Urteil des BPatG vom 26.08.2002
BPatG: veranstaltung, unterscheidungskraft, unterhaltung, bekleidung, papier, organisation, begriff, verkehr, spielzeug, werbung
BPatG 152
10.99
BUNDESPATENTGERICHT
32 W (pat) 359/02
_______________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 301 31 416.0
hat der 32.
Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
17. März 2004 durch die Vorsitzende Richterin Winkler und die Richter Sekretaruk
und Kruppa
- 2 -
beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Deutschen Pa-
tent- und Markenamts vom 26. August 2002 aufgehoben, so-
weit die Markenanmeldung für die Waren und Dienstleistun-
gen „Waren aus Metall (soweit in Klasse 6 enthalten), Schlos-
serwaren und Kleineisenwaren; Pokale und Büsten aus un-
edlen Metallen; Edelsteine; Pokale und Büsten aus Edelme-
tall; Waren aus Papier und Pappe (soweit in Klasse 16 ent-
halten); Druckereierzeugnisse; Fotografien; Lehr- und Unter-
richtsmaterial (ausgenommen Apparate); Verpackungsmate-
rial aus Kunststoff (soweit in Klasse 16 enthalten); Spielkar-
ten; Fahnen, Wimpel aus Papier; Aufkleber, Kataloge, Plaka-
te; Regenschirme, Sonnenschirme und Spazierstöcke; Putz-
zeug; Glaswaren, Porzellan- und Steingut (soweit in Klas-
se 21 enthalten); Pokale aus Glas und Porzellan; Büsten aus
Porzellan, Ton oder Glas; Turn- und Sportartikel (soweit in
Klasse 28 enthalten); Luftballons, Bälle; Sporthandschuhe;
Erziehung, Ausbildung; Veranstaltung von Wettbewerben (Er-
ziehung und Unterhaltung)“ zurückgewiesen worden ist.
2. Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
G r ü n d e
I
Die Anmeldung der Marke
RETRO CLASSICS
- 3 -
für die Waren und Dienstleistungen
Waren aus Metall (soweit in Klasse 6 enthalten), Schlosser-
waren und Kleineisenwaren; Plaketten aus Metall, insbeson-
dere für Kraftfahrzeuge; Pokale und Büsten aus unedlen Me-
tallen; Juwelierwaren, Schmuckwaren, Edelsteine; Ansteck-
nadeln; Medaillen; Pokale und Büsten aus Edelmetall; Waren
aus Papier und Pappe (soweit in Klasse 16 enthalten); Dru-
ckereierzeugnisse; Fotografien; Lehr- und Unterrichtsmate-
rial (ausgenommen Apparate); Verpackungsmaterial aus
Kunststoff (soweit in Klasse 16 enthalten); Spielkarten; Fah-
nen, Wimpel aus Papier; Aufkleber, Kataloge, Plakate; Wa-
ren aus Leder und Lederimitationen (soweit in Klasse 18 ent-
halten); Reise- und Handkoffer; Regenschirme, Sonnenschir-
me und Spazierstöcke; Taschen, Handtaschen (soweit in
Klasse 18 enthalten); Putzzeug; Glaswaren, Porzellan- und
Steingut (soweit in Klasse 21 enthalten); Pokale aus Glas
und Porzellan; Büsten aus Porzellan, Ton oder Glas; Beklei-
dungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen; Handschuhe
(Bekleidung); Gürtel (Bekleidung); Spiele, Spielzeug; Turn-
und Sportartikel (soweit in Klasse 28 enthalten); Automodel-
le, Luftballons, Bälle; Sporthandschuhe; Erziehung; Ausbil-
dung; Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten; Ver-
anstaltung von Messen und Ausstellungen für kulturelle oder
Unterrichtszwecke; Veranstaltung von Wettbewerben (Erzie-
hung und Unterhaltung); Organisation und Veranstaltung von
Rallyes und Autosternfahrten“
ist durch Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts – Markenstelle für
Klasse 41 – vom 26. August 2002 zurückgewiesen worden, weil der Marke jegli-
che Unterscheidungskraft fehle. Die aus dem Englischen stammende Wortfolge
- 4 -
„RETRO CLASSICS“ bedeute „Retro Klassiker“, also „Klassiker im Retro-Stil“ bzw.
„Klassiker (im Stil) zurückliegender Zeiten“. Sowohl „Retro-Klassiker“ als auch
„Retro Classics“ verwende der Verkehr zudem in diesem Sinne zur Produktbe-
schreibung. Ob die angemeldete Marke daneben gemäß §
8 Abs.
2 Nr.
2
MarkenG freihaltebedürftig sei, könne dahingestellt bleiben.
Dagegen richtet sich die Beschwerde des Anmelders. Er macht geltend, der Be-
griff „RETRO“ werde keinesfalls nur für Produkte verwendet, die sich an dem Stil
oder Design zurückliegender Tage orientiere, sondern auch für grundsätzlich an-
dere Waren wie Motorräder oder Raketenantriebe. „Retro“ bedeute insbesondere
eine Abstoßbewegung bei Raketenmotoren. Die Verwendung des Begriffs
„RETRO CLASSICS“ für eine überaus große und außergewöhnlich heterogene
Vielzahl von Waren ergebe sich im übrigen auch aus einer vorgelegten Internet-
Recherche. Die angemeldete Wortkombination stelle zudem eine interessante
Verdoppelung mit einer fantasievollen Eigenheit dar. Ein Freihaltebedürfnis sei
nicht gegeben, da zwischen der angemeldeten Marke und den Dienstleistungen,
etwa „Veranstaltungen von Messen, Ausstellungen, Märkten“ oder „Werbung“ kein
direkter Bezug bestehe. „RETRO CLASSICS“ stelle auch keinen bekannten Aus-
druck dar, um beispielsweise Spielkarten oder Lederwaren zu bezeichnen. Die
vom Gericht übermittelten Internetauszüge (Bl. 44 – 52) rechtfertigten keine ande-
re Beurteilung.
