Urteil des BPatG vom 18.05.2010

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BPatG 253
08.05
BUNDESPATENTGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
1 Ni 34/08 (EU)
(Aktenzeichen)
URTEIL
Verkündet am
18. Mai 2010
In der Patentnichtigkeitssache
- 2 -
betreffend das europäische Patent 1 321 173
(DE 501 04 848)
hat der 1. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der
mündlichen Verhandlung vom 18. Mai 2010 durch den Richter Schramm als Vor-
sitzenden sowie die Richter Dipl.-Ing. Sandkämper, Schell, Dr.-Ing. Baumgart und
Dr.-Ing. Krüger
für Recht erkannt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des
zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
T a t b e s t a n d
Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des auch mit Wirkung für die Bundesrepu-
blik Deutschland erteilten europäischen Patents 1 321 173 (Streitpatent), das am
21. Dezember 2001 angemeldet und in deutscher Verfahrenssprache erteilt wor-
den ist. Das Streitpatent wird beim Deutschen Patent- und Markenamt unter
DE 501 04 848 geführt. Es trägt die Bezeichnung "Skibindung" und umfasst in sei-
ner erteilten und vom Europäischen Patentamt im Einspruchs- und Einspruchsbe-
schwerdeverfahren unverändert aufrechterhaltenen Fassung 10 Ansprüche; die
Unteransprüche 2 bis 10 sind unmittelbar oder mittelbar auf Anspruch 1 rückbezo-
gen.
- 3 -
Patentanspruch 1 lautet wie folgt:
Wegen des Wortlauts der Patentansprüche 2 bis 10 wird auf die Streitpatentschrift
EP 1 321 173 B1 verwiesen.
Die Klägerin greift das Streitpatent in vollem Umfang an und macht geltend, der
Gegenstand des Patents sei nicht neu, beruhe jedenfalls aber nicht auf einer erfin-
derischen Tätigkeit.
- 4 -
Sie beruft sich hierzu auf folgenden druckschriftlichen Stand der Technik:
K4
DE 197 03 955 A1,
B18
231,
B19
B21
Zudem verweist sie auf die Entscheidung der Technischen Beschwerdekammer
des Europäischen Patentamts vom 14. Februar 2008, Aktenzeichen T 0546/07
- 3.2.04.
Die Klägerin beantragt,
das europäische Patent 1 321 173 mit Wirkung für das Hoheitsge-
biet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig zu erklären.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen,
hilfsweise, die Klage mit der Maßgabe abzuweisen, dass das
Streitpatent bezüglich Patentanspruch 1 die Anspruchsfassung
gemäß dem dortigen Schriftsatz vom 7. Mai 2010 erhält.
Bezüglich des Wortlauts des Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag wird auf den Schrift-
satz der Patentinhaberin vom 7. Mai 2010 verwiesen.
- 5 -
Die Beklagte tritt dem Vorbringen der Klägerin in vollem Umfang entgegen. Sie
verweist auf die folgenden Druckschriften:
B2
DE 31 36 146 A1,
B3
DE 26 58 992 C2,
B4
DE 27 14 853 A1,
B5
EP 1 034 819 A2,
B6
CH 659 397 A5,
B7
WO 87/01296 A1,
B8
EP 0 890 379 A1.
Außerdem verweist sie auf die Entscheidung der Einspruchsabteilung des Euro-
päischen Patentamts vom 12. Dezember 2006 zur Anmeldung Nr. 01 811 264.9
- 2318/1321173/.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Die zulässige Klage, mit der der Nichtigkeitsgrund der mangelnden Patentfähigkeit
geltend gemacht wird (Artikel II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG, Artikel 138 Abs. 1 lit. a,
54, 56 EPÜ), ist nicht begründet.
I.
1.
ne Fixierung des Skischuhs auf dem Ski gewährleistet und in einer Aufstiegsstel-
lung zum Gehen eine Gelenkbewegung zwischen dem Skischuh und dem Ski er-
möglicht, wobei der Skischuh um eine Querachse am Ski angelenkt ist und im Fer-
senbereich vom Ski abhebbar ist, siehe Absatz [0001] der Streitpatentschrift.
