Urteil des BPatG vom 27.09.2006
BPatG: form der ware, unterscheidungskraft, gestaltung, eugh, notifikation, verpackung, registrierung, bestandteil, verkehr, patent
BUNDESPATENTGERICHT
28 W (pat) 106/05
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
27. September 2006
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die IR-Marke 792 687/8
hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 27. September 2006 unter Mitwirkung …
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
BPatG 154
08.05
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G r ü n d e
I.
Unter der Nummer 792 687 wurden die folgenden Abbildungen
als Wiedergabe einer dreidimensionalen Marke international registriert für ver-
schiedene Waren der Klassen 9, 11, 16, 18 und 21. Für diese Registrierung wird
Schutz in Deutschland nachgesucht.
Mit Beschluss vom 13. Mai 2005 hat die Markenstelle für Klasse 8 IR des Deut-
schen Patent- und Markenamts (DPMA), vertreten durch einen Beamten des hö-
heren Dienstes, die Schutzerstreckung auf die Bundesrepublik Deutschland teil-
weise verweigert, nämlich für die nachstehenden Waren:
„Hand tools and implements (hand operated); cutlery; side arms;
razors; table cutlery (knives, forks and spoons).
Scientific, nautical, surveying, photographic, cinematographic,
optical, weighing, measuring, signalling, checking (supervision),
life-saving and teaching apparatus and instruments; apparatus
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and instruments for conducting, switching, transforming, regulating
or controlling electricity; apparatus for recording, transmission or
reproduction of sound or images; fire-extinguishing apparatus;
laser pointers.
Apparatus for lighting, heating, steam generating, cooking, refrige-
rating, drying, ventilating, water supply and sanitary purposes;
flashlights.
Stationary; adhesives for stationary or household purposes; artists’
materials; paint brushes; office requisites (except furniture);
printers’ type; printing blocks.
Trunks and travelling bags; umbrellas, parasols and walking
sticks; sticks; whips, harness and saddlery.
Household or kitchen utensils and containers (not of precious
metal or coated therewith); combs and sponges; brushes (except
paint brushes); brush-making materials; articles for cleaning
purposes; glassware, porcelain and earthenware not included in
other classes; insulating flasks, heat-insulated cups.”
In ihrer Entscheidung hat die Markenstelle ausdrücklich offen gelassen, ob die
internationale Registrierung überhaupt den geltenden Bestimmtheitsanforderun-
gen genüge. Zumindest sei der Schutz nach §§ 107, 113 und 37 Abs. 1
i. V. m. § 8 Abs. 2 Nr. MarkenG insoweit zu verweigern, als Waren beansprucht
würden, für die der Marke jegliche Unterscheidungskraft fehle.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Markeninhaberin. Sie meint, dass eine
ordnungsgemäße internationale Registrierung vorliege, in der die registrierte
Marke eindeutig dahin definiert werde, dass die Marke in einem Griff bestehe, der
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oberhalb seines Griffbereichs eine nach Art einer Sanduhr ausgebildete Verjün-
gung aufweise, die außerdem gegenüber dem Griffbereich auch farblich abgesetzt
sei. In der mündlichen Verhandlung hat die Markeninhaberin zu der Frage nach
dem Gegenstand der registrierten Marke Bezug genommen auf die Rubrik
„Description of the mark“ in der Notifikation. Dort heißt es: „Characteristic feature
is the sandglass shape shown in different positions and in a variety of colours.“
Die Markeninhaberin hält die streitgegenständliche Marke für schutzfähig, insbe-
sondere bestehe die Marke nicht ausschließlich aus einer Form, die durch die Art
der Ware selbst oder zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich sei
(§ 3 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG). Das folge bereits aus den vier Abbildungen in
der internationalen Notifikation. Bei jedem der dort abgebildeten vier Gegenstände
sei die nach Art einer Sanduhr ausgebildete Verjüngung jeweils oberhalb des ei-
gentlichen Griffbereichs angeordnet und könne deswegen für diese Vorrichtung
keine technische Funktion entfalten. Dass der beschriebene Teil im Übrigen nicht
bereits durch die Art der beanspruchten Waren bedingt sei, ergebe sich ohne
Weiteres aus der Art dieser Waren selbst.
