Urteil des BPatG vom 01.03.2005
BPatG: harmonisierungsamt für den binnenmarkt, gericht erster instanz, beschreibende angabe, unterscheidungskraft, verkehr, zusammenarbeit, begriff, beratung, wortmarke, patent
BUNDESPATENTGERICHT
33 W (pat) 126/03
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 301 37 335.3
hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 1. März 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Winkler,
der Richterin Dr. Hock und des Richters Kätker
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
BPatG 152
10.99
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G r ü n d e
I
Am 20. Juni 2001 ist beim Deutschen Patent- und Markenamt die Wortmarke
bestpartner
für folgende Dienstleistungen angemeldet worden:
Kl. 36:
Versicherungswesen, Versicherungsberatung, Vermittlung von Versicherungen;
Finanzdienstleistungen, finanzielle Beratung, Beratung in Sachen Sparen und
Geldanlagen, Investitionsberatung; Finanzanalysen, Vermittlung von Vermögens-
anlagen, insbesondere in Fonds; Investmentgeschäfte; Vermögensmanagement
für Dritte; Beratung beim Immobilienerwerb, Immobilienvermögenskonzepte für
Dritte;
Kl. 38:
Internet-Dienste, nämlich Bereitstellen, Aufbereiten und Anbieten von Informatio-
nen über das Medium Internet, Dienstleistungen eines Internet-Service-Providers,
nämlich Erstellen von Programmen zur Lösung branchenspezifischer Probleme im
Internet, Gestaltung und Design von Web-Sites, nämlich Einrichtung, Aufrechter-
haltung und Wartung von Internet-Zugängen und Einwahlknoten;
Kl. 42:
Verarbeitung von Daten für Dritte; Entwicklung, Erstellung, Verbesserung und
Aktualisierung von Programmen für die Text- und Datenverarbeitung und zur
Prozesssteuerung; technische und Anwendungsberatung in Bezug auf Computer
und Datenverarbeitungsprogramme.
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Mit Beschlüssen vom 4. Dezember 2002 und vom 27. März 2003 hat die Marken-
stelle für Klasse 36 die Anmeldung nach § 37 Abs. 1 MarkenG i. V. m. § 8 Abs. 2
Nr. 1 MarkenG zurückgewiesen. Nach Auffassung der Markenstelle wird die aus
den beiden englischsprachigen Begriffen "best" (= Superlativ von "good", "am
besten") und "partner" (= "Partner/in") zusammengesetzte Marke vom Verkehr als
"bester (möglicher) Partner" verstanden, zumal die beiden Bestandteile der
Anmeldemarke mit ihren jeweiligen deutschen Übersetzungen identisch seien. Es
handle sich dabei um eine erkennbare Anpreisung der partnerschaftlichen
Abwicklung der beanspruchten Dienstleistungen, mit der hervorgehoben werde,
dass die Beziehungen zwischen dem Anbieter und den umworbenen
Verkehrskreisen (als Kunden) auf gleichberechtigter Ebene abliefen. Der Verkehr
werde diese Angabe nur als Anpreisung, nicht aber als betriebskennzeichnendes
Merkmal eines bestimmten Anbieters auffassen.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der
sie sinngemäß beantragt,
die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 36 des Deutschen
Patent- und Markenamts vom 4.
Dezember
2002 und vom
27. März 2003 aufzuheben.
Zur Begründung führt sie aus, dass es sich bei der angemeldeten Marke
keineswegs um eine allgemeinverständliche beschreibende Angabe handele.
Dabei könne es dahingestellt bleiben, ob den Einzelbestandteilen der
angemeldeten Marke in Alleinstellung Schutz gewährt werden könnte, da es sich
bei der Anmeldemarke "bestpartner" um keinen Begriff handele, der in dieser
Form in einer Welthandelssprache existiere. Insbesondere könne das Wort in
keinem englischsprachigen Wörterbuch aufgefunden werden. Es handle sich
daher um eine sprachliche Neubildung, ein kennzeichnungskräftiges Kunstwort.
Allein schon aufgrund dieses Unterschieds zum allgemeinen Sprachgebrauch
werde der durchschnittlich informierte, aufmerksame und verständige
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Durchschnittsverbraucher die markenmäßige Verwendung der Anmeldemarke
erkennen und ihr keine beschreibende Bedeutung zumessen. Der Begriff
"bestpartner" besitze keinen sich aufdrängenden, eindeutigen und unmittelbaren
Bedeutungsgehalt, sodass der Verkehr ihn nicht als Beschreibung einer
Eigenschaft der beanspruchten Dienstleistungen erkennen könne. Der allenfalls
erkennbare Bedeutungsgehalt im Sinne von "guter Vertragspartner",
"Dienstleistungen, auf die man sich verlassen kann" sei viel zu unklar und
ungenau, als dass die Anmeldemarke zur Beschreibung geeignet wäre.