- 6 -
2.
B19
erforderliche Gelenkbewegung auch für Kunststoffskischuhe mit steifer Schuhsoh-
le zu ermöglichen, weist diese Skitourenbindung einen Skischuhträger mit einem
Vorderbacken und einem Fersenbacken auf. Der Skischuhträger ist um eine Quer-
achse am Ski angelenkt, die im Bereich der Skischuhspitze angeordnet ist, siehe
Absatz [0004] der Streitpatentschrift.
3.
gung um eine Schwenkachse im Bereich der Skischuhspitze nicht dem natürlichen
Bewegungsablauf des menschlichen Körpers entspricht. Bekannte weitere Tou-
renskibindungen, die einen ergonomischeren Bewegungsablauf dadurch ermögli-
chen, dass der Skischuhträger über eine Doppelgelenkeinrichtung mit einem Zwi-
schenstück am Ski angelenkt ist, werden als aufwändig, schwer und teuer be-
zeichnet, siehe Absatz [0005] der Streitpatentschrift.
4.
ben, welche einen ergonomischen Bewegungsablauf beim Aufsteigen ermöglicht
und dennoch eine einfache Konstruktion aufweist, siehe Absatz [0006] der Streit-
patentschrift.
5.
dem erteilten Patentanspruch 1 vor, deren Merkmale sich in Anlehnung an die
vom Europäischen Patentamt in dem dort durchgeführten Einspruchs- und Ein-
spruchsbeschwerdeverfahren zugrunde gelegte Merkmalsgliederung wie folgt glie-
dern lassen:
1.1
Skibindung mit einem Skischuhträger (10),
1.2
an welchem ein zum Halten eines Skischuhs im Bereich der
Skischuhspitze ausgebildeter Vorderbacken (50) und
1.3
ein zum Halten des Skischuhs im Bereich der Skischuhferse
ausgebildeter Fersenbacken (80) angebracht sind,
- 7 -
1.4
die eine Skischuhträgerlängsrichtung definieren,
1.5
wobei der Skischuhträger (10) bezüglich des Skis um eine
erste quer zur Skilängsrichtung und parallel zur Skiobersei-
te (90) verlaufende Schwenkachse (1) herum schwenkbar
ist,
1.6
wobei der Skischuhträger (10) um die erste Schwenkach-
se (1) herum schwenkbar derart an einem skifesten Basis-
teil (3) angelenkt ist, dass die Position der ersten Schwenk-
achse (1) bezüglich des Skis fixiert ist,
1.7
wobei der Skischuhträger einen vorderen Trägerteil (20) auf-
weist,
1.8
an welchem der Vorderbacken (50) angebracht ist,
1.9
und einen hinteren Trägerteil (40),
1.10 an welchem der Fersenbacken (80) angebracht ist,
1.11 wobei der vordere Trägerteil (20) um die erste Schwenkach-
se (1) herum schwenkbar am skifesten Basisteil (3) [ange-
lenkt ist]
1.12 und der hintere Trägerteil (40) um eine zweite, zur ersten
Schwenkachse (1) im Wesentlichen parallele Schwenkach-
se (1) herum schwenkbar am vorderen Trägerteil (20) ange-
lenkt ist,
dadurch gekennzeichnet
1.13 die erste Schwenkachse in Skischuhträgerlängsrichtung be-
trachtet in einer von der für die Skischuhspitze vorgesehenen
Längslage in Richtung zum Fersenbacken (80) hin zurück-
versetzten Längslage, in einem für den Vorderfuss vorgese-
henen Längsbereich, angeordnet ist.
- 8 -
Dadurch soll die Möglichkeit geschaffen werden, dass ein durch die Bindung ge-
haltener Skischuh im Fersenbereich mitsamt dem Fersenbacken selbst dann wei-
ter von der Skioberseite weg nach oben und vorne geschwenkt werden kann,
wenn die Schwenkbewegung des vorderen Trägerteils um die erste Schwenkach-
se herum blockiert ist, siehe Absatz [0007] der Streitpatentschrift.
