Zeitpunkt erkennbar gewesen, für welche Fallkonstellation die Beklagte die Abrechnungen
unter Vorbehalt stellen wolle, welche Regelungen des EBM-Ä gemeint seien und in welchen Fällen der Widerruf der
Honorarbescheide möglich sein solle. Völlig unverständlich sei, was sich die Beklagte wegen ihrer eigenen "regionalen
Maßnahmen der Honorarverteilung" habe vorbehalten wollen. Die Beklagte dürfe ihre Schwierigkeiten bei der
Anwendung der maßgeblichen Vorschriften nicht auf die Vertragsärzte abwälzen, die insoweit keinerlei Kenntnisse
besäßen.
Der Kläger beantragt, das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 16. Mai 2001 aufzuheben und die
Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 21. Juni 2000 zurückzuweisen.
Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Im Hinblick auf die zwischenzeitlich ergangenen Senatsurteile vom 31. Oktober 2001 (B 6 KA 16/00 R ua) genügten
die ihren Honorarbescheiden für die Quartale I und II/1996 beigefügten Vorbehalte den Anforderungen, die an
Vorläufigkeitserklärungen bei Honorarbescheiden zu stellen seien. Diese wiesen ausdrücklich auf die Regelungen des
EBM-Ä hin, deren Rechtswirksamkeit umstritten sei, sowie auf regionale Maßnahmen, die infolge der enormen
Mengenzunahme erforderlich gewesen seien. Damit sei ein konkreter Anlass gegeben; von einem generellen
Vorbehalt könne keine Rede sein.
In den ersten beiden Quartalen des Jahres 1996 habe eine besondere Konstellation vorgelegen, die die weite Fassung
des Vorbehalts gerechtfertigt habe. Allein die Vielzahl der Bekanntmachungen in der Jahresmitte 1996 zu den
Problemen des EBM-Ä 1996 habe schon jeder Kalkulierbarkeit dessen entgegengestanden, was der Vertragsarzt nach
Abgabe der Abrechnung in DM erhalten würde. Deshalb habe auch keine Alternativberechnung erfolgen können;
jedenfalls wäre eine solche nicht aussagekräftig gewesen. Im Interesse der Gesamtheit der abrechnenden Ärzte habe
bewusst kein Vertrauen auf den Bestand der für die ersten Quartale des Jahres 1996 erteilten Abrechnungsbescheide
geschaffen werden sollen.
II
Die Revision des Klägers ist nicht begründet. Zutreffend hat das LSG entschieden, dass die Beklagte berechtigt war,
die ursprünglichen Honorarbescheide für die Quartale I und II/1996 aufzuheben, das Honorar des Klägers für diese
beiden Quartale neu festzusetzen und die Überzahlung zurückzufordern.
Rechtsgrundlage des angefochtenen Änderungs- und Rückforderungsbescheides sind die Regelungen des BMV-Ä und
des EKV-Ä über die Befugnis der KÄV zur Durchführung sachlich-rechnerischer Berichtigungen auch im Wege
nachgehender Berichtigung (im BMV-Ä: § 45 Abs 2 Satz 1 der seit dem 1. Januar 1995 geltenden Fassung; im EKV-Ä
§ 34 Abs 4 Satz 1 und 2 der seit 1. Juli 1994 geltenden Fassung). Nach diesen im Wesentlichen gleich lautenden
Vorschriften berichtigt die KÄV die Honorarforderung des Vertragsarztes bei sachlich-rechnerischer Unrichtigkeit. Für
das sich hieraus ergebende Recht der KÄV zur nachträglichen Korrektur von Honorarbescheiden ist es ohne
Bedeutung, ob die KÄV das Berichtigungsverfahren von Amts wegen oder auf Antrag einer Krankenkasse durchführt
(BSG, Urteile vom 31. Oktober 2001, BSGE 89, 62, 66 = SozR 3-2500 § 85 Nr 42 S 345, und vom 12. Dezember
2001, BSGE 89, 90, 93 f = SozR 3-2500 § 82 Nr 3).
