Urteil des BSG vom 02.04.2014

BSG: Grundsicherung für Arbeitsuchende, Eingliederungsvereinbarung, Zusage der Weitergewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts während des Studiums bis zu 3 Jahren

BUNDESSOZIALGERICHT Urteil vom 2.4.2014, B 4 AS 26/13 R
Grundsicherung für Arbeitsuchende - Eingliederungsvereinbarung - Zusage der
Weitergewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts während des Studiums
bis zu 3 Jahren - Nichtigkeit der Eingliederungsvereinbarung - Ausschluss Studierender von
ergänzenden Unterkunftsleistungen - Verfassungsmäßigkeit
Tenor
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 2. Juli
2012 aufgehoben und die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts
Hamburg vom 12. Juli 2010 zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander auch für das Berufungs- und Revisionsverfahren keine
außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Tatbestand
1 Streitig ist, ob der Kläger einen Anspruch auf Erstattung seiner Aufwendungen für nicht
gedeckte Unterkunftskosten im Zeitraum 1.11.2008 bis 31.7.2010 hat.
2
Der 1975 geborene Kläger studierte nach Mittlerer Reife und beendeter Berufsausbildung
zum Versicherungskaufmann im Jahre 2002 für ein Semester an der Hochschule für
Wirtschaft und Politik. In der Folgezeit bezog er zunächst Sozialhilfe und ab 2005 Alg II. In
Absprache mit der Rechtsvorgängerin des Beklagten führte er das Studium ab
Sommersemester 2008 an der Universität H. als Nachfolgerin der Hochschule für
Wirtschaft und Politik fort. Am 10.4.2008 schlossen Kläger und Beklagter eine
Eingliederungsvereinbarung (EinglVb) ab, die eine Gültigkeitsklausel "bis 10.10.2008
soweit zwischenzeitlich nichts anderes vereinbart wird" enthielt. Darin wurde unter
anderem vereinbart:
"1. Leistungen Jobcenter R.
* Sonstiges
- Für die Dauer des geplanten Studiums von bis zu 3 Jahren wird Arbeitslosengeld II
als Unterstützung zur beruflichen Integration im bisherigen Umfang weiter gezahlt.
Sollte sich herausstellen, dass das Studium aus gesundheitlichen Gründen nicht wie
geplant fortgesetzt werden kann, wird ein Rehaverfahren eingeleitet.
Kommt der zuständige Träger seinen in der Eingliederungsvereinbarung festgelegten
Pflichten nicht nach, ist ihm innerhalb einer Frist von 4 Wochen das Recht der
Nacherfüllung einzuräumen. Ist eine Nachbesserung tatsächlich nicht möglich, muss er
folgende Ersatzmaßnahme anbieten: /.
2. Bemühungen Herr D.K.
D.K. verpflichtet sich,
* Aus-/Weiterbildung/Anpassung
- Nachholen des Studienabschlusses
* Sonstiges
- Es ist erforderlich, dass eine sofortige Mitteilung bei der Arbeitsvermittlung erfolgt,
wenn sich herausstellt, dass das Studium nicht wie geplant aus gesundheitlichen
Gründen fortgeführt werden kann."
Neben allgemeinen Verpflichtungen zur Mitteilung von Änderungen und Bestimmungen
betreffend den Aufenthalt außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereiches enthielt die
EinglVb ferner eine formularmäßige Rechtsfolgenbelehrung.
3 Mit erneuter Aufnahme des Studiums erhielt der Kläger nach § 13 Abs 1 Nr 2 BAföG als
Studierender an einer Hochschule Ausbildungsförderungsleistungen in Höhe von
monatlich 333 Euro bzw später 366 Euro. Ergänzt wurde diese nach § 13 Abs 2 Nr 2
BAföG um einen Zuschuss zum Unterkunftsbedarf von 133 Euro bzw später 146 Euro und
nach § 13 Abs 3 BAföG von weiteren 72 Euro monatlich.
4 Nachdem der Kläger sich am 21.4.2008 wegen der Übernahme des Semesterbeitrags an
den Beklagten gewandt hatte, teilte dieser am 24.4.2008 mit, die in der EinglVb zugesagte
Unterstützung für die gesamte Dauer des Studiums könne nicht aufrecht erhalten werden.
Bei Aufnahme eines Studiums entfalle der Anspruch auf Alg II. Lediglich "im Härtefall"
könnten auf Antragstellung "Kosten für Miete und Unterkunft" gewährt werden. Falls der
Kläger sein Studium "nach der Probezeit" fortführe, erlösche der Leistungsanspruch
spätestens zum Ende des Bewilligungszeitraums am 31.8.2008. Seinen Widerspruch
hiergegen begründete der Kläger damit, dass die Wiederaufnahme des Studiums derzeit
die einzige erfolgversprechende Eingliederungsmöglichkeit darstelle.
5 Der Beklagte bewilligte durch Bescheid vom 18.9.2008 einen Zuschuss zu den
ungedeckten Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 296 Euro monatlich für die
Zeit vom 1.5.2008 bis zum 31.10.2008. Deren Fortzahlung lehnte er mit der Begründung
ab, der Kläger habe keinen Leistungsanspruch nach dem SGB II, denn er sei von
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ausgeschlossen. Er absolviere eine dem
Grunde nach förderungsfähige Ausbildung nach dem BAföG. Die
Anspruchsvoraussetzungen für einen Zuschuss zu den Unterkunftskosten nach § 22 Abs 7
SGB II (hier in der bis zum 31.3.2011 geltenden Fassung, aF) seien nicht erfüllt. Der
Kläger lebe im eigenen Haushalt und nicht in demjenigen der Eltern (Bescheid vom
12.11.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.2.2009).
6 Am 28.1.2010 beantragte der Kläger eine Rente wegen Erwerbsminderung, die die
Deutsche Rentenversicherung Bund zunächst ab dem 1.8.2010 befristet und später
unbefristet für die Zeit ab dem 1.1.2010 bewilligte.
7 Das SG hat die Klage auf einen Zuschuss zu den ungedeckten Unterkunftskosten
abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 12.7.2010). Auf die Berufung des Klägers hat das
LSG den Gerichtsbescheid aufgehoben und den Beklagten unter Aufhebung des
Bescheides vom 12.11.2008 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 23.2.2009
verurteilt, dem Kläger die nicht anderweitig gedeckten Aufwendungen für Unterkunft und
Heizung für den Zeitraum vom 1.11.2008 bis zum 31.7.2010 zu erstatten (Urteil vom
2.7.2012). Der Kläger habe einen unmittelbaren Anspruch auf Erfüllung aus der EinglVb
vom 10.4.2008. Diese vertragliche Verpflichtung sei in der Folgezeit durch
Bewilligungsentscheidungen umzusetzen gewesen. Das Leistungsversprechen des
Beklagten sei nach dem objektiven Empfängerhorizont so auszulegen, dass es über den
10.10.2008 hinaus gültig gewesen sei. Die EinglVb sei auch wirksam zustande
gekommen. Ein Nichtigkeitsgrund liege nicht vor. Eine EinglVb könne, solange sie nicht
nichtig sei, grundsätzlich auch Vereinbarungen über Förderungen von Aus- und
Weiterbildung enthalten, die nach dem SGB III nicht förderungsfähig seien. Der Beklagte
habe die EinglVb auch nicht wirksam gekündigt.
