Urteil des BPatG vom 21.01.2010
BPatG (stand der technik, fachmann, fig, licht, nachweis, empfänger, patg, technik, verhandlung, patent)
BPatG 253
08.05
BUNDESPATENTGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
2 Ni 25/08
(Aktenzeichen)
URTEIL
Verkündet am
21. Januar 2010
…
In der Patentnichtigkeitssache
…
- 2 -
betreffend das deutsche Patent 44 30 778
hat der 2. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der
mündlichen Verhandlung vom 21. Januar 2010 unter Mitwirkung der Vorsitzenden
Richterin Sredl, des Richters Dipl.-Ing. Prasch, der Richterin Werner, des Richters
Dipl.-Ing. Baumgardt und der Richterin Dipl.-Phys. Dr. Thum-Rung
für Recht erkannt:
I.
Das deutsche Patent DE 44 30 778 wird für nichtig erklärt.
II.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
III.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 %
des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Beklagte ist Inhaberin des am 30. August 1994 angemeldeten deutschen Pa-
tents DE 44 30 778 (Streitpatent) mit der Bezeichnung „Tubus“. Es umfaßt
27 Ansprüche, von denen Patentanspruch 1 folgenden Wortlaut hat:
„Tubus für optische Sende- und/oder Empfangselemente (2), die
in einem ersten Endbereich im Tubus (1) anordenbar sind, wobei
von dem zweiten, den optischen Sende- und/oder Empfangsele-
menten (2) abgewandten Endbereich her in Richtung auf den
ersten Endbereich hin verlaufende Rippen (11) auf der Tubusober-
fläche (15) ausgebildet sind, an denen vom zweiten Endbereich
- 3 -
her einfallende optische Störstrahlung absorbiert und mehrfach
reflektiert wird.“
Wegen der auf Patentanspruch 1 direkt oder mittelbar rückbezogenen Patentan-
sprüche 2 bis 27 wird auf die Patentschrift Bezug genommen.
Die Klägerin ist der Meinung, das Streitpatent sei gegenüber der Offenbarung der
ursprünglichen Patentanmeldung unzulässig erweitert, §§ 22, 21 Abs. 1 Nr. 4
PatG. Das in der ursprünglichen Anmeldung im Anspruch 1 obligatorisch vorgese-
hene Merkmal von Störstrahlung unterdrückenden Mitteln sei in Anspruch 1 des
erteilten Patents ebenso entfallen wie die im ursprünglichen Anspruch 1 vorgese-
hene Beschränkung auf solche Rippen, die sich jeweils längs einer durch die opti-
sche Achse des Tubus verlaufenden Ebene erstrecken. Da sich die vorgenannten
Merkmale auch nicht in den Unteransprüchen befänden, ginge das gesamte Pa-
tent über den Gegenstand der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fas-
sung hinaus.
Weiterhin sei der Gegenstand von Anspruch 1 weder neu noch erfinderisch,
§§ 22, 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG. Diese Nichtigkeitsgründe gälten auch für alle Unter-
ansprüche. Dazu beruft sich die Klägerin auf folgende Unterlagen:
D1: EP 0 198 253 A2
D2: US 4 057 815
D3: JP 06-208161 A
D3a: Englische Zusammenfassung zu D3 in: Patents Abstracts of
Japan
D4: GB-PS 958 760
D5: EP 0 247 683 A1
D6: US 5 225 933
D7: US 5 084 719
D8: US 5 018 832
NK1: DE 44 30 778 C2 (Streitpatentschrift)
- 4 -
NK2: Clair L. Wyatt, Radiometric System Design, McMillan
Publishing Company, New York 1987, S. 208 bis 219
- 5 -
NK3: Rudolf Kingslake, Optics in Photography, Washington 1992,
S. 132 und 133
NK4: Abbildungen von nach Angabe der Klägerin von der Beklag-
ten hergestellten und vor dem Anmeldetag des Streitpatents
von der Klägerin gekauften Produkten, mit Erläuterungen
NK5: Merkmalsanalyse des Anspruchs 1 des Streitpatents
NK6: DE 44 30 778 A1 (Offenlegungsschrift zum Streitpatent)
NK7: Messkurven, gemessen von der jetzigen Klägerin an der im
parallelen Verletzungsverfahren vor dem Oberlandesgericht
Düsseldorf angegriffenen Ausführungsform eines Tubus
NK8: Berufungsbegründung der jetzigen Beklagten im parallelen
Verletzungsverfahren vor dem Oberlandesgericht Düssel-
dorf.
Zu der vorveröffentlichten japanischen Druckschrift D3 hat die Klägerin eine deut-
sche Übersetzung eines öffentlich bestellten und allgemein beeidigten Überset-
zers eingereicht.
In der mündlichen Verhandlung hat sie zudem zwei Blatt Zeichnungen zur Anord-
nung von Rippen in einem konischen Tubus eingereicht.
Die Klägerin stellte den Antrag,
das deutsche Patent DE 44 30 778 für nichtig zu erklären.