Die Bestimmungen über die Befugnis der KÄV, vertragsärztliche Honoraranforderungen und Honorarbescheide wegen
sachlich-rechnerischer Fehler nachträglich zu korrigieren, verdrängen in ihrem Anwendungsbereich die Regelung des §
45 SGB X. Sie stellen von den Vorschriften des SGB X abweichende Regelungen iS des § 37 Satz 1 des Ersten
Buchs Sozialgesetzbuch (SGB I) dar, die auf gesetzlicher Grundlage, nämlich auf Grund von Normen der
Reichsversicherungsordnung und später des Fünften Buchs Sozialgesetzbuch (SGB V), erlassen worden sind. Die
Erwägungen, die für die grundsätzliche Nichtanwendung des § 45 SGB X auf die Korrektur von vertragsärztlichen
Honorarbescheiden maßgeblich sind, hat der erkennende Senat mehrfach dargelegt (insbesondere BSGE 74, 44 =
SozR 3-1300 § 45 Nr 21 und zuletzt Urteile vom 31. Oktober 2001, ua B 6 KA 16/00 R, BSGE 89, 62, 66 = SozR 3-
2500 § 85 Nr 42 S 345, sowie vom 12. Dezember 2001 - B 6 KA 3/01 R - BSGE 89, 90, 94 = SozR 3-2500 § 82 Nr 3).
Vorrangiges Anwendungsfeld der Berichtigungsbefugnis der KÄV auf der Grundlage des § 45 Abs 2 Satz 1 BMV-Ä, §
34 Abs 4 Satz 1 und 2 EKV-Ä sind Fehler aus der Sphäre des Vertragsarztes. Eine Honorarberichtigung erfolgt, wenn
sich nachträglich herausstellt, dass der Vertragsarzt die Gebührenordnung falsch angewandt hat und zB nicht
berechtigt war, in einem Untersuchungsfall die Vergütung für bestimmte Leistungen mehrfach zu erhalten (vgl zuletzt
Senatsurteil vom 12. Dezember 2001, BSGE 89, 90, 94 = SozR 3-2500 § 82 Nr 3). Die Berichtigungsbefugnis der
KÄV ist jedoch nicht auf derartige Konstellationen beschränkt. Die bundesmantelvertraglichen Vorschriften
berechtigen die KÄV vielmehr generell zur Rücknahme unrichtiger rechtswidriger Honorarbescheide; die einzige
tatbestandliche Voraussetzung für das Berichtigungsrecht der KÄV gemäß § 45 Abs 2 Satz 1 BMV-Ä, § 34 Abs 4
Satz 1 und 2 EKV-Ä ist schon nach dem Wortlaut der Vorschriften die sachlich-rechnerische Unrichtigkeit des
Honorarbescheides. Die Regelungen differenzieren nicht danach, in wessen Verantwortungsbereich die sachlich-
rechnerische Unrichtigkeit fällt. Ein Fehler der sachlich-rechnerischen Richtigkeit des Honorarbescheides und damit
seine Unrichtigkeit iS der genannten Vorschriften ist daher auch gegeben, wenn diese auf Gründen beruht, die nicht
dem Verantwortungsbereich des Vertragsarztes zuzurechnen sind (dazu im Einzelnen: Urteile vom 31. Oktober 2001 -
ua B 6 KA 16/00 R -, BSGE 89, 62, 66 = SozR 3-2500 § 85 Nr 42 S 345, sowie vom 12. Dezember 2001, BSGE 89,
90, 93 f = SozR 3-2500 § 82 Nr 3).