Weiter meint die Markeninhaberin, dass der begehrten Schutzerstreckung auch
nicht die Schutzhindernisse der fehlenden Unterscheidungskraft oder eines beste-
henden Freihaltungsbedürfnisses entgegenstünden. Insbesondere stelle die
Marke keine glatte Warenbeschreibung dar, denn sie bestehe nicht aus der voll-
ständigen Form der beanspruchten Waren. Sie stelle vielmehr - und auch das nur
in manchen Fällen - einen Teil davon dar. Die Markeninhaberin behauptet, nicht
alle beanspruchten Waren würden regelmäßig mit einem Griff oder einem Halte-
abschnitt ausgerüstet, wie er in der internationalen Notifikation abgebildet ist. Vor
diesem Hintergrund vertritt die Markeninhaberin die Auffassung, dass die höchst-
richterliche Rechtsprechung zur Unterscheidungskraft solcher dreidimensionaler
Marken, die die ganze Ware oder deren vollständige Verpackung darstellen, auf
die streitgegenständliche Marke keine Anwendung finden könne.
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Die Markeninhaberin hält die körperliche und farbliche Gestaltung des nach Art
einer Sanduhr verjüngten Teils der streitgegenständlichen Marke für so markant
und im Übrigen für viele der beanspruchten Waren für so unüblich, dass die ange-
sprochenen Verkehrskreise darin ohne Weiteres ein Herkunftszeichen erkennen
würden. Gerade weil dieser Teil für die beanspruchten Waren keine technische
Funktion erfülle, werde die Marke für die angesprochenen Verkehrskreise ohne
Weiteres als Herkunftszeichen in Erscheinung treten.
Die Markeninhaberin sieht auch in der Eintragung der dreidimensionalen deut-
schen Marke 398 70 850 vom 9. Dezember 1998 ein Argument für die begehrte
Schutzerstreckung.
Die Markeninhaberin beantragt,
den Beschluss der Markenstelle für Klasse 8 IR des Deutschen
Patent- und Markenamts vom 13. Mai 2005 aufzuheben und der
IR-Marke 792 687 auch insoweit Schutz für die Bundesrepublik
Deutschland zu gewähren, als dieser Schutz verweigert worden
ist.
Außerdem hat die Markeninhaberin die Zulassung der Rechtsbeschwerde ange-
regt zur Klärung der Frage, welche Anforderungen an dreidimensionale Marken zu
stellen sind, die nur einen Teil der Ware darstellen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Ver-
fahrensakten, insbesondere auf das Protokoll über die mündliche Verhandlung
vom 27. September 2006 und die Anlagen dazu, die Gegenstand der mündlichen
Verhandlung waren. Ebenfalls Gegenstand der mündlichen Verhandlung war der
Laserpointer, den die Anmelderin zur Inaugenscheinnahme zu den Akten gereicht
hatte.
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II
Die zulässige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg, denn die Markenstelle
hat die begehrte Schutzerstreckung zu Recht gem. §§ 8 Abs. 2 Nr. 1, 107, 113
Abs. 1 Satz 1, 37 Abs. 1 MarkenG, Art. 5 Abs. 1 MMA i. V. m. Art. 6 quinquies B
Nr. 2, 1. Alt. PVÜ teilweise verweigert, weil die IR-Marke im Umfang der Verweige-
rung nicht unterscheidungskräftig ist.
1.
Gegenstand der IR-Marke ist ein Griffelement in Form eines schlanken ge-
streckten Zylinders mit einer farblich abgesetzten konkaven Verjüngung. Diese
Verjüngung ist jeweils an demjenigen Ende des Zylinders angebracht, an dem der
Griff mit dem Gegenstand verbunden ist, zu dessen Handhabung er dient, oder
- in den Fällen, in denen sich die Form der konkreten Ware im Wesentlichen auf
die beanspruchte zylindrische Form beschränkt - in dem die eigentliche technische
Funktion des Gegenstandes untergebracht ist. Das folgt aus der Gesamtheit der
internationalen Notifikation. Die schematische Zeichnung beschreibt die regelmä-
ßigen Gestaltungselemente dieses Gegenstandes und die drei weiteren Abbildun-
gen konkrete Anwendungsfälle für diese Form, die in jedem dieser Fälle - gezeigt
werden ein Gasanzünder, ein Regenschirm und eine Taschenlampe oder ein
Laser Pointer - das erforderliche Griffelement für diesen Gegenstand abgibt. Der
Eintrag in der Rubrik „Description of the mark“ stellt klar, dass die Besonderheit
dieser Form in der farblich abgesetzten konkaven Verjüngung besteht, die in allen
Farben gestaltet sein kann.