8 Der Beklagte rügt mit seiner vom erkennenden Senat zugelassenen Revision eine
Verletzung von § 15 SGB II. Der Kläger könne sich für den geltend gemachten Anspruch
nicht auf die EinglVb berufen, denn diese sei nichtig. Der zulässige Regelungsinhalt der
EinglVb beschränke sich ausschließlich auf Leistungen zur Eingliederung in Arbeit,
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts seien kein zulässiger
Regelungsgegenstand. Auch die Leistungsvoraussetzungen des § 22 Abs 7 SGB II aF
hätten nicht vorgelegen. Mit der zum 1.1.2010 rückwirkend festgestellten
Erwerbsminderung sei die Zuständigkeit des Beklagten zudem vollständig entfallen.
9 Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 2. Juli 2012 aufzuheben und die
Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 12.
Juli 2010 zurückzuweisen.
10 Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
11 Er führt zur Begründung aus, dass die EinglVb nach den Feststellungen des LSG nicht bis
zum 10.10.2008 befristet gewesen sei, sodass sich sein Leistungsanspruch unmittelbar
aus der Vereinbarung ergäbe. In einer EinglVb könnten auch Regelungen über
gebundene Leistungen, etwa solche zur Sicherung des Lebensunterhaltes, getroffen
werden. Die EinglVb sei ggf als Zusicherung auszulegen, sodass dem Auszubildenden im
Falle der Hilfebedürftigkeit passive Leistungen nach dem SGB II zu gewähren seien. Sein
Anspruch gründe im Übrigen auf § 22 Abs 7 SGB II aF. Der Ausschluss von Studierenden,
die nicht bei ihren Eltern wohnten, verstoße gegen Art 3 Abs 1 GG, weil es hierfür keine
tragfähige Begründung gebe. Eine Ungleichbehandlung bestehe auch gegenüber
Schülern, die nicht bei ihren Eltern wohnten, die gleichwohl einen Anspruch auf Zuschuss
zu den ungedeckten angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs 7
SGB II aF hätten. Es läge auch ein Verstoß gegen Art 1 iVm Art 20 GG vor, denn die
Bedarfssätze im BAföG unterschritten das Existenzminimum. Er könne im konkreten Fall
zudem aufgrund seiner Erkrankung nicht selbst durch Erwerbstätigkeit für seinen
Lebensunterhalt sorgen. Schlussendlich folge der geltend gemachte Anspruch aus § 7
Abs 5 S 2 SGB II aF. Es liege hier ein besonderer Härtefall vor, denn das Studium sei die
einzige Möglichkeit, einen Zugang zum Arbeitsmarkt zu finden.
12 Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Sie führt aus, ein Anspruch des Klägers
gegen sie komme bereits deswegen nicht in Betracht, weil er im streitgegenständlichen
Zeitraum kein Leistungsberechtigter nach dem SGB XII gewesen sei. Ferner sei ein
Anspruch nach § 22 SGB XII ausgeschlossen.
Entscheidungsgründe
13 Die zulässige Revision des Beklagten ist begründet.
14 Der Kläger hat keinen Anspruch auf die streitgegenständlichen Leistungen gegen den
Beklagten. Weder kann er sich mit Erfolg auf § 22 Abs 1 S 1 SGB II (3.) oder § 22 Abs 7 S
1 SGB II aF (4.), noch auf die EinglVb vom 10.4.2008 oder eine hierin zu erblickende
Zusicherung iS des § 34 SGB X als Anspruchsgrundlage für einen Zuschuss zu den
Unterkunftskosten berufen (5.). Er hat auch keinen Erfolg mit seinem Begehren auf eine
darlehensweise Übernahme der Aufwendungen für Unterkunft nach § 22 Abs 1 S 1 SGB II
iVm § 7 Abs 5 S 2 SGB II aF (6.). Ebenso wenig kann er Leistungen nach dem SGB XII
hierfür von der Beigeladenen beanspruchen (7.).
15 1. Streitgegenstand ist ein Anspruch des Klägers auf Leistungen für ungedeckte Kosten für
Unterkunft und Heizung vom 1.11.2008 bis 31.7.2010 als Zuschuss oder Darlehen. Da
allein der Beklagte Revision gegen das Urteil des LSG eingelegt hat, ist der
Streitgegenstand hierauf beschränkt. Bei den Leistungen für Unterkunft und Heizung
handelt es sich um abtrennbare Verfügungen (vgl nur BSG Urteil vom 7.11.2006 - B 7b AS
8/06 R - BSGE 97, 217 = SozR 4-4200 § 22 Nr 1, RdNr 18 f). An der Zulässigkeit derart
beschränkter Rechtsmittel hat sich durch die Neufassung des § 19 Abs 1 SGB II aufgrund
des RBEG/SGB II/SGB XII-ÄndG vom 24.3.2011 (BGBl I 453) zumindest für laufende
Verfahren über vor dem 1.1.2011 abgeschlossene Bewilligungsabschnitte nichts geändert
(vgl BSG Urteil vom 13.4.2011 - B 14 AS 106/10 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 46, RdNr 11).
16 2. Der Kläger verfolgt sein Begehren zutreffend mit einer kombinierten Anfechtungs- und
Leistungsklage (§ 54 Abs 4 SGG) bzw kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage
(§ 54 Abs 1 SGG), soweit der Anspruch auf § 22 Abs 1 S 1 SGB II, § 22 Abs 7 S 1 SGB II
aF bzw § 22 Abs 1 S 1 SGB II iVm § 7 Abs 5 S 2 SGB II aF und § 22 Abs 1 S 2 SGB XII
oder § 34 SGB X gründet. Im Hinblick auf die EinglVb vom 10.4.2008 als Rechtsgrundlage
des von ihm geltend gemachten Anspruchs ist zulässige Klageart die allgemeine
Leistungsklage (§ 54 Abs 5 SGG).
17 3. Der Kläger hat keinen Anspruch auf einen Zuschuss zu den anderweitig nicht
gedeckten Unterkunftskosten gegen den Beklagten auf Grundlage von § 22 Abs 1 S 1
SGB II. Nach § 22 Abs 1 S 1 SGB II (idF des Vierten Gesetzes für moderne
Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003, BGBl I 2954, der insofern seit dem
Inkrafttreten am 1.1.2005 bis zum Ende des hier streitigen Zeitraumes nicht geändert
worden ist) werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen
Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Dem Anspruch des Klägers auf
diese Leistungen steht bereits seine fehlende Leistungsberechtigung entgegen.
Dahinstehen kann insoweit, dass das LSG keine ausreichenden Feststellungen dazu
getroffen hat, ob der Kläger im gesamten streitgegenständlichen Zeitraum erwerbsfähig iS
des § 7 Abs 1 S 1 Nr 2 iVm § 8 SGB II und hilfebedürftig iS des § 7 Abs 1 S 1 Nr 3 iVm § 9
SGB II war. Er war von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 7 Abs 5 S
