Urteil des BPatG vom 18.01.2005
BPatG (beschwerde, antrag, berichtigung, anmeldung, rückerstattung, beschwer, beschwerdeschrift, rücknahme, bezug, begründung)
BPatG 154
6.70
BUNDESPATENTGERICHT
24 W (pat) 236/03
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 302 32 369.4
hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 18. Januar 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dr. Ströbele sowie der Richter Prof. Dr. Hacker und Guth
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beschlossen:
Die Rückzahlung der mit der Beschwerde vom 18. Juli 2003 ein-
gegangenen Einzugsermächtigung entrichteten Beschwerdege-
bühr wird angeordnet.
G r ü n d e
I.
Die Markenstelle für Klasse 3 des deutschen Patent- und Markenamts hat der für
Waren der Klassen 3,1 und 5 angemeldeten Marke "DMS" zunächst mit Beschluß
eines Beamten des gehobenen Dienstes vom 20. Februar 2003 die Eintragung
versagt. Die hiergegen gerichtete Erinnerung ist mit Beschluß vom 14. Mai 2003
zurückgewiesen worden, der mit Beschluß vom 17. Juni 2003 hinsichtlich des
Datums des angefochtenen Erstbeschlusses berichtigt worden ist. Die Anmelderin
hat zunächst gegen den Erinnerungsbeschluß vom 14. Mai 2003 Beschwerde ein-
gelegt und die Beschwerdegebühr rechtzeitig entrichtet. Auf den Berichtigungsbe-
schluß der Markenstelle hat die Anmelderin mit Schriftsatz vom 18. Juli 2003
nochmals " vorsorglich" Beschwerde erhoben mit dem Antrag,
den Beschluss vom 14. Mai 2003 ungeachtet der vorgenomme-
nen Berichtigung aufzuheben und
die mit diesem Beschwerdeschriftsatz eingezahlte Beschwerde-
gebühr rückzuerstatten.
Der Beschwerdeschrift war eine Einzugsermächtigung beigefügt, aufgrund derer
eine weitere Beschwerdegebühr von 200 € abgebucht worden ist. Die Beschwerde
wird damit begründet, die Anfechtung der Zurückweisung der Anmeldung solle
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auch nach Berichtigung der offensichtlichen Fehler des Erinnerungsbeschlusses
weiterverfolgt werden.
Die Anmelderin hat die Anmeldung im Laufe des Beschwerdeverfahrens zurück-
genommen und erhält ihren Antrag auf Rückerstattung der Beschwerdegebühr
aufrecht.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.
II.
Nachdem das Beschwerdeverfahren durch die Rücknahme der Anmeldung inso-
weit gegenstandslos geworden ist, ist noch über den Antrag der Anmelderin auf
Rückerstattung der Beschwerdegebühr zu entscheiden. Diesem zulässigen Antrag
ist stattzugeben, weil die mit der Beschwerdeschrift vom 18. Juli 2003 eingezahlte
Beschwerdegebühr ohne Rechtsgrund geleistet worden ist (§ 71 Abs. 3 MarkenG,
§ 812 Abs. 1 BGB).
Zwar ist grundsätzlich auch eine Beschwerde gegen einen Berichtigungsbeschluß
der Markenstelle statthaft, für die eine Beschwerdegebühr zu zahlen ist. Die "vor-
sorgliche" Beschwerde der Anmelderin vom 18. Juli 2003 richtet sich jedoch - wie
aus dem Antrag und der Begründung ohne weiteres ersichtlich ist - nicht gegen
die Berichtigung des bereits mit Beschwerde vom 12. Juni 2003 angegriffenen Be-
schlusses, sondern wiederholt lediglich der Deutlichkeit halber das bereits einge-
legte, gegen die Zurückweisung der Erinnerung gerichtete Rechtsmittel. Es han-
delt sich somit nicht um eine selbstständige, neue Beschwerde, für die eine Be-
schwerdegebühr fällig werden würde. Für eine erneute Einlegung einer Be-
schwerde gegen die Entscheidung der Markenstelle bestand auch kein Anlaß, weil
ein Berichtigungsbeschluss, der lediglich offenbare Unrichtigkeiten korrigiert, die
Wirksamkeit der ursprünglichen Sachentscheidung nicht berührt, sofern er – wie
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im vorliegenden Fall - keine eigene Beschwer enthält oder aus ihm auch nicht eine
Beschwer erst deutlich wird (vgl. Ströbele/Hacker, Markengesetz, 7. Aufl., § 61
Rn. 24, 26).
Aus diesen Gründen stellt die erfolgte erneute Abbuchung eine Doppelzahlung
dar, für die es keine rechtliche Grundlage gibt. Der Betrag ist daher zurückzuer-
statten.
Dr. Ströbele
Dr. Hacker
Guth
Bb