2.
Als dreidimensionales Zeichen ist die IR-Marke grundsätzlich markenfähig
i. S. v. § 3 Abs. 1 MarkenG. Die IR-Marke kann einen Bestandteil der bean-
spruchten Waren darstellen oder - im Fall der beanspruchten Klebstoffe für Büro-
oder Haushaltsbedarf aus der Klasse 16 („adhesives for stationary or household
purposes“) - einen Bestandteil von deren Verpackung in Tuben oder festen Zylin-
dern. Insoweit bestimmt sich ihre Schutzfähigkeit auch nach der Spezialvorschrift
des § 3 Abs. 2 MarkenG (zur Anwendbarkeit von § 3 Abs. 2 MarkenG auf IR-Mar-
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ken vgl. BGH GRUR 2006, 589, 590 f. - Rasierer mit drei Scherköpfen). Danach
sind solche Zeichen vom Markenschutz ausgeschlossen, die ausschließlich aus
einer Form bestehen, die durch die Art der beanspruchten Ware bzw. Verpackung
selbst bedingt oder die zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich sind
oder die der Ware einen wesentlichen Wert verleihen. Ob diese Voraussetzungen
hier erfüllt sind, oder ob man der IR-Marke über ihre bloße, eindeutig funktionale
Form hinaus ein weiteres wesentliches, nicht formgebundenes Merkmal in Gestalt
der allerdings nicht näher beschriebenen farblichen Absetzung als willkürlich und
keiner physikalischen Notwendigkeit folgend zubilligt (vgl. für den Fall einer
Waschmitteltablette mit konkreter farblicher Gestaltung, die keinen technischen
Vorgaben folgt, BPatG GRUR 2005, 327, 328 - Waschmitteltablette), kann dahin-
gestellt bleiben; denn die begehrte Schutzerstreckung scheitert in jedem Fall an
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, weil der IR-Marke für die streitgegenständlichen Waren
jegliche Unterscheidungskraft fehlt.
3. a) Unterscheidungskraft in diesem Sinne setzt nach der Rechtsprechung des
Europäischen Gerichtshofs voraus, dass die Marke geeignet ist, die Ware, für wel-
che Schutz begehrt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu
kennzeichnen und diese Ware somit von den Waren anderer Unternehmen zu
unterscheiden (vgl. EuGH GRUR 2003, 514, 517 Rn. 40 - Linde, Winward u.
Rado; GRUR 2004, 428, 431 Rn. 48 - Henkel). Dabei dürfen von Rechts wegen an
die Unterscheidungskraft von Marken, welche die Form der Ware selbst darstel-
len, keine höheren Anforderungen gestellt werden als bei herkömmlichen Mar-
kenformen, wie z. B. Wort- oder Bildmarken (EuGH GRUR 2003, 514, 517 Rn. 46
- Linde, Winward u. Rado; vgl. auch EuG GRUR Int. 2003, 944, 946 Rn. 32 - Zi-
garrenform/Goldbarren; GRUR Int. 2003, 462, 464 Rn. 38 - Kühlergrill). Dessen
unbeschadet hat der Europäische Gerichtshof mehrfach darauf hingewiesen, dass
die Form einer Ware vom Verkehr in der Regel nicht als Herkunftshinweis aufge-
fasst wird (vgl. EuGH GRUR 2003, 514, 517 Rn. 48 i. V. m. Rn. 32-35 - Linde,
Winward u. Rado; GRUR 2004, 428, 431 Rn. 52 - Henkel; MarkenR 2004, 224,
229 Rn. 38 - Waschmitteltabs; MarkenR 2004, 231, 236 Rn. 36 - Quadratische
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Waschmitteltabs). Auch der Bundesgerichtshof betont, dass der Verkehr in der
Form einer Ware regelmäßig nur einen Hinweis auf die ästhetische oder funktio-
nelle Gestaltung der Ware, nicht aber auf ihre betriebliche Herkunft sieht (BGH
GRUR 2003, 332, 334 - Abschlußstück; GRUR 2003, 712, 714 - Goldbarren).