Soweit das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt und das Europäische
Gericht erster Instanz mit Entscheidungen vom 26. Juni 2002 und vom 8. Juli 2004
die Marke "bestpartner" für Dienstleistungen der Klassen 36, 38 und 42 als nicht
schutzfähig angesehen haben, könne dies nur ein Indiz für die Schutzversagung in
Deutschland darstellen, denn bei der Prüfung von Gemeinschaftsmarken sei ganz
besonders der englischsprachige Teil des europäischen Verkehrs zu berück-
sichtigen, während es bei der nationalen Anmeldung ausschließlich auf das
Verständnis des normal informierten und verständigen deutschen Verbrauchers
ankomme. Dieser werde mangels erweiterter englische Sprachkenntnisse in der
sprachregelwidrig zusammengesetzten Anmeldemarke keinen unmittelbaren
Bedeutungsgehalt erkennen.
Es liege allenfalls eine ganz allgemeine Andeutung in Bezug auf die
Zuverlässigkeit, Dauerhaftigkeit und Qualität der angebotenen Dienstleistungen,
nicht aber eine klare Aussage über irgendwelche konkreten Eigenschaften der
Dienstleistungen vor. Denn es werde nicht klar, ob mit "bestpartner" der günstigste
Preis, die dauerhafteste Leistungserbringung, die beste Leistung, etc. bezeichnet
werde. Im übrigen bezeichne der Begriff "partner" eine Person, nicht aber
Eigenschaften von Dienstleistungen. Eine nebulöse Aussage wie "guter
Vertragspartner" etc. stelle keine unmittelbare Beschaffenheitsangabe dar.
Vielmehr handele es sich nur um eine sprechende Marke, also gerade um den
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Idealfall einer Marke. Ergänzend verweist die Anmelderin auf Voreintragungen von
Marken mit den Bestandteil "bestpartner".
Soweit der Senat Internetfundstellen mit der angemeldeten Wortfolge ermittelt
habe, handele es sich um kennzeichenmäßige Verwendungen, was etwa durch
die Verwendung von Anführungszeichen, Kursivschrift oder die Abtrennung mit
Bindestrich deutlich werde. Im Übrigen liege auch kein Freihaltungsbedürfnis im
Sinne des §
8 Abs.
2 Nr.
2 MarkenG vor. Ein berechtigtes Interesse von
Mitbewerbern an der Wortkombination "bestpartner" sei nicht erkennbar, da die
Marke nur Schutz in der angemeldeten Form gewähren könne. Hinzu komme der
vage und verschwommene Bedeutungsgehalt und der lediglich anspielende
Charakter der Wortkombination.
Der Anmelderin sind Kopien des Ergebnisses einer vom Senat durchgeführten Re-
cherche übersandt worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II
Die Beschwerde ist nicht begründet.
Die zur Eintragung angemeldete Bezeichnung "bestpartner" weist nicht die für
eine Marke erforderliche Unterscheidungskraft auf (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG).
Entsprechend der Hauptfunktion der Marke, dem Verbraucher oder Endabnehmer
die Ursprungsidentität der durch die Marke gekennzeichneten Waren oder Dienst-
leistungen zu garantieren, ist unter Unterscheidungskraft im Sinne dieser Vor-
schrift die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung zu verstehen, Waren
oder Dienstleistungen als von einem Unternehmen stammend zu kennzeichnen
und sie somit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. EuGH
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GRUR
2002, 804 Nr.
35 -
Philips/Remington; GRUR
2004, 428 Nr.
30, 48
- Henkel). Die Unterscheidungskraft ist zum einen im Hinblick auf die angemelde-
ten Waren oder Dienstleistungen zum anderen im Hinblick auf die beteiligten Ver-
kehrskreise zu beurteilen, wobei auf den durchschnittlich informierten, aufmerk-
samen und verständigen Durchschnittsverbraucher der Waren oder Dienstleistun-
gen abzustellen ist. Kann einer Wortmarke ein für die fraglichen Waren und
Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zuge-
ordnet werden oder handelt es sich sonst um ein gebräuchliches Wort der deut-
schen Sprache oder einer bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr - etwa we-
gen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und
nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so ergibt sich daraus ein tatsäch-
licher Anhalt dafür, dass ihr jegliche Unterscheidungskraft fehlt (vgl. BGH
GRUR 2003, 1050, 1051 - Cityservice).
