Urteil des BSG vom 28.05.2008

BSG: verlegung des wohnsitzes, krankenversicherung, haftpflichtversicherer, beitragssatz, behinderung, zusatzversicherung, zusatzrente, rentner, versicherungspflicht, vergleich

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Kassel, den 16. Mai 2008
Terminvorschau Nr. 24/08
Der 12. Senat des Bundessozialgerichts beabsichtigt, am 28. Mai 2008 über fünf Revisionen
zu Fragen der
Versicherungspflicht und Versicherungsberechtigung in der Kranken-,
Renten- und Pflegeversicherung
1) 10.15 Uhr - B 12 P 3/06 R - F. ./. IKK Baden-Württemberg und Hessen
beigel.: DRV Rheinland
Umstritten ist, ob der Kläger zur freiwilligen Versicherung in der sozialen Pflegeversicherung
berechtigt ist.
Der Kläger ist spanischer Staatsangehöriger. Er bezieht seit April 1998 aufgrund früherer
Beschäftigungen in Deutschland eine Rente vom beigeladenen Rentenversicherungsträger.
Daneben erhält er seit März 1998 auch eine Rente des spanischen
Rentenversicherungsträgers. Der Kläger verlegte seinen Wohnsitz zum 31.8.1998 nach
Spanien. Solange er in Deutschland wohnte, war er als Rentner in der gesetzlichen
Krankenversicherung und bei der beklagten Pflegekasse in der sozialen Pflegeversicherung
pflichtversichert. Seit der Verlegung des Wohnsitzes ist er wegen des Bezugs der
spanischen Rente nach den spanischen Rechtsvorschriften krankenversicherungspflichtig
und hat Anspruch auf Leistungen bei Krankheit gegen den zuständigen spanischen
Versicherungsträger. Die Beklagte stellte gegenüber dem Kläger im Dezember 1998 fest,
dass seit der Verlegung des Wohnsitzes nach Spanien mit dem Ende der deutschen
Krankenversicherungspflicht des Klägers auch die Versicherungspflicht in der sozialen
Pflegeversicherung beendet worden sei. Im Widerspruchsbescheid lehnte sie ausdrücklich
auch die Weiterversicherung des Klägers ab. Das SG hat die auf Feststellung der freiwilligen
Versicherung in der sozialen Pflegeversicherung gerichtete Klage abgewiesen. Der Kläger
sei nicht zur Weiterversicherung berechtigt. Das LSG hat dieses Urteil abgeändert und
festgestellt, dass der Kläger ab 1.9.1998 bei der Beklagten freiwillig weiterversichert ist.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Beklagten. Sie ist der Ansicht, aufgrund
von vorrangigen europarechtlichen Vorschriften sei der Kläger nicht zur freiwilligen
Versicherung in der Pflegeversicherung berechtigt. Dem stehe die nach spanischen
Rechtsvorschriften bestehende Versicherungspflicht in der spanischen Krankenversicherung
entgegen.
SG Reutlingen - S 1 P 2498/99 -
LSG Baden-Württemberg - L 4 P 221/06 -
2) 11.00 Uhr - B 12 R 6/07 R - G. ./. DRV Saarland
Umstritten ist, ob der Kläger aus seiner Rente der Hüttenknappschaftlichen
Zusatzversicherung (HZV) Beiträge nach dem vollen Beitragssatz zu tragen hat.