Die Beklagte verteidigt ihr Patent beschränkt mit Ansprüchen 1 bis 25, als Haupt-
antrag eingereicht mit Schriftsatz vom 22. Dezember 2009, eingegangen bei Ge-
richt am 4. Januar 2010. Anspruch 1 nach diesem Hauptantrag hat folgenden In-
halt:
- 6 -
„Tubus für optische Empfangselemente (2) zum Nachweis einer
Strahlungsmenge, die in einem ersten Endbereich des Tubus (1)
anordenbar sind, wobei die freie innere Querschnittsfläche des
Tubus (1) in Richtung des optischen Empfangselements (2) ab-
nimmt, und wobei von dem zweiten, dem optischen Empfangs-
element (2) abgewandten Endbereich her in Richtung auf den
ersten Endbereich hin verlaufende Rippen (11) auf der Tubuso-
berfläche (15) ausgebildet sind, an denen vom zweiten Endbe-
reich her einfallende optische Störstrahlung absorbiert und mehr-
fach reflektiert wird und die sich in Richtung des optischen Emp-
fangselements (2) verjüngen.“
Wegen des Wortlauts der Ansprüche 2 bis 25 wird auf die Gerichtsakte verwiesen.
Hilfsweise verteidigt die Beklagte ihr Patent entsprechend Hilfsantrag 1, einge-
reicht in der mündlichen Verhandlung, Hilfsantrag 2 aus dem Schriftsatz vom
22. Dezember 2009, eingegangen bei Gericht am 4. Januar 2010, sowie entspre-
chend Hilfsanträgen 3 bis 5, eingereicht in der mündlichen Verhandlung. Diese
Hilfsanträge lauten:
Hilfsantrag 1 (eingereicht in der mündlichen Verhandlung):
1.
„Tubus mit einem optischen Empfangselement (2) zum
Nachweis einer Strahlungsmenge, das in einem ersten End-
bereich des Tubus (1) angeordnet ist, wobei die freie innere
Querschnittsfläche des Tubus (1) in Richtung des optischen
Empfangselements (2) abnimmt, und wobei von dem zwei-
ten, dem optischen Empfangselement (2) abgewandten
Endbereich her in Richtung auf den ersten Endbereich hin
verlaufende Rippen (11) auf der Tubusoberfläche (15) aus-
gebildet sind, an denen vom zweiten Endbereich her einfal-
lende optische Störstrahlung absorbiert und mehrfach reflek-
- 7 -
tiert wird und die sich in Richtung des optischen Empfangs-
elements (2) verjüngen.“
Wegen des Wortlauts der Ansprüche 2 bis 25 nach Hilfsantrag 1 wird auf die An-
lage zum Sitzungsprotokoll vom 21. Januar 2010 Bezug genommen.
Hilfsantrag 2 (aus dem Schriftsatz vom 22. Dezember 2009, eingegangen
bei Gericht am 4. Januar 2010):
1.
Verwendung eines Tubus für eine Sensoranordnung mit opti-
schen Sendelementen und mit optischen Empfangselementen (2)
zum Nachweis einer Strahlungsmenge, wobei die freie innere
Querschnittsfläche des Tubus (1) in Richtung der optischen
Sende- und/oder Empfangselemente (2) abnimmt, und wobei die
optischen Sende- und/oder Empfangselemente (2) in einem ersten
Endbereich des Tubus (1) anordenbar sind, und wobei von dem
zweiten, den optischen Sende- und/oder Empfangselementen (2)
abgewandten Endbereich her in Richtung auf den ersten Endbe-
reich hin verlaufende Rippen (11) auf der Tubusoberfläche (15)
ausgebildet sind, an denen vom zweiten Endbereich her einfal-
lende optische Störstrahlung absorbiert und mehrfach reflektiert
wird und die sich in Richtung der optischen Sende- und/oder
Empfangselemente (2) verjüngen.
Wegen des Wortlauts der Ansprüche 2 bis 25 nach Hilfsantrag 2 wird auf die ent-
sprechende Anlage zum Schriftsatz der Beklagten vom 22. Dezember 2009 ver-
wiesen.
- 8 -
Hilfsantrag 3 (eingereicht in der mündlichen Verhandlung):
1.
Tubus für optische Empfangselemente (2) von Lichtschran-
ken
zum Nachweis einer Strahlungsmenge, die in einem ersten
Endbereich des Tubus (1) anordenbar sind, wobei die freie
innere Querschnittsfläche des Tubus (1) in Richtung des
optischen Empfangselements (2) abnimmt, und wobei von
dem zweiten, dem optischen Empfangselement (2) abge-
wandten Endbereich her in Richtung auf den ersten Endbe-
reich hin verlaufende Rippen (11) auf der Tubusoberfläche
(15) ausgebildet sind, an denen vom zweiten Endbereich her
einfallende optische Störstrahlung absorbiert und mehrfach
reflektiert wird und die sich in Richtung des optischen Emp-
fangselements (2) verjüngen.
Wegen des Wortlauts der Ansprüche 2 bis 25 nach Hilfsantrag 3 wird auf die
Anlage zum Sitzungsprotokoll vom 21. Januar 2010 Bezug genommen.
Hilfsantrag 4 (eingereicht in der mündlichen Verhandlung):
1.
