Urteil des BPatG vom 29.03.2017

BPatG (interesse, akteneinsicht, partei, akten, geheimhaltung, kenntnis, antrag, patg, bundespatentgericht, mitwirkung)

BUNDESPATENTGERICHT
4 ZA (pat) 24/03 zu
4 Ni 29/02 (EU)
_______________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Akteneinsichtssache
BPatG 152
10.99
- 2 -
betreffend das Nichtigkeitsverfahren 4 Ni 29/02 (EU)
hat der 4. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts am
19. Februar 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Schwendy, der
Richter Müllner und Dipl.-Ing. Küstner
beschlossen:
Der Antragstellerin wird Einsicht in die Nichtigkeitsakten
4 Ni 29/02 (EU) gewährt.
G r ü n d e
Der Antragstellerin ist uneingeschränkt Einsicht in die Nichtigkeitsakten 4 Ni 29/02
(EU) zu gewähren.
- 3 -
Soweit sich der Antrag auf die bei den Nichtigkeitsakten liegenden Erteilungsakten
bezieht, steht ihr gemäß §§ 99 Abs 3 Satz 1, 31 Abs 1 Satz 2 PatG die Einsicht
ohnehin frei.
Die Einsicht in die Nichtigkeitsakten selbst ist gemäß § 99 Abs 3 Satz 3 nicht da-
von abhängig, dass die Antragstellerin ein schutzwürdiges Interesse daran glaub-
haft macht. Der Einwand der Antragsgegnerin I, dem Interesse der Antragstellerin
sei durch die Kenntnis des Nichtigkeitsurteils Genüge getan, geht also fehl.
Die Akteneinsicht kann nur versagt werden, wenn und soweit eine Partei ein ent-
gegenstehendes schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung dartut, das hö-
her einzustufen ist als das Interesse des Dritten an der Akteneinsicht. Das ist nicht
geschehen.
Weshalb die Antragsgegnerin I ein schutzwürdiges Interesse daran zu haben
meint, dass Ausführungen in den Schriftsätzen und Anlagen der Nichtigkeitsakten
Dritten nicht bekannt werden, hat sie nicht näher erläutert. Derartiges ergibt sich
für den Senat auch nicht aus den Akten.
Dr. Schwendy
Müllner
Küstner
Pr