Urteil des BPatG vom 27.01.2009

BPatG (zeichen, unterscheidungskraft, beschreibende angabe, marke, charakter, eintragung, unternehmen, eugh, sprache, fussball)

BPatG 152
08.05
BUNDESPATENTGERICHT
24 W (pat) 22/07
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 306 34 441.6
hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 27. Januar 2009 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Prof. Dr. Hacker sowie der Richterin Dr. Kober-Dehm und des Richters Eisenrauch
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
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G r ü n d e
I.
Die Wortfolge
Setzen Sie Zeichen
ist am 31. Mai 2006 für Waren der Klasse 3, nämlich für
„Toilettseifen; Parfümeriewaren; ätherische Öle, Mittel zur Körper-
und Schönheitspflege, Haarwässer; Zahnputzmittel“,
zur Eintragung als Marke in das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA)
geführte Register angemeldet worden. Die mit einem Beamten des höheren
Dienstes besetzte Markenstelle für Klasse 3 des DPMA hat die Anmeldung wegen
fehlender Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG i. V. m. § 37
Abs. 1 MarkenG in vollem Umfang zurückgewiesen. In dem Beschluss wird aus-
geführt, erhebliche Teile der angesprochenen Verkehrskreise würden in der an-
gemeldeten Marke im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren keinen be-
trieblichen Herkunftshinweis, sondern nur eine Werbeaussage allgemeiner Art se-
hen. Bei der Wortfolge „Setzen Sie Zeichen“ handele es sich um einen aus einfa-
chen Worten der deutschen Sprache sprachregelgerecht gebildeten Slogan, der
ein Wertversprechen beinhalte. Der Verbraucher solle mit der Wortfolge „Setzen
Sie Zeichen“ auf die Qualität und den richtungsweisenden Charakter der angebo-
tenen Produkte hingewiesen werden. Zugleich solle ihm suggeriert werden, dass
er mit dem Kauf von so gekennzeichneten Produkten gesellschaftliches Engage-
ment zeige. Wie sich anhand des Rechercheergebnisses, das der Anmelderin mit
dem Beanstandungsbescheid vom 1. August 2007 mitgeteilt worden war, zeige,
würden Wortfolgen vom Typ „Setzen Sie Zeichen“ o. ä. bereits in vielen Waren-
und Dienstleistungsbereichen als nahezu fest gefügte Wendungen benutzt wer-
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den. Ob die Wortfolge „Setzen Sie Zeichen“ auch freihaltebedürftig im Sinne von
§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sei, könne dahingestellt bleiben.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie ist der Auffassung,
dass der Wortfolge „Setzen Sie Zeichen“ nicht jegliche Unterscheidungskraft im
Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG abgesprochen werden könne. Die anders
lautende Auffassung der Markenstelle sei nicht zutreffend und lasse überdies die
Grundsätze einer gefestigten Rechtsprechung zur Unterscheidungskraft von Wort-
kombinationen außer Betracht. Spruchartige Wortfolgen seien wie andere Wort-
marken zu behandeln und unterlägen keinen strengeren Schutzvoraussetzungen.
Bei einem Werbeslogan sei nur dann von einem Fehlen jeglicher Unterschei-
dungskraft auszugehen, wenn es sich bei diesem entweder um eine beschrei-
bende Angabe oder um eine Anpreisung allgemeiner Art handele. Keiner dieser
beiden Fälle sei vorliegend gegeben. Die Markenstelle sei von falschen Voraus-
setzungen ausgegangen, indem sie in der Wortfolge „Setzen Sie Zeichen“ ein
Werbeversprechen hinsichtlich der Qualität eines Produkts oder seines richtungs-
weisenden Charakters erblickt habe. Dies zeige sich daran, dass der Aussagege-
halt der Wortkombination „Setzen Sie Zeichen“ gänzlich unbestimmt sei. Die
streitgegenständliche Wortkombination werde im allgemeinen Sprachgebrauch
allenfalls als Aufforderung verstanden, etwas besonderes, weithin Erkennbares zu
tun. Ein allgemein anpreisender Charakter sei mit dieser Aufforderung jedoch nicht
verbunden. Denn die angesprochenen Verkehrskreise würden mit dem Kauf z. B.
