Urteil des BPatG vom 13.10.2010
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BPatG 152
08.05
BUNDESPATENTGERICHT
26 W (pat) 160/09
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 307 64 427.8
hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 13. Oktober 2010 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dr. Fuchs-Wissemann sowie des Richters Reker und der Richterin Dr. Schnurr
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
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G r ü n d e
I.
Die Wortmarke Nr. 307 64 427.8 /32
Pfirsich-Zauber
ist unter anderem für die Waren
"Fleisch, Fisch und Geflügel und Wild; Fleischextrakte; tiefgefrore-
nes, konserviertes, getrocknetes und gekochtes Obst und Ge-
müse; Gallerten (Gelees), Konfitüren, Fruchtmus; Eier, Milch und
Milchprodukte; Speiseöle und -fette; Kaffee, Tee, Kakao, Zucker,
Reis, Tapioka, Sago, Kaffee-Ersatzmittel; Mehle und Getreideprä-
parate einschließlich Cerealienriegel; Brot, feine Backwaren und
Konditorwaren, Pralinen mit und ohne Füllung sowie alle übrigen
Schokoladewaren, Bonbons, Fruchtgummi, Kaugummi (ausge-
nommen für medizinische Zwecke) und andere Zuckerwaren,
Speiseeis; Honig, Melassesirup; Hefe, Backpulver, Salz, Senf, Es-
sig, Saucen (Würzmittel), Gewürze, Kühleis; Biere; Mineralwässer
und kohlensäurehaltige Wässer und andere alkoholfreie Getränke;
Fruchtgetränke und Fruchtsäfte; Sirupe und andere Präparate für
die Zubereitung von Getränken"
zur Eintragung in das Register angemeldet worden. Mit zwei Beschlüssen, von
denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, hat die Markenstelle für
Klasse 32 des Deutschen Patent- und Markenamtes die Anmeldung insoweit we-
gen Fehlens jeglicher Unterscheidungskraft gemäß §§ 8 Abs. 2 Nr. 1, 37 Abs. 1
MarkenG zurückgewiesen. Zur Begründung hat die Markenstelle im Wesentlichen
ausgeführt, dass die angesprochenen Verkehrskreise die angemeldete Wortzu-
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sammensetzung im Zusammenhang mit den oben genannten beanspruchten Wa-
ren lediglich als eine eindeutig im Vordergrund stehende, werbemäßig aufge-
machte Sachbeschreibung und nicht als betrieblichen Herkunftshinweis auffassen
würden. Wie die den Beschlüssen beigefügten Anlagen belegten, weise das Wort
„Pfirsich“ auf Inhaltsstoffe wie Pfirsichfruchtaromen hin. Das Wort „Zauber“ werde
in verschiedenen Warenbereichen allein oder in Zusammensetzungen häufig als
werbemäßig überhöhendes, die jeweiligen Produkte als besonders gut, zauberhaft
oder wunderbar anpreisendes Werbeversprechen eingesetzt. Das an derartige
Wortzusammensetzungen
gewöhnte
Publikum
werde
daher
auch
die
Zusammensetzung „Pfirsich-Zauber“ in Bezug auf die von der Zurückweisung
umfassten Lebensmittel lediglich als einen durch das Wort „Zauber“ werblich
berühmenden Sachhinweis darauf verstehen, dass diese Pfirsichfruchtaromen
enthalten und gleichsam auf magische Weise eine Verlockung für den
Konsumenten darstellen.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der sie sinngemäß be-
antragt,
die angefochtenen Beschlüsse des Deutschen Patent- und Mar-
kenamtes vom 24.06.2009 und 06.06.2008 im Umfang der
Zurückweisung aufzuheben.
Die Anmelderin ist der Ansicht, die angemeldete Marke stelle keinen werbeüblich
formulierten Hinweis auf die Geschmacksrichtung der angemeldeten Waren dar.
Welchen beschreibenden Hinweis die Marke „Pfirsich-Zauber“ vermitteln solle, sei
nicht erkennbar.
Ergänzend wird auf die Akte des Amtes Az. 307 64 427.8 Bezug genommen.
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II.
Die zulässige Beschwerde der Anmelderin hat in der Sache keinen Erfolg. Nach
Auffassung des Senats hat die Markenstelle die angemeldete Marke zu Recht und
mit zutreffender Begründung wegen fehlender Unterscheidungskraft gemäß §§ 8
Abs. 2 Nr. 1, 37 Abs. 1 MarkenG zurückgewiesen.