6.
eines mit den auf dem Markt existierenden Skibindungsmodellen vertrauten und in
der Konstruktion und Herstellung von Tourenskibindungen erfahrenen Maschinen-
bauingenieurs (FH), ist folgendes auszuführen:
Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist nach Merkmal 1.1 eine Skibindung mit ei-
nem Skischuhträger. Ein Skischuhträger ist nach dem Verständnis des Fach-
manns ein längliches Bauteil, das unter dem Skischuh angeordnet ist, nämlich
konkret zwischen dem Skischuh und dem Ski.
Gemäß Merkmal 1.2 ist an dem Skischuhträger ein zum Halten eines Skischuhs
im Bereich der Skischuhspitze ausgebildeter Vorderbacken angebracht. Den Be-
griff "Halten" versteht der Fachmann im Zusammenhang mit dem Vorderbacken
dahingehend, dass dieser die Skischuhspitze von vorn so umgreift, dass eine Be-
wegung des Skischuhs lediglich in Richtung Fersenbacken möglich ist, nicht je-
doch nach vorn, nach oben, nach unten oder zur Seite. Zur Begrenzung der Be-
wegung des Skischuhs nach unten ist eine Auflagefläche für den Skischuh erfor-
derlich. Die Formulierung des Merkmals 1.2 lässt jedoch offen, ob der Vorderbac-
ken selbst den Skischuh hält oder ob der Vorderbacken den Skischuh auf dem
Skischuhträger hält, ob also die Auflagefläche Bestandteil des Vorderbackens
oder des Skischuhträgers ist.
Das hier zum Vorderbacken gemäß Merkmal 1.2 Gesagte gilt soweit analog auch
für den Fersenbacken gemäß Merkmal 1.3.
- 9 -
Der Vorderbacken umfasst einen Sohlenniederhalter, der am Vorderbacken ange-
bracht oder angeformt sein kann, siehe Absatz [0019] der Streitpatentschrift.
Nachdem der Sohlenniederhalter nicht weiter definiert ist, sieht der Fachmann so-
wohl Vorderbacken mit als auch ohne Sicherheitsauslösefunktion vom Patentan-
spruch 1 umfasst.
Gemäß den Merkmalen 1.4 bis 1.6 ist der Skischuhträger um eine quer zur Ski-
längsrichtung verlaufende erste Schwenkachse an einem skifesten Basisteil ange-
lenkt. Gemäß den Merkmalen 1.7 bis 1.10 weist der Skischuhträger einen vorde-
ren und einen hinteren Trägerteil auf, an dem jeweils der Vorderbacken bzw. der
Fersenbacken angebracht ist. Die Formulierung "angebracht" umfasst dabei ge-
mäß der Beschreibung des Ausführungsbeispiels, wonach der vordere Trägerteil
ein integraler Bestandteil des Vorderbackens sein kann, siehe Absatz [0028] der
Streitpatentschrift, auch eine einstückige Ausführung von Vorderbacken und vor-
derem Trägerteil.
Weiter ist gemäß den Merkmalen 1.11 und 1.12 der vordere Trägerteil um die ers-
te Schwenkachse herum an dem skifesten Basisteil und der hintere Trägerteil um
eine zweite Schwenkachse herum an dem vorderen Trägerteil angelenkt. Daraus
ergibt sich, dass vorderer und hinterer Trägerteil gegeneinander verschwenkt wer-
den können. Erste und zweite Schwenkachse können laut Anspruch 8 der Streit-
patentschrift zusammenfallen, wobei dann vorderer und hinterer Trägerteil um ei-
ne Schwenkachse herum an dem skifesten Basisteil angelenkt sind.
Laut Merkmal 1.13 ist die erste Schwenkachse in Skischuhträgerlängsrichtung be-
trachtet hinter der Skischuhspitze in einem für den Vorderfuß vorgesehenen
Längsbereich angeordnet, also gemäß Absatz [0013] der Streitpatentschrift zwi-
schen Zehenspitzen und Fußballen.