Tubus mit einem optischen Empfangselement (2) für eine
Lichtschranke zum Nachweis einer Strahlungsmenge, das in ei-
nem ersten Endbereich des Tubus (1) angeordnet ist, wobei die
freie innere Querschnittsfläche des Tubus (1) in Richtung des opti-
schen Empfangselements (2) abnimmt, und wobei von dem zwei-
ten, dem optischen Empfangselement (2) abgewandten Endbe-
reich her in Richtung auf den ersten Endbereich hin verlaufende
Rippen (11) auf der Tubusoberfläche (15) ausgebildet sind, an de-
nen vom zweiten Endbereich her einfallende optische Störstrah-
lung absorbiert und mehrfach reflektiert wird und die sich in Rich-
tung des optischen Empfangselements (2) verjüngen.
- 9 -
Wegen des Wortlauts der Ansprüche 2 bis 25 nach Hilfsantrag 4 wird auf
die Anlage zum Sitzungsprotokoll vom 21. Januar 2010 Bezug genom-
men.
Hilfsantrag 5 (eingereicht in der mündlichen Verhandlung):
1.
Verwendung eines Tubus für eine Lichtschranke mit opti-
schen Sendelementen und mit optischen Empfangselementen (2)
zum Nachweis einer Strahlungsmenge, wobei die freie innere
Querschnittsfläche des Tubus (1) in Richtung der optischen
Sende- und/oder Empfangselemente (2) abnimmt, und wobei die
optischen Sende- und/oder Empfangselemente (2) in einem ersten
Endbereich des Tubus (1) anordenbar sind, und wobei von dem
zweiten, den optischen Sende- und/oder Empfangselementen (2)
abgewandten Endbereich her in Richtung auf den ersten Endbe-
reich hin verlaufende Rippen (11) auf der Tubusoberfläche (15)
ausgebildet sind, an denen vom zweiten Endbereich her einfal-
lende optische Störstrahlung absorbiert und mehrfach reflektiert
wird und die sich in Richtung der optischen Sende- und/oder
Empfangselemente (2) verjüngen.
Wegen des Wortlauts der Ansprüche 2 bis 25 nach Hilfsantrag 5 wird auf die An-
lage zum Sitzungsprotokoll vom 21. Januar 2010 Bezug genommen.
Die Beklagte beantragte,
die Klage abzuweisen, soweit sie sich gegen das beschränkt ver-
teidigte Patent richtet.
- 10 -
Sie tritt den Ausführungen der Klägerin in allen Punkten entgegen und hält
das Streitpatent in der verteidigten Fassung nach Hauptantrag und
Hilfsanträgen für patentfähig; eine unzulässige Erweiterung sei nicht
gegeben.
Zur Stützung ihres Vorbringens beruft sich die Beklagte auf folgende Unterlagen:
MFP1:
DE 44 07 967 A1
MFP2:
DE 44 34 011 C1
MFP3:
DE 43 38 307 C1
MFP4:
DE 39 21 615 A1
MFP5:
DE 24 48 162 A1
MFP6:
US 3 969 738
MFP7:
DE 26 19 698 A1.
Nach Auffassung der Klägerin sind auch die nach dem Hauptantrag und nach al-
len Hilfsanträgen beanspruchten Gegenstände nicht patentfähig; zudem liege eine
unzulässige Erweiterung des Schutzbereichs nach § 22 Abs. 1, 2. Abs. PatG vor.
Zum weiteren Vorbringen der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze
verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage, mit der die Nichtigkeitsgründe der mangelnden Patentfähig-
keit und der unzulässigen Erweiterung geltend gemacht werden (§ 22 Abs. 1
i. V. m. § 21 Abs. 1 Nr. 1 und 4 PatG), ist begründet.
Soweit die Beklagte das Streitpatent nicht in seiner ursprünglichen Fassung ver-
teidigt, ist das Patent ohne weitere Sachprüfung für nichtig zu erklären (zur st.
Rspr. im Nichtigkeitsverfahren vgl. z. B. BGH GRUR 2007, 404, 405 - Carvedilol II;
- 11 -
Busse/Keukenshrijver, PatG, 6. Aufl., § 83 Rdn. 45 m. w. Nachw.). Auch in den
zuletzt verteidigten beschränkten Fassungen nach dem Hauptantrag der Beklag-
ten und nach allen Hilfsanträgen erweist sich das Streitpatent als nicht patentfähig,
weil es nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruht.
Vor diesem Hintergrund kann offen bleiben, ob dem Streitpatent auch die Nichtig-
keitsgründe der unzulässigen Erweiterung gegenüber den ursprünglichen Anmel-
deunterlagen, § 21 Abs. 1 Nr. 4 PatG, oder der unzulässigen Erweiterung des
Schutzbereichs, § 22 Abs. 1, 2. Alt. PatG.
I.
1. Das Streitpatent betrifft einen Tubus für optische Sende- und/oder Empfangs-
elemente. Nach den Ausführungen der Beschreibung Sp. 1 Abs. 2 und 3 werden
derartige Tuben in Sensoranordnungen, beispielsweise bei Lichtschranken ver-
wendet, wobei der Empfänger mit dem Tubus gekoppelt und der Sender entweder
vom Tubus getrennt oder ebenfalls mit dem Tubus gekoppelt und im Bereich des
Empfängers angeordnet ist. Bei diesen Tuben können sowohl durch externe
Strahlungsquellen als auch durch die vom Sender emittierte Strahlung selbst Re-
flexionen im Inneren des Tubus verursacht werden, die zu einer unerwünschten
Erhöhung der vom Empfänger nachgewiesenen Strahlungsmenge führen. Dies
kann die sichere Funktionsweise der in Verbindung mit dem Tubus eingesetzten
Sensoranordnung beeinträchtigen.