Unterscheidungskraft im Sinn der genannten Bestimmung ist die einer Marke in-
newohnende (konkrete) Eignung, die Waren oder Dienstleistungen, für welche die
Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu
kennzeichnen und diese Waren oder Dienstleistungen von denjenigen anderer
Unternehmen zu unterscheiden (vgl. u. a. EuGH MarkenR 2002, 231, 235 (Nr. 35)
„Philips/Remington“; MarkenR 2003, 187, 190 (Nr. 40) „Linde u. a.“; Mar-
kenR 2004, 116, 120 (Nr. 48) „Waschmittelflasche“; GRUR 2006, 229, 230
(Nr. 27) „BioID“; BGH GRUR 2003, 1050 „Cityservice“; GRUR 2006, 850, 854
(Nr. 18) „FUSSBALL WM 2006“). Die Unterscheidungskraft ist zum einen im Hin-
blick auf die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen und zum anderen im
Hinblick auf die beteiligten Verkehrskreise zu beurteilen, wobei auf die mutmaßli-
che Wahrnehmung eines normal informierten, angemessen aufmerksamen und
verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistun-
gen abzustellen ist (vgl. u. a. EuGH a. a. O. (Nr. 41) „Linde u. a“; a. a. O. (Nr. 50)
„Waschmittelflasche“; GRUR 2004, 943, 944 (Nr. 24) „SAT.2“). Außerdem ist zu
berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen i. d. R. so
aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer näheren, analysierenden Be-
trachtungsweise zu unterziehen (vgl. u. a. EuGH a. a. O. (Nr. 53) „Waschmittelfla-
sche“; BGH MarkenR 2000, 420, 421 „RATIONAL SOFTWARE CORPORATION“;
GRUR 2001, 1151, 1152 „marktfrisch“). Keine Unterscheidungskraft besitzen nach
der Rechtsprechung insbesondere solche Marken, denen die angesprochenen
Verkehrskreise für die fraglichen Waren oder Dienstleistungen lediglich einen im
Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt (vgl. BGH a. a. O. „markt-
frisch“; GRUR 2001, 1153 „antiKalk“; a. a. O. (Nr. 19) „FUSSBALL WM 2006“;
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EuGH GRUR 2004, 674, 678 (Nr. 86) „Postkantoor“) bzw. auch eine bloße Anprei-
sung oder Werbeaussage allgemeiner Art (vgl. EuGH GRUR 2004, 1027 (Nr. 35)
„DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT“; BGH GRUR 1995, 410, 411 „TURBO“;
GRUR 2001, 735, 736 „Test it.“; GRUR 2002, 1070, 1071 „Bar jeder Vernunft“)
zuordnen sowie ferner solche, die aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen
der deutschen Sprache bestehen, welche etwa wegen einer entsprechenden Ver-
wendung in der Werbung oder den Medien stets nur als solche und nicht als Un-
terscheidungsmittel verstanden werden (vgl. a. a. O. „Cityservice“; a. a. O. (Nr. 19)
„FUSSBALL WM 2006“).
Hiernach hat die Markenstelle die angemeldete Begriffskombination „Pfirsich-Zau-
ber“ zutreffend als eine in dem genannten Sinn für die bezeichneten Waren nicht
unterscheidungskräftige Angabe beurteilt.
Die Marke verbindet das in der deutschen Sprache allgemein gebräuchliche Wort
bzw. Wortelement „Pfirsich“ in sprachüblicher Weise mithilfe eines Bindestriches
mit dem ebenfalls allgemein geläufigen deutschen Wort „Zauber“. Wie bereits die
Markenstelle belegt hat, wird das Wort „Pfirsich“ zur Beschreibung von Produkten
eingesetzt, die Inhalts-, Aroma- oder Duftstoffe von Pfirsichfrüchten oder diesen
Stoffen nachgebildete künstliche Aromen oder Düfte aufweisen. Andererseits wird
das Wort „Zauber“ im Verkehr vielfach und für die unterschiedlichsten Erzeugnisse
verwendet, um diese als solche oder hinsichtlich bestimmter Merkmale bzw. Ei-
genschaften werblich anpreisend als einen Zauber, d. h. etwas Bezauberndes,
etwas mit großem, nur schwer erklärbaren Reiz oder Ausstrahlung (vgl. Nau-
mann & Göbel, a. a. O., S. 1042; Bertelsmann, Wörterbuch der deutschen Spra-
che, 2004, S. 1569, jeweils zu „Zauber“), zu bezeichnen (vgl. die von der Marken-
stelle belegten Verwendungsbeispiele von Wortkombinationen mit „Zauber“).
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Da die beanspruchten Lebensmittel sämtlich Inhalts-, Aroma- oder Duftstoffe von
Pfirsichfrüchten oder diesen Stoffen nachgebildete künstliche Aromen oder Düfte
aufweisen können, werden die Verbraucher der Kennzeichnung solcher Produkte
mit der Wortkombination „Pfirsich-Zauber“ kein individualisierendes, auf die
Herkunft der betreffenden Waren aus einem bestimmten Unternehmen
hinweisendes Unterscheidungsmittel entnehmen, sondern darin nur eine im
Vordergrund stehende werbliche Anpreisung eines Produktmerkmals eines
zauberhaften, mit Pfirsichgeschmack oder mit sonstigen aus Pfirsichbäumen ge-
wonnenen Inhaltsstoffen hergestellten Lebensmittels sehen, so dass die zur Ein-
tragung erforderliche Unterscheidungskraft zu verneinen ist.
Nach alledem war die Beschwerde der Anmelderin zurückzuweisen.
Dr. Fuchs-Wissemann
Reker
Dr. Schnurr
Bb