1 SGB II aF ausgeschlossen.
18 Gemäß § 7 Abs 5 S 1 SGB II (idF des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am
Arbeitsmarkt vom 24.12.2003, BGBl I 2954, der insofern seit dem Inkrafttreten am 1.1.2005
bis zum Ende des hier streitigen Zeitraumes nicht geändert worden ist) haben
Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des BAföG oder der §§ 60 bis 62 SGB III
dem Grunde nach förderungsfähig ist, keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhalts, einschließlich solcher zur Deckung des Bedarfs durch die Kosten für
Unterkunft und Heizung (§ 19 S 1 SGB II aF). Dem Ausschluss des § 7 Abs 5 S 1 SGB II
aF liegt dabei die Erwägung zugrunde, dass bereits die Ausbildungsförderung nach dem
BAföG oder eine Förderung gemäß §§ 60 bis 62 SGB III auch die Kosten des
Lebensunterhalts umfasst und die Grundsicherung nach dem SGB II nicht dazu dienen
soll, durch Sicherstellung des allgemeinen Lebensunterhalts das Betreiben einer dem
Grunde nach anderweitig förderungsfähigen Ausbildung zu ermöglichen. Die
Ausschlussregelung im SGB II soll die nachrangige Grundsicherung (vgl § 3 Abs 3 SGB II)
mithin davon befreien, eine - versteckte - Ausbildungsförderung auf zweiter Ebene zu
ermöglichen. Es sollen nicht mehrere Träger zur Deckung ein und desselben Bedarfs
zuständig sein (BSG Urteil vom 6.9.2007 - B 14/7b AS 36/06 R - BSGE 99, 67 = SozR 4-
4200 § 7 Nr 6, RdNr 18; BSG Urteil vom 30.9.2008 - B 4 AS 28/07 R - SozR 4-4200 § 7 Nr
9 RdNr 14).
19 Nach den Feststellungen des LSG absolvierte der Kläger während des
streitgegenständlichen Zeitraums eine Ausbildung in der Form eines Studiums iS des § 7
Abs 5 S 1 SGB II aF iVm § 2 Abs 1 S 1 Nr 6 BAföG an der Universität H., die im konkreten
Fall auch durch Leistungen nach dem BAföG gefördert worden ist. Dass der Kläger bereits
über einen Berufsabschluss verfügt hat, steht der Einordnung des Studiums als
Ausbildung iS des § 7 Abs 5 S 1 SGB II aF nicht entgegen. Es handelte sich dabei
insbesondere nicht um eine Maßnahme der Weiterbildung iS von § 77 SGB III aF (idF des
Ersten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2002, BGBl I
4607), die keinen Ausschluss von SGB II-Leistungen begründet (BSG Urteil vom
30.8.2010 - B 4 AS 97/09 R - SozR 4-4200 § 7 Nr 19 RdNr 18 ff, unter Bezugnahme auf
stRspr BVerwG, etwa BVerwG Urteil vom 7.6.1989 - 5 C 3/86 - BVerwGE 82, 125).
20 Die Abgrenzung zwischen Aus- und Weiterbildung richtet sich ausschließlich nach
objektiven Kriterien unter Berücksichtigung des Charakters der Maßnahme. Entscheidend
ist insoweit der Weg, auf dem das Ziel erreicht werden soll (BSG Urteil vom 29.1.2008 - B
7/7a AL 68/06 R - BSGE 100, 6 = SozR 4-4300 § 60 Nr 1, RdNr 10).
Weiterbildungsangebote sollen grundsätzlich auf dem bereits vorhandenen beruflichen
Wissen aufbauen. Es handelt sich insoweit um die Fortsetzung oder Wiederaufnahme
organisierten Lernens nach dem Abschluss der ersten Ausbildungsphase oder sonstiger
beruflicher Betätigung ohne vorherigen Berufsabschluss, das deswegen vielfach - wenn
auch nicht zwingend - mit einer verkürzten Ausbildungsdauer einhergeht (vgl § 85 Abs 2
SGB III aF; BSG Urteil vom 30.8.2010, aaO, RdNr 23 mwN auf die stRspr des BSG).
21 Nach den Feststellungen des LSG war die abgeschlossene Berufsausbildung
ausschließlich Zugangsvoraussetzung für den gewählten Studiengang, sowohl zur
Erlangung der allgemeinen Hochschulreife, als auch eines Bachelors of Arts in
Sozialökonomie. Das Studium schloss nicht insofern an die Kenntnisse aus der
Berufsausbildung an, als das an der Universität vermittelte Wissen auf ihnen aufbaute
oder einen unmittelbaren Bezug zu diesen Kenntnissen hatte. Der formale
Ausbildungsabschluss war vielmehr nur erforderlich, um zur Aufnahmeprüfung und nach
deren Bestehen zum Studium zugelassen zu werden, vergleichbar der allgemeinen
Hochschulreife, erworben durch das Abitur.
22 Da der Kläger Studierender an einer Hochschule war, kann er auch die Rückausnahmen
des Leistungsausschlusses nach § 7 Abs 6 SGB II (idF des 22. Gesetzes zur Änderung
des Bundesausbildungsförderungsgesetzes <22. BAföGÄndG> vom 23.12.2007, BGBl I
3254, 3258, der insofern seit dem Inkrafttreten am 1.1.2008 bis zum Ende des hier
streitigen Zeitraumes nicht geändert worden ist), die Schüler betreffen, nicht für sich in
Anspruch nehmen.
23 4. Ebenso wenig hat der Kläger einen Anspruch gegen den Beklagten auf Gewährung
ergänzender Leistungen für ungedeckte Kosten für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs
7 S 1 SGB II aF als Zuschuss. Nach § 22 Abs 7 S 1 SGB II aF (eingeführt durch das
Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.7.2006, BGBl I
1706, der insofern seit dem Inkrafttreten am 1.1.2007 bis zum Ende des hier streitigen
Zeitraumes nicht geändert worden ist; nunmehr: § 27 Abs 3 SGB II) steht abweichend von
§ 7 Abs 5 S 1 SGB II aF Auszubildenden, die Berufsausbildungsbeihilfe oder
Ausbildungsgeld nach dem SGB III oder Leistungen nach dem BAföG erhalten und deren
Bedarf sich nach § 65 Abs 1, § 66 Abs 3, § 101 Abs 3, § 105 Abs 1 Nr 1, 4, § 106 Abs 1 Nr
2 SGB III oder nach § 12 Abs 1 Nr 2, Abs 2 und 3, § 13 Abs 1 iVm Abs 2 Nr 1 BAföG
bemisst, ein Zuschuss zu ihren ungedeckten angemessenen Kosten für Unterkunft und
Heizung zu (§ 22 Abs 1 S 1 SGB II). Unabhängig von den mangelnden Feststellungen des
LSG zum Hilfebedarf des Klägers im Hinblick auf die Unterkunftskosten dem Grunde nach
und ggf dessen Höhe, erfüllt er bereits die persönlichen Voraussetzungen des § 22 Abs 7
S 1 SGB II aF nicht.
24 Der Kläger bezog nach den bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) Leistungen
nach dem BAföG, wobei sich sein Bedarf nach § 13 Abs 1 Nr 2, Abs 2 Nr 2 BAföG (bis
zum 31.7.2008 idF des Gesetzes zur Reform und Verbesserung der Ausbildungsförderung
- Ausbildungsförderungsreformgesetz vom 19.3.2001, BGBl I 390, und ab
1.8.2008 idF des 22. BAföGÄndG vom 23.12.2007, BGBl I 3254) bemaß. Damit erhielt er
Leistungen als Studierender an einer Hochschule, der nicht bei seinen Eltern wohnt (§ 13
Abs 1 Nr 2, Abs 2 Nr 2, Abs 3 BAföG). § 22 Abs 7 S 1 SGB II aF findet jedoch nur auf
Studierende Anwendung, deren Bedarf sich nach § 13 Abs 1, Abs 2 Nr 1 BAföG bemisst,
also auf solche, die eine Ausbildung in einer der in § 13 Abs 1 Nr 2 BAföG genannten
Einrichtungen absolvieren und bei ihren Eltern wohnen.