Dasselbe gilt auch für die farbliche Gestaltung, in der eine Warenform geschützt
werden soll (EuGH MarkenR
2004, 224, 229 Rn.
38 -
Waschmitteltabs;
MarkenR 2004, 231, 236 Rn. 36 - Quadratische Waschmitteltabs).
Demnach kann zwar nicht gefordert werden, dass die Marke eine besondere Origi-
nalität aufweist oder sonst eigenartig ist (vgl. BGH GRUR 2001, 56, 58 – Likörfla-
sche). Andererseits kann die Schutzfähigkeit einer aus der Form der Ware, aus
einer Farbe oder aus einer farblich ausgestalteten Warenform bestehenden Marke
aber auch nicht losgelöst von dem wettbewerblichen Umfeld beurteilt werden, in
dem sie nach Maßgabe des Warenverzeichnisses eingesetzt werden soll. Die be-
anspruchte Marke muss sich vielmehr erheblichvon diesem Umfeld absetzen,
damit ihr die erforderliche Herkunftskennzeichnungsfunktion zugesprochen wer-
den kann (EuGH GRUR 2004, 428, 431 Rn. 49 - Henkel; MarkenR 2004, 224, 229
Rn. 39 - Waschmitteltabs; MarkenR 2004, 231, 236 Rn. 37 - Quadratische Wasch-
mitteltabs). Weist dieses Umfeld bereits eine Vielfalt an Formen und Farben auf, in
die sich die angemeldete Marke ohne Weiteres einfügt, so ist die Unterschei-
dungskraft zu verneinen (vgl. BGH GRUR 2001, 416, 417 - OMEGA; GRUR 2001,
418, 420 - Montre), sofern sich nicht (ausnahmsweise) feststellen lässt, dass der
Verkehr die Produkte der verschiedenen Hersteller auf dem betreffenden Waren-
gebiet anhand der Form und/oder Farbe voneinander unterscheidet (vgl. hierzu
auch BGH GRUR 2004, 329, 330 - Käse in Blütenform; GRUR 2004, 683 ff.
- Farbige Arzneimittelkapsel).
3. b) Eine Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall führt zu dem
Ergebnis, dass der streitgegenständlichen Marke jegliche Unterscheidungskraft
fehlt; denn die registrierte Formenkombination gehört im Bereich der streitgegen-
ständlichen Waren zu den Standardformen.
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Die IR-Marke besteht, wie gesagt, in einem schlanken langgestreckten Zylinder
mit einer farblich abgesetzten konkaven Verjüngung. Dass für viele der noch streit-
gegenständlichen Waren schlanke Zylinderformen zu den Standardformen für die
erforderlichen Griffelemente gehören - z. B. für die beanspruchten „hand tools“
(Handwerkszeuge) und „side arms“ (Seitenwaffen) sowie für „table cutlery“ (Tisch-
besteck) aus der Klasse 8, für „teaching apparatus und instruments“ (Apparate
und Instrumente für Unterrichtszwecke), die „fire-extinguishing apparatus“ (Feuer-
löschgeräte) und Laser Pointer der Klasse 9, für „apparatus for lighting“ (Geräte
zum Feueranzünden), die „apparatus for cooking“ (Kochgeräte) und die „flash-
lights“ (Taschenlampen) der Klasse 11, für „stationary“ (Schreibwaren), „artists’
material“ (Material für Künstler) und „paint brushes“ (Pinsel) der Klasse 16, für
„umbrellas“ (Regenschirme), „parasols“ (Sonnenschirme), „walking sticks“ (Geh-
stöcke) und „whips“ (Peitschen) der Klasse 18 und für „household or kitchen
utensils“ (Haushalts- und Küchengeräte), die „combs“ (Kämme) und „brushes“
(Bürsten) der Klasse 21 - wird von der Markeninhaberin nicht ernsthaft bestritten.