Der Kläger bezieht seit 2001 neben seiner Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung
eine Zusatzrente der HZV. Die HZV ist eine auf gesetzlicher Grundlage beruhende
Versicherung von Arbeitnehmern von Hüttenbetrieben und Eisen verarbeitenden Betrieben
ausschließlich im Saarland. Sie beruht auf der Sonderentwicklung, die in der Zeit nach dem
Ersten Weltkrieg die knappschaftliche Versicherung im Saarland gegenüber dem damaligen
Reichsgebiet erfahren hat. Im Reichsgebiet endete die knappschaftliche Versicherung von
Hütten- und Eisen verarbeitenden Betrieben im Jahre 1923. Es konnten jedoch
Hüttenbetriebe die bestehende knappschaftliche Versicherung unter bestimmten
Voraussetzungen fortführen und haben dies bis heute auch getan. Im Saargebiet wurde bei
der Rückgliederung in das Deutsche Reich für die vor dem Ersten Weltkrieg knappschaftlich
versicherten Hüttenbetriebe die knappschaftliche Zusatzversicherung gegründet. Sie wurde
mehrmals umorganisiert und wird seit 2002 für zukünftige Versicherte als kapitalgedeckte
Zusatzversicherung geführt. Für die früheren Versicherten wird sie als umlagefinanzierte
Zusatzversicherung, die von der Beklagten durchgeführt wird, weitergeführt. In der
gesetzlichen Krankenversicherung gelten die Renten der HZV kraft ausdrücklicher
gesetzlicher Anordnung als Versorgungsbezüge. Bis zum 31.12.2003 wurden aus
Versorgungsbezügen Beiträge nur nach dem halben Beitragssatz erhoben. Seit dem
1.1.2004 gilt auch bei Pflichtversicherten für die Einkünfte aus Versorgungsbezügen der
volle Beitragssatz, der von den Versicherten allein zu tragen ist. Die Beklagte unterrichtete
den Kläger darüber, dass von den Leistungen der HZV nunmehr die Beiträge nach dem
vollen Beitragssatz einbehalten würden. Der Kläger legte Widerspruch ein. Die Beklagte
führte im Widerspruchsbescheid nochmals aus, dass sie mit ihrem früheren Bescheid nicht
mehr den halben, sondern den vollen allgemeinen Beitragssatz zur Krankenversicherung der
Rentner von der Rente der HZV einbehalte und an den zuständigen
Krankenversicherungsträger abführe und wies den Widerspruch des Klägers zurück. Die
Klage hat das SG durch Gerichtsbescheid abgewiesen. Mit der Berufung hat der Kläger
neben der Änderung dieses Gerichtsbescheides und der angefochtenen Bescheide
beantragt, die Beklagte zu verurteilen, die auf die Zusatzrente des Klägers aus der HZV ab
1.1.2004 anfallenden Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung zur Hälfte zu tragen.
Das LSG hat den Gerichtsbescheid und die angefochtenen Bescheide geändert und die
Beklagte entsprechend dem Antrag verurteilt, die aus der Zusatzrente zu tragenden Beiträge
zur HZV zur Hälfte zu tragen. Es hat seine Entscheidung damit begründet, dass aus
Gleichbehandlungsgründen jedenfalls die Zusatzrenten, die umlagefinanziert seien, entgegen
dem Wortlaut des Gesetzes wie Renten der gesetzlichen Rentenversicherung behandelt
werden müssten und deshalb die Beklagte auch von diesen Zusatzrenten die Beiträge zur
Hälfte tragen müsse. Dies sei geboten, um eine Ungleichbehandlung zwischen den
knappschaftlich versicherten Arbeitnehmern von Hüttenbetrieben im Bundesgebiet außerhalb
des Saarlandes und den zusatzrentenversicherten Arbeitnehmern von Hüttenbetrieben im
Saarland zu verhindern.
Gegen dieses Urteil richtet sich die vom LSG zugelassene Revision der Beklagten. Die
Beklagte meint, die Renten der HZV seien nach der ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung
wie Versorgungsbezüge zu behandeln. Das verfassungsrechtlich bestehende Problem einer
Ungleichbehandlung von knappschaftlich versicherten Arbeitnehmern von Hüttenbetrieben im
Bundesgebiet und Arbeitnehmern im Saarland könne auch dadurch gelöst werden, dass für
die Zusatzrenten der HZV weiterhin der halbe allgemeine Beitragssatz gelte, wie dies kraft
ausdrücklich gesetzlicher Anordnung auch für die Renten und Landabgabenrenten nach dem
Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte gelte.
SG Saarbrücken - S 14 RJ 469/04 -
LSG für das Saarland - L 7 R 44/05 -
3) 11.45 Uhr - B 12 KR 13/07 R - MSR Flug-Charter GmbH ./. DRV Bund
8 Beigeladene
Streitig ist, ob die Beigeladenen P.T. und O.G., soweit sie als Piloten für die Klägerin
arbeiten, versicherungspflichtig beschäftigt oder selbstständig tätig sind.
Die Klägerin ist ein Luftfahrtunternehmen, das Charterflüge auf der Grundlage von
Einzelaufträgen durchführt. Sie beschäftigt mehrere Piloten. Daneben sind für sie
Flugzeugführer als so genannte Freelancer tätig, dh diese übernehmen einzelne
Flugaufträge. Zu diesen gehören auch die Beigeladenen P.T. und O.G. Die Klägerin hat mit
diesen Beigeladenen jeweils einen Rahmenvertrag geschlossen, nach dem sich der Einsatz
der Beigeladenen im Einzelnen richtet. Die Übernahme von Flugaufträgen durch die Piloten
wird in jedem Einzelfall vereinbart. Jeder einzelne Auftrag kann von dem Piloten
angenommen oder abgelehnt werden. Die Pilotentätigkeit der für die Klägerin tätigen
Freelancer erfolgt regelmäßig nebenberuflich. Die Übernahme von Flugaufträgen durch die
Freelancer ermöglicht es ihnen auch, Flugzeiten für den Erhalt ihrer Fluglizenz
nachzuweisen. Der Beigeladene P.T. ist als Handwerkermeister selbstständig tätig. Er
absolviert für die Beklagte etwa 200 Flüge im Jahr. Der Beigeladene O.G. ist freiberuflich für
das Auswärtige Amt tätig und übernimmt neben Flügen für die Klägerin auch Flüge für
mehrere andere Fluggesellschaften.