Die Einräumung dieser umfassenden Berichtigungsbefugnis der KÄV, die den Besonderheiten und Erfordernissen der
Honorarverteilung Rechnung trägt, ist allerdings im Hinblick auf den gebotenen Vertrauensschutz der Vertragsärzte zu
begrenzen. Das gilt sowohl für Unrichtigkeiten, die ihre Ursache in der Sphäre des Vertragsarztes finden, wie auch bei
solchen, die auf Fehlern bei den generellen Grundlagen der Honorarverteilung, insbesondere der Unwirksamkeit der ihr
zu Grunde liegenden Vorschriften beruhen. Wie der Senat in den bereits zitierten Urteilen vom 31. Oktober 2001 und
12. Dezember 2001 näher dargelegt hat, ergehen Honorarbescheide unter dem Vorbehalt späterer Überprüfung auf ihre
Rechtmäßigkeit. Im vollen Umfang verbindlich werden sie erst, wenn die Honoraranforderung umfassend auf sachlich-
rechnerische Richtigkeit und auf Wirtschaftlichkeit der Leistungserbringung (§ 106 SGB V) überprüft worden sind, oder
wegen des Ablaufs der gesetzlichen bzw bundesmantelvertraglichen oder gesamtvertraglichen Fristen nicht mehr
überprüft werden dürfen. Hat eine KÄV bereits eine sachlich-rechnerische Richtigstellung durchgeführt und diese auf
Rechtsbehelfe des Vertragsarztes hin ohne jegliche Einschränkung rückgängig gemacht, so ist ihre Berechtigung zur
(nochmaligen) Richtigstellung gemäß § 45 Abs 2 Satz 1 BMV-Ä, § 34 Abs 4 Satz 1 und 2 EKV-Ä entfallen. Die für die
Berichtigungsbefugnis notwendige, zunächst bestehende Vorläufigkeit des ursprünglichen Honorarbescheides wird
durch die Abhilfebescheide jedenfalls im Verhältnis zur KÄV aufgehoben. Von diesem Zeitpunkt an kann ein
Honorarbescheid wegen anfänglicher Fehlerhaftigkeit nur noch unter den Voraussetzungen des § 45 SGB X
zurückgenommen werden (Senatsurteil vom 12. Dezember 2001, BSGE 89, 90, 98 = SozR 3-2500 § 82 Nr 3).
Auch soweit die Unrichtigkeit eines Honorarbescheides auf Fehlern bei den generellen Grundlagen der
Honorarverteilung beruht, muss dem Vertrauensschutz der betroffenen Vertragsärzte Rechnung getragen werden. Die
Interessen des einzelnen Vertragsarztes an der Kalkulierbarkeit seiner Einnahmen aus vertragsärztlicher Tätigkeit
einerseits und die Angewiesenheit der KÄV auf die Weitergabe nachträglicher Änderungen der rechtlichen Grundlagen
der Honorarverteilung an alle Vertragsärzte andererseits müssen zu einem sachgerechten Ausgleich gebracht werden
(vgl näher Senatsurteile vom 31. Oktober 2001 - ua B 6 KA 16/00 R -, BSGE 89, 62, 72 = SozR 3-2500 § 85 Nr 42 S
352, und vom 12. Dezember 2001, BSGE 89, 90, 96 f = SozR 3-2500 § 82 Nr 3). Das schließt zunächst aus, dass die
KÄV ohne konkreten Anlass generell Honorarbescheide unter einen pauschalen Berichtigungsvorbehalt für den Fall
stellt, dass die insgesamt in einem Quartal zu honorierende Punktmenge sich gegenüber den Annahmen, die der
ursprünglichen Honorarverteilung zu Grunde liegen, nachträglich zB infolge gerichtlicher Entscheidungen ändert. Ein
solcher genereller Berichtigungsvorbehalt nähme dem Honorarbescheid nahezu vollständig den Regelungscharakter.
