Urteil des BPatG vom 20.12.2000

BPatG (marke, bestandteil, verkehr, gesamteindruck, verwechslungsgefahr, annahme, beschwerde, gefahr, eugh, kennzeichnungskraft)

BUNDESPATENTGERICHT
26 W (pat) 129/00
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(Aktenzeichen)
Verkündet am
20. Dezember 2000
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
BPatG 154
6.70
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betreffend die Marke 396 26 775.0
hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 20. Dezember 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzen-
den Richters Schülke sowie der Richter Kraft und Reker
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Markeninhaberin werden die Beschlüsse
der Markenstelle für Klasse
33 des Deutschen Patent- und
Markenamts vom 17. Juni 1998 und vom 31. Januar 2000 aufge-
hoben.
Der Widerspruch aus der Marke 395 47 727 wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Gegen die für die Waren
"Spirituosen, Liköre; alkoholische Präparate für die Zubereitung
von Getränken; Cocktails und Aperitifs auf Spirituosengrundlage"
angemeldete Wortmarke
TEZI Olé
die unter der Nr.
396
26
775 ohne Akzent ("TEZI Ole") eingetragen und
veröffentlicht wurde,
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ist Widerspruch erhoben worden aus der prioritätsälteren Marke 395 47 727
TEEZI
die für die Waren
"Mineralwässer und kohlensäurehaltige Wässer und andere alko-
holfreie Getränke; Fruchtgetränke und Fruchtsäfte; Sirupe und an-
dere Präparate für die Zubereitung von Getränken; alkoholische
Getränke (ausgenommen Biere)"
geschützt ist.
Die Markenstelle für Klasse 33 des Deutschen Patent- und Markenamts hat dem
Widerspruch wegen des Bestehens einer Verwechslungsgefahr stattgegeben, weil
die Vergleichsmarken für identische Produkte verwendet werden könnten, wes-
halb an den erforderlichen Zeichenabstand strenge Anforderungen zu stellen
seien, denen die angegriffene Marke jedenfalls in klanglicher Hinsicht nicht ge-
recht werde. Zwar hebe sich das jüngere Zeichen in seiner Gesamtheit hinrei-
chend von der Widerspruchsmarke ab. Bei mehrteiligen Kennzeichnungen könn-
ten aber auch einzelne Bestandteile selbständig kollisionsbegründend wirken,
wenn sie das Gesamtzeichen derart prägten, daß die weiteren Zeichenelemente
im Vergleich hierzu in den Hintergrund treten würden. In diesem Sinne präge der
Bestandteil "TEZI" die jüngere Marke, denn er trete wegen seiner Stellung am Zei-
chenanfang und der Schreibweise in Versalien nicht nur optisch besonders hervor,
sondern stelle auch eindeutig den Kennzeichnungsschwerpunkt dar. Während es
sich nämlich bei "TEZI" um ein originelles Phantasiewort handle, stelle der weitere
Bestandteil "Olé" - vom Erinnerungsprüfer als "Ole" gelesen - einen auch im Inland
geläufigen Ausruf mit der Bedeutung "los!, auf!, hurra!" dar, der im Zusammen-
hang mit Waren nur als Kaufaufforderung wirke und deshalb nur der Hervorhe-
bung der eigentlichen Kennzeichnung "TEZI" diene. Es sei mithin damit zu rech-
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nen, daß sich der Verkehr in beachtlichem Umfang ausschließlich an dem Be-
standteil "TEZI" orientieren und die angegriffene Marke auch allein danach benen-
nen werde. Bei dieser Sachlage läge die Gefahr von klanglichen Verwechslungen
mit dem älteren Markenwort "TEEZI" auf der Hand.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Inhaberin der angegriffenen Marke. Sie
vertritt die Auffassung, daß die angegriffene Marke als Einheit zu werten sei, die
von dem bekannten Begriff "Ole", bei dem es sich um einen immer beliebter wer-
denden männlichen Vornamen handle, geprägt werde. Eine Assoziation mit dem
spanischen "Olé" sei für den deutschen Verkehr keineswegs naheliegend. Bei ei-
nem Vergleich der sich gegenüberstehenden Marken seien daher beide Elemente
der rangjüngeren Marke gleichgewichtig und uneingeschränkt zu berücksichtigen.