Die Klägerin beantragte im Jahr 2000 im Wege des Anfrageverfahrens bei der Beklagten eine
Entscheidung darüber, ob die bei ihr tätigen Freelancer abhängig beschäftigt seien. Die
Beklagte stellte fest, dass ua die Beigeladenen P.T. und O.G. bei der Klägerin im Rahmen
abhängiger und damit dem Grunde nach sozialversicherungspflichtiger
Beschäftigungsverhältnisse tätig seien. Das SG hat der Klage stattgegeben und den
Bescheid der Beklagten aufgehoben. Das LSG hat die Berufung zurückgewiesen. Die
beigeladenen Freelancer seien für die Klägerin als Selbstständige tätig. Dafür sprächen der
Rahmenvertrag und die tatsächliche Durchführung der Tätigkeit.
Gegen dieses Urteil richtet sich die vom LSG zugelassene Revision der Beklagten.
SG Münster - S 16 RA 87/02 -
LSG Nordrhein-Westfalen - L 16 KR 11/05 -
4) 14.00 Uhr - B 12 R 3/07 R - H. ./. DRV Bund
beigel.: Frankfurter Versicherungs-Aktiengesellschaft Allianz
Umstritten ist, ob die Klägerin einen Anspruch darauf hat, die Beklagte zu verpflichten, einen
Schadensersatzanspruch gegenüber einem Haftpflichtversicherer geltend zu machen.
Die Klägerin erlitt 1988 auf ihrer Fahrt zur Arbeitsstelle mit dem PKW einen Verkehrs- und
Arbeitsunfall, der von einem anderen Verkehrsteilnehmer verschuldet wurde. Seitdem leidet
sie unter Beschwerden im Arm und ist nicht mehr erwerbstätig gewesen. Die Beklagte
bewilligte ihr für die Zeit ab Dezember 1990 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit auf Dauer. Die
zuständige Berufsgenossenschaft zahlte wegen der Folgen des Arbeitsunfalls eine
Verletztenrente. Die Klägerin und der beigeladene Haftpflichtversicherer des
Unfallverursachers einigten sich im Oktober 1997 auf die Zahlung einer Summe zur
Abfindung aller Schadensersatzansprüche gegen den Haftpflichtversicherer und dessen
versicherten Unfallverursacher. Die Beklagte machte gegenüber dem Haftpflichtversicherer
einen Ersatzanspruch wegen unfallbedingt unterbrochener Beitragszahlungen zur
gesetzlichen Rentenversicherung geltend. Sie einigte sich mit dem Haftpflichtversicherer im
August 1998 zur Abfindung des Gesamtrisikos wegen aller nach § 116 und § 119 SGB X
übergegangenen Ansprüche auf die Zahlung von 100.000 DM. Die Beklagte berücksichtigte
im Versicherungskonto der Klägerin Rentenversicherungsbeiträge bis zum Zeitpunkt der
Geburt des zweiten Kindes der Klägerin am 8.5.1994. Die Klägerin forderte die Beklagte
später auf, Beitragsansprüche gegenüber der Beigeladenen geltend zu machen und
beantragte im Februar 2001, die ihr zustehenden Rentenbeiträge auch über den 8.5.1994
hinaus fortlaufend ihrem Rentenkonto als Pflichtbeiträge gutzuschreiben. Sie machte
geltend, sie wäre ohne Unfall mit zwei Kindern weiter erwerbstätig gewesen. Die Beklagte
lehnte den Antrag auf Anerkennung von Pflichtbeitragszeiten über den 8.5.1994 hinaus ab,
weil ein weiterer Schaden nach den gegebenen Umständen nicht zu beweisen gewesen
wäre. Den Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 19.11.2001 zurück. Die
Klägerin hat Klage erhoben und begehrt unter Aufhebung der Bescheide der Beklagten diese
zu verurteilen, den aufgrund des Unfalls entstandenen Beitragsschaden gegenüber dem
beigeladenen Haftpflichtversicherer geltend zu machen, hilfsweise festzustellen, dass die
Beklagte hierzu verpflichtet sei. Das SG hat mit Urteil vom 6.5.2004 die Bescheide der
Beklagten aufgehoben und festgestellt, dass die Beklagte den Beitragsschaden der Klägerin