Aus dem Stand der Technik sind verschiedene Ansätze bekannt, die den Zweck
haben, die unerwünschte Reflexionen verursachende und zu einer unerwünscht
hohen, vom Empfänger nachgewiesenen Strahlungsmenge führende Störstrah-
lung zumindest soweit zu unterdrücken, daß die Funktionsweise der Sensoran-
ordnung durch die zusätzliche Strahlungsmenge nicht beeinträchtigt wird (vgl.
Streitpatent Spalte 1 Zeilen 35 ff). Hierbei wird der Tubus im Inneren geeignet
ausgestaltet. Als bekannt bezeichnet werden etwa als Lichtfallen ausgebildete Tu-
ben mit mehreren senkrecht zur optischen Achse verlaufenden Blechen im Tu-
- 12 -
beninneren (Fig. 3), deren Herstellung jedoch aufwendig sei, im Spritzgussverfah-
ren hergestellte Tuben mit innen in Richtung der optischen Achse stufenförmig
abfallendem Querschnitt (Fig. 4), die jedoch Störstrahlung relativ schlecht unter-
drückten, Tuben mit Abschirmungen, welche Störstrahlung auf nichtreflektierende
Einrichtungen lenken, oder ein Tubus mit einer schraubenförmig um die optische
Achse herum verlaufenden Rippe im Tubeninneren.
2. Ausgehend von diesem Stand der Technik liegt der Erfindung die Aufgabe
zugrunde, einen Tubus zu schaffen, der einfach hergestellt werden kann und un-
abhängig von seinen Abmessungen eine ausreichende Unterdrückung von Stör-
strahlung ermöglicht (vgl. Streitpatent Beschreibung Spalte 2 Zeilen 18 ff).
3. Zur Lösung beschreibt Patentanspruch 1 nach Hauptantrag (Bezugszeichen
wurden weggelassen) einen
1.
Tubus für optische Empfangselemente zum Nachweis einer
Strahlungsmenge,
2.
die in einem ersten Endbereich des Tubus anordenbar sind,
2.1 wobei die freie innere Querschnittsfläche des Tubus in Rich-
tung des optischen Empfangselements abnimmt, und
3.
wobei Rippen auf der Tubusoberfläche ausgebildet sind,
3.1. welche von dem zweiten, dem optischen Empfangselement
abgewandten Endbereich her in Richtung auf den ersten
Endbereich hin verlaufen,
3.2. an denen vom zweiten Endbereich her einfallende optische
Störstrahlung absorbiert und mehrfach reflektiert wird
3.3. und die sich in Richtung des optischen Empfangselements
verjüngen.
Im Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 sind die Merkmale 1. und 2. ersetzt durch
- 13 -
1
I
.
Tubus einem optischen Empfangselement zum Nachweis
einer Strahlungsmenge,
2
I
.
in einem ersten Endbereich des Tubus .
Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 ist gerichtet auf die
1
II
. Verwendung eines Tubus für eine Sensoranordnung mit opti-
schen Sendeelementen und mit optischen Empfangsele-
menten zum Nachweis einer Strahlungsmenge,
2.1
II
wobei die freie innere Querschnittsfläche des Tubus in Rich-
tung der optischen Sende- und/oder Empfangselemente ab-
nimmt, und
2
II
. wobei die optischen Sende- und/oder Empfangselemente in
einem ersten Endbereich des Tubus anordenbar sind, und
3.
wobei Rippen auf der Tubusoberfläche ausgebildet sind,
3.1
II
. welche von dem zweiten, den optischen Sende- und/oder
Empfangselementen abgewandten Endbereich her in Rich-
tung auf den ersten Endbereich hin verlaufen,
3.2. an denen vom zweiten Endbereich her einfallende optische
Störstrahlung absorbiert und mehrfach reflektiert wird
3.3
II
. und die sich in Richtung der optischen Sende- und/oder
Empfangselemente verjüngen.
Anspruch 1 nach Hilfsantrag 3 ist gerichtet auf einen
1
III
. Tubus für optische Empfangselemente
zum Nachweis einer Strahlungsmenge
und entspricht im Übrigen dem Anspruch 1 nach Hauptantrag.
- 14 -
Anspruch 1 nach Hilfsantrag 4 ist gerichtet auf einen
1
IV
. Tubus mit einem optischen Empfangselement
zum Nachweis einer Strahlungsmenge
und entspricht im Übrigen dem Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1.
Anspruch 1 nach Hilfsantrag 5 ist gerichtet auf die
1
V
. Verwendung eines Tubus mit opti-
schen Sendeelementen und mit optischen Empfangselementen
zum Nachweis einer Strahlungsmenge
und entspricht im Übrigen dem Anspruch 1 nach Hilfsantrag 2.