Tatsächlich sind alle streitgegenständlichen Waren für die Ausrüstung mit einem
Griffelement in der registrierten Form geeignet. Im Fall der beanspruchten
„adhesives for stationary or household purposes“ (Klebstoffe für Büro- oder Haus-
haltsbedarf) aus der Klasse 16 kann die beanspruchte Form deren Verpackung in
Tuben oder festen Zylindern darstellen. Sofern die Markeninhaberin daher die ne-
gative Behauptung aufgestellt hat, nicht alle streitgegenständlichen Waren würden
regelmäßig mit einem Griff oder einem Halteabschnitt ausgerüstet, wie er in der
internationalen Notifikation abgebildet ist, hätte es konkreter Behauptungen dar-
über bedurft, auf welche der Waren das zutreffen soll. An solchen Darlegungen
fehlt es jedoch. Dabei kommt es nicht auf die Gestaltung der konkreten Waren an,
die die Anmelderin unter ihrer Marke vertreiben will. Maßgebend ist, welche Wa-
ren generell zu den beanspruchten Waren gehören.
Die IR-Marke wird auch nicht dadurch unterscheidungskräftig, dass der im Bereich
der streitgegenständlichen Waren für Griffelemente bzw. Griffbereiche üblichen
zylindrischen Form eine farblich abgesetzte, konkave Verjüngung hinzugefügt ist.
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Das folgt an erster Stelle daraus, dass konkave Verjüngungen zu den Grundfor-
men des traditionellen Designs zylindrischer Gebrauchsgegenstände gehören,
d. h. als Gestaltungselement ohne technische Funktion seit langer Zeit üblich sind.
Von den streitgegenständlichen Waren kommen für ein solches herkömmliches
Design z. B. die folgenden Waren in Betracht: „side arms“ (Seitenwaffen), „table
cutlery (knives, forks and spoons)“ (Tischbesteck), „stationary“, „office requisites
(except furniture)“ (Schreib- und Bürobedarf), „umbrellas“ (Regenschirme),
„parasols“ (Sonnenschirme) und „walking sticks“ (Gehstöcke); „brushes (except
paint brushes)“ (Haarbürsten), „glassware“, „porcelain and earthenware not
included in other classes“, nämlich Trinkgläser, Dosen aus Glas, Porzellan oder
Steingut, Tassen und Flaschen.
Im Übrigen verhält es sich so, dass die für die Marke charakteristische konkave
Verjüngung in vielen Fällen die Handhabbarkeit (Handling) der beanspruchten
Waren verbessern kann und vergleichbare konkave Formen mit dieser techni-
schen Wirkung im Bereich der beanspruchten Waren bereits bekannt und ver-
breitet sind. Die mögliche technische Wirkung der konkaven Verjüngung geht be-
reits aus der internationalen Registrierung selbst hervor. Der konkave Teil in dem
Griffelement des dort abgebildeten Regenschirms erleichtert die Handhabung des
Griff jedenfalls dann, wenn der Schirm geschlossen ist und mit der Spitze nach
unten an dem Griff getragen wird. In diesem Fall werden Schirme häufig ähnlich
wie Spazierstöcke angefasst mit der Folge, dass die konkave Vertiefung den
Zugriff für den Daumen oder für die Fingerspitzen verbessern kann. An diesem
Objekt wird deutlich, dass die Beschreibung der Anmelderin, die konkave Verjün-
gung sei regelmäßig oberhalb der eigentlichen Grifffläche angeordnet und könne
deswegen keine technische Funktion entfalten, an der Beschaffenheit der bean-
spruchten Waren vorbeigeht. Bei diesen kann nämlich die Griffrichtung häufig
wechseln und je nach dem kann die konkave Verjüngung auch eine technische
Wirkung entfalten. Ein weiteres Beispiel dafür ist der von der Anmelderin einge-
reichte Laserpointer, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war. Dieser
Laserpointer ist nach Art eines Kugelschreibers gestaltet. An seinem einen Ende
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tritt der Laserstrahl aus, das andere Ende ist als Griffelement mit einem Klemmer
gestaltet. Die konkave Verjüngung ist auf Höhe der Befestigung des Klemmers
angebracht. Es mag sein, dass die Verjüngung bei dieser Gestaltung keine Be-
deutung für den eigentlichen Einsatz des Laserpointers als Zeigeinstrument hat.