gegenüber dem Haftpflichtversicherer geltend zu machen habe. Zur Begründung hat es
ausgeführt, die klageweise Durchsetzung des Anspruchs auf Ersatz des Beitragsschadens
sei nicht aussichtslos, weil der Nachweis einer weiteren Erwerbstätigkeit nach der Geburt
des zweiten Kindes nicht ausgeschlossen sei. Das LSG hat dieses Urteil aufgehoben und
die Klage abgewiesen. Die Feststellungsklage der Klägerin sei bereits unzulässig, weil hier
die zulässige Anfechtungs- und unechte Leistungsklage vorrangig sei. Die Anfechtungsklage
sei unbegründet, denn die Beklagte habe es zurecht abgelehnt, weitere Beitragsansprüche
gegenüber dem Haftpflichtversicherer geltend zu machen. Dem stünde schon der von der
Beklagten wirksam abgeschlossene Vergleich aus dem Jahre 1998 entgegen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Klägerin. Sie ist der Ansicht, der von der
Beklagten abgeschlossene Vergleich mit dem Haftpflichtversicherer sei unwirksam, weil
dieser nicht befugt gewesen sei, auf Beitragsansprüche für die Zeit nach 1994 zu verzichten.
Im Übrigen sei sie an diesem Vergleich nicht beteiligt gewesen.
SG Konstanz - S 5 RA 2370/01 -
LSG Baden-Württemberg - L 9 R 917/05 -
5) 14.30 Uhr - B 12 KR 16/07 R - M. ./. AOK Bayern
Streitig ist, ob der Kläger ein Beitrittsrecht zur Krankenversicherung als Schwerbehinderter
hat.
Der 1954 geborene Kläger war zuletzt im Jahr 1996 wegen des Bezugs von Leistungen vom
Arbeitsamt pflichtversichert. Er ist aufgrund einer seelischen Erkrankung seit 1996
geschäftsunfähig. Im Juli 1999 wurde ein Betreuer bestellt; dieser stellte einen Rentenantrag.
Der Betreuer erklärte vorsorglich mit Schreiben vom 7.2.2000 an die beklagte Krankenkasse
den Beitritt des Klägers zur freiwilligen Versicherung. Die AOK Hessen entschied mit
Bescheid vom 1.3.2000, dass der Kläger wegen fehlender Vorversicherungszeit nicht
Pflichtmitglied in der Krankenversicherung der Rentner sei. Der Kläger erhält Rente wegen
Erwerbsunfähigkeit seit 1.7.1999. Mit Bescheid vom 5.4.2000 entschied das
Versorgungsamt, dass der Grad der Behinderung beim Kläger 60 vH betrage. Die Beklagte
stellte im Oktober 2000 fest, dass der Kläger nicht bei ihr freiwilliges Mitglied geworden sei,
weil er für den Beitritt als Schwerbehinderter nicht die erforderliche Vorversicherungszeit
erfüllt habe und die Nichterfüllung dieser Vorversicherungszeit nicht auf seiner Behinderung
beruhe. Den Widerspruch wies die Beklagte zurück. Das SG hat der Klage stattgegeben und
die Beklagte verurteilt, den Kläger ab 5.4.2000 als freiwilliges Mitglied in der gesetzlichen
Krankenversicherung zu versichern. Der Kläger habe wegen seiner Behinderung bis Februar
2000 keine Erwerbstätigkeit ausüben können und deshalb behinderungsbedingt die
Vorversicherungszeit nicht erfüllen können. Er habe auch wegen seiner Behinderung der
Krankenversicherung nicht rechtzeitig freiwillig beitreten können.
Das LSG hat dieses Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Der Kläger habe innerhalb
der Rahmenfrist für die notwendige Vorversicherungszeit der Versicherung freiwillig beitreten
können, denn die Frist zur freiwilligen Versicherung nach Beendigung der
Pflichtmitgliedschaft im Jahre 1996 habe erst mit Begründung der Betreuung im Jahre 1999
begonnen. Die freiwillige Weiterversicherung sei aber nicht rechtzeitig beantragt worden.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Klägers.
SG München - S 18 KR 18/01 -
Bayerisches LSG - L 4 KR 66/05 -