4. Als Fachmann für eine derartige Lehre sieht der Senat einen Fachhochschul-
ingenieur der Fachrichtung Feinwerktechnik an, der Berufserfahrung in der Kon-
struktion von Optikgehäusen, insbesondere für optische Sensorsysteme besitzt.
Ein solcher Fachmann verfügt über vertiefte Kenntnisse aus dem Bereich der Op-
tik, zumindest soweit diese für sein Fachgebiet erforderlich sind, und kennt auch
mit Herstellungsverfahren wie Kunststoff-Spritzguss in den Grundzügen; bei Be-
darf zieht er hierzu einen mit dem Herstellungsverfahren vertrauten Praktiker, etwa
einen Spritzgußtechniker zu Rate. Der Fachmann, an den sich die Patentschrift
wendet, kennt zudem die für einen Tubus verwendbaren Materialien und Ober-
flächen, insbesondere im Hinblick auf optische Eigenschaften wie Reflexions-,
Absorptions- und Streuungsverhalten; er ist in der Lage, für eine vorgegebene
Anwendung geeignete Materialien auszuwählen und die Lehre des Streitpatents
auszuführen, auch wenn in der Patentschrift keine speziellen Materialien erwähnt
sind.
Der Ansicht der Beklagten, der Fachmann sei ein Praktiker auf dem Gebiet der
Spritzgießtechnik mit lediglich geringen Optikkenntnissen, kann sich der Senat
dagegen nicht anschließen. Der mit der Konstruktion von Optikgehäusen wie dem
- 15 -
hier beanspruchten Tubus befasste Fachmann hat nicht nur Kenntnisse in der
Herstellung derartiger Gehäuse, er muss auch mit den sich aus der Ausgestaltung
der Gehäuse ergebenden optischen Wirkungen vertraut sein. Dass bei der Lehre
des Streitpatents ein optisches Problem, nämlich die Unterdrückung von Störlicht,
im Vordergrund steht, geht aus dem erteilten Anspruch 1 sowie aus der gesamten
Patentschrift hervor.
Im Lichte der Streitpatentschrift versteht der Fachmann unter einem Tubus ein
längliches, etwa rohrförmiges Gehäuseteil mit zwei Endbereichen, nämlich einem
ersten Endbereich für die optischen Sende- und/oder Empfangselemente und ei-
nem zweiten Endbereich, in den Strahlung einfällt. Gemäß den nunmehr gelten-
den Patentansprüchen verjüngt sich die freie innere Querschnittsfläche des Tubus
zum ersten Endbereich hin. Der Tubus kann zusätzlich als Halterung für eine
Linse dienen, vgl. Sp. 1 Abs. 2 und den erteilten Anspruch 27.
II.
1. Es kann dahingestellt werden, ob die geltenden Ansprüche gemäß Hauptan-
trag und gemäß den Hilfsanträgen zulässig sind. Jedenfalls hat der Gegenstand
des Patentanspruchs 1 in den verteidigten Fassungen jeweils für den Fachmann
nahegelegen und beruht nicht auf erfinderischer Tätigkeit.
Dies ergibt sich aus der Würdigung der zum Stand der Technik genannten Druck-
schriften und Unterlagen.
1a) Als relevant sieht der Senat die vorveröffentlichten Druckschriften D1 bis D3,
D6 und D7 sowie die zur geltend gemachten Vorbenutzung eingereichten Foto-
grafien NK4 an.
NK4 zeigt Fotografien von Tuben in Zweikammerausführung (getrennt für Sender
und Empfänger), die nach Angaben der Klägerin vor dem Anmeldetag des Streit-
- 16 -
patents von der Beklagten hergestellt und von der Klägerin gekauft wurden. Wie
auch die Beklagte nicht bestreitet, sind diese Tuben vor dem Anmeldedatum des
Streitpatents der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden. Die Tuben sind innen
dunkel gefärbt (lichtabsorbierend), verjüngen sich zu den Sende- bzw. Empfangs-
elementen hin und weisen teilweise Querrippen (senkrecht zur optischen Achse)
auf, was dem in der Streitpatentschrift Fig. 4 gezeigten Stand der Technik ent-
spricht.
Die Druckschrift D1 zeigt einen Lichttaster mit in einem Gehäuse angeordneten
Sende- und Empfangselementen, vgl. Titel und Zusammenfassung. Vom Sender
ausgesandtes Licht wird an in einem bestimmten Entfernungsbereich befindlichen
Objekten reflektiert; reflektiertes Licht gelangt zum Empfänger und wird dort ge-
messen. Gemäß Fig. 2 und 3 mit Beschreibung befindet sich das Sendeelement
(Fotodiode 20) im Endbereich eines sich verjüngenden Tubus (Optikkonus 41); die
Empfangselemente (fotoelektrische Wandleranordnung 15, bestehend aus zwei
Fotowandlern 45, vgl. Fig. 1) sind hinter einem zur variablen Einstellung des Ent-
fernungsbereichs beweglichem Umlenkspiegel 14 im Anschluss an einen sich
ebenfalls verjüngenden Tubus (Optikkonus 42) angeordnet. Gemäß Anspruch 1
und Beschreibung S. 3 Abs. 2 bis 4 kann der Spiegel auch im Sendetubus ange-
ordnet sein, wobei dann selbstverständlich die Empfangselemente im Endbereich
des zugehörigen Empfangstubus angeordnet sein müssen. Der andere Endbe-
reich jedes Tubus ist jeweils mit einer Linse versehen, durch die Licht einfallen
kann, vgl. Fig. 1 und 2 mit Beschreibung.
