Urteil des BPatG vom 29.03.2017
BPatG (marke, beschwerde, marktforschung, gefahr, geschäftsführung, forschung, veröffentlichung, wortmarke, kennzeichnungskraft, verwechslungsgefahr)
BUNDESPATENTGERICHT
32 W (pat) 437/99
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
BPatG 152
10.99
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betreffend die Marke 397 20 500
hat der 32.
Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
14. Februar 2001 durch den Richter Dr. Fuchs-Wissemann als Vorsitzenden, die
Richterin Klante und den Richter Sekretaruk
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Gegen die am 6. Mai 1997 für
Tonträger, belichtete Filme; Druckereierzeugnisse; Public
Relation (Öffentlichkeitsarbeit); Informationsbeschaffung,
nämlich Ermittlungen, Informationen und Nachforschungen in
Geschäftsangelegenheiten und Marktforschung, insbeson-
dere im Unterhaltungs- und Medienbereich; Filmproduktion,
Filmverleih, Betrieb von Kinos, Künstlervermittlung, Zusam-
menstellung von Rundfunk- und Fernsehprogrammen, Ver-
öffentlichung von Büchern, Videofilmproduktion und –verleih;
Beratung in Fragen von gewerblichen Schutzrechten, Lizenz-
vergabe von Leistungsschutzrechten, Verwaltung von Urhe-
berrechten, Filmarchivdienst
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angemeldete und am 2. Februar 1998 eingetragene Wortmarke
DCM
ist Widerspruch erhoben aus der seit 19. Juni 1996 für
Druckereierzeugnisse; Werbung, Geschäftsführung, Unter-
nehmensverwaltung; wissenschaftliche und industrielle For-
schung, Unternehmensberatung,
eingetragenen Wortmarke Nr 396 12 001
DGM.
Die Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
angegriffene Marke wegen des Widerspruchs hinsichtlich der Waren "Druckereier-
zeugnisse" gelöscht und den Widerspruch im übrigen zurückgewiesen. Zur
Begründung wurde ausgeführt, daß keine Dienstleistungsähnlichkeit bestehe.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden.
Sie ist der Auffassung, daß "Druckereierzeugnisse" ähnlich mit der Dienstleistung
"Herausgabe von Büchern" seien. Da die "Beschaffung von Informationen, ein-
schließlich Ermittlungen, Informationen und Nachforschungen in Geschäftsange-
legenheiten sowie Marktforschung" unverzichtbare Bestandteile der für die Wider-
spruchsmarke geschützten Dienstleistungen "Geschäftsführung, Unternehmens-
verwaltung, Unternehmensberatung, wissenschaftliche und industrielle Forschung"
seien, könne die Gefahr von Verwechslungen nicht ausgeschlossen werden.
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Die Widersprechende beantragt,
die angegriffene Marke auch hinsichtlich der Dienstleistun-
gen
Informationsbeschaffung, nämlich Ermittlungen, Informatio-
nen und Nachforschungen in Geschäftsangelegenheiten und
Marktforschung
zu löschen.
Die Markeninhaberin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
Nach §§ 9 Absatz 1 Nr 2, 42 Absatz 2 Nr 1 MarkenG ist die Eintragung einer
Marke im Falle eines Widerspruchs zu löschen, wenn wegen ihrer Ähnlichkeit mit
einer eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang und der Ähnlichkeit der durch die
beiden Marken erfaßten Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Ver-
wechslungen besteht, einschließlich der Gefahr, daß die Marken gedanklich mit-
einander in Verbindung gebracht werden. Die Frage der Verwechslungsgefahr ist
dabei unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen, wobei
eine Wechselwirkung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbeson-
dere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten
Dienstleistungen sowie der Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke
besteht (vgl BGH MarkenR 2000, 359, 360 - Bayer/BeyChem).
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Es kann zu Gunsten der Widersprechenden unterstellt werden, daß die von der
angegriffenen Marke beanspruchten Dienstleistungen "Veröffentlichung von Bü-
chern" und "Informationsbeschaffung, nämlich Ermittlungen, Informationen und
Nachforschungen in Geschäftsangelegenheiten sowie Marktforschung" zu den
durch die Widerspruchsmarke geschützten "Druckereierzeugnissen" und Dienstlei-
stungen "Geschäftsführung, Unternehmensverwaltung, wissenschaftliche und
industrielle Forschung; Unternehmensberatung" eine gewisse Nähe aufweisen.
Indes ist die geringe Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke zu berücksich-
tigen (BGH WRP 2001, 273, 275 "DB Immobilienfonds"). Sowohl im Verlagswe-
sen, als auch im Bereich der betriebswirtschaftlichen Dienstleistungen sind Firmen
und Kennzeichnungen mit Buchstaben weit verbreitet. Damit liegen Anhaltspunkte
dafür vor, daß die von der Widersprechenden verwendeten Buchstaben in beliebi-
gen Kombinationen häufig vorkommen (etwa "D" als Abkürzung für "Deutsche";
"G" als Abkürzung für "Gesellschaft").
Sämtliche Dienstleistungen werden erfahrungsgemäß nur selten und im wesentli-
chen vom Fachpublikum in Anspruch genommen, dem zumindest eine gewisse
Aufmerksamkeit Kennzeichnungen gegenüber unterstellt werden kann.
Somit genügen letztlich geringe Anforderungen an den Markenabstand, den die
angegriffene Marke einhält. In klanglicher Hinsicht reicht es deshalb aus, daß "C"
und "G", worin sich die Marken in ihrem Mittelbuchstaben unterscheiden, völlig
unterschiedlich gesprochen werde. In visueller Hinsicht ähneln sich die Buchsta-
ben "C" und "G" zwar durchaus. Unter Berücksichtigung, daß es sich um ausge-
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sprochen kurze Zeichen und Waren sowie Dienstleistungen mit Beteiligung von
Fachverkehr handelt, kann ausgeschlossen werden, daß es zu rechtserheblichen
Verwechslungen kommt.
Dr. Fuchs-Wissemann
Klante
Sekretaruk
br/Fa