Urteil des BPatG vom 08.12.2006
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BUNDESPATENTGERICHT
14 W (pat) 303/03
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 101 28 605
…
BPatG 152
08.05
- 2 -
…
hat der 14. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in
der Sitzung vom 8. Dezember 2006 unter Mitwirkung …
beschlossen:
Das Patent 101 28 605 mit der Bezeichnung
„Schöpfrad und Verfahren zum Gewinnen eines Sandgemisches
aus einem Rohsand“
wird mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrecht erhalten:
Patentansprüche 1 bis 7, eingegangen am 6. November 2006,
Beschreibung: Absätze 0001 bis 0007 gemäß Patentschrift,
Beschreibungsseiten
3 und 4, eingegangen am 6.
Novem-
ber 2006,
Beschreibung: Absätze 0013 bis 0023 gemäß Patentschrift,
Figuren 1 und 2 gemäß Patenschrift.
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G r ü n d e
I
Die Erteilung des Patents 101 28 605 mit der Bezeichnung
„Schöpfrad und Verfahren zum Gewinnen eines Sandgemisches
aus einem Rohsand“
ist am 12. September 2002 veröffentlicht worden.
Gegen dieses Patent ist am 11. Dezember 2002 Einspruch erhoben worden. Der
Einspruch ist auf die Behauptung gestützt, der Gegenstand des Streitpatents sei
gegenüber dem durch die Entgegenhaltungen
(1) AT - Aufbereitungs Technik - Mineral Processing 42 (2001), Nr. 3,
S. 123 - 128,
(2) AT - Aufbereitungs Technik - Mineral Processing 40 (1999), Nr. 1,
S. 3 - 10,
(3) DE 196 01 481 C1 und
(4) Angebot SE/K-1400_1 vom 22. November 1999
belegten Stand der Technik nicht patentfähig.
Die Patentinhaberin verfolgt ihr Patentbegehren in eingeschränktem Umfang auf
der Grundlage der Patentansprüche 1 bis 7 vom 6. November 2006 weiter. Die
Ansprüche 1 und 3 lauten - nach Korrektur eines offensichtlichen Fehlers in An-
spruch 3 -:
„1. Verfahren zum Gewinnen eines Sandgemisches mittels ei-
nes Schöpfrades, bei dem
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ein Rohsand-Wasser-Gemisch mindestens zwei Radkörpern (2, 4)
zugeführt wird, die jeweils mindestens eine Fraktion austragen,
und Zumischanteile (11, 12) der ausgetragenen Fraktionen ge-
mischt werden zu dem fertigen Sandgemisch,
die Radkörper (2, 4) voneinander getrennt angetrieben werden,
Füllgrade der Radkörper (2, 4) ermittelt werden,
die Drehzahlen der Radkörper (2, 4) in Abhängigkeit von ihren
Füllgraden eingestellt werden, und
die Zumischanteile in Abhängigkeit von den Drehzahlen der Rad-
körper (2, 4) eingestellt werden,
dadurch gekennzeichnet, dass
die Zumischanteile (11, 12) in Abhängigkeit von dem Verhältnis
der Drehzahlen der Radkörper (2, 4) eingestellt werden.
3.
Schöpfrad zum Gewinnen eines Sandgemisches aus einem
Rohsand, mit mindestens zwei Radkörpern (2, 4) zum Austragen
jeweils mindestens einer Fraktion,
mindestens einer an einem der Radkörper vorgesehenen, ver-
stellbaren Dosierklappe (8) zum Abtrennen eines Überschußan-
teils (10) und eines Zumischanteils (11) der ausgetragenen Frak-
tion, wobei
voneinander unabhängige Antriebe (3, 5) für die Radkörper (2, 4)
vorgesehen sind,
für jeden der Antriebe (3, 5) eine Drehzahl-Regeleinrichtung (14,
15) zum Regeln der Drehzahl des jeweiligen Antriebs (3, 5) in An-
hängigkeit von dem Füllgrad des jeweiligen Radkörpers vorgese-
hen ist,
ein Dosierklappenantrieb (9) zum Verstellen der Dosierklappe (8)
vorgesehen ist, und
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eine Steuereinrichtung (16) zum Steuern des Dosierklappenan-
triebs (9) in Abhängigkeit von den Drehzahlen der Radkörper (2,
4) vorgesehen ist,
dadurch gekennzeichnet, dass
die Steuereinrichtung (16) den Dosierklappenantrieb (9) in Abhän-
gigkeit von einem Verhältnis der Drehzahlen der Radkörper (2, 4)
ansteuert.“
Die Einsprechende beantragt sinngemäß,
das Patent zu widerrufen.