- 10 -
II.
1.
K4
offenbart zwar (siehe insbesondere Fig. 1) eine Skibindung mit einem Skischuhträ-
ger (Tourengestell 1) entspr. Merkmal 1.1, an welchem ein zum Halten eines Ski-
schuhs (siehe Skischuhsohle 30) im Bereich der Skischuhspitze ausgebildeter vor-
derer Zehenbügel (29) angebracht ist. Dieser Zehenbügel hält den Skischuh auf
dem Skischuhträger (1), weshalb er entspr. Merkmal 1.2 des Streitpatents als Vor-
derbacken bezeichnet werden kann. An dem Skischuhträger (1) ist weiter ein zum
Fixieren des Skischuhs im Bereich der Skischuhferse ausgebildeter Fersenbac-
ken (24, 25, 26) angebracht (entspr. Merkmal 1.3.). Vorderbacken (29) und Fer-
senbacken (24, 25, 26) definieren dabei eine Skischuhträgerlängsrichtung (entspr.
Merkmal 1.4). Der Skischuhträger (1) ist bezüglich des Skis um eine erste quer zur
Skilängsrichtung und parallel zur Skioberseite verlaufende Schwenkachse (8) he-
rum schwenkbar (entspr. Merkmal 1.5). Der Skischuhträger (1) ist weiterhin um die
erste Schwenkachse (8) herum schwenkbar derart an einem skifesten Basisteil
(Lagerbock 9) angelenkt, dass die Position der ersten Schwenkachse (8) bezüg-
lich des Skis fixiert ist Merkmal 1.6 ist daher verwirklicht. Die erste Schwenkach-
se (8) ist dabei in Skischuhträgerlängsrichtung betrachtet in einer von der für die
Skischuhspitze vorgesehenen Längslage in Richtung zum Fersenbacken (24, 25,
26) hin zurückversetzten Längslage, in einem für den Vorderfuss vorgesehenen
Längsbereich angeordnet (entspr. Merkmal 1.13).
K4
se herum schwenkbar am skifesten Basisteil angelenkt ist, während zugleich ein
hinterer Trägerteil um eine zweite, zur ersten Schwenkachse im Wesentlichen pa-
rallele Schwenkachse herum schwenkbar am vorderen Trägerteil entspr. den
K4
schuhträger (Tourengestell 1) gedanklich in einen vorderen Trägerteil (vorderes
Endstück 3) und einen hinteren Trägerteil (hinterer Sohlenauflageschlitten 12) auf-
- 11 -
geteilt wird, so ist bei dieser Betrachtungsweise zwar gemäß Merkmal 1.11 der
vordere Trägerteil (3) um die erste Schwenkachse (8) herum schwenkbar am ski-
festen Basisteil (9) angelenkt, jedoch nicht gemäß Merkmal 1.12 der hintere Trä-
gerteil (12) schwenkbar am vorderen Trägerteil (3) angelenkt: Vielmehr ist der hin-
tere Trägerteil (12) über die Schenkel (2) fest mit dem vorderen Trägerteil (3) ver-
K4
stell 1) als hinterer Trägerteil im Sinne des Streitpatents betrachtet, so ist dieser
hintere Trägerteil zwar verschwenkbar, es fehlt jedoch ein vorderer Trägerteil.