von Schönheits- und Zahnpflegemitteln keine besondere Öffentlichkeitswirkung
verbinden. Damit fehle dem Slogans „Setzen Sie Zeichen“ jeder Bezug zu den
beanspruchten Waren. Ohne einen solchen Warenbezug entfalle aber der anprei-
sende Charakter des Slogans. Auch ein Freihaltebedürfnis im Sinne § 8 Abs. 2
Nr. 2 MarkenG sei nicht gegeben, da es sich bei der Wortfolge „Setzen Sie Zei-
chen“ weder um eine Gattungsbezeichnung handele noch die streitgegenständli-
che Wortfolge im Verkehr üblicherweise zur Kennzeichnung von solchen Waren,
für die sie konkret angemeldet worden sei, benutzt werde.
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Die Anmelderin beantragt (sinngemäß),
den Beschluss der Markenstelle für Klasse 3 des DPMA vom
12. Januar 2007 aufzuheben und festzustellen, dass der Eintra-
gung der als Marke angemeldeten Wortfolge keine Eintragungs-
hindernisse entgegenstehen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des beschwerdeseitigen Vorbringens wird auf
den Inhalt der Akten Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig. In der Sache muss ihr jedoch der
Erfolg versagt bleiben. Wie die Markenstelle zutreffend erkannt hat, steht einer
Eintragung der Wortfolge „Setzen Sie Zeichen“ bezogen auf alle beanspruchten
Waren das absolute Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen.
Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke
innewohnende (konkrete) Eignung, jene Waren oder Dienstleistungen, für welche
die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend
zu kennzeichnen und diese Waren oder Dienstleistungen von denjenigen anderer
Unternehmen zu unterscheiden (vgl. u. a. EuGH GRUR 2003, 514, 517 (Nr. 40)
„Linde, Winward u. Rado“; GRUR 2004, 428, 431 (Nr. 48) „Henkel“; GRUR 2008,
608, 611 (Nr. 66) „EUROHYPO“; BGH GRUR 2006, 850, 854 (Nr. 18) „FUSSBALL
WM 2006“; GRUR 2008, 710 (Nr. 12) „VISAGE“). Die Unterscheidungskraft ist
zum einen im Hinblick auf die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen und
zum anderen im Hinblick auf die beteiligten Verkehrskreise zu beurteilen, wobei
auf die mutmaßliche Wahrnehmung der Marke durch einen normal informierten,
angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher der frag-
lichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen ist (vgl. u. a. EuGH a. a. O.
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(Nr. 50) „Henkel“; BGH a. a. O. (Nr. 18) „FUSSBALL WM 2006“; a. a. O. (Nr. 13)
„VISAGE“). Ausgehend hiervon besitzen Wortmarken dann keine Unterschei-
dungskraft, wenn ihnen die angesprochenen Verkehrskreise für die fraglichen Wa-
ren oder Dienstleistungen lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreiben-
den Begriffsinhalt zuordnen (vgl. u. a. EuGH GRUR 2004, 674, 678 (Nr. 86)
„Postkantoor“; BGH a. a. O. „marktfrisch“; GRUR 2001, 1153 „anti KALK“;
GRUR 2005, 417, 418 „BerlinCard“) oder wenn diese Wortzeichen aus gebräuch-
lichen Wörtern oder Wendungen der deutschen Sprache oder einer geläufigen
Fremdsprache bestehen, die - etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in
der Werbung oder in den Medien - stets nur als solche und nicht als Unterschei-
dungsmittel verstanden werden (vgl. u. a. BGH GRUR 2001, 1043, 1044 „Gute
Zeiten – Schlechte Zeiten“; BGH GRUR 2003, 1050, 1051 „Cityservice“; a. a. O.