D2 betrifft eine fotografische Kamera zur Belichtung einer lichtempfindlichen
Schicht auf einem Film (optisches Empfangselement). Zwischen den Objektivlin-
sen und dem Film befindet sich ein etwa quader- oder pyramidenförmiges Ge-
häuse mit einem ersten Endbereich für die zu belichtende Schicht und einem
zweiten Endbereich für die Objektivlinsen, durch den Licht einfällt, vgl. Fig. 4 und
5. Um zu verhindern, dass unerwünschte Lichtanteile auf die Filmschicht gelan-
gen, sind im Gehäuseinneren zum Einen Umlenkelemente bzw. Blenden
(„baffles“) vorgesehen, die in einem gewissen Winkelbereich einfallende Licht-
- 17 -
strahlen vom Film ablenken. Zum Anderen werden unerwünschte Lichtstrahlen,
die vom zweiten Endbereich her in das Gehäuse gelangen (vgl. den Strahl 56’ in
Fig. 5), durch Mehrfachreflexion im Gehäuseinneren abgeschwächt, so dass sie
nicht zur Belichtung des Films beitragen. Um diesen Effekt zu verstärken, sind auf
der Oberfläche des dem Film zugewandten Gehäuseteils Rippen („serrations“, vgl.
Fig. 7) vorgesehen, die sich in Längsrichtung der Gehäusewand (d. h. in der Rich-
tung vom zweiten zum ersten Endbereich) erstrecken und auf sie auftreffende, un-
erwünschte Lichtstrahlen durch Absorption und Mehrfachreflexion abschwächen,
vgl. Sp. 8 Z. 47 bis 61. Das Gehäuseinnere ist verspiegelt ausgestaltet, wobei
unter der „Verspiegelung“ lediglich zu verstehen ist, dass Licht in definierte Rich-
tungen gespiegelt und nicht gestreut wird; die Gehäusewand soll dennoch absor-
bierend sein, vgl. Sp. 7 Z. 51 bis Sp. 8 Z. 6. Gemäß Sp. 7 Z. 31 bis 36 kann ein
sich verjüngendes Gehäuse einfach hergestellt werden.
In der vorveröffentlichten japanischen Druckschrift D3 (mit zugehöriger deutscher
Übersetzung sowie englischem Abstract D3a) ist eine Kamera beschrieben mit ei-
nem Lichtschutzrahmen 2 zwischen Objektiv und Empfänger (lichtempfindlicher
Film), vgl. Fig. 1. Auf einfache Weise soll verhindert werden, dass durch das Ob-
jektiv fallendes, an der Innenwand der Blendenöffnung des Lichtschutzrahmens
reflektiertes (Umgebungs-)Licht zum Empfänger gelangt. Als Stand der Technik
sind stufig ausgebildete Innenwände beschrieben, die jedoch Unterschneidungen
aufwiesen und deren Herstellung deshalb aufwändig sei, vgl. Fig. 5 und 6 mit Be-
schreibung. Im Gegensatz dazu werden gemäß D3 die Innenwände mit parallel
zur optischen Achse des Objektivs verlaufenden gezahnten Lamellen versehen,
die einfallendes Licht mehrfach reflektieren und (durch die hierbei auftretende
mehrfache Absorption) abschwächen, vgl. Fig. 3 mit Beschreibung. Diese Kon-
struktion kann einfach hergestellt werden und ist für Billigkameras geeignet.
D6 betrifft ultraschwarze Oberflächen, die in optischen Instrumenten zur Unterdrü-
ckung von Streulicht einsetzbar sind, vgl. Sp. 1 Z. 11 bis 24, und die eine Ober-
flächenstruktur aufweisen, in der Licht mehrfach reflektiert und absorbiert wird.
Gemäß Sp. 2 Z. 23 bis 25 kann die Struktur aus einer Matrix von kegel- oder py-
- 18 -
ramidenförmigen Vorsprüngen (Fig. 1) oder parallelen Rippen (Fig. 5b) bestehen;
sie wird in einem schwarzen, absorbierenden Kunststoff ausgebildet, vgl. Sp. 2
Z. 50 bis Sp. 3 Z. 2. Über die Richtung der Rippen ist in D6 nichts ausgesagt.
D7 zeigt eine Wegwerf-Kamera mit einer Belichtungskammer 33, in die Licht über
eine Linse 63 und zwei Spiegel 36 und 35 gelangt; im Bereich ihrer linsenabge-
wandten Endfläche ist ein lichtempfindlicher Film (Empfänger) angeordnet, vgl.
Fig. 9. Zur Unterdrückung von Streulicht sind an den Innenwänden der Belich-
tungskammer 33 Rippen 120 vorgesehen, die sich parallel zur optischen Achse
erstrecken (Längsrippen) und Streulicht mehrfach reflektieren und absorbieren,
vgl. Fig. 10 bis 12 und die Beschreibung in Sp. 10 Z. 20 bis 40. Die Rippen sind im
Querschnitt kreisbogenförmig, ihre Höhe nimmt zur Filmebene hin ab; dies erleich-
tert bei der Herstellung das Herausnehmen aus der Form, vgl. Sp. 10 Z. 41 bis 45.
