Urteil des BPatG vom 11.06.2002

BPatG: vorschlag, patent, dienstleistung, erwerb, bildmarke, belastung

BUNDESPATENTGERICHT
33 W (pat) 276/02
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 301 27 655.2
hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sit-
zung vom 3. August 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Winkler, der
Richterin Dr. Hock und des Richters Kätker
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Mar-
kenstelle für Klasse 36 des Deutschen Patent- und Markenamts
vom 11. Juni 2002 aufgehoben.
BPatG 152
10.99
- 2 -
G r ü n d e
I
Am 2. Mai 2001 ist beim Deutschen Patent- und Markenamt die farbige Wort-
/Bildmarke
für verschiedene Dienstleistungen angemeldet worden, u.A. für
„ ..., Dienstleistungen in Bezug auf den Erwerb, die Belastung und
die Veräußerung von Grundstücken, ... Entwicklung und Vermitt-
lung von Erbbaurechtsverträgen jeder Art“.
Mit Bescheid vom 21. August 2001 hat die Markenstelle das eingereichte Dienstleis-
tungsverzeichnis als weitgehend klärungsbedürftig beanstandet und der Anmelderin
einen Vorschlag für die Neufassung des Verzeichnisses unterbreitet, der folgende
Formulierung enthält:
„Entwicklung von Erbbaurechtsverträgen in rechtlicher Hinsicht;
Vermittlung von Erbbaurechtsverträgen“.
Die Anmelderin hat zwar grundsätzlich ihre Zustimmung zu der von der Markenstelle
vorgeschlagenen Neufassung erklärt, jedoch hat sie die Dienstleistungsbezeichnung
"Vermittlung von Erbbaurechtsverträgen" im weiteren Schriftwechsel mit der Marken-
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stelle immer wieder mit weiteren Formulierungen ergänzt bzw. modifiziert, zuletzt
(Schriftsatz vom 15. April 2002) mit folgender Dienstleistungsbezeichnung:
„Vermittlung von Erbbaurechtsverträgen, nämlich Dienstleistungen in Be-
zug auf die Vermittlung von Erbbaurechtsverträgen“.
Daraufhin hat die Markenstelle für Klasse 36 durch ein Mitglied des Patentamts die
Anmeldung mit Beschluss vom 11. Juni 2002 nach § 36 Abs. 4 MarkenG teilweise
zurückgewiesen, nämlich für die o.g. Dienstleistung. Nach Auffassung der Marken-
stelle entspricht die Anmeldung nicht den Anforderungen der §§ 32 Abs. 3 MarkenG,
14 MarkenV, da die Anmelderin beanstandete Mängel nicht beseitigt habe. Sie sei
bereits in mehreren Amtsbescheiden „auf die bestehende Problematik“ hingewiesen
worden. Dennoch sei die nicht klassifizierbare Dienstleistungsangabe in dem mit
Schriftsatz vom 15. April 2002 eingereichten Dienstleistungsverzeichnis immer noch
enthalten.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der sie
sinngemäß beantragt,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben.
Im Beschwerdeverfahren hat sich die Anmelderin auf Vorschlag des Senats (Ladung
vom 23. Juni 2004) mit Schriftsatz vom 26. Juli 2004 damit einverstanden erklärt, den
streitigen Teil des Dienstleistungsverzeichnisses wie folgt zu fassen:
"Vermittlung von Erbbaurechtsverträgen".
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II
Die Beschwerde ist begründet.
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Indem sich die Anmelderin im Beschwerdeverfahren damit einverstanden erklärt hat,
dass der von der Markenstelle zurückgewiesene Teil des Dienstleistungsverzeichnis-
ses durch die Formulierung "Vermittlung von Erbbaurechtsverträgen" ersetzt wird,
sind etwaige Bedenken gegen die formalrechtliche Zulässigkeit der bisherigen For-
mulierungen beseitigt worden. Die Dienstleistungsbezeichnung ist als Teil des Im-
mobilienwesens hinreichend bestimmt und einer bestimmten Dienstleistungsklasse
zuordenbar (§ 14 MarkenV). Im Übrigen hat die Markenstelle sie mit Bescheid vom
21. August 2001 auch selbst vorgeschlagen.
Der angefochtene Beschluss war demnach aufzuheben.
Winkler Dr.
Hock
Kätker
Cl