25 Eine Anwendung von § 22 Abs 7 S 1 SGB II aF auf die vom Kläger repräsentierte
Personengruppe über den Wortlaut der Norm hinaus kommt nicht in Betracht. Es handelt
sich hierbei um eine abschließende Aufzählung (hiervon ist bereits der 14. Senat im Urteil
vom 19.8.2010 - B 14 AS 24/09 R - SozR 4-4200 § 7 Nr 20 RdNr 20-21 ausgegangen;
ebenso BSG Urteil vom 6.9.2007 - B 14/7b AS 36/06 R - BSGE 99, 67 = SozR 4-4200 § 7
Nr 6, RdNr 28) und für eine analoge Anwendung der Vorschrift auf die hier vorliegende
Fallkonstellation fehlt es an einer planwidrigen Regelungslücke.
26 Der Gesetzgeber hat bewusst nur für den Personenkreis ergänzende Leistungen zur
Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II vorgesehen, der entweder während
einer Berufsausbildung außerhalb des Elternhauses wohnt und nur Anspruch auf eine
Förderung nach § 65 Abs 1 SGB III iVm dem niedrigeren Leistungssatz nach § 13 Abs 1
Nr 1 BAföG hat (vgl Fallkonstellation, die der Entscheidung des erkennenden Senats vom
22.3.2010 zugrunde lag - B 4 AS 69/09 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 32 RdNr 13) oder der als
Studierender bei den Eltern lebt und nur Unterkunftsleistungen nach § 13 Abs 2 Nr 1
BAföG erhält. In beiden Fällen können typischerweise Lücken bei der Finanzierung der
Unterkunftskosten entstehen. Die ergänzenden Leistungen für Studierende, die im
Haushalt der Eltern wohnen, sollen zu den dort anfallenden Kosten für die Unterkunft und
Heizung beitragen, weil die Eltern den auf das studierende Kind entfallenden
Wohnkostenanteil mitzutragen haben. Sind die Eltern selbst hilfebedürftig, haben sie nach
dem SGB II nur kopfteilig Anspruch auf Unterkunfts- und Heizkostenleistungen, sodass der
auf das studierende Kind entfallende Anteil an den Wohnkosten ansonsten ungedeckt
bliebe (BT-Drucks 16/1410, S 23).
27 Soweit der Kläger geltend macht, der Anspruch auf Gewährleistung eines
menschenwürdigen Existenzminimums nach Art 1 iVm Art 20 GG (vgl BVerfG Urteil vom
9.2.2010 - 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09 - BVerfGE 125, 175 = SozR 4-4200 § 20 Nr
12, RdNr 134 - SGB II-Regelleistung; BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 7.7.2010 - 1
BvR 2556/09 - SozR 4-4200 § 11 Nr 33 ) erfordere seine Einbeziehung
in den Kreis der nach § 22 Abs 7 S 1 SGB II aF Leistungsberechtigten, vermag der Senat
dem nicht zu folgen. Der Kläger beruft sich darauf, aus Art 1 Abs 1 iVm Art 20 Abs 1 GG
folge die staatliche Garantie der Mittel, die zur Aufrechterhaltung eines menschenwürdigen
Daseins erforderlich seien (vgl BVerfGE 82, 60 <80>; BVerfG Urteil vom 9.2.2010 - 1 BvL
1/09 ua - BVerfGE 125, 175 = SozR 4-4200 § 20 Nr 12, RdNr 135). Insoweit übersieht er
jedoch, dass er zur Finanzierung seines Lebensunterhalts staatliche Mittel in Gestalt der
Leistungen nach dem BAföG erhalten hat, insbesondere erhöhte Unterkunftsleistungen.
Für Studierende, die in einer Unterkunft außerhalb des Elternhauses wohnen, sah § 13
Abs 3 BAföG im hier streitigen Zeitraum (idF des Art 1 Nr 6 AföRG,
Ausbildungsförderungsreformgesetz vom 19.3.2001, BGBl I 390, mWv 1.4.2001) im Fall
der Unterdeckung bei den Unterkunftskosten eine pauschalierte Erhöhung der Leistungen
hierfür um 72 Euro monatlich auf insgesamt 218 Euro vor. Inwieweit auch im BAföG - wie
im SGB II - die Deckung der angemessenen tatsächlichen Aufwendungen gewährleistet
werden müsste (vgl zur Pauschalierung und Typisierung in der Ausbildungsförderung:
BVerwG Urteil vom 30.6.2010 - 5 C 3/09 - juris RdNr 32), bedurfte hier keiner Prüfung. Der
Kläger begehrt vorliegend ausschließlich Leistungen nach dem SGB II. Das SGB II sah
jedoch wegen der Pauschalierung bei den Unterkunftskosten im BAföG nur in genau
definierten Härtefällen eine Aufstockung der Ausbildungsförderungsleistungen durch § 22
Abs 7 S 1 SGB II aF vor. Soweit der Kläger - wie zuvor dargelegt - über die geregelten
Ausnahmefälle des § 22 Abs 7 S 1 SGB II aF hinaus einen weitergehenden gesetzlich
nicht vorgesehenen Anspruch geltend macht, rügt er daher keine Verletzung des
Grundrechts auf Gewährleistung des Existenzminimums, sondern eine Verletzung von Art
3 Abs 1 GG.
28 Art 3 Abs 1 GG erfordert hier jedoch keine verfassungskonforme Anwendung des § 22 Abs
7 S 1 SGB II aF dergestalt, dass Studierende, die außerhalb des Elternhauses wohnen, in
den Kreis der nach dieser Vorschrift Leistungsberechtigten aus Gleichheitsgründen
einzubeziehen wären. Grundsätzlich verletzt eine Norm, durch welche eine Gruppe von
Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten verschieden behandelt wird,
obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem
Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten, zwar den
allgemeinen Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 GG (vgl BVerfG Nichtannahmebeschluss
vom 7.7.2010 - 1 BvR 2556/09 - SozR 4-4200 § 11 Nr 33 , juris RdNr 17 f
mwN). Es mangelt hier jedoch bereits an der Vergleichbarkeit der vom Kläger benannten
Personengruppen, der bei den Eltern lebenden Studierenden bzw Auszubildenden mit
eigenem Haushalt und den Studierenden mit eigenem Haushalt. Es liegen derartige
Unterschiede zwischen ihnen vor, dass eine Gleichbehandlung nicht geboten ist.
29 Die Bedarfslagen beider Gruppen unterscheiden sich deutlich. Den vom Kläger hier zum
Vergleich herangezogenen Personengruppen von Studierenden, Schülern und
Auszubildenden standen niedrigere Leistungen zur Ausbildungsförderung nach dem
BAföG bzw dem SGB III iVm den Vorschriften des BAföG als Studierenden mit eigenem
Haushalt zu. Studierende, die im Elternhaus lebten, erhielten nach § 13 Abs 2 Nr 1 BAföG
nur einen abgesenkten Beitrag zu ihren Unterkunftskosten, zwischen dem 1.8.2008 und
dem 27.10.2010 betrug dieser 48 Euro (22. BAföGÄndG vom 23.12.2007 mWv 1.8.2008,
BGBl I 3254). Studierenden mit einer Unterkunft außerhalb des Elternhauses konnten
hingegen in dem zuvor benannten Zeitraum nach § 13 Abs 2 Nr 2 iVm § 13 Abs 3 BAföG
bis zu 218 Euro zur Finanzierung ihrer Unterkunft und insgesamt maximal 584 Euro
gewährt werden. Bei Schülern, beispielsweise in einer Fachoberschulklasse, mit einem
eigenen Haushalt (höchste im BAföG vorgesehene Ausbildungsförderungsleistung für
Schüler), konnte der im Gesamtbedarf nach § 12 Abs 2 S 1 Nr 2 BAföG von 459 Euro im
streitigen Zeitraum enthaltene Unterkunftsanteil von 57 Euro maximal um 72 Euro erhöht
werden, sodass ihnen höchstens 531 Euro als Gesamtleistung zur Verfügung stand.