Demgemäß beantragt die Markeninhaberin sinngemäß,
die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben und den Widerspruch
zurückzuweisen.
Die Widersprechende stellt den Antrag,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie tritt der Ansicht der Markeninhaberin entgegen, daß der Verkehr den Be-
standteil "Ole" als Kurzform eines männlichen Vornamens werten werde. Hierge-
gen spräche vielmehr, daß die Bezeichnung "TEZI Ole" keinen Hinweis darauf
enthalte, daß es sich hierbei um einen Eigennamen handeln könnte. Für diese
Annahme könnte nur sprechen, wenn "Ole" dem "Nachnamen" "TEZI" vorange-
stellt wäre, wie dies im deutschsprachigen Raum überwiegend üblich sei. Im übri-
gen könne nicht davon ausgegangen werden, daß es sich bei "Ole" um einen
auch in Deutschland immer beliebter werdenden männlichen Vornamen handle.
Da auf dem Gebiet der Spirituosen häufig spanische Begriffe verwendet würden,
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werde der Verkehr den in der angegriffenen Marke nachgestellten Bestandteil als
"Olé" lesen und nur als Aufmerksamkeit erzeugenden Ausruf werten.
II.
Die zulässige Beschwerde erweist sich in der Sache als begründet, denn nach
Auffassung des Senats besteht zwischen der jüngeren Marke "TEZI Olé" und der
Widerspruchsmarke "TEEZI" keine Verwechslungsgefahr im Sinne des § 9 Abs 1
Nr 2 MarkenG; dies gilt auch für den Fall, daß die angegriffene Marke "TEZI Ole"
(also ohne Akzent) gelesen wird.
Die Gefahr markenrechtlich erheblicher Verwechslungen ist unter Berücksichti-
gung aller Umstände des Einzelfalls, die zueinander in einer Wechselbeziehung
stehen, umfassend zu beurteilen. Zu den maßgeblichen Umständen gehören ins-
besondere die Ähnlichkeit der Marken und der damit gekennzeichneten Waren
sowie die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke (vgl EuGH GRUR 1998,
387, 389 - Sabèl/Puma; BGH GRUR 1992, 216, 219 - Oxygenol II).
Bei der Beurteilung der Warenähnlichkeit ist im vorliegenden Fall von Waren-
gleichheit auszugehen, denn beide Kennzeichnungen sind ua für alkoholische
Getränke bestimmt. Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke ist als
durchschnittlich zu bewerten. Wenn deshalb an den Abstand der sich gegenüber-
stehenden Marken erhebliche Anforderungen zu stellen sind, ist dieser jedoch ge-
wahrt.
Bei der Beurteilung der markenrechtlichen Verwechslungsgefahr ist auf den jewei-
ligen Gesamteindruck der sich gegenüberstehenden Zeichen abzustellen (vgl
EuGH, aaO - Sabèl/Puma; BGH GRUR 1996, 774 - Sali Toft). Insoweit weicht die
jüngere Marke in ihrem klanglichen und schriftbildlichen Gesamteindruck durch
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das zusätzliche Wort "Olé" so deutlich von der Widerspruchsmarke ab, daß Ver-
wechslungen offensichtlich ausgeschlossen sind.
Eine unmittelbare Verwechslungsgefahr unter dem Gesichtspunkt der Überein-
stimmung prägender Markenbestandteile besteht ebenfalls nicht. Zwar kann aus-
nahmsweise einem einzelnen Markenbestandteil eine besondere, das Gesamtzei-
chen prägende Kennzeichnungskraft zugemessen werden, wenn diesem Be-
standteil in der Marke eine selbständig kennzeichnende Stellung zukommt und er
deshalb geeignet ist, die Erinnerung an das Gesamtzeichen wachzurufen, wäh-
rend die weiteren Elemente der Marke so in den Hintergrund treten, daß sie für
den Verkehr an Bedeutung verlieren und zum Gesamteindruck des Zeichens nicht
beitragen (vgl BGH WRP 2000, 173 - RAUSCH/ELFI RAUCH).
Entgegen der von der Markenstelle vertretenen Auffassung kann jedoch nicht da-
von ausgegangen werden, daß dem Zeichenteil "TEZI" in der angegriffenen Marke
eine selbständig kennzeichnende Stellung zukommt. Für eine derartige Annahme
liegen keine hinreichenden Anhaltspunkte vor.