Weiterhin ist die umfassende Berichtigungsbefugnis der KÄV insbesondere dann einzuschränken, wenn die KÄV
Honorarbescheide erlässt, obwohl ihr bekannt ist, dass gegen die Rechtmäßigkeit des angewandten Regelwerks über
die Honorarverteilung Bedenken angemeldet worden sind. In einer solchen Situation ist die KÄV gehalten, den
Vertragsärzten zusammen mit den Honorarbescheiden ausdrücklich deutlich zu machen, inwieweit diese Bescheide
im Hinblick auf die bestehenden Unklarheiten über die generellen Grundlagen der Honorarverteilung als vorläufige
Regelungen erlassen werden. Um einen sachgerechten Ausgleich der widerstreitenden Interessen zu erreichen, ist
zunächst in formeller Hinsicht erforderlich, dass auf Grund entsprechender Hinweise der KÄV hinreichend deutlich ist
oder sich zumindest aus den dem Vertragsarzt bekannten Gesamtumständen hinreichend deutlich ergibt, unter
welchen Voraussetzungen und in welchem ungefähren Umfang die KÄV sich auf eine Vorläufigkeit des Bescheides
berufen und diesen ggf nachträglich korrigieren können will. Weiterhin darf sich die Vorläufigkeit des
Honorarbescheides ihrem Gegenstand nach nur auf begrenzte Teile des Honorarbescheides bzw - wirtschaftlich
betrachtet - kleinere Anteile der Honorarforderung des Vertragsarztes beziehen. Ein Vorläufigkeitshinweis, der es
ermöglichen würde, das vertragsärztliche Honorar für ein bestimmtes Quartal auf die Hälfte des Betrages zu
reduzieren, der sich aus dem Honorarbescheid zunächst ergibt, nähme diesem Bescheid den Charakter als Regelung
des Honoraranspruchs des Vertragsarztes für ein Kalendervierteljahr, weil dem Arzt in der Sache lediglich eine
Abschlagszahlung zugebilligt würde (BSGE 89, 62, 72 = SozR 3-2500 § 85 Nr 42 S 352).
Nach den aufgezeigten rechtlichen Maßstäben erweisen sich die angefochtenen Bescheide als rechtmäßig. Bei der
Honorarverteilung für die beiden ersten Quartale des Jahres 1996 war die KÄV zunächst verpflichtet, den Beschluss
des Bewertungsausschusses vom 13. Juni 1996 einschließlich der mit (Rück-)Wirkung zum 1. Januar 1996
erlassenen Änderungen des EBM-Ä (ua Einführung von Punktzahlobergrenzen für bestimmte Leistungsbereiche)
anzuwenden. Das hatte zur Folge, dass in erheblichem Umfang insbesondere Beratungs-, Gesprächs- und
Untersuchungsleistungen nicht gesondert zu vergüten waren, soweit die Vertragsärzte die Grenzbeträge der einzelnen
Teilbudgets überschritten hatten. Nachdem das BSG durch Urteil vom 17. September 1997 entschieden hatte, dass
die rückwirkende Einführung der Teilbudgets mit höherrangigem Recht nicht in Einklang steht (BSGE 81, 86 = SozR
3-2500 § 87 Nr 18), erwiesen sich die Rechtsgrundlagen der Honorarverteilung und damit die Honorarbescheide, die
auf sie gestützt waren, als rechtswidrig. Die Beklagte ging deshalb zu Recht davon aus, dass zumindest die
Vertragsärzte, deren Honorarbescheide für die Quartale I und II/1996 noch nicht bestandskräftig geworden waren,
Anspruch auf Nachvergütung ihrer ursprünglichen nicht gesondert vergütungsfähigen Leistungen hatten. Die Beklagte
musste deshalb in erheblichem Umfang Leistungen nachvergüten. Das wiederum hat in einem
Gesamtvergütungssystem ohne Nachschussverpflichtung der Krankenkassen zur Konsequenz, dass die Punktwerte
für die Mehrzahl der Leistungen bei zutreffender Anwendung der rechtlichen Grundlagen der Honorarverteilung hinter
den Werten zurückbleiben, die die Beklagte ihren ursprünglichen Honorarbescheiden ua gegenüber dem Kläger zu
Grunde gelegt hatte. Die Beklagte war zur Korrektur dieser hinsichtlich der Punktwerthöhe unrichtigen Bescheide
berechtigt, weil sie die ursprünglichen Honorarbescheide insoweit als vorläufige Regelung gekennzeichnet hatte. Der
Erlass der ursprünglichen Honorarbescheide als (teilweise) vorläufige Regelungen hat den oben dargestellten
Maßstäben in formeller und materieller Hinsicht entsprochen. Deshalb war die Beklagte berechtigt, sich auf die
Vorläufigkeit zu berufen, die Bescheide zu korrigieren und das Honorar für die streitbefangenen Quartale in einer Höhe
festzusetzen, bei der der Kläger selbst nicht in Frage stellt, dass die Anwendung der nunmehr als rechtmäßig
erkannten normativen Grundlagen der Honorarverteilung zutreffend ist.