Die Querschnittsfläche der Belichtungskammer 33 nimmt zur Filmebene hin zu,
vgl. Fig. 9 und 11. Gemäß der Tabelle in Sp. 11 und der zugehörigen Beschrei-
bung kann durch Längsrippen geeignet gewählter Abmessungen Störlicht deutlich
besser abgeschwächt werden als durch Querrippen.
1b) Gegenüber dem vor dem Anmeldetag des Streitpatents bekannten Stand der
Technik beruht der Gegenstand des Anspruchs 1 nicht auf erfinderischer Tätigkeit.
Wie D1 und ebenso NK4 zeigen und wie auch in der Streitpatentschrift beschrie-
ben ist, waren dem Fachmann vor dem Anmeldedatum des Streitpatents Tuben
für bzw. mit optischen Empfangselementen bekannt, ebenso die Verwendung von
Tuben für eine Sensoranordnung mit optischen Sendeelementen und mit opti-
schen Empfangselementen, jeweils zum Nachweis einer Strahlungsmenge –
. Hierbei fällt in einen (zweiten) Endbereich eines Tubus Licht
ein, während in dem anderen (ersten) Endbereich insbesondere ein oder mehrere
(vgl. D1) optische Empfangselemente angeordnet bzw. anordenbar sind; die Tu-
ben können sich konisch zu den Empfangselementen hin verjüngen –
. Wie dem Fachmann geläufig war, hält ein solcher Tubus störende
Strahlung aus größeren Winkelbereichen bis zu einem gewissen Grad vom Emp-
- 19 -
fänger fern, während gewünschte Lichtanteile, die unter kleinen Winkeln zur opti-
schen Achse einfallen, das bzw. die Empfangselement(e) erreichen; sich verjün-
gende Gehäuse sind zudem einfach herzustellen, vgl. etwa D2.
Dem in der Konstruktion von Optikgehäusen bewanderten Fachmann war das
Störlichtproblem grundsätzlich bekannt, welches in allen Geräten mit in einem
Gehäuse angeordneten optischen Empfangselementen auftritt, vgl. etwa D2, D3,
D6 und D7, NK4 (mit Querrippen) sowie den in der Streitpatentschrift geschilder-
ten Stand der Technik. Zu seinen typischen Aufgaben gehörte es, bekannte Optik-
gehäuse wie die oben genannten Tuben zu verbessern, etwa mit Blick auf einen
erweiterten Einsatzbereich in heller Umgebung die Unempfindlichkeit gegenüber
Störlicht zu erhöhen.
Wie D2, D3, D6 und D7 zeigen, war es bereits lange vor dem Anmeldedatum des
Streitpatents bekannt, zur Abschwächung von Störlicht Innenwände von Optikge-
häusen mit reflektierenden Rippen zu versehen. Gemäß D2, D3 und insbesondere
D7 ist es besonders vorteilhaft, wenn die Rippen im Gehäuse vom Bereich des
Lichteinfalls hin zum Bereich des Empfangselements (nicht quer dazu) verlaufen,
da dann Störlicht durch Mehrfachreflexion und Absorption in hohem Maße unter-
drückt wird.
In Kenntnis dieser Lehre lag es für den Fachmann nahe, den etwa aus D1 oder
NK4 bekannten, in einem optoelektronischen Lichttaster eingesetzten Tubus zur
Abschwächung von Störlicht mit entsprechend angeordneten Längsrippen zu ver-
sehen bzw. gegebenenfalls vorhandene Querrippen durch Längsrippen zu erset-
zen –
. Im Fall eines konischen, sich zum Empfangs-
element hin verjüngenden Tubus bot es sich an, auch die Rippen mit entsprechen-
den Verjüngungen auszubilden, so dass im Einfallsbereich des Tubus Störlicht in
ausreichendem Maße abgeschwächt wird, im Endbereich des Tubus jedoch ge-
nügend erwünschtes Licht ankommt und nicht etwa durch auch im schmaleren
Endbereich angeordnete, relativ hohe Rippen vom Empfangselement ferngehalten
wird –
. Auch unter Herstellungsgesichtspunkten musste dem
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Fachmann eine solche Form, in der die sich verjüngenden Rippen ohne Unter-
brechungen oder Hinterschneidungen vom Einfalls- auf den Empfangsbereich
zulaufen, als günstig erscheinen.
Damit konnte der Fachmann ausgehend von einem Tubus wie dem aus D1 oder
NK4 bekannten unter Anwendung bekannter Maßnahmen zur Störlichtunter-
drückung sowie fachmännischer Überlegungen zu deren Ausgestaltung in
naheliegender Weise zum Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hauptantrag
gelangen, ohne erfinderisch tätig werden zu müssen.
Entsprechendes gilt für den Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1 sowie für den auf eine
Verwendung eines Tubus gerichteten Anspruch 1 nach Hilfsantrag 2.
