Urteil des BPatG vom 14.07.2010
BPatG (stand der technik, fachmann, patentanspruch, patent, umfang, höhe, beschwerde, anmeldung, antrag, feld)
BPatG 154
08.05
BUNDESPATENTGERICHT
20 W (pat) 3/07
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
14. Juli 2010
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 100 44 047.9 - 35
…
hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) auf die mündliche Verhandlung
vom 14. Juli 2010 durch den Vorsitzenden Richter Dipl.-Phys. Dr. Mayer, die
Richterin Werner sowie die Richter Dipl.-Ing. Kleinschmidt und Dipl.-Ing. Musiol
beschlossen:
- 2 -
Die Beschwerde der Anmelderin wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Die am 30. August 2000 eingereichte Patentanmeldung trägt die Bezeichnung
„Lautsprecherspinne mit regressiven Rollen“.
Mit Bescheid vom 28. Januar 2004 hat die Prüfungsstelle des Deutschen Patent-
und Markenamts für Klasse H 04 R die Anmeldung u. a. hinsichtlich der Klarheit
eines Merkmals des Patentanspruches 1 sowie hinsichtlich mangelnder Patentfä-
higkeit des Gegenstandes des Patentanspruchs 1 in Ansehung der D1
(DE 892 145 B) gerügt.
Die Anmelderin erwiderte hierzu mit Schriftsatz vom 10. August 2004 und legte
überarbeitete Patentansprüche 1 bis 16 vor.
Die Prüfungsstelle für Klasse H 04 R des Deutschen Patent- und Markenamts hat
die Anmeldung daraufhin mit Beschluss vom 16. August 2006 zurückgewiesen
und zur Begründung ausgeführt, dass der Patentanspruch 1 ein unklares Merkmal
enthalte.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde, die die Anmelderin am
20. November 2006 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht hat. Mit
der Beschwerdeschrift stellte die Anmelderin sinngemäß den Antrag,
den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse H 04 R des Deut-
schen Patent- und Markenamts vom 16. August 2006 aufzuheben
und das Patent auf der Grundlage der folgenden Unterlagen zu
erteilen:
- 3 -
Patentansprüche:
Patentansprüche 1 bis 16 aus der Beschwerdeschrift der Anmel-
derin vom 20. November 2006, Bl. 10 bis 12 der Gerichtsakte,
Beschreibung:
Seiten 1 und 6 aus der Beschwerdeschrift der Anmelderin vom
20. November 2006, Bl. 13 und 14 der Gerichtsakte,
sowie Seiten 2 bis 5 und 7 der Anmeldeunterlagen vom
30. August 2000
Zeichnungen:
Figuren 1 und 2 gemäß Anmeldeunterlagen vom 30. August 2000;
hilfsweise:
das Prüfungsverfahren wieder aufzunehmen und einen weiteren
Prüfungsbescheid zu erlassen oder eine Anhörung anzuberau-
men, falls dem Hauptantrag nicht stattgegeben werden sollte.
Die Anmelderin wurde mit richterlichem Hinweis vom 11. Juni 2010 darauf hinge-
wiesen, dass sich der Senat vor einer abschließenden Entscheidung über die Be-
schwerde sowohl mit der von der Prüfungsstelle eingeführten Druckschrift
D1
DE 892 145 B
als auch mit den von der Anmelderin in ihren Anmeldeunterlagen bezüglich des
Standes der Technik genannten Druckschriften
D2
US 2 201 059,
D3
US 5 715 324 und
D4
US 2 295 483
- 4 -
auseinandersetzen wird.
Die ordnungsgemäß geladene Anmelderin ist, wie mit Schriftsatz vom 8. Juli 2010
angekündigt, zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen.