Die Patentinhaberin beantragt,
das Patent mit den im Beschlusstenor genannten Unterlagen
beschränkt aufrecht zu erhalten.
Sie macht geltend, keiner der Druckschriften (1) bis (4) sei ein Verfahren zur Ge-
winnung eines Sandgemisches gemäß Anspruch 1 zu entnehmen, bei dem die
Zumischanteile in Abhängigkeit von dem Verhältnis der Drehzahlen der Radkörper
eingestellt würden. Auch das Schöpfrad gemäß Anspruch 3 mit einer Steuerein-
richtung, die den Dosierklappenantrieb in Abhängigkeit von einem Verhältnis der
Drehzahlen der Radkörper ansteuere, sei dem Stand der Technik (1) und (2) we-
der für sich allein noch in der Zusammenschau dieser Druckschriften zu entneh-
men.
Wegen weiterer Einzelheiten, insbesondere zum Wortlaut der geltenden Ansprü-
che 2 und 4 bis 7, wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.
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II
1.
Er ist zulässig und führt zur beschränkten Aufrechterhaltung des Patents.
2.
spruch 1 ist aus den urspünglichen und erteilten Ansprüchen 1 und 2 herleitbar;
Anspruch 3 geht aus den ursprünglichen und erteilten Ansprüchen 4 und 5 hervor.
Die Ansprüche 2 und 4 bis 7 sind die ursprünglichen und erteilten Ansprüche 3
und 6 bis 9.
3.
nach Anspruch 1 und das Schöpfrad nach Anspruch 3 sind neu.
Keine der Entgegenhaltungen (1) bis (4) beschreibt ein Verfahren zum Gewinnen
eines Sandgemisches mit allen Merkmalen des Anspruches 1 und ein Schöpfrad
gemäß Anspruch 3. So wird weder im Rahmen der Durchführung der dort be-
schriebenen Verfahren das Verhältnis der Drehzahlen der Radkörper zur Einstel-
lung der Zumischanteile herangezogen noch ein Schöpfrad beschrieben, bei dem
eine Steuereinrichtung den Dosierklappenantrieb in Abhängigkeit von einem Ver-
hältnis der Drehzahlen der Radkörper ansteuert.
4.
Der Erfindung liegt die Aufgabe zu Grunde, ein Verfahren und ein Schöpfrad zum
Gewinnen eines Sandgemisches aus einem Rohsand zu schaffen, mit denen ein
gewünschtes Sandgemisch aus unterschiedlichen Rohsanden genau, zuverlässig
und mit relativ geringem Aufwand gewonnen werden kann. Hierbei soll insbeson-
dere ein permanentes Verfahren ohne Unterbrechungen für Analysen und Ver-
stellungen ermöglicht sein (Patentschrift, Abs. 0007).
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Die Aufgabe wird gelöst durch ein
a. Verfahren zum Gewinnen eines Sandgemisches
b. mittels eines Schöpfrades, wobei
c. ein
Rohsand-Wasser-Gemisch mindestens zwei Radkörpern
zugeführt wird,
d. die jeweils mindestens eine Fraktion austragen,
e. Zumischanteile der ausgetragenen Fraktionen werden zu dem
fertigen Sandgemisch gemischt,
f.
die Radkörper werden voneinander getrennt angetrieben,
g. die Füllgrade der Radkörper werden ermittelt,
h. die Drehzahlen der Radkörper werden in Abhängigkeit von ih-
ren Füllgraden eingestellt,
i.
die Zumischanteile werden in Abhängigkeit von den Drehzah-
len der Radkörper eingestellt,
dadurch gekennzeichnet
j. die Zumischanteile (11, 12) in Abhängigkeit von dem Verhält-
nis der Drehzahlen der Radkörper (2, 4) eingestellt werden.