Sofern mit der Markenstelle davon ausgegangen wird, daß ein erheblicher Teil des
angesprochenen Verkehrs den nachgestellten Zeichenteil "Olé" als spanischen
Ausruf mit der Bedeutung "los!, auf! hurra!" und deshalb nur als werbemäßige
Aufforderung zum Warenkonsum wertet (vgl. dazu BGH GRUR 1992, 514 - Ole),
spricht dieses mögliche Verständnis hier nicht für eine den Gesamteindruck der
Marke ganz untergeordnete Bedeutung dieses Zeichenbestandteils. Denn jeden-
falls auf dem hier maßgeblichen Getränkesektor kann dem spanischen Ausruf
"Olé" kein für die fraglichen Waren konkret beschreibender Begriffsinhalt zugeord-
net werden (vgl. BGH GRUR 1999, 1089 - YES);so daß er eher als Phantasiebe-
zeichnung aufgefaßt wird und damit zur Prägung des Gesamteindrucks beiträgt
(vgl. BGH GRUR 1999, 52 - EKKO BLEIFREI), zumal auf dem Getränkesektor
auch keine Übung feststellbar ist, einen Werbeausdruck in die geschützte Kenn-
zeichnung zu integrieren.
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Auch in dem Fall, daß der Verkehr den Zeichenteil "TEZI" als vorangestellten Fa-
miliennamen und den nachgestellten Markenbestandteil "Olé" als "Ole" liest und
als Vornamen wertet, spricht dies nicht für eine Prägung des Gesamteindrucks der
jüngeren Marke durch den vermeintlichen Nachnamen "TEZI", denn eine Na-
mensmarke erhält nicht nur einen Teil ihrer Einprägsamkeit sondern auch ihre ei-
gentliche Individualisierungsfunktion nicht zuletzt durch den Vornamen. Soweit der
angesprochene Verkehr die angegriffene Marke nicht als Namensmarke versteht,
weil der in Versalien wiedergegebene Bestandteil "TEZI" auf ihn nicht als Nach-
name wirkt und deshalb auch der ohnehin nicht sehr verbreitete männliche Vor-
name "Ole" nicht als solcher angesehen wird, reicht dies ebenfalls nicht für die
Annahme aus, daß der Bestandteil "Ole" nicht an der Prägung des Gesamtein-
drucks teil hat.
Ebensowenig rechtfertigen die Voranstellung und die Schreibweise des Zeichen-
teils "TEZI" in Versalien die Annahme, daß der weitere Bestandteil "Olé" deshalb
nicht mehr zum Gesamteindruck beiträgt. Zwar gilt der Erfahrungssatz, daß der
Verkehr dazu neigt, Bezeichnungen in einer die Aussprechbarkeit und Merkbarkeit
erleichternden Weise zu verkürzen (vgl. BGH GRUR 1999, 241, 244 -Lions).
Diese Verkürzungsneigung nimmt aber ab, je kürzer und prägnanter eine Wort-
verbindung ist (vgl. BGH GRUR 1995, 507 - City-Hotel). Andererseits ist auch zu
berücksichtigen, daß der Verkehr Marken regelmäßig in der Form aufnimmt, in der
sie ihm entgegentreten, ohne eine analysierende, zergliedernde Betrachtung vor-
zunehmen (vgl. EuGH aaO - Sábel/Puma). Angesichts des Umstands, daß die
Bezeichnung "TEZHI Olé" nur aus zwei, jeweils zwei Silben gebildeten Wortbe-
standteilen besteht, hat der Verkehr keine Veranlassung, nach einem den Ge-
samteindruck prägenden Einzelbestandteil zu suchen und die jüngere Marke auf
den Bestandteil "TEZI" zu verkürzen.
Da auch eine Gefahr assoziativer Verwechslungen der Marken nicht ersichtlich ist,
waren der Widerspruch zurückzuweisen und die angefochtenen Entscheidungen
aufzuheben.
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Für eine Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen (§ 71 Abs. 1 MarkenG) bestand
kein Anlaß.
Die offensichtliche Unrichtigkeit der Eintragung und Veröffentlichung der jüngeren
Marke 396 26 775 (fehlender Akzent) wird die Markenstelle gemäß § 45 MarkenG
zu berichtigen haben.
Schülke Reker
Kraft
prö