II
Die zulässige Beschwerde ist bezüglich der im Beschlusstenor genannten Waren
und Dienstleistungen begründet. Insoweit besteht weder das Eintragungshindernis
der fehlenden Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) noch das einer
gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG freizuhaltenden Angabe. Im Hinblick auf die übri-
gen von der Markenstelle zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen ist die
Beschwerde unbegründet.
- 5 -
1.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Marke für die beanspruchten Wa-
ren und Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehlt. Unterscheidungs-
kraft ist die einer Marke innewohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als Unter-
scheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen ei-
nes Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu wer-
den. Hauptfunktion der Marke ist es, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten
Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten. Bei der Beurteilung der Unter-
scheidungskraft ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen.
Kann einer Wortmarke kein für die fraglichen Waren im Vordergrund stehender
beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch sonst
nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen oder einer bekannten Fremdspra-
che, dass vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in
der Werbung – stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstan-
den wird, so gibt es keinen tatsächlichen Anhalt dafür, dass ihr jegliche Unter-
scheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (st. Rspr., vgl.
BGH BlfPMZ 2002, 85 - INDIVIDUELLE).
Die Marke spricht breiteste Bevölkerungskreise an, die schon mangels ausrei-
chender Sprachkenntnisse nicht ohne weiteres in RETRO CLASSICS eine im Vor-
dergrund stehende Sachangabe erkennen. „RETRO“ ist zwar in Zusammenset-
zungen wie „retrospektiv“ im Deutschen gebräuchlich, wie etwa in der Mode auch
„Retrolook“. Daraus folgt aber nicht, dass die Bedeutung von Retro bzw. RETRO
CLASSICS von den hier angesprochenen Verbrauchern durchweg erfasst werden
würde.
2 a. Die angemeldete Marke ist jedoch geeignet, i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG
als Produktmerkmalsbezeichnung zu dienen. Das gilt für die Waren Plaketten aus
Metall, insbesondere für Kraftfahrzeuge; Juwelierwaren, Schmuckwaren; Ansteck-
nadeln; Medaillen; Waren aus Leder und Lederimitationen (soweit in Klasse 18
enthalten); Reise- und Handkoffer; Taschen, Handtaschen (soweit in Klasse 18
enthalten); Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen; Handschuhe (Be-
kleidung); Gürtel (Bekleidung); Spiele, Spielzeug; Automodelle, sowie für die
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Dienstleistungen Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten; Veranstaltung
von Messen und Ausstellungen für kulturelle oder Unterrichtszwecke; Organisation
und Veranstaltung von Rallyes und Autosternfahrten). Hier bezeichnet der Begriff
„RETRO CLASSICS“ Art, Beschaffenheit, Stil der Produkte (Waren / Dienstleistun-
gen). Bei den vorgenannten Waren handelt es sich ausnahmslos um Produkte, die
Gegenstand modischer Gestaltung sind, bei denen also der Stil, das Design bzw.
das äußere Erscheinungsbild einen erheblichen Einfluss auf die Wertschätzung
haben. „RETRO CLASSICS“ eignet sich daher zur Beschreibung der Waren da-
hingehend, dass sie „Klassiker aus der guten alten Zeit“ sind. Auch bei den
Dienstleistungen „Veranstaltung von Messen und Ausstellungen für kulturelle oder
Unterrichtszwecke sowie die Organisation und Veranstaltung von Rallyes und
Autosternfahrten“ kann die angemeldete Marke als Sachhinweis auf die Art der
Veranstaltung zu verstehen sein.
Entsprechende Feststellungen konnten aufgrund der in diesem Verfahren einge-
führten Rechercheergebnisse getroffen werden. So werden als Retro Classics
bzw. Retro Klassiker bezeichnet: Spiele (A7); Armbanduhren (A8); Brillen (A9);
Laufschuhe (A10); Oldtimer (A14); Videogames (A14); Fahrräder; Herrenschuhe;
Motorräder; Messe für Oldtimer. Verwendung findet die angemeldete Marke auch
für die Dienstleistungen „Unterhaltung, sportliche und kulturelle Aktivitäten“. Wie
die vom Markenamt und vom Gericht vorgenommenen Internet-Recherche bele-
gen, wird der Begriff auch insoweit im Zusammenhang mit der Darstellung bzw.
Ausübung von klassischen Darbietungen oder Aktivitäten vergangener Zeiten ge-
braucht.
2 b. Was die im Tenor genannten Waren und Dienstleistungen anbelangt, kann
eine Verwendung von „RETRO CLASSICS“ zur Merkmalsbezeichnung nicht nach-
gewiesen werden. Ausreichende Anhaltspunkte für eine zukünftige deskriptive
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Verwendung der Marke auf diesem Waren- und Dienstleistungssektor liegen
ebenfalls nicht vor.
Winkler Sekretaruk Kruppa
Ko