Urteil des BPatG vom 02.04.2008
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BPatG 152
08.05
BUNDESPATENTGERICHT
26 W (pat) 21/08
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
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betreffend die Marke 304 71 589
hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 24. September 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dr. Fuchs-Wissemann sowie des Richters Reker und der Richterin Kopacek
beschlossen:
Die Erinnerung der Markeninhaberin wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I
Die Markenstelle für Klasse 32 des Deutschen Patent- und Markenamts hat we-
gen des Widerspruchs aus der Marke 303 27 571 die teilweise Löschung der
Marke 304 71 589 angeordnet. Die hiergegen gerichtete Erinnerung der Mar-
keninhaberin hat sie mit einem weiteren Beschluss, der den Vertretern der Mar-
keninhaberin am 10. Dezember 2007 zugestellt worden ist, zurückgewiesen. Da-
gegen hat die Markeninhaberin am 10. Januar 2008 Beschwerde eingelegt und
zugleich mitgeteilt, dass die Beschwerdegebühr am gleichen Tage überwiesen
worden sei. Die Beschwerdegebühr ist auf dem Konto der Bundeskasse am
11. Januar 2008 eingegangen und am gleichen Tage gutgeschrieben worden.
Die hierfür zuständige Rechtspflegerin hat die Markeninhaberin darauf hingewie-
sen, dass die Beschwerdegebühr nicht innerhalb der dafür bestimmten Frist ge-
zahlt worden ist und ihr Gelegenheit gegeben, sich hierzu zu äußern. Nachdem
die Markeninhaberin eine Äußerung innerhalb der ihr gesetzten Frist nicht abge-
geben hat, hat die Rechtspflegerin mit Beschluss vom 2. April 2008 festgestellt,
dass die Beschwerde gegen den Beschluss der Markenstelle für Klasse 32 des
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Deutschen Patent- und Markenamts vom 30. November 2007 als nicht eingelegt
gilt.
Hiergegen hat die Markeninhaberin Erinnerung eingelegt, die sie nicht begründet
hat. Die von ihrem neuen Vertreter beantragte Akteneinsicht ist in Absprache mit
diesem durch Übersendung von Kopien der Empfangsbescheinigungen des Er-
innerungsbeschlusses und der Zahlungsanzeige für die Beschwerdegebühr ge-
währt worden. Die danach zur Begründung der Erinnerung gesetzte Frist von zwei
Wochen hat die Markeninhaberin verstreichen lassen.
II
Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Erinnerung der Mar-
keninhaberin ist unbegründet.
Die mit der Zustellung des Erinnerungsbeschlusses am 10. Dezember 2007 in
Lauf gesetzte Monatsfrist für die Einlegung der Beschwerde (§ 66 Abs. 2 Mar-
kenG) sowie für die Zahlung der Beschwerdegebühr (§ 82 Abs. 1 S. 3 MarkenG
i. V. m. § 6 Abs. 1 S. 1 PatKostG) ist am Donnerstag, den 10. Januar 2008, um
24.00 Uhr abgelaufen. Zwar ist an diesem Tag dem Deutschen Patent- und Mar-
kenamt die Beschwerdeschrift der Markeninhaberin zugegangen. Die mittels
Überweisung entrichtete Beschwerdegebühr ist jedoch, wie aus der Zahlungsan-
zeige ersichtlich ist, auf dem Konto der Bundeskasse erst am 11. Januar 2008
eingegangen. Da gemäß § 2 Nr. 2 PatKostZV bei einer Zahlung von Gebühren
mittels Überweisung als Zahlungstag nicht der Tag gilt, an dem der Überwei-
sungsauftrag erteilt worden ist, sondern der Tag, an dem der Betrag auf dem
Konto der zuständigen Bundeskasse gutgeschrieben wird, ist die Zahlung der Be-
schwerdegebühr um einen Tag verspätet und somit nicht fristgemäß erfolgt, was
gemäß § 82 Abs. 1 S. 3 MarkenG i. V. m. § 6 Abs. 2 PatKostG zur Folge hat, dass
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die als sonstige Handlung i. S. d. § 6 Abs. 2 PatKostG zu bewertende Beschwerde
(vgl. u. a. Ekey/Klippel, § 66 Rdn. 6) als nicht eingelegt gilt.
Da die Markeninhaberin innerhalb der ihr gesetzten Fristen auch nichts vorgetra-
gen hat, was einen früheren Eingang der Zahlung auf dem Konto der Bundes-
kasse nahelegen könnte, sondern vielmehr aus dem Vorbringen ihrer früheren
Vertreter in der Beschwerdebegründung ersichtlich ist, dass die Beschwerdege-
bühr erst am Tage des Fristablaufs überwiesen worden ist und folglich unter Be-
rücksichtigung einer normalen Banklaufzeit gar nicht am selben Tage und damit
noch rechtzeitig dem Konto der Bundeskasse gutgeschrieben werden konnte,
musste die Erinnerung der Markeninhaberin gegen den Beschluss der Rechtspfle-
gerin vom 2. April 2008 erfolglos bleiben.
Dr. Fuchs-Wissemann
Kopacek
Reker
Bb