Die angemeldete Marke setzt sich aus den beiden englischen Worten "best" (Su-
perlativ: beste/bester/bestes) und "partner" (Partner) zusammen. Trotz der Ver-
wendung englischer Wörter in Zusammenschreibung und ohne Binnengroßschrei-
bung werden praktisch sämtliche Verkehrsteilnehmer die Anmeldemarke ohne
Weiteres als englischen Ausdruck für "bester Partner" erkennen. Neben der weit-
gehenden Identität der Einzelwörter "best" und "partner" mit den beiden entspre-
chenden deutschen Wörtern "beste(r)" und "Partner" sprechen hierfür schon allein
die Geläufigkeit und Allgegenwärtigkeit sowohl des englischen Superlativs "best"
als auch des auf partnerschaftliche Zusammenarbeit hinweisenden Worts "part-
ner" in der deutschen Werbe- und Wirtschaftssprache und im Übrigen auch die
vom Senat festgestellten Verwendungsbeispiele. Selbst völlig sprachunkundige
Verkehrsteilnehmer, die auf dem Gebiet der beanspruchten Dienstleistungen al-
lerdings ohnehin vernachlässigt werden können, werden die angemeldete Marke
ohne weiteres im Sinne von "bester Partner" verstehen. Ergänzend kann auf die
Internetseite http://inf4.informatik.uni-stuttgart.de/cgi-bin/NCSTRL/NCSTRL-
_view.pl?id=DIP-13… und die dort enthaltene Gegenüberstellung einer deutschen
und einer englischen Kurzfassung einer Diplomarbeit verwiesen werden, in der
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dem deutschen Textteil "Aus allen Partnern, … , kann … der "beste" Partner
ausgewählt werden …" der englische Text "... is able to choose the best partner of
all …" gegenübergestellt wird. Soweit die Anmelderin bei der indiziellen Würdigung
der o.g. Zurückweisungsentscheidungen europäischer Behörden und Gerichte auf
unterschiedliche Sprachkreise in Europa und Deutschland abstellen will, vermag
der Senat daher keine durchgreifenden Unterschiede beim Verständnis der
angemeldeten Wortfolge zu sehen.
Bei der angemeldeten Bezeichnung "bestpartner" handelt es sich um eine
Angabe, die in erster Linie schlicht werblich-beschreibend darauf hinweist, dass
die mit ihr gekennzeichneten Dienstleistungen vom besten Partner (des Kunden)
angeboten werden, so dass dem Kunden die bestmögliche Dienstleistung geboten
wird. Dies zeigt sich bei den vom Senat ermittelten Beispielen gerade auch in den
erkennbar beschreibenden Zusammenhängen, in denen die angemeldete
Wortfolge in verschiedenen Schreibweisen jeweils verwendet, teilweise sogar
erläutert wird:
www.commerzbank.de/karriere/karrstart/trainee/local/index.cfm?zielgruppe=alle:
"Kunden bieten wir als "best partner" in unseren Filialen das ganze Spektrum des
modernen Banking, …";
www.comconsult.de/cckt_pub/comconsult_kt.pdf: "Best Partner: Wie bieten dem
Kunden eine dauerhafte, qualifizierte und erfolgreiche Partnerschaft und stellen
uns gemeinsam den Anforderungen …";
www.e-organisations.de/eOrgs/is/113/: "In einem Verbund verschiedener Ko-
operationspartner wird je nach Aufgabenstellung immer das für eine Aufgabe am
besten geeignete Mitglied gewählt, während "second-best" Partner für ein Projekt
nicht berücksichtigt werden, jedoch bei einem anderen Auftrag zum Zuge kommen
können.";
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www.wowowo.de/enews/1463.shtml: "Auf der Portalseite von BPExpress.de wird
in Zukunft der IBEX-Miet-PC angeboten und IBEXnet damit zum Best-Partner von
BPExpress.de.".
www.compus.de/home.htm (Überschrift:) "Willkommen bei COMPUS, Ihr Best
Partner für individuelle IT-Lösungen"
www.compus.de/home.htm: "Qualität, Sicherheit, persönliche Betreuung und
Individualität der Lösung stehen in der Zusammenarbeit mit dem Kunden im Fokus
und zeichnen Compus als aus."
http://wirtschaftsblatt.at/pages/347466: "T-Mobile setzt im Jahr
2004 einen
Schwerpunkt in der Entwicklung von Lösungen für Klein- und Mittelbetriebe und
will ein noch besserer Partner für Familienunternehmen werden. Ziel von T-Mobile
ist es, sich in diesem Segment als führendes Dienstleistungsunternehmen als
"Best Partner" zu positionieren."