Der geltende Patentanspruch 1 lautet unter Hinzufügung einer Merkmalsgliede-
rung:
„Wandler (9), enthaltend
M1
einen Stützrahmen (10),
M2
eine Magnetanordnung (12, 13, 14) die ein magnetisches
Feld über einem Luftspalt (15) bildet,
M3
einen Spulenkörper (16), welcher eine Schwingspule (17)
in dem magnetischen Feld trägt,
M4
eine an dem Spulenkörper (16) befestigte Membran, die
durch eine Einfassung (19) an ihrem äußeren Umfang mit
dem Rahmen (10) gekoppelt ist, und
M5
eine Spinne (20)
M5.1
mit einem inneren Durchmesser, der mit dem Spulenkör-
per (16) gekoppelt ist, und
M5.2
einem äußeren Durchmesser, der wenigstens mit dem
Rahmen (10) oder der Magnetanordnung (12, 13, 14) ge-
koppelt ist, wobei
M6
die Spinne (20) mehrere Rollen (Rillen) (36) aufweist, wo-
bei
M6.1
die dem inneren Umfang am nächsten liegende Rolle (36-
1) eine erste Höhe hat,
M6.2
die dem äußeren Durchmesser am nächsten liegende
Rolle (36-n) eine zweite Höhe hat, die geringer als die
erste Höhe ist.“
- 5 -
Der geltende nebengeordnete Patentanspruch 4 lautet unter Hinzufügung einer
Merkmalsgliederung:
„Wandler (9), enthaltend
M2.1
einen Lautsprecherrahmen (10),
M2.2
einen mit dem Lautsprecherrahmen (10) gekoppelten Ke-
gel (18),
M2.3
einen mit dem Kegel (18) gekoppelten Spulenkörper (16)
und
M2.4
eine
mit
dem
Spulenkörper (16)
und
dem
Lautsprecherrahmen (10) gekoppelte Spinne (20), die sich
konzentrisch von dem Spulenkörper (16) zu dem Laut-
sprecherrahmen (10) erstreckt, wobei
M2.5
zumindest drei Rollen (36-1 bis 36-n) konzentrisch zu dem
Spulenkörper (16) in der Spinne (20) ausgebildet sind,
wobei
M2.6
drei der zumindest drei Rollen (36-1’ bis 36-n) abneh-
mende Radien von dem Spulenkörper (16) zu dem Laut-
sprecherrahmen (10) hin aufweisen.“
Der geltende nebengeordnete Patentanspruch 10 lautet unter Hinzufügung einer
Merkmalsgliederung:
„Wandler (9), enthaltend
M3.1
einen Lautsprecherrahmen (10),
M3.2
einen mit dem Lautsprecherrahmen (10) gekoppelten Ke-
gel (18),
M3.3
einen mit dem Kegel (18) gekoppelten Spulenkörper (16)
und
M3.4
eine Spinne (20), die
- 6 -
M3.4.1 an ihrer Innenseite mit dem Spulenkörper (16) und
M3.4.2 an ihrer Außenseite mit dem Lautsprecherrahmen (10) ge-
koppelt ist, wobei
M3.5
die Spinne (20) zumindest drei Rillen aufweist, die zwi-
schen dem Innendurchmesser und dem Außendurchmes-
ser der Spinne (20) ausgebildet sind, so dass sie den
Spulenkörper (16) umgeben, wobei
M3.6
jede der zumindest drei Rillen eine Seitenwand mit vorbe-
stimmter Länge hat, und
M3.7
die Seitenwände von drei der zumindest drei Rillen eine
abnehmende Länge von dem Innendurchmesser zum Au-
ßendurchmesser hin aufweisen.“
Bezüglich der abhängigen Patentansprüche wird auf die Akte verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg, da der Gegenstand gemäß An-
spruch 1 der Patentanmeldung nach den §§ 1 und 4 PatG nicht patentfähig ist; er
ist am Anmeldetag dem Fachmann durch die Druckschrift D1 und sein allgemei-
nes Fachwissen nahegelegt.
1.
Der für die Beurteilung der Lehre der Anmeldung zuständige Fachmann ist
nach Überzeugung des Senats ein Fachhochschul-Ingenieur bzw. Bachelor der
Elektrotechnik mit Kenntnissen der Elektroakustik und Erfahrungen auf dem Ge-
biet der Entwicklung und Herstellung von elektrodynamischen Wandlern.
Er versteht unter einer Lautsprecherspinne ein Bauteil, das die Schwingspule ei-
nes elektrodynamischen Wandlers im Luftspalt der Magnetanordnung des Wand-
lers zentriert haltert und gemeinsam mit der Lautsprechermembran eine weitge-
hend lineare Bewegung der Schwingspule im Luftspalt ermöglicht.
- 7 -
2.