K4
Schwenkachse (8) herum schwenkbar am skifesten Basisteil (9) angelenkt sein,
wie dies in Merkmal 1.12 des Streitpatents für den vorderen Trägerteil vorgesehen
ist. Der Zehenbügel (29) kann aber trotzdem weder insgesamt als vorderer Trä-
gerteil eines Skischuhträgers, noch als Vorderbacken mit einstückig integriertem
vorderen Trägerteil angesehen werden. Soweit die Klägerin geltend macht, dass
weder das Fehlen einer Schuhauflage noch das Fehlen eines Vorderbackens mit
Sicherheitsauslösefunktion es ausschließe, den Zehenbügel (29) als vorderen Trä-
gerteil bezeichnen zu können, ist dies vorliegend nicht entscheidend. Denn der
Zehenbügel (29) kann schon deshalb nicht ganz oder teilweise als vorderer Trä-
gerteil eines Skischuhträgers bezeichnet werden, weil er nicht dem Verständnis
des Fachmanns entsprechend unter dem Skischuh angeordnet ist. Somit führt
K4
rengestells 1) als eines hinteren Trägerteils nicht zum Merkmal 1.12 des Streitpa-
K4
nem vorderen Trägerteil angelenkt ist.
Die Klägerin hat weiter in Fig. 1" auf Seite 10 ihrer Klageschrift eine Skibindung
K4
so modifiziert ist, dass sie sämtlichen Merkmalen des Anspruchs 1 des Streitpa-
tents entspricht, insbesondere mit einem vorderen Trägerteil (20), der entspre-
chend Merkmal 1.11 schwenkbar skifest angelenkt ist, und der einstückig mit ei-
nem den Skischuh von vorn umgreifenden Vorderbacken (50) ausgeführt ist, und
weiter mit einem hinteren Trägerteil (40), der entsprechend Merkmal 1.12
- 12 -
schwenkbar an dem vorderen Trägerteil (20) angelenkt ist. Ihrer Meinung nach soll
K4
Schrift, insbesondere Spalte 2, Zeilen 42 und 43, entnehme, dass anstelle des im
Ausführungsbeispiel vorgesehenen vorderen Zehenbügels (29) ein beliebiger übli-
B19
B21
K4
K4
Lehre entnimmt. Diese gegebene Lehre umfasst zwar über den reinen Wortlaut hi-
K4
K4
entnehmbaren Lehre in Form von alternativen Ausführungsformen oder Weiterent-
wicklungen, die der Fachmann erst kraft seines Fachwissens und seiner Kenntnis
B19
dokumentiert ist, im Rahmen seines fachmännischen Handelns ergänzen kann.
K4
ten Patentanspruch 1. Der weitere Stand der Technik liegt weiter ab und ist von
der Klägerin hinsichtlich der Frage der Neuheit auch nicht herangezogen worden.
2.
Tätigkeit.
K4
Stand der Technik dem Fachmann nicht nahelegen, eine Skibindung so auszufüh-
ren, dass entsprechend den Merkmalen 1.12 und 1.11 des Anspruchs 1 des Streit-
patents ein hinterer Trägerteil schwenkbar an einem vorderen Trägerteil angelenkt
ist, der wiederum schwenkbar skifest angelenkt ist.
- 13 -
K4
als hinteren Trägerteil im Sinne des Streitpatents betrachtet und die Auffassung
K4
vorgesehenen Zehenbügel (29) durch einen schwenkbar skifest angelenkten und
einstückig mit einem den Skischuh von vorn umgreifenden Vorderbacken (50)
ausgeführten vorderen Trägerteil (20) ersetzen und so zu einer Skibindung ent-
sprechend dem Anspruch 1 des Streitpatents gelangen, wie sie in Fig. 1" ihrer Kla-
geschrift dargestellt sei. Diese Auffassung stützt sie auf die Überlegung, dass der
K4
nehme, anstelle des dort im Ausführungsbeispiel vorgesehenen vorderen Zehen-
bügels (29) einen beliebigen anderen üblichen Sohlenhalter zu verwenden. Der
Fachmann, dem Sohlenhalter in Form von Vorderbacken gemäß der Veröffentli-
B21
zu angeregt, anstelle des Zehenbügels (29) einen solchen Vorderbacken vorzuse-
K4
findung, dass der Zehenbügel (29) schwenkbar angebracht sei. Der Fachmann
würde daher beim Austausch des Zehenbügels (29) gegen einen Vorderbacken
B21
auch die Möglichkeit offenbart, siehe Spalte 3, Zeilen 3 bis 9, den Zehenbügel (29)
K4
schwenkbar anzulenken, wie in der modifizierten Fig. 1' der Klageschrift darge-
B21
skifeste Schwenkachse herum schwenkbar anlenken, wie in der Figur 1" der Kla-
geschrift dargestellt.