Sie verbessert aber in einer bereits von Kugelschreibern bekannten Weise das
Handling des Pointers im Übrigen. Der Klemmer des Pointers ist u. a. dazu be-
stimmt ist, das Gerät in Brusttaschen von Hemden oder Jacketts zu befestigen.
Die konkave Verjüngung macht es auf herkömmliche Weise leichter, den Laser-
pointer oben anzufassen und aus der Brusttasche herauszuziehen. Dass die
Gestaltung von Griffelementen mit konkaven Verjüngungen im beanspruchten Wa-
renbereich allgemein verbreitet ist, wird von der Anmelderin nicht ernsthaft
bestritten. Es wurde im Übrigen belegt durch die Unterlagen, die Gegenstand der
mündlichen Verhandlung waren. Sofern die Markeninhaberin auch insoweit die
negative Behauptung aufgestellt hat, nicht alle streitgegenständlichen Waren wür-
den regelmäßig mit einem Griff oder einem Halteabschnitt ausgerüstet, wie er in
der internationalen Notifikation abgebildet ist, hätte es konkreter Behauptungen
darüber bedurft, auf welche der Waren das zutreffen soll. Wie bereits festgestellt,
fehlt es jedoch an solchen Darlegungen.
Bei dieser Sachlage kann auch die Gestaltung der konkaven Verjüngung als op-
tisch abgesetztes Element in beliebigen Farben nicht die Unterscheidungskraft der
IR-Marke begründen. Denn solche Farbgebungen sind Bestandteil des herkömm-
lichen Designs und werden deswegen von den angesprochenen weitesten Ver-
kehrskreisen nicht als Herkunftszeichen verstanden.
Aus der Eintragung der dreidimensionalen deutschen Marke 398 70 850 lässt sich
schon deswegen kein Argument für die begehrte Schutzerstreckung ableiten, weil
die Entscheidung über die Schutzfähigkeit einer Marke keine Ermessens-, son-
dern eine reine Rechtsfrage ist und deswegen auch Entscheidungen über mög-
licherweise vergleichbare Marken weder für sich noch in Verbindung mit dem
Gleichheitssatz zu einer anspruchsbegründenden Selbstbindung der Markenstelle,
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der Markenabteilung oder der Gerichte führen kann (std. Rspr., vgl. z. B. EuGH
MarkenR 2006, 19, 22 (Nr. 48) - Standbeutel; zu einer Zusammenstellung maß-
geblicher Entscheidungen s. im Übrigen Ströbele/Hacker, MarkenG, 8. Auflage,
§ 8 Rdn. 25).
Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 83
Abs. 2 MarkenG nicht vorlagen. Der Senat hat über keine Rechtsfrage von grund-
sätzlicher Bedeutung entschieden (§ 83 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) und weder die
Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
machen eine höchstrichterliche Entscheidung im vorliegenden Fall erforderlich.
(§ 83 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG). Die Auffassung der Anmelderin, die Beurteilung sol-
cher dreidimensionaler Marken, die nicht den ganzen Gegenstand der bean-
spruchten Waren darstellten, sondern nur Teile davon, sei noch nicht höchstrich-
terlich geklärt, trifft nicht zu. Anknüpfungspunkt für die Anwendung von § 3
MarkenG und der Regelungen des § 8 MarkenG über mögliche Schutzhindernisse
ist der Umstand, ob eine Marke als dreidimensionale Wiedergabe der beanspruch-
ten Waren erkennbar ist. Dabei machen die genannten gesetzlichen Vorschriften
keinen Unterschied zwischen der Darstellung der ganzen Ware oder eines Teils
davon. Die Anmelderin hat keinen Grund für die Notwendigkeit einer solchen Un-
terscheidung vorgetragen. Er ist auch sonst nicht erkennbar. Dem entspricht es,
dass die höchstrichterliche Rechtsprechung für die Anwendung der §§ 3 und 8
MarkenG im Fall von dreidimensionalen Marken einheitliche Kriterien entwickelt
hat und dabei keine Unterschiede zwischen Darstellungen der ganzen Ware oder
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Darstellungen von Teilen der Ware macht (vgl. EuGH GRUR 2004, 428 ff.
- Henkel; GRUR 2002, 804 ff. - Philips; BGH GRUR 2006, 676 f. - Porsche Boxter;
GRUR 2003, 332 ff. - Abschlußstück).
gez.
Unterschriften