Die D1 offenbart eine Zentriermembran für die Zentrierung akustischer
Schwinger (vgl. Titel). Sie geht aus von bekannten Zentriermembranen, welche
mit konzentrischen, kreisförmigen Rillen versehen sind, und weist auf Nachteile
hin, die sich durch die Nicht-Beachtung einer bestimmten Querschnittslinie der
Rillenform ergeben würden (vgl. Seite 2, Zeilen 9 - 16). Ausgehend hiervon stellt
sie sich die Aufgabe, durch besondere Formgebung der Zentriermembran deren
Eigenschaften zu verbessern (vgl. Seite 2, Zeilen 17 - 20). Die D1 möchte dies er-
reichen durch (vgl. Seite 2, Zeilen 20 - 30)
•
eine Formung der Zentriermembran dergestalt, dass ihre radiale Quer-
schnittslinie einer stehenden Sinusschwingung entspricht,
•
eine Befestigung (unmittelbar oder mittelbar) des Schwingungsbau-
ches der letzten (innersten) Sinusschwingung ringförmig starr an ei-
nem Schwingspulenkörper und
•
eine Befestigung (unmittelbar oder mittelbar) des ersten (äußersten)
Schwingungsknoten der Sinuswelle starr am Lautsprecherkorb.
Auf diese Weise sei ein gleichmäßiges Ablaufen der von der Schwingspule ange-
fachten Schwingungen der Zentriermembran über ihre gesamte Fläche hinweg er-
reichbar (vgl. Seite 2, Zeilen 31 - 38).
Die D1 lehrt zudem, dass die radiale Querschnittslinie der Zentriermembran in
Form einer vom Zentrum (also der Schwingspule bzw. dem Spulenkörper) ausge-
henden gedämpft abklingenden Welle verlaufen kann (vgl. Patentanspruch 8 und
Figur 3). Soweit die Beschreibung der Figur 3 dem wortsinngemäß entgegensteht,
erkennt der Fachmann hierin einen offensichtlichen Fehler, der ihm im Vergleich
der Beschreibung der Figuren 3, 4 und 5 (vgl. Seite 2, Zeile 114 - Seite 3, Zeile 6),
der Figuren 3, 4 und 5 selbst sowie der Patentansprüche 8, 9 und 10 augenfällig
wird.
Der Fachmann entnimmt somit der D1 einen Wandler, enthaltend
- 8 -
M1
einen Stützrahmen (vgl. Seite 2, Zeile 29: Lautsprecher-
korb),
M2
eine Magnetanordnung, die ein magnetisches Feld über ei-
nem Luftspalt bildet (diese setzt der Fachmann in einem
dynamischen System mit Schwingspule und durch einen
Magneten hervorgerufenen Feldverlauf [vgl. Seite 1, Zei-
len 14 - 15; Seite 1, Zeilen 30 - 32] als funktionsnotwendig
voraus, denn aus der Sicht des Fachmanns ist dies für die
Ausführung der Lehre der D1 selbstverständlich und bedarf
deshalb keiner besonderen Offenbarung, sondern wird
„mitgelesen“; vgl. BGHZ 179, 168 - Olanzapin),
M3
einen Spulenkörper (vgl. Seite 2, Zeile 27), welcher eine
Schwingspule in dem magnetischen Feld trägt (vgl. ebenda,
insb. die Bezeichnung „Schwingspulenkörper“),
M4
tlw
eine an dem Spulenkörper befestigte Membran (vgl. Fi-
gur 7), die durch eine Einfassung an ihrem äußeren Um-
fang mit dem Rahmen gekoppelt ist, und
M5
eine Spinne (in der D1 mit „Zentriermembran“ bezeichnet,
z. B. Seite 2, Zeile 22)
M5.1 mit einem inneren Durchmesser, der mit dem Spulenkörper
gekoppelt ist (vgl. Seite 2, Zeilen 24 - 30) und
M5.2 einem äußeren Durchmesser, der wenigstens mit dem Rah-
men oder der Magnetanordnung gekoppelt ist (vgl.
ebenda), wobei
M6
die Spinne mehrere Rollen (Rillen) aufweist (vgl. Patentan-
spruch 1 und Figur 3), wobei
M6.1 die dem inneren Umfang am nächsten liegende Rolle eine
erste Höhe hat (vgl. Figur 3),
M6.2 die dem äußeren Durchmesser am nächsten liegende Rolle
eine zweite Höhe hat, die geringer als die erste Höhe ist
(vgl. Patentanspruch 8 und Figur 3).