Wie dem Fachmann geläufig war, werden Tuben wie die aus D1 oder NK4 be-
kannten nicht nur wie in D1 erwähnt in Lichttastern, sondern auch in anderen opto-
elektronischen Sensoranordnungen, etwa in Lichtschranken eingesetzt –
, wobei auch dort Störlicht Probleme verursachen kann. Durch die
oben erläuterten Überlegungen zur Abschwächung von Störlicht konnte der
Fachmann auch zu den Gegenständen des jeweiligen Anspruchs 1 nach Hilfsan-
trag 3, 4 und 5 gelangen, ohne erfinderisch tätig werden zu müssen.
Nach Ansicht der Beklagten hätte der für Sensortechnik zuständige Fachmann
sich nicht auf dem Gebiet der Kameras umgesehen. Kameras seien teuer und ar-
beiteten mit sichtbarem Licht, während Lichtschranken billig sein müssten und Inf-
rarotlicht verwendeten, das andere Materialien als in der Fotografie mit anderem
Reflexionsverhalten erfordere. Zudem würden in Kameras Tuben lediglich zur
Halterung von Linsen eingesetzt, nicht für Sende- oder Empfangselemente. Die in
D2, D3 und D7 ausgewiesenen, mit Rippen versehenen Gehäuseteile seien keine
Tuben, sondern Belichtungskammern. Außerdem unterschieden sich die aus D1
bekannten Lichttaster in ihrer Wirkungsweise von Lichtschranken; beim Lichttaster
zeige ein Signal das Vorhandensein eines Objekts an, bei der Lichtschranke zeige
der Zustand, in dem kein Signal vorliegt, eine störungsfreie Umgebung an. Des
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Weiteren hätte der Fachmann durch Störlicht entstehende unerwünschte Effekte
eher durch geeignete Auswertung des elektronischen Messsignals beseitigt, nicht
durch Veränderungen am Tubus.
Dieser Argumentation konnte sich der Senat nicht anschließen.
Wie dem in der Konstruktion von Optikgehäusen tätigen Fachmann geläufig war,
sollen in einem solchen Gehäuse gewünschte Lichtanteile einen Empfänger errei-
chen, üblicherweise über am Gehäuse gehaltene Linsen, während Störlicht im
Gehäuse (ob dies Tubus genannt wird oder nicht, ist unerheblich) möglichst abge-
schwächt bzw. unterdrückt werden muss. Optikgehäuse werden in jeweils ange-
passter Ausgestaltung für unterschiedliche Anwendungen eingesetzt, etwa in der
optoelektronischen Sensorik und in fotografischen Kameras. Die bei der Gehäuse-
gestaltung zu berücksichtigenden optischen Prinzipien (Lichtreflexion, Lichtstreu-
ung, Lichtabsorption) sind jeweils dieselben und gelten für unterschiedliche Licht-
wellenlängen, sowohl für Infrarotlicht als auch für sichtbares Licht; zur Herstellung
der Gehäuse können dieselben Verfahren eingesetzt werden, etwa Spritzgießen.
Dies war dem hier anzunehmenden Fachmann bekannt; wie oben unter I.1 erläu-
tert, war der Fachmann in der Lage, die jeweils für seine Anwendung insbeson-
dere unter optischen Gesichtspunkten geeigneten Materialien auszuwählen.
Erkennbar vorteilhafte Ausgestaltungen von Gehäusen, die im Zusammenhang
mit bestimmten Anwendungen bekannt waren, übertrug er ohne Weiteres auf Ge-
häuse für andere Anwendungen.
Außerdem mögen zwar Unterschiede in der Signal zwischen Licht-
tastern und zur Raumüberwachung eingesetzten Lichtschranken bestehen, jedoch
sind der Messaufbau und die Messmittel im Prinzip gleich; in beiden Fällen wer-
den Sende- und Empfangseinrichtungen in Gehäusen (Tuben) eingesetzt, und in
beiden Fällen kann störendes Licht zu falschen Detektionssignalen führen. In bei-
den Fällen lagen somit die oben erläuterten Überlegungen zur Störlichtunterdrü-
ckung für den Fachmann nahe, die ihn zu der streitpatentgemäßen Ausgestaltung
führen konnten.
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Zudem war und ist die mit Sensoranordnungen befasste Fachwelt bestrebt, im In-
teresse einer wirkungsvollen Weiterentwicklung bekannter Anordnungen, etwa in
Richtung einer Unterdrückung von Störeinflüssen, die hierfür geeigneten Kompo-
nenten entsprechend auszulegen und anzupassen, sowohl auf Seiten der Auf-
nahme und Auswertung elektronischer Signale als auch auf der der Signalauf-
nahme vorgelagerten (hier: optischen, einen Tubus enthaltenden) Seite.
3. Demnach kann Patentanspruch 1 des Streitpatents weder in der Fassung des
Hauptantrags noch in der Fassung einer der Hilfsanträge Bestand haben.
Die jeweiligen Unteransprüche 2 bis 7 haben somit ebenfalls keinen Bestand.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 91 Abs. 1 Satz 1
ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 99 Abs. 1
PatG, § 709 Satz 1 und 2 ZPO.
Sredl
Prasch
Werner
Baumgardt
Dr. Thum-Rung
prö