Entsprechendes gilt, soweit der Kläger sich mit einem Auszubildenden vergleichen wollte,
der Leistungen zur Berufsausbildung nach dem SGB III bezieht und außerhalb des
Elternhauses wohnt, gleichwohl aber einen Anspruch auf Leistungen nach § 22 Abs 7 S 1
SGB II aF haben konnte. Die Berufsausbildungsbeihilfe bemaß sich für diesen
Auszubildenden im hier streitigen Zeitraum (AföRG vom 19.3.2001, BGBl I 390, mWv
1.4.2001) nach § 13 Abs 1 Nr 1 BAföG, also einem niedrigeren Satz als demjenigen, der
für Studierende an einer Hochschule zugrunde zu legen war (§ 13 Abs 1 Nr 2 BAföG). An
diese unterschiedlichen Bedarfslagen durfte der Gesetzgeber mit § 22 Abs 7 S 1 SGB II aF
anknüpfen.
30 Der Kläger konnte ausschließlich aus individuellen Gründen die ihm entstehenden
Unterkunftsaufwendungen nicht mit der ihm gewährten Ausbildungsförderung decken. Er
erfuhr jedoch durch § 22 Abs 7 S 1 SGB II aF keine unterschiedliche Behandlung im
Hinblick auf die Leistungshöhe nach dem BAföG gegenüber anderen Studierenden der
maßgeblichen Vergleichsgruppe, dh den Studierenden, die außerhalb des Elternhauses
leben.
31 5. Dem Kläger steht schließlich auch kein Leistungsanspruch gegen den Beklagten auf
Grundlage der EinglVb vom 10.4.2008 zu. Eine EinglVb scheidet zwar nicht grundsätzlich
als Anspruchsgrundlage für Leistungen nach dem SGB II aus (vgl nur BSG Urteil vom
6.12.2012 - B 11 AL 15/11 R - BSGE 112, 241 = SozR 4-1300 § 59 Nr 1, RdNr 18).
Vorliegend kann der Kläger sich jedoch nicht auf sie berufen. Dabei kann offenbleiben, ob
der erkennende Senat an die Feststellung des LSG gebunden ist, das
Leistungsversprechen des Beklagten in der EinglVb habe nach dem objektiven
Empfängerhorizont die Laufzeit über den 10.10.2008 hinaus modifiziert. Denn der
Beklagte konnte sich nicht bindend in Gestalt einer EinglVb nach § 15 SGB II zur
Erbringung von Leistungen für Unterkunft und Heizung als Teil des Alg II verpflichten.
32 § 15 Abs 1 S 1 SGB II (idF des Kommunalen Optionsgesetzes vom 30.7.2004, BGBl I
2014, der insofern seit dem Inkrafttreten am 1.1.2005 bis zum Ende des hier streitigen
Zeitraumes nicht geändert worden ist) bestimmt: "Die Agentur für Arbeit soll im
Einvernehmen mit dem kommunalen Träger mit jedem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen
die für seine Eingliederung erforderlichen Leistungen vereinbaren ...". Im vorliegenden Fall
hat sich der Beklagte nach Ziff 1 der EinglVb verpflichtet, für die Dauer des geplanten
Studiums von bis zu drei Jahren Alg II als Unterstützung zur beruflichen Integration im
bisherigen Umfang zu gewähren. Der Kläger sollte im Gegenzug das Studium wieder
aufnehmen und den Studienabschluss nachholen. Dass der Kläger seiner Verpflichtung
insoweit nachgekommen ist, als er im streitigen Zeitraum an der Hochschule studiert hat,
kann den Feststellungen des LSG mit ausreichender Sicherheit entnommen werden.
Ebenso steht fest, dass der Beklagte seiner Verpflichtung nur bis zum 31.10.2008
nachgekommen ist. Die Leistungsablehnung durch den Beklagten für den hier streitigen
Zeitraum ist jedoch nicht zu beanstanden. Die EinglVb vom 10.4.2008 war von Anfang an
nichtig.
33 a) Es ist höchstrichterlich noch nicht entschieden, welche Rechtsqualität der EinglVb nach
§ 15 SGB II zukommt. Der erkennende Senat neigt jedoch in Fortführung der bislang
vorliegenden Rechtsprechung des 11. und 14. Senats dazu, die EinglVb nach § 15 SGB II
der Rechtsform des öffentlich-rechtlichen Vertrags zuzuordnen (vgl BSG Urteil vom
6.12.2012 - B 11 AL 15/11 R - BSGE 112, 241 = SozR 4-1300 § 59 Nr 1, RdNr 20; BSG
Urteil vom 14.2.2013 - B 14 AS 195/11 R - BSGE 113, 70 = SozR 4-4200 § 15 Nr 2, RdNr
18; BSG Urteil vom 22.8.2013 - B 14 AS 75/12 R - zur Veröffentlichung in SozR 4-4200 §
16 Nr 13 und BSGE vorgesehen, juris RdNr 19), konkret der Form eines
subordinationsrechtlichen Austauschvertrags gemäß § 53 Abs 1 S 2, § 55 SGB X (vgl im
Einzelnen zur hM in der Literatur, die einen öffentlich-rechtlichen Vertrag - zT unter
Einordnung als sog "hinkender", "unechter" Austauschvertrag - befürwortet: Banafsche,
SR 2013, 121, 126 ff; Berlit in Münder, LPK-SGB II, 5. Aufl 2013, § 15 RdNr 8; Engelmann
in von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Aufl 2014, § 55 RdNr 4; Fuchsloch in Gagel, SGB
II/SGB III, § 15 SGB II RdNr 21 f, 109 ff, Stand VI/2006; Huckenbeck in Löns/Herold-Tews,
SGB II, 3. Aufl 2011, § 15 RdNr 5; Kador in Eicher, SGB II, 3. Aufl 2013, § 15 RdNr 8;
Lahne in Hohm, Gemeinschaftskomm zum SGB II, § 15 RdNr 11, Stand VII/2012; Müller in
Hauck/Noftz, SGB II, K § 15 RdNr 34, 37, 59 ff, Stand VII/2012; Sonnhoff in
Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 3. Aufl 2012, § 15 RdNr 22 ff; Weinreich, SGb 2012,
513, 519). Hieraus folgt, dass sich die rechtliche Beurteilung vertraglicher Störungen nach
§ 40 Abs 1 S 1 SGB II iVm §§ 53 ff SGB X richtet (vgl ebenfalls unter Angabe des
Meinungsstandes BSG Urteil vom 6.12.2012 - B 11 AL 15/11 R - BSGE 112, 241 = SozR
4-1300 § 59 Nr 1, RdNr 21 ff), mit der Konsequenz, dass vorliegend die gesamte EinglVb
nichtig ist (§ 58 Abs 3 SGB X). Der Kläger kann daher nicht mit Erfolg einen Anspruch auf
ergänzende Unterkunftsleistungen aus der EinglVb herleiten.
34 Der vereinbarten Verpflichtung des Beklagten in Ziff 1 der EinglVb, Leistungen zur
Sicherung des Lebensunterhalts während der Dauer des geplanten Studiums zu zahlen,
steht das Vertragsformverbot gemäß § 53 Abs 1 S 1 Halbs 2 SGB X entgegen. Gemäß §
53 Abs 1 S 1 SGB X kann ein Rechtsverhältnis auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts
durch Vertrag begründet, geändert oder aufgehoben werden, soweit Rechtsvorschriften
nicht entgegenstehen. Die Verwaltung hat dabei stets den rechtsstaatlichen Vorrang des
Gesetzes zu beachten (Art 20 Abs 3 GG). Sofern der Verwaltung eine bestimmte
Handlungsform eindeutig durch Gesetz vorgegeben wird, hat sie dies nach Art 20 Abs 3
GG zu beachten, ihr steht vor allem unter dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit
gegenüber den von ihrem Handeln Betroffenen insoweit keine Gestaltungsfreiheit zu.