Diese Überlegungen der Klägerin beruhen jedoch auf unzutreffenden Vorausset-
K4
K4
nach vorn im Bereich der Schwenkachse endende Tourengestell hinaus in Rich-
tung auf die Skispitze hervorstehen soll, so dass bei einer Schwenkbewegung des
Tourengestells nach vorn nicht ein Teil der Skibindung, sondern der Skischuh
selbst zuerst auf dem Ski auftrifft. Damit wird nach erfolgtem Auftreffen der Ski-
- 14 -
schuhspitze auf dem Ski eine Fortsetzung der Schwenkbewegung dadurch mög-
lich, dass der Skischuh sich gegenüber dem Tourengestell nach hinten verschiebt,
wie in Spalte 1, Zeile 42, bis Spalte 2, Zeile 12 sowie in Spalte 5, Zeilen 8 bis 37
erläutert und in Fig. 3 und 4 dargestellt. Der Fachmann zieht daher bei der Ausfüh-
K4
Seite 581, unteres Bild, offenbarte Vorderbacken, bzw. wie der in Fig. 1" der Kla-
geschrift schematisch dargestellte Vorderbacken (50), den Skischuh von vorn um-
K4
vorgesehene Auftreffen des Skischuhs auf den Ski und die dadurch bewirkte Ver-
schiebung des Skischuhs gegenüber dem Tourengestell unmöglich.
Anderes ergibt sich auch nicht aus der von der Klägerin zitierten Textpassage in
K4
vorderer Sohlenhalter verwendet werden könne, sondern dass nur solche Sohlen-
K4
bene Verschiebung des Skischuhs durch Auftreffen auf den Ski gestatten. Dazu ist
als Beispiel eine ältere, dem Fachmann bekannte Langlaufbindung genannt, die
einen Vorderbacken mit seitlichen Schenkeln aufweist, aus dem der Skischuh wie
K4
K4
bung des Skischuhs, in einer Position, die zwischen den in Fig. 3 und Fig. 4 darge-
stellten Schwenkpositionen des Tourengestells liegt, auch der Zehenbügel (29)
auf dem Ski auftrifft und während des noch verbleibenden Verschiebewegs des
Skischuhs seinerseits dem Ski dadurch ausweicht, dass er sich gegenüber dem
Tourengestell verschwenkt, kann dem Fachmann den Gegenstand des An-
K4
sind dem Fachmann geläufig. Sie sind im Stand der Technik üblicherweise
schwenkbar am Tourengestell angelenkt, um sich auf verschiedene Skischuhsoh-
K4
diese lehrt, einen Zehenbügel schwenkbar am Tourengestell anzulenken, sondern
K4
- 15 -
genüber dem Tourengestell beispielsweise mit einem vorderen Sohlenhalter reali-
siert werden kann, der in bekannter Weise als schwenkbar angelenkter Zehenbü-
gel ausgeführt ist.
K4
K4
henen Verschiebung des Skischuhs gegenüber dem Tourengestell das Tourenge-
stell/den Skischuhträger in einen hinteren Trägerteil und einen vorderen Trägerteil
aufzuteilen, wobei entsprechend den Merkmalen 1.12 und 1.11 des Anspruchs 1
des Streitpatents der hintere Trägerteil schwenkbar an dem skifest angelenkten
vorderen Trägerteil angelenkt ist.
Der übrige im Verfahren befindliche Stand der Technik liegt weiter ab. Ein Nahelie-
gen des Gegenstandes des Streitpatents durch diesen Stand der Technik wurde
auch von der Klägerin nicht geltend gemacht.
3.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 91 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 99 Abs. 1 PatG
i. V. m. § 709 Satz 1 und 2 ZPO.
Schramm
Sandkämper
Schell
Dr. Baumgart
Dr. Krüger