(Nr. 19) „FUSSBALL WM 2006“). Letzteres ist bei der Wortfolge „Setzen Sie Zei-
chen“ der Fall.
Anhand des Rechercheergebnisses, das der Anmelderin mit dem Beanstan-
dungsbescheid der Markenstelle vom 1. August 2007 mitgeteilt worden war, zeigt
sich, dass es sich bei der Wortfolge „Setzen Sie Zeichen“ um eine gebräuchliche,
aus allgemein geläufigen Wörtern der deutschen Sprache - in grammatikalisch
korrekter Weise - gebildete Redewendung handelt. Den Anlagen 2, 3 und 4, die
dem genannten Beanstandungsbescheid beigefügt waren, kann hierbei eine wort-
gleiche, nicht markenmäßige Verwendung der Wortfolge „Setzen Sie Zeichen“
entnommen werden. Dabei bedient sich die vorliegende Wortfolge der lexikalisch
nachweisbaren, festgefügten Wendung „ein Zeichen setzen“, zu der sich im Inter-
net z. B. unter „www.redensarten-index.de“ mehr als 30 Einträge finden lassen.
Gemäß dem ersten dieser Einträge steht die Wendung „ein Zeichen setzen“ für
Bedeutungen wie „etwas tun, um damit eine öffentliche Wirkung zu erzielen“ oder
„etwas Vorbildliches tun“. Nach einem anderen Nachschlagewerk stellen die Aus-
drücke „Zeichen setzen“ oder „ein Zeichen setzen“ gehobene Umschreibungen für
„etwas Richtungsweisendes tun“ oder „einen Anstoß geben“ dar (vgl. Duden, Das
Stilwörterbuch, 8. Aufl., Mannheim 2001, vgl. unter Stichwort: „Zeichen“), was
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durchaus den von der Markenstelle gefundenen Nachweisen entspricht. Bei dieser
Sachlage ist davon auszugehen, dass die angesprochenen Verkehrskreise die
Wortfolge „Setzen Sie Zeichen“ nicht als individualisierendes, auf ein bestimmtes
Unternehmen hinweisendes Zeichen auffassen, sondern lediglich als einen an-
preisenden Werbeslogan, der über die in Rede stehenden Waren aussagen soll,
dass diese über richtungsweisenden Charakter verfügen, vorbildlich sowie neuar-
tig sind und dass durch deren Benutzung öffentlichkeitsrelevante Anstöße gege-
ben werden können. Hierbei führt der Umstand, dass es sich bei den bean-
spruchten Waren lediglich um Verbrauchsartikel des täglichen Lebens handelt,
nicht dazu, dass sich die Wortkombination „Setzen Sie Zeichen“ - wie die Anmel-
derin meint - durch einen fantasievollen Überschuss oder eine besondere, einen
Herkunftshinweis induzierende Mehrdeutigkeit auszeichnen würde. Im Bereich der
Werbung stellen Überhöhungen und Übertreibungen ein gängiges Mittel dar, um
die Aufmerksamkeit der Verbraucher auf die eigenen Produkte zu lenken. Durch
eine offensichtliche „Überhöhung“, die in der Kennzeichnung von z. B. Mitteln zur
Körper- und Schönheitspflege mit der Wortfolge „Setzen Sie Zeichen“ zu sehen
wäre, wird daher der im Vordergrund stehende rein werblich-anpreisende Cha-
rakter der hier in Rede stehenden Wortfolge eher noch unterstrichen.
Nachdem eine Eintragung der Wortkombination „Setzen Sie Zeichen“ wegen
Fehlens jeglicher Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG nicht in
Frage kommt, kann dahingestellt bleiben, ob zusätzlich noch von einem Freihalte-
bedürfnis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ausgegangen werden muss.
Prof. Dr. Hacker
Dr. Kober-Dehm
Eisenrauch
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