- 9 -
Die D1 offenbart damit dem Fachmann einen Wandler mit allen Merkmalen des
geltenden Patentanspruchs 1 mit Ausnahme einer Kopplung der Membran mit
dem Rahmen durch eine Einfassung an ihrem äußeren Umfang (Merkmal M4
Rest
).
Die D1 lässt vielmehr die umfangsmäßige Festlegung der Membran völlig offen.
Beim Nacharbeiten der Lehre der D1 muss der Fachmann daher notwendiger-
weise eine Entscheidung treffen, in welcher Weise er diese - für ihn erkennbar
funktionsnotwendige - umfangsmäßige Festlegung der Membran realisieren
möchte.
Eine dem Fachmann geläufige und übliche Ausführungsform stellt hierbei die be-
anspruchte Kopplung der Membran mit dem Rahmen durch eine Einfassung an
ihrem äußeren Umfang dar, wie dies die D2, D3 und D4 jeweils belegen (vgl. die
dortigen Figuren 1). Greift der Fachmann zu dieser ihm geläufigen Ausführungs-
form, hat er bereits einen Gegenstand mit allen Merkmalen des geltenden Patent-
anspruchs 1 realisiert.
Damit war dem Fachmann mit dem Stand der Technik zum Anmeldezeitpunkt der
Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 nahegelegt.
Der Patentanspruch 1 in der geltenden Fassung ist daher nicht patentfähig.
3.
Da der Patentanspruch 1 nach dem geltenden Antrag der Anmelderin
schutzunfähig ist, war die Beschwerde insgesamt zurückzuweisen. Im Anmelde-
verfahren steht immer der gesamte Antrag auf Erteilung eines Patents zur Ent-
scheidung. Dem liegt der Grundsatz zugrunde, dass ein Patent nur so erteilt wer-
den kann, wie es vom Patentanmelder zumindest hilfsweise beantragt ist. Es ob-
liegt allein dem Anmelder anzugeben, was als patentfähig unter Schutz gestellt
werden soll (§ 34 Abs. 3 Nr. 3 PatG). Er kann dabei innerhalb seiner Anmeldung
mehrere Begehren im Eventualverhältnis verfolgen. Hingegen darf das Patent
nicht in einer Fassung erteilt werden, die der Anmelder nicht gebilligt hat. Ohne
- 10 -
seine Zustimmung darf daher das Patent auch nicht mit einzelnen Patentansprü-
chen aus einem vom Anmelder zu Entscheidung gestellten Anspruchssatz erteilt
werden (BGHZ 173, 47 Tz. 18 - Informationsübermittlungsverfahren II). Hier hatte
die Anmelderin nur einen einzigen Satz von Patentansprüchen zur Entscheidung
gestellt und weder diesbezügliche Hilfsanträge gestellt noch anderweitige schrift-
sätzliche Mitteilungen gemacht, dass sie ihre Anmeldung hilfsweise in - von ihr
bestimmten - Eventualfassungen weiter verfolgen wollte. An der mündlichen Ver-
handlung hat die Anmelderin nicht teilgenommen. Zweifel an dem prozessualen
Begehren der Anmelderin ergeben sich weder aus dem schriftsätzlich mitgeteilten
Antrag noch aus dem sonstigen schriftsätzlichen Vortrag, mit dem die Anmelderin
ihre Anmeldung verteidigt hat (vgl. zur Antragsauslegung BGH, Beschluss vom
22. September 2009 - Xa ZB 36/08, GRUR 2010, 87 - Schwingungsdämpfer). Hin-
sichtlich der nebengeordneten Patentansprüche 4 und 10 ist ein eigenständiger
erfinderischer Gehalt weder geltend gemacht noch sonst ersichtlichBei dieser
Sachlage konnte der Senat daher nur über den einen schriftsätzlich zur Entschei-
dung gestellten Satz von Patentansprüchen entscheiden und die Beschwerde war
aus den dargetanen Gründen zurückzuweisen.
4.
Der Hilfsantrag aus der Beschwerdeschrift stand nicht zur Entscheidung des
Senats. Dieser Antrag der anwaltlich vertretenen Anmelderin war eindeutig auf
das patentamtliche Abhilfeverfahren gemäß § 73 Abs. 3 Satz 1 PatG gerichtet und
hat sich erledigt mit der Vorlage des Verfahrens durch das Patentamt beim Bun-
despatentgericht nach § 73 Abs. 3 Satz 3 PatG.
Dr. Mayer
Werner
Kleinschmidt
Musiol
Pr