Als nächst liegender Stand der Technik ist die Entgegenhaltung (1) anzusehen.
Darin ist ein Verfahren zum Herstellen eines transportfähigen Sand- und eines
Feinsandproduktes beschrieben (S. 125, linke Sp., Nr. 2, 5. Spiegelstrich). Die
Gewinnung der Sande erfolgt bei (1) mittels eines Schöpfrades gemäß Merk-
mal b., wobei ein Rohsand-Wasser-Gemisch mindestens zwei Radkörpern zuge-
führt wird, die jeweils mindestens eine Fraktion, hier das Feinsandprodukt und das
Grobsandprodukt, gemäß den Merkmalen c. und d. austragen (S. 125, linke Sp.,
Nr. 3, vorletzter Abs. bis S. 126, linke Sp., Abs. 1 i. V. m. Bild 3). Bei dem aus (1)
bekannten Verfahren werden des weiteren die Radkörper entsprechend Merkmal
f. voneinander getrennt angetrieben (S. 128, linke Sp., Abs 2: Antrieb). Die Dreh-
zahl des Hauptrades wird nach Ermittlung des Füllgrades gemäß Merkmal g. und
h. lastabhängig gesteuert, um bei schwankenden Aufgabemengen eine gleich
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bleibende Produktqualität zu garantieren (S. 125/126, linke Sp., übergreifender
Abs. i. V. m. S. 128, linke Sp., 3. Abs.: Steuerung). Das Feinsandrad ist mit einer
Regelung über Potentiometer ausgestattet (S. 128, linke Sp., 3. Abs.).
In (1) ist indessen die Gewinnung eines Sandgemisches gemäß Merkmal a. nicht
erwähnt. Auch lassen sich (1) keine Anregungen dahingehend entnehmen, die
Zumischanteile in Abhängigkeit vom Verhältnis der Drehzahlen der Radkörper
einzustellen.
Somit wird das beanspruchte Verfahren nach dem geltenden Anspruch 1 durch (1)
nicht nahe gelegt. Seine Bereitstellung beruht jedoch auch bei einer Zusammen-
schau mit den weiteren Druckschriften auf Überlegungen erfinderischer Art.
Die Einsprechende hat zwar im Hinblick auf die Entgegenhaltung (4) ausgeführt,
dass der Beschreibung der dort angebotenen Anlage, die der in (1) beschriebenen
Anlage entspreche, bereits die Verfahrensmerkmale a. und e. zu entnehmen
seien, indem ein bestimmter Anteil des Feinsandes über ein Schöpfrad ausgetra-
gen werde und je nach Bedarf dem Hauptaustrag wieder zugemischt werden
könne (vgl. (4), S. 6, Abs. 1 der technischen Beschreibung). Da in (1) die Dreh-
zahlen der Radkörper getrennt geregelt würden, würden entsprechend auch die
Zumischanteile in Abhängigkeit von den Drehzahlen eingestellt, so dass auch das
Merkmal i. verwirklicht sei.
Inwiefern es sich bei (1) und (4) um ein und dieselbe Anlage handelt, kann nach
Auffassung des Senats jedoch dahingestellt bleiben, da auch (4) kein Hinweis
darauf zu entnehmen ist, die Zumischanteile in Abhängigkeit von dem Verhältnis
der Drehzahlen der Radkörper gemäß Merkmal j. einzustellen. Durch diese Ver-
fahrensmaßnahme kann aber eine geeignete Verstellung der Dosierklappe erfol-
gen, die den Zumischanteil des Feinsandes auch bei einer Änderung der Kornzu-
sammensetzung des Rohsandes automatisch so steuert, dass ein gleichbleiben-
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des Mischungsverhältnis im zu gewinnenden Sandgemisch erzielt wird (Streitpa-
tent Sp. 2., Abs. 0012).