35 Die Gewährung von Leistungen für Unterkunft und Heizung als Teil der Leistungen zur
Sicherung des Lebensunterhalts - geregelt in den §§ 19 ff SGB II - durch einen öffentlich-
rechtlichen Vertrag in Gestalt einer EinglVb nach § 15 SGB II - gleichsam ausgehandelt
zwischen den beiden an dem Vertrag beteiligten - ist rechtlich nicht zulässig (so auch die
einhellige Meinung im Schrifttum: vgl Berlit in Münder, LPK-SGB II, 5. Aufl 2013, § 15
RdNr 22; Fuchsloch in Gagel, SGB II/SGB III, § 15 SGB II RdNr 54 ff, Stand VI/2006;
Huckenbeck in Löns/Herold-Tews, SGB II, 3. Aufl 2011, § 15 RdNr 24; Knickrehm in
Kreikebohm/Spellbrink/Waltermann, Komm zum Sozialrecht, 3. Aufl 2013, § 15 RdNr 15;
Lahne in Hohm, Gemeinschaftskomm zum SGB II, § 15 RdNr 25, Stand VII/2012; Müller in
Hauck/Noftz, SGB II, K § 15 RdNr 41, Stand VII/2012; Pfohl in Linhart/Adolph, SGB II/SGB
XII/AsylblG, § 15 RdNr 9, Stand VII/2011; Spellbrink in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl
2008, § 15 RdNr 22; Stark in Estelmann, SGB II, § 15 RdNr 52, Stand VII/2008; Bieback,
VSSR 2013, 301, 304; Weinreich, SGb 2012, 513, 517; in diese Richtung sind auch
Banafsche, SR 2013, 121, 134 und Kretschmer, Das Recht der
Eingliederungsvereinbarung des SGB II, 2012, 211 f zu verstehen; Kador in Eicher, SGB II,
3. Aufl 2013, § 15 RdNr 22 bejaht eine mögliche Regelung mit jedoch nur klarstellender
Funktion). Dies folgt aus dem Wortlaut, der Entstehungsgeschichte, dem systematischen
Zusammenhang, in dem § 15 SGB II steht, sowie dessen Sinn und Zweck.
36 Nach dem Wortlaut von § 15 Abs 1 S 1 SGB II soll - als Regelfall - die Agentur für Arbeit im
Einvernehmen mit dem kommunalen Träger mit jedem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen
die für seine Eingliederung erforderlichen Leistungen vereinbaren. Gemäß § 1 Abs 3 SGB
II umfasst die Grundsicherung für Arbeitsuchende Leistungen zur Beendigung oder
Verringerung der Hilfebedürftigkeit insbesondere durch Eingliederung in Arbeit (Nr 1 - so
genannte aktive Leistungen) und zur Sicherung des Lebensunterhalts (Nr 2 - so genannte
passive Leistungen, vgl auch BT-Drucks 15/1516, S 54). Beide Leistungsformen sind von
einander zu unterscheiden (vgl auch § 19a Abs 1 SGB I). § 15 Abs 1 S 1 SGB II bezieht
sich ausschließlich auf die aktiven Leistungen. So soll in der EinglVb insbesondere
vereinbart werden, welche Leistungen der Erwerbsfähige zur Eingliederung in Arbeit
erhält, welche Bemühungen er in welcher Häufigkeit mindestens unternehmen muss und
in welcher Form er seine Bemühungen nachzuweisen hat (§ 15 Abs 1 S 2 Nr 1, 2 SGB II).
Soweit der Kläger meint, aus § 15 Abs 1 S 2 Nr 3 SGB II - die Bestimmung, welche
Leistungen Dritter, insbesondere Träger anderer Sozialleistungen, der erwerbsfähige
Hilfebedürftige zu beantragen hat - schließen zu können, dass auch Leistungen zur
Sicherung des Lebensunterhalts Regelungsgegenstand der EinglVb sein könnten,
verkennt er, dass sich auch dieser Beispielsfall eines Vereinbarungsinhalts nur auf die
Beantragung von Eingliederungsleistungen bezieht. Für andere Leistungen hält das SGB
II die Vorschriften des § 5 Abs 3 und § 12a SGB II vor. Dies wird durch die
Gesetzesbegründung bestätigt. Danach enthält die EinglVb verbindliche Aussagen zum
Fördern und Fordern des Erwerbsfähigen, insbesondere zu den abgesprochenen
Leistungen zur Eingliederung in Arbeit und Mindestanforderungen an die eigenen
Bemühungen um berufliche Eingliederung nach Art und Umfang (BT-Drucks 15/1516, S
54).
37 Dieser Befund wird durch die systematische Stellung des § 15 SGB II innerhalb des
grundsicherungsrechtlichen Leistungssystems bestätigt. § 15 SGB II findet sich im Kap 3,
Abschn 1 "Leistungen zur Eingliederung in Arbeit". Die Vorschrift leitet damit nach § 14
SGB II, dem vorangestellten Grundsatz des Förderns, als verfahrenssteuernde Vorschrift
den Abschn 1 - "Leistungen zur Eingliederung in Arbeit" ein. Ihr folgen die Regelungen
über die einzelnen Leistungen zur Eingliederung, mit dem Kernstück des § 16 SGB II.
Damit hat der Gesetzgeber der Verwaltung zugleich auch systematisch einen
abschließenden Katalog möglicher Inhalte einer EinglVb vorgegeben. Da die
Unterkunftsleistungen als Teil der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach
dem 2. Abschn des 3. Kap ausdrücklich keine Leistungen zur Eingliederung in Arbeit
darstellen, können sie damit auch nicht zulässiger Inhalt einer EinglVb sein. Der
Verwaltung wird diese Handlungsform für Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
vom Gesetzgeber nicht eröffnet.
38 Die in der EinglVb vereinbarten Leistungen sollen den Leistungsberechtigten zudem
unabhängig machen von den passiven Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts,
zumindest den Anspruch auf diese iS des § 3 Abs 1 S 1 SGB II mindern. Ihr Zweck ist es
mithin - im Idealfall -, dass sich die Gewährung von passiven Leistungen erübrigt. Dem
widerspräche es, wenn Alg II oder Teile dessen zugleich Gegenstand der EinglVb sein
könnten. Der Leistungsberechtigte müsste sich ansonsten "vertraglich" verpflichten,
Eingliederungsbemühungen zu unternehmen, um die vom Beklagten zugesagten
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts entbehrlich zu machen. Ihn träfe die
Vertragspflicht, sich darum zu bemühen, dass sein Vertragspartner von seiner zugesagten
Leistungsverpflichtung frei wird. Diese Zweckrichtung liegt dem gesetzlichen Konzept der
EinglVb ersichtlich nicht zugrunde. Aufgrund der von Anfang an vorliegenden Nichtigkeit
der EinglVb vom 10.4.2008 kommt es nicht mehr darauf an, ob der Beklagte sich von
dieser durch das Schreiben vom 24.4.2008 wirksam gelöst hat (§ 59 SGB X).
39 b) Selbst wenn man die EinglVb nicht als öffentlich-rechtlichen Vertrag bewerten wollte,
ergäbe sich kein anderes Ergebnis.