Der von der Beklagten den ursprünglichen Honorarbescheiden beigefügte Vorläufigkeitshinweis beschreibt seinen
Gegenstand und seinen Umfang nicht so präzise, wie das die KÄV Berlin in ihren Honorarbescheiden für die Quartale
I und II/1996 getan hatte, die Gegenstand der Senatsurteile vom 31. Oktober 2001 gewesen sind (- ua B 6 KA 16/00 R
- BSGE 89, 62 = SozR 3-2500 § 85 Nr 42). Vor allem ist der Vorläufigkeitshinweis der Beklagten jedenfalls seinem
Wortlaut nach nicht auf die umstrittene Rechtmäßigkeit der rückwirkend eingeführten Teilbudgets im EBM-Ä
beschränkt, und die Beklagte hatte - im Unterschied zu den Honorarbescheiden der KÄV Berlin - den ursprünglichen
Honorarbescheiden keine Vergleichsberechnung beigefügt, der der Vertragsarzt hätte entnehmen können, in welchem
Umfang sich sein Honoraranspruch im für ihn ungünstigsten Fall vermindern würde. Gleichwohl genügt der
Vorläufigkeitshinweis der Beklagten noch den hier zu beachtenden Anforderungen und war geeignet, beim Kläger kein
Vertrauen auf den Bestand der Honorarbescheide für die Quartale I und II/1996 entstehen zu lassen.
Der Kläger hat dem den Honorarbescheiden für die Quartale I und II/1996 beigefügten Vorläufigkeitshinweis mit
hinreichender Deutlichkeit entnehmen können, unter welchen Voraussetzungen die KÄV sich auf die Vorläufigkeit des
Bescheides würde berufen dürfen. Der Hinweis auf die "umfangreichen EBM-Regelungen, deren Rechtswidrigkeit
umstritten ist" ist zwar relativ allgemein gehalten. In der konkreten Situation Mitte des Jahres 1996 konnte damit aber
für jeden Vertragsarzt erkennbar nur die rückwirkend im EBM-Ä vorgenommene Budgetierung wichtiger
Leistungsbereiche gemeint sein. In einem Beschluss des Bewertungsausschusses, der bereits am 19. April 1996 im
offiziellen Publikationsorgan von Kassenärztlicher Bundesvereinigung und Bundesärztekammer, dem DÄ,
veröffentlicht worden ist, war eine möglicherweise rückwirkend einzuführende Budgetierung ua von
Gesprächsleistungen bei einem Anstieg des abgerechneten Punktzahlvolumens angekündigt worden (vgl dazu im
Einzelnen BSGE 81, 86, 98 = SozR 3-2500 § 87 Nr 18 S 94). Die Auseinandersetzung über die Rechtmäßigkeit einer
solchen Maßnahme ist schon vor ihrem Inkrafttreten am 1. Juli 1996 Gegenstand zahlreicher Veröffentlichungen im
DÄ gewesen (vgl Maus, DÄ vom 24. Mai 1996, A-1379, 1380; ders, DÄ vom 14. Juni 1996, A-1594,1596; Wittek, DÄ
vom 14. Juni 1996, A-1600). Der Vertragsarzt, dem im Juli 1996 ein Honorarbescheid für das Quartal I/1996 mit dem
von der Beklagten verwendeten Hinweis zugegangen ist, konnte und musste deshalb erkennen, dass sich dieser
Hinweis auf den Streit um die Rechtswidrigkeit der rückwirkenden Einführung der Teilbudgets und damit der
rückwirkenden Beschränkung der Zahl der insgesamt zu honorierenden Punkte bezog. Soweit der
Vorläufigkeitshinweis auch auf bestimmte "regionale Maßnahmen" der Beklagten zur Mengenbegrenzung Bezug
nimmt, weist die Revision allerdings zutreffend darauf hin, es sei nicht hinreichend deutlich erkennbar, was genau der
Gegenstand des Vorläufigkeitshinweises in dieser Hinsicht sein sollte. Dies hat sich hier jedoch nicht ausgewirkt.