Die Entgegehaltungen (2) und (3) vermitteln dem Fachmann gleichfalls nicht die
Lehre, die Zumischanteile in Abhängigkeit von dem Verhältnis der Drehzahlen der
Radkörper gemäß Merkmal j. einzustellen.
Das Verfahren nach geltendem Anspruch 1 weist somit alle Kriterien der Patentfä-
higkeit auf, der Anspruch ist daher gewährbar.
Das Schöpfrad nach Anspruch 3 beruht ebenfalls auf einer erfinderischen Tätig-
keit.
Den nächst liegenden Stand der Technik bezüglich der Vorrichtung nach An-
spruch 3 offenbart die Druckschrift (2). Die Lehre dieser Druckschrift gibt u. a. ein
Schöpfrad an, das mit mindestens zwei Radkörpern zum Austragen jeweils min-
destens einer Fraktion und mit mindestens einer an einem der Radkörper vorge-
sehenen, verstellbaren Dosierklappe zum Abtrennen entweder eines sehr schar-
fen Sandes mit der Körnung 0 - 2a oder von Gemischen aus 0 - 2a und 0 - 2b
Körnung ausgestattet ist (Bild 4, Bezugszeichen 402a, b und 403a i. V. m. S. 7,
Nr. 2.3 bis S. 8, Abs. 2 und S. 10, linke Sp., Nr. 2.6).
Der Fachmann vermag der Lehre der Druckschrift (2) indessen keine Hinweise
dahingehend entnehmen, voneinander unabhängige Antriebe für die Radkörper
vorzusehen. Das beschriebene Schöpfrad wird auch nicht zur Verarbeitung eines
Rohsandes eingesetzt, es wird vielmehr von einer Vorabsiebung und Intensivwä-
sche der Körnung ausgegangen, und erst danach wird das Wasser-Sandgemisch
aus dem Unterlauf der Deck-Siebmaschnine in zwei Teile aufgeteilt und dann dem
ersten und zweiten Radkörper getrennt zugeleitet, die jeweils mit einer Dosier-
klappe versehen sind (S. 5, linke Sp., Nr. 2.1 bis S. 8, linke Sp., Abs. 3 i. V. m.
Bild 4). Insbesondere wird dem Fachmann mit diesem Dokument jedoch keine An-
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regung dahingehend vermittelt, eine Steuereinrichtung vorzusehen, die einen Do-
sierklappenantrieb oder beide in Abhängigkeit vom Verhältnis der Drehzahlen der
beiden Radkörper steuert.
Daher kann auch eine Zusammenschau mit der in (1) beschriebenen Vorrichtung
und deren Betriebsweise, die Radkörper getrennt anzutreiben und mit jeweils ei-
ner eigenen Drehzahlregelung zu steuern, nicht zu einer Vorrichtung gemäß gel-
tendem Anspruch 3 führen, wie dies die Einsprechende geltend gemacht hat.
Dies trifft gleichermaßen für eine Zusammenschau mit der Entgegenhaltung (3)
zu, die im Streitpatent bereits als Stand der Technik gewürdigt ist (Streitpatent
Abs. 0006). Diese betrifft zwar ebenfalls ein Schöpfrad zum Gewinnen eines
Sandgemisches, dessen Beschreibung ist jedoch keinerlei Hinweis in Richtung auf
eine Steuereinrichtung, die einen Dosierklappenantrieb in Abhängigkeit von einem
Verhältnis der Drehzahlen der Radkörper steuert, zu entnehmen.
Die Entgegenhaltung (4) liegt ferner und wurde von der Einsprechenden auch
nicht im Zusammenhang mit dem Schöpfrad genannt.
Der geltende Anspruch 3 ist daher ebenfalls gewährbar.
5.
rens und der Vorrichtung nach den Ansprüchen 1 und 3 betreffen, haben mit die-
sen Ansprüchen Bestand.
gez.
Unterschriften