40 aa) Soweit die Auffassung vertreten wird, bei der EinglVb handele es sich um einen
öffentlich-rechtlichen Teilvertrag oder um eine öffentlich-rechtliche Zusatzvereinbarung
(Stark in Estelmann, SGB II, § 15 RdNr 30, Stand VII/2008) oder eine normersetzende
öffentlich-rechtliche Handlungsform sui generis (Spellbrink, Sozialrecht aktuell 2006, 52,
54) und die §§ 53 ff SGB X - entsprechend - herangezogen werden sollen (hierzu BSG
Urteil vom 6.12.2012 - B 11 AL 15/11 R - BSGE 112, 241 = SozR 4-1300 § 59 Nr 1, RdNr
22), ergibt sich die Nichtigkeit der konkret vorliegenden EinglVb aus den genannten
Gründen zum Vertragsformverbot (vgl a). Sofern das Handeln der Verwaltung durch
EinglVb nach diesen Ansichten ähnlich wie ein Verwaltungsakt zu kontrollieren sein soll
(vgl Spellbrink, Sozialrecht aktuell 2006, 52, 54), folgt die Unwirksamkeit direkt aus dem
rechtsstaatlichen Gebot des Gesetzesvorrangs nach Art 20 Abs 3 GG. Die zum
Vertragsformverbot nach § 53 Abs 1 S 1 Halbs 2 SGB X gemachten Ausführungen zu Art
20 Abs 3 GG gelten für diese Ansicht unmittelbar.
41 bb) Auch soweit Ziff 1 der EinglVb der Rechtsform nach als Zusicherung iS von § 34 SGB
X anzusehen sein sollte (vgl zur Einordnung von EinglVb als Zusicherungen grundsätzlich
Knickrehm in Schuler-Harms, Konsensuale Handlungsformen im Sozialleistungsrecht,
2012, 43, 52), ergäbe sich kein anderes Ergebnis. Eine Zusicherung, Leistungen zur
Sicherung des Lebensunterhalts im Gegenzug zur Absolvierung eines Studiums oder
dessen Abschluss zu gewähren, wäre ebenfalls nichtig. Gemäß § 34 Abs 1 S 1 SGB X ist
eine Zusicherung eine von der zuständigen Behörde erteilte Zusage, einen bestimmten
Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen. Auf die Unwirksamkeit der
Zusicherung findet nach § 34 Abs 2 SGB X ua § 40 SGB X Anwendung. Gemäß § 40 Abs
1 SGB X ist ein Verwaltungsakt nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden
Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände
offensichtlich ist. So liegt der Fall hier.
42 Der Kläger hat sich in Ziff 2 der EinglVb - im Gegenzug zur Zusage der Gewährung von
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts - zu Eingliederungsbemühungen
verpflichtet und der Beklagte hat diese Verpflichtung zur Bedingung seiner Zusicherung
gemacht. Dies wird dem Anspruch auf Gewährleistung des Existenzminimums iS des Art 1
Abs 1 iVm Art 20 Abs 1 GG nicht gerecht. Vielmehr ist Alg II bei Vorliegen der gesetzlichen
Leistungsvoraussetzungen als gesetzlich gebundene Leistung verpflichtend zu erbringen.
Es besteht insoweit keinerlei Disponibilität, insbesondere nicht in dem Sinne, dass die
Bewilligung passiver Leistungen, die im Kern zwar nicht voraussetzungslos, jedoch
unverfügbar sind (vgl BVerfG vom 9.2.2010 - 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09 - BVerfGE
125, 175 = SozR 4-4200 § 20 Nr 12, RdNr 133), durch eine Vereinbarung zwischen dem
Grundsicherungsträger und dem Leistungsberechtigten von einem bestimmten Verhalten
des Letzteren abhängig gemacht wird. Damit würden diese Leistungen von vornherein und
vollständig unter die "aufschiebende Bedingung" eines gewünschten Verhaltens gestellt.
Dies würde zudem - ohne gesetzliche Grundlage - eine dem Verfassungsrang der
passiven Leistungen widersprechende Zulassung von so genannten "Workfare-
Elementen" bedeuten (vgl dazu auch BSG Urteil vom 16.12.2008 - B 4 AS 60/07 R -
BSGE 102, 201 = SozR 4-4200 § 16 Nr 4, RdNr 20). Eingriffe in die Leistungen zur
Sicherung des Lebensunterhalts wegen eines "Fehlverhaltens" des Leistungsberechtigten
im Rahmen der Eingliederungsbemühungen dürfen indes wegen der verfassungsrechtlich
abgesicherten Gewährleistung des Existenzminimums ausschließlich auf gesetzlicher
Grundlage erfolgen, also nach geltendem Recht durch die Vorschriften der §§ 31 f SGB II,
welche sich ihrerseits erst nachträglich auf bereits bewilligte Leistungen auswirken.
43 Es ist auch nicht anzunehmen, dass der Beklagte seine Leistungen vorliegend ohne die
Gegenleistung des Klägers hätte erbringen wollen. Dies gilt auch, soweit der Kläger sich
in der EinglVb nicht nur zur Durchführung des Studiums, sondern auch zu dessen
Abschluss verpflichtete. Diese Verpflichtungen des Klägers stellen unzulässige
Bedingungen für eine Zusicherung des Beklagten dar. Im Falle eines Abbruchs der
Bildungsmaßnahme enthält § 15 Abs 3 SGB II zudem eine Sondervorschrift in Form eines
Schadensersatzanspruchs.
44 Dieser Fehler einer Zusicherung war bei verständiger Würdigung aller in Betracht
kommenden Umstände auch offensichtlich. Die gesetzlichen Leistungen zur Sicherung
des Lebensunterhalts sollen die Lebensgrundlage der Leistungsempfänger sichern und
gründen auf der Gewährleistung aus Art 1 iVm Art 20 GG. Sie unterliegen keinem
Gestaltungsspielraum der Verwaltung. Es stellt einen von jedem Urteilsfähigen
erkennbaren Fehler dar, wenn eine Zusicherung der Erbringung dieser Leistungen von der
Durchführung und dem Abschluss eines Studiums abhängig gemacht werden würde (vgl
Roos in von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Aufl 2014, § 40 RdNr 10).
45 6. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die Erstattung der ungedeckten
Unterkunftsaufwendungen in Form eines Darlehens nach § 22 Abs 1 S 1 SGB II iVm § 7
Abs 5 S 2 SGB II aF. Nach § 7 Abs 5 S 2 SGB II aF können Auszubildende iS des § 7 Abs
5 S 1 SGB II aF in besonderen Härtefällen Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhalts als Darlehen erhalten. Der Senat konnte dahin stehen lassen, ob ein
vormals Leistungsberechtigter nach dem Ausscheiden aus dem Leistungsbezug für die
Vergangenheit noch Leistungen zur Existenzsicherung in Darlehensform beanspruchen
kann. Es liegt hier bereits kein "Härtefall" iS der bisherigen Rechtsprechung des BSG vor.
46 So haben die für die Angelegenheiten der Grundsicherung zuständigen Senate in der
Vergangenheit den Härtefall wie folgt umschrieben: Ein Härtefall könne insbesondere
dann angenommen werden, wenn wegen einer Ausbildungssituation Hilfebedarf
entstanden sei, der nicht durch BAföG oder Berufsausbildungsbeihilfe gedeckt werden
könne und deswegen begründeter Anlass für die Annahme bestehe, dass die vor dem
Abschluss stehende Ausbildung nicht beendet werde und damit das Risiko zukünftiger
Erwerbslosigkeit drohe. Eine weitere Ausnahme kann nach der Rechtsprechung des 14.