Selbst wenn der Hinweis insoweit zu unbestimmt gewesen sein sollte, hätte das nicht zur Konsequenz, dass er
insgesamt, also auch in seinem zutreffenden und dem Vertragsarzt verständlichen Teil, ungeeignet gewesen wäre, ein
Vertrauen des Klägers auf den Bestand der Honorarbescheide insoweit auszuschließen. Die (unterstellt) teilweise
Untauglichkeit des Hinweises lässt den hinreichend bestimmt und präzise gefassten anderen Teil in seinen
Auswirkungen unberührt. Im Hinblick auf den rechtlich entscheidenden Ausgangspunkt des Vorläufigkeitshinweises,
nämlich den Streit um die Rechtmäßigkeit der rückwirkenden Einführung von Teilbudgets und deren Auswirkungen auf
die insgesamt zu honorierenden Punktzahlen, war das Vertrauen des Klägers auf den dauerhaften Bestand der
Honorarbescheide für die Quartale I und II/1996 erschüttert worden.
Auch dem Erfordernis, dass der Vorläufigkeitshinweis annähernd den Umfang erkennen lassen muss, in dem das
Vertrauen des Vertragsarztes auf den Bestand des ihm erteilten Honorarbescheides von vornherein ausgeschlossen
sein soll, wird in einer noch ausreichenden Weise Rechnung getragen, wobei die besonderen Umstände beim Erlass
der Honorarbescheide für die beiden ersten Quartale des Jahres 1996 zu berücksichtigen sind. Mit den
"umfangreichen EBM-Regelungen, deren Rechtswirksamkeit umstritten ist", kann - wie dargelegt - nur die Einführung
der Teilbudgets generell sowie insbesondere deren rückwirkende Einführung durch Beschluss des
Bewertungsausschusses vom 13. Juni 1996 gemeint gewesen sein. Ungeachtet der weiter gehenden Formulierung
kann sich der Vorläufigkeitshinweis daher nur auf die Teile des Honorarbescheides beziehen, die in unmittelbaren
Zusammenhang mit den Vorschriften über die Teilbudgets im EBM-Ä stehen. Zu Recht weist die Beklagte darauf hin,
dass wegen der Unsicherheit, welche Auswirkungen eine Aufhebung der rückwirkenden Einführung der Teilbudgets für
die ersten beiden Quartale des Jahres 1996 auf die Honorarverteilung insgesamt haben würde, die Quantifizierung des
unter ausdrücklichen Vorbehalt gestellten Teils des vertragsärztlichen Honorars schwierig gewesen ist. Dass insoweit
zumindest annähernde Berechnungen möglich gewesen wären, hat zwar die KÄV Berlin in den Verfahren deutlich
gemacht, die Gegenstand der Senatsurteile vom 31. Oktober 2001 (aaO) gewesen sind. Selbst wenn jedoch die
Beklagte in der Lage gewesen wäre, den Umfang der ausdrücklich bestimmten Vorläufigkeit der Honorarbescheide für
die Quartale I und II/1996 näher zu präzisieren, als sie es getan hat, führt das nicht zur Rechtswidrigkeit der
streitbefangenen Korrekturbescheide. Die Beklagte ist lediglich berechtigt, sich auf die den Honorarbescheiden
beigefügten Vorläufigkeitshinweise in dem Umfang zu berufen, wie sich die Unrichtigkeit der Bescheide als eine Folge
