Urteil des BPatG vom 10.05.2004
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BPatG 152
10.99
BUNDESPATENTGERICHT
30 W (pat) 43/03
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 301 705 49.6
hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 10. Mai 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Buchetmann, den
Richter Schramm und die Richterin Hartlieb
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
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G r ü n d e
I.
Zur Eintragung im Markenregister eingereicht ist folgendes Blatt
siehe Abb. 1 am Ende
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mit folgendem Warenverzeichnis
"Klasse 6: Bezeichnung eines Geräts aus Messing zur Verhinde-
rung von Kalkablagerungen im Trinkwasserhausan-
schlüssen
Klasse 11: Bezeichnung eines Geräts aus Messing zur Verhinde-
rung von Kalkablagerungen im Trinkwasserhausan-
schlüssen
Klasse 9: Bezeichnung eines Geräts aus Messing zur kon-
trollierten Verringerung oder Verhinderung von Kalk-
ablagerungen in Trinkwasserhausanschlüssen".
Die Markenstelle für Klasse 6 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat die
Anmeldung beanstandet. Es sei unklar, ob bei der Markendarstellung die Gesamt-
heit der dargestellten Einzelelemente die Marke bilde oder ein Einzelelement die
Marke darstelle. Im Warenverzeichnis sei die Zuordnung derselben Ware zu drei
Klassen vorgenommen, der genannte Begriff sei für die richtige Zuordnung zu
konkretisieren.
Daraufhin hat der Anmeldervertreter erklärt, es handele sich nur um die Anmel-
dung einer Marke. Die graphischen Darstellungen zeigten den Gegenstand aus
verschiedenen Blickwinkeln, da es sich um einen dreidimensionalen Gegenstand
handele. Die Anmeldung könne in der ersten aufgeführten Klasse erfolgen. Im üb-
rigen handele es sich nicht um ein Filtriergerät, da ein Filtriervorgang nicht statt-
finde, sondern um ein "Wasserbeeinflussungsgerät aus Messing...". Auf die wei-
tere Beanstandung der unklaren Markendarstellung – die keinen dreidimensiona-
len Gegenstand betreffe – und des unklaren Warenverzeichnisses hat sich der
Anmelder nicht mehr geäußert. Daraufhin hat die Markenstelle für Klasse 6 die
Anmeldung zurückgewiesen.
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Der Anmelder hat Beschwerde eingelegt mit der Begründung, weitere Beanstan-
dungsbescheide und Fristsetzungen seien nicht zugegangen.
Daraufhin wurde der zweite Beanstandungsbescheid mit Mängelbeseitigungsauf-
forderung im Beschwerdeverfahren zugestellt, hierauf hat sich der Anmelder nicht
mehr geäußert.
II.
Die Beschwerde des Anmelders ist zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Er-
folg.
Die Anmeldung ist zu Recht hat zurückgewiesen worden, weil die zutreffend bean-
standeten Mängel nicht beseitigt sind (§ 36 Abs. 4 Nr. 2 MarkenG).
Der im registerrechtlichen Verfahren herrschende strenge Grundsatz der Be-
stimmtheit der Anmeldung erfordert es auch im Interesse der Allgemeinheit und
der Wettbewerber, dass die graphische Darstellung die Marke so wiedergibt, dass
sie verständlich, genau und unzweideutig identifiziert werden kann.
Wie die Markenstelle richtig festgestellt hat, hätte es weiterer Erklärungen des
Anmelders bedurft, um den Gegenstand der Marke eindeutig wiederzugeben und
damit feststellen zu können, was nach dem Willen des Anmelders Gegenstand
des Schutzes sein soll. Insbesondere kann nicht offen bleiben, ob es sich bei der
Marke um eine Wort-/Bildmarke oder aber eine 3d-Marke handelt. Insoweit hat
daher die Markenstelle vom Anmelder zu Recht Klarstellung verlangt. Seine Erklä-
rung vom 27. Juni 2002 "es handelt sich nur um die Anmeldung einer Marke, die
Darstellungen zeigen den Gegenstand aus verschiedenen Blickwinkeln, da es sich
um einen dreidimensionalen Gegenstand handelt", passt aber nicht zur
eingereichten Anmeldung. Sonach bleibt unklar, ob Anmeldegegenstand eine
Marke AQUA≈THRON ist oder eine Bildmarke, auf der AQUA≈THRON neunfach
und in versetzter Reihung erscheint, oder aber eine 3d-Marke. Der Anmelder
verletzt insoweit seine Erklärungsobliegenheit gemäß § 32 Abs. 3 MarkenG in
Verb mit §§ 6, 8 und 9 MarkenV. Die fehlenden Erklärungen wurden auch im
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Beschwerdeverfahren nicht nachgereicht, so dass die Beschwerde zurückzu-
weisen war.
Im Übrigen wird auf den zutreffenden Beschluss der Markenstelle Bezug genom-
men.
Dr. Buchetmann
Schramm
Hartlieb
Hu
Abb. 1