Senats anerkannt werden, wenn die bereits weit fortgeschrittene und bisher kontinuierlich
betriebene Ausbildung aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls wegen einer
Behinderung oder Krankheit gefährdet ist (BSG Urteil vom 6.9.2007 - B 14/7b AS 28/06 R -
SozR 4-4200 § 7 Nr 8 RdNr 36). Die Behinderung oder Krankheit soll dabei nur in Bezug
auf die Verzögerung der Ausbildung angeführt werden können. Hinzukommen müsse
auch in dieser Konstellation, dass die Ausbildung (nun) in absehbarer Zeit zu Ende
gebracht werde. Schließlich ist ein besonderer Härtefall angenommen worden, wenn nur
eine nach den Vorschriften des BAföG förderungsfähige Ausbildung objektiv belegbar die
einzige Zugangsmöglichkeit zum Arbeitsmarkt darstellt und der Berufsabschluss nicht auf
andere Weise, insbesondere durch eine Maßnahme der beruflichen Weiterbildung,
erreichbar ist (BSG Urteil vom 6.9.2007 - B 14/7b AS 36/06 R - BSGE 99, 67 = SozR 4-
4200 § 7 Nr 6, RdNr 24; BSG Urteil vom 6.9.2007 - B 14/7b AS 28/06 R = SozR 4-4200 § 7
Nr 8 RdNr 37; zusammenfassend s BSG Urteil vom 1.7.2009 - B 4 AS 67/08 R - unter
Hinweis auf weitere Rechtsprechung, juris RdNr 19 bis 21).
47 Soweit es die beiden ersten Fallkonstellationen betrifft, war das Studium des Klägers
zumindest zu Beginn des hier streitigen Zeitraumes nicht weit fortgeschritten oder stand
vor dem Ende. Angesichts der vom Kläger erfolgreich absolvierten Berufsausbildung zum
Versicherungskaufmann ist ferner zweifelhaft, inwieweit das Studium - prognostisch zu
Beginn des streitigen Zeitraumes - die einzige Möglichkeit des Zugangs zum Arbeitsmarkt
gewesen sein könnte. Allerdings mangelt es an konkreten Feststellungen des LSG zu den
Studienfortschritten und zum gesundheitlichen Zustand des Klägers und dessen
beruflicher Perspektive. Unabhängig hiervon kann jedoch nicht angenommen werden,
dass mangelnde finanzielle Mittel die Gefahr der vorzeitigen Beendigung des Studiums -
auch unter Berücksichtigung gesundheitlicher Einschränkungen - hervorgerufen haben.
Der Kläger hat Ausbildungsförderung nach dem BAföG im Höchstsatz erhalten, sodass
zwar möglicherweise ungedeckte "Spitzen" im Bedarf vorhanden waren. Ein "besonderer"
Härtefall iS des § 7 Abs 5 S 2 SGB II aF liegt jedoch erst dann vor, wenn im Einzelfall
Umstände hinzutreten, die einen Ausschluss von der Ausbildungsförderung durch Hilfe
zum Lebensunterhalt auch mit Rücksicht auf den Gesetzeszweck als übermäßig hart, dh
als unzumutbar oder in hohem Maße unbillig, erscheinen lassen (BSG Urteil vom
30.9.2008 - B 4 AS 28/07 R - SozR 4-4200 § 7 Nr 9 RdNr 20 mwN). Die Situation des
Klägers unterscheidet sich jedoch - soweit es die hier ausschließlich geltend gemachten
Unterkunftskosten betrifft - nicht von der anderer Studierender mit Anspruch auf Leistungen
nach dem BAföG im Höchstsatz, sodass die Annahme einer "besonderen Härte" iS des §
7 Abs 5 S 2 SGB II aF auszuschließen ist.
48 7. Dem Kläger steht auch gegen die Beigeladene kein Anspruch auf Gewährung von
Leistungen für seine ungedeckten Aufwendungen durch Unterkunft und Heizung zu.
Weder ist die Beigeladene im streitigen Zeitraum für die begehrten Leistungen zuständig,
noch bestünde materiell-rechtlich ein Anspruch auf sie.
49 Der Senat hat nach § 44a Abs 1 S 3 SGB II (hier idF des Gesetzes zur Änderung des
Betriebsrentengesetzes und anderer Gesetze vom 2.12.2006, BGBl I 2742 mWv 1.8.2006)
von der Erwerbsfähigkeit des Klägers für den streitigen Zeitraum auszugehen. Danach
hatten die Agentur für Arbeit und der kommunale Träger bis zu einer Entscheidung der
Einigungsstelle über die Erwerbsfähigkeit Leistungen der Grundsicherung für
Arbeitsuchende zu erbringen. § 44a Abs 1 S 3 SGB II enthielt insoweit nicht nur die
Anordnung einer vorläufigen Leistung, sondern nach der Rechtsprechung des 7b Senats
des BSG eine Nahtlosigkeitsregelung nach dem Vorbild des § 125 SGB III (BSG Urteil
vom 7.11.2006 - B 7b AS 10/06 R - BSGE 97, 231 = SozR 4-4200 § 22 Nr 2, RdNr 19). Der
Leistungsberechtigte ist auf diese Weise nicht nur bei einem schon bestehenden Streit
zwischen den Leistungsträgern bis zu einer Entscheidung der Einigungsstelle nach deren
Anrufung, sondern bereits im Vorfeld so zu stellen, als wäre er erwerbsfähig. Nach Sinn
und Zweck der gesetzlichen Regelung darf der Beklagte fehlende Erwerbsfähigkeit nicht
annehmen, ohne den zuständigen Sozialhilfeträger eingeschaltet zu haben. Dies ist hier
nicht der Fall gewesen (s auch BSG Urteil vom 7.11.2006 - B 7b AS 10/06 R - BSGE 97,
231 = SozR 4-4200 § 22 Nr 2, RdNr 20).
50 Unabhängig hiervon käme als Anspruchsgrundlage im Übrigen allein § 22 Abs 1 S 2 SGB
XII in Betracht. Gemäß § 22 Abs 1 S 1 SGB XII (idF des Gesetzes zur Änderung des
Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 2.12.2006, BGBl I 2670, der
insofern seit dem Inkrafttreten am 7.12.2006 bis zum Ende des hier streitigen Zeitraumes
nicht geändert worden ist) haben Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des
BAföG oder der §§ 60 bis 62 SGB III dem Grunde nach förderungsfähig ist, keinen
Anspruch auf Leistungen nach dem Dritten und Vierten Kapitel des SGB XII. In
besonderen Härtefällen können Leistungen nach dem Dritten oder Vierten Kapitel als
Beihilfe oder Darlehen gewährt werden (§ 22 Abs 1 S 2 SGB XII). Sofern der Kläger für
den gesamten streitigen Zeitraum grundsätzlich leistungsberechtigt nach dem SGB XII
gewesen sein sollte, wäre er zunächst als Ausbildungsförderung nach dem BAföG
beziehender Auszubildender aufgrund des § 22 Abs 1 S 1 SGB XII von den Leistungen für
Kosten der Unterkunft und Heizung ausgeschlossen gewesen. Insoweit gelten die zu § 7
Abs 5 S 1 SGB II aF gemachten Ausführungen (s unter 3.) entsprechend. Anhaltspunkte
für einen in der Person des Klägers begründeten besonderen Härtefall iS des § 22 Abs 1
S 2 SGB XII sind - ausgehend von voller Erwerbsminderung - unter Berücksichtigung der
Ausführungen unter 6. ebenfalls nicht vorhanden.
51 8. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.