der Reduzierung der Auszahlungspunkte für die ersten beiden Quartale des Jahres 1996 darstellt. Deshalb ist die
Korrekturbefugnis der Beklagten auf die Punktwertminderung beschränkt, die ihrerseits eine unmittelbare Folge ihrer
Verpflichtung darstellt, die ursprünglich von den Teilbudgetregelungen erfassten "überschießenden" Punkte zu
honorieren. Ob der Wortlaut des Vorläufigkeitshinweises der Beklagten weiter gehende Korrekturmöglichkeiten
eröffnen würde bzw sollte, bedarf hier keiner Entscheidung. Sie hat sich darauf beschränkt, die aus dem dargestellten
Grund erforderliche Korrektur der Auszahlungspunktwerte an die ursprünglich begünstigten Vertragsärzte weiter zu
geben. Dass das Vertrauen des Klägers auf den Bestand des Honorarbescheides durch den weitgefassten
Vorläufigkeitshinweis möglicherweise noch stärker eingeschränkt gewesen ist, als dies rechtmäßig hätte geschehen
können, führt nicht dazu, dass die Korrektur rechtswidrig ist, soweit die Beklagte sich diese in den ursprünglichen
Honorarbescheiden in rechtmäßiger Weise vorbehalten hat.
Der Umfang der Vorläufigkeit der ursprünglichen Honorarbescheide hat dem Kläger im Übrigen kein unzumutbares
wirtschaftliches Risiko aufgebürdet. Für das Quartal I/1996 war ihm ursprünglich ein Honorar von 83.594,41 DM
(einschließlich einer Nachvergütung aus einem Widerspruchsverfahren) zuerkannt worden. Nach der Korrektur beläuft
sich das Honorar auf 73.823,08 DM, was einem Minus von etwa 12 % entspricht. Im Quartal II/1996 führten die
Korrekturen zu einer Reduzierung von 83.313,56 DM auf 75.393,01 DM, was einem Minus von etwa 10 % entspricht.
Vergleichbare Honorarminderungen hat der Senat in seinen Urteilen vom 31. Oktober 2001, soweit Verfahren aus dem
Bezirk der KÄV Thüringen betroffen waren (ua B 6 KA 76/00 R), gebilligt. Auch die KÄV Thüringen hatte in den
ursprünglichen Honorarbescheiden den Umfang der maximal zu erwartenden Honorarminderung gegenüber den
Vertragsärzten nicht - wie die KÄV Berlin - exakt beziffert. Für eine davon abweichende Beurteilung liegen hier keine
Gründe vor.
Die Beklagte hat kein Ermessen ausüben müssen, ob sie die ursprünglichen Bescheide unter Berufung auf deren
teilweise Vorläufigkeit berichtigen will. Das hat der Senat bereits mit Urteilen vom 31. Oktober 2001 entschieden (- ua
B 6 KA 16/00 R - BSGE 89, 62, 75 = SozR 2500 § 85 Nr 42 S 355). Der Kläger wendet sich dagegen nicht und stellt
auch seine auf § 50 Abs 1 Satz 1 SGB X beruhende Verpflichtung nicht in Frage, das nach den - wie dargestellt -
rechtmäßigen Korrekturbescheiden zu viel erhaltene Honorar zurückzuzahlen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 1 und 4 Sozialgerichtsgesetz in der bis zum 1. Januar 2002 geltenden
und hier noch anzuwendenden Fassung (vgl Senatsurteil vom 30. Januar 2002 - B 6 KA 12/01 R, zur Veröffentlichung
in SozR vorgesehen).