Dass es sich um hierbei nur um eine rein werblich-beschreibende und nicht etwa
betriebskennzeichnende Wortfolge handeln kann, zeigt sich insbesondere auch
darin, dass häufig sogar von einem "Best Partner - Prinzip" oder "- konzept" die
Rede ist, wie etwa aus den folgenden Internetauszügen hervorgeht:
www.aat24.de/ueberaat: (unter der Zwischenüberschrift: "Best Partner – PRIN-
ZIP): "A.A.T. .… handelt heute bundesweit mit und für die Landwirtschaft nach
dem BEST PARTNER
–
Prinzip. Nur die qualitativ besten Partner werden
langfristig als Lieferanten und als Kunden akzeptiert".
www.value-maganzine.de/res/downloads/Editorial10604.pdf: "KBA verfolgt eben-
falls ein Best-Partner-Konzept."
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www.specific-consult.de/partner/partner.html: "SPECIFIC! Consult arbeitet nach
dem Best-Partner-Prinzip: Unsere umfangreichen Leistungen sind jederzeit ein
Angebot zur … Die Partner in unserem Netzwerk stehen für höchste Qualität …".
www.apetito.de/ueber_uns/philosophie.php (unter der Überschrift "PHILOSO-
PHIE":) "Bei der Zusammenarbeit mit Kunden und Lieferanten, aber auch für die
Zusammenarbeit innerhalb des Unternehmens haben wir uns auf das "Best-
Partner-Prinzip" als Leitbild verpflichtet."
(unter der danebenstehenden Überschrift: "Best-Partner-Prinzip" sind verschiede-
ne Kriterien hierfür aufgeführt, etwa:
"ein Partner wie man ihn sich wünschen würde
sich gegenseitig erfolgreich machen
offen und ehrlich miteinander umgehen
…
sich gegenseitig ergänzen, um miteinander das Beste zu erreichen …").
Angesichts dieser Verwendungsbeispiele, die auch nur einen Teil der vom Senat
ermittelten Belege darstellen, kann die Einwendung der Anmelderin nicht über-
zeugen, dass die Wortkombination "best partner" häufig mit Anführungszeichen
oder Kursivschrift verwendet wird. Abgesehen davon, dass dies keineswegs für
alle aufgefundenen Verwendungsbeispiele gilt, zeigen solche Verwendungen nur,
dass die nach ihrem Sinngehalt sofort erfassbare Wortzusammenstellung auch
optisch herausgestellt, eben als Schlagwort, verwendbar ist und von verschiede-
nen Unternehmen auf den Gebieten der beanspruchten Dienstleistungen auch
tatsächlich so verwendet wird. An der fehlenden Eignung zur betrieblichen Her-
kunftsunterscheidung ändert dies daher nichts. Dies gilt erst recht, soweit die An-
melderin sogar meint, dass eine Abtrennung mit Bindestrich auf eine marken-
mäßige Verwendung schließen lasse. Hierbei handelt es sich nur um eine der völ-
lig üblichen Schreibweisen von Wortzusammenstellungen.
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Auch der Hinweis der Anmelderin auf verschiedene nationale und europäische
Voreintragungen vermag nicht zu überzeugen. Drei der insgesamt sieben ge-
nannten Voreintragungen enthalten den unterscheidungskräftigen Zusatz "MLP".
Bei den anderen vier voreingetragenen Marken ist dem Bestandteil "bestpartner"
jeweils ein weiterer Wortbestandteil nachgestellt, der mit ihm keinen grammatika-
lisch korrekt gebildeten Gesamtbegriff darstellt ("bestpartner topinvest, "bestpart-
ner classic"), wenngleich es sich allerdings um offensichtlich werbeübliche, eben-
falls nicht unterscheidungskräftige Zusätze handelt. Soweit darin tatsächlich ein für
die Unterscheidungskraft sprechendes Indiz liegen mag, sieht der Senat diese
Indizwirkung im Hinblick auf die o.g. tatsächlichen Feststellungen, aber auch we-
gen der (gegenüber Voreintragungen gewichtigeren) "Gegenindizwirkung" der
Entscheidungen des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt und des Europäi-
schen Gerichts erster Instanz als widerlegt an.
Die Beschwerde war damit zurückzuweisen.
Winkler Dr.
Hock
Kätker
Cl