Urteil des BPatG vom 15.10.2008
BPatG (marke, unterscheidungskraft, wochenende, bezeichnung, eintragung, verkehr, weekend, anmeldung, bezug, eugh)
BPatG 154
08.05
BUNDESPATENTGERICHT
32 W (pat) 109/07
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
15. Oktober 2008
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 305 46 457.4
hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts unter
Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Hacker sowie des Richters Viereck
und der Richterin Dr. Kober-Dehm auf die mündliche Verhandlung vom
15. Oktober 2008
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beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I .
Die Bezeichnung
Welcome to the Weekend
ist als Marke für Dienstleistungen der Klassen 35, 38 und 41 zur Eintragung in das
Register angemeldet.
Die Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
Anmeldung mit Beschlüssen vom 26. September 2006 und vom 2. Mai 2007, von
denen letzterer im Erinnerungsverfahren ergangen und durch Beschluss vom
27. Juni 2007 berichtigt worden ist, teilweise, nämlich für folgende Dienstleistun-
gen zurückgewiesen:
"Unterhaltung; Durchführung, Ausrichtung und Organisation von
Tanzveranstaltungen; Betrieb einer Diskothek; sportliche und kul-
turelle Aktivitäten".
Der angemeldeten Bezeichnung fehle im Umfang der Zurückweisung die für eine
Eintragung als Marke erforderliche Unterscheidungskraft. Im Zusammenhang mit
den zurückgewiesenen Dienstleistungen werde der Verkehr in der angemeldeten
Wortfolge mit der Bedeutung "Willkommen am/zum Wochenende" ausschließlich
ein werbeübliches und sloganartig aufgemachtes Motto erkennen. Die Bezeich-
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nung "Welcome to the Weekend" sei für eine Veranstaltung(-sreihe) mit Wochen-
endbezug zwar als Sachbezeichnung geeignet, nicht jedoch als Hinweis auf die
betriebliche Herkunft. Die angemeldete Bezeichnung weise auf ein wichtiges (Be-
schaffenheits)Merkmal der zurückgewiesenen Dienstleistungen hin, da diese
Dienstleistungen zum Wochenende angeboten werden könnten. Der Anmelder
könne insoweit nicht mit Erfolg geltend machen, dass die unter der angemeldeten
Bezeichnung durchgeführten Veranstaltungen nicht an einem Wochenende statt-
fänden. Die Neuheit einer Bezeichnung sei keine Voraussetzung für die Zuerken-
nung der Unterscheidungskraft. Ebenso wenig komme es bei der Beurteilung der
Unterscheidungskraft auf einen lexikalischen oder sonstigen Verwendungsnach-
weis an.
Gegen diese Beurteilung richtet sich die Beschwerde des Anmelders. Er macht
geltend, dass bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft ein großzügiger Maß-
stab anzulegen und dementsprechend die angemeldete Wortfolge als hinreichend
unterscheidungskräftig anzusehen sei. Die Unterscheidungskraft ergebe sich aus
der Interpretationsbedürftigkeit des Zeichens. Die bloß theoretische Möglichkeit
einer Reduktion der Gesamtaussage auf die von der Markenstelle angenommene
Bedeutung reiche nicht aus, um die Unterscheidungskraft zu verneinen. Der Be-
zug zu "Weekend" enthalte keine unmittelbare Beschreibung der in Rede stehen-
den Dienstleistungen, da es nicht darum gehe, Dienstleistungen anzubieten, die in
einem spezifischen Zusammenhang zum Wochenende stünden. Die betreffenden
Dienstleistungen könnten an jedem Wochentag veranstaltet werden und würden
vom Publikum auch an jedem Wochentag in Anspruch genommen. Außerdem
seien die beanspruchten Dienstleistungen nur einige wenige von nahezu unzähli-
gen Möglichkeiten der Wochenendgestaltung in den Bereichen Kultur, Sport,
Kunst, Familie etc. Der in der Wortfolge enthaltene phantasievolle Überschuss
erschließe sich nicht durch eine naheliegende Übersetzung der Gesamtbezeich-
nung. Es seien vielmehr mehrere assoziative Gedankenschritte erforderlich. Die
Wortfolge sei von überdurchschnittlicher Originalität und Prägnanz und vermittle
den angesprochenen Verkehrskreisen die Assoziation von Freizeit, Lebenslust
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und guter Unterhaltung. Sie stehe damit für die Möglichkeit der Verwirklichung ei-
nes Lebensgefühls, das darin bestehe, dass das Gefühl eines freien Wochenen-
des auch unter der Woche vermittelt werde. Die Bezeichnung "Welcome to the
Weekend" bedeute daher sinngemäß "Wochenende ist jeden Tag" und grenze
somit deutlich Veranstaltungen ab, die an einem Wochenende stattfänden.
Schließlich sei die Marke "Welcome to the Weekend" bereits als Wort-/Bildmarke
unter der Nummer 302 22 689 im Register eingetragen. Da zwischen dem Inhaber
dieser Marke und dem Anmelder keine Einigung über die Übertragung der fragli-
chen Marke möglich gewesen sei, sei die vorliegende Anmeldung erforderlich ge-
worden. Die Marke sei daher auch unter dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit
und des Vertrauensschutzes einzutragen.
Der Anmelder beantragt,
die angefochtenen Beschlüsse der Markenstelle aufzuheben, so-
weit die Anmeldung zurückgewiesen worden ist.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde ist zulässig, in der Sache aber nicht begründet. Die angemeldete
Marke ist jedenfalls im beschwerdegegenständlichen Umfang wegen fehlender
Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG von der Eintragung ausge-
schlossen. Die Markenstelle hat die Anmeldung daher zu Recht teilweise zurück-
gewiesen (§ 37 Abs. 1 und 5 MarkenG).
Unterscheidungskraft in diesem Sinne ist die einem Zeichen innewohnende (kon-
krete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke er-
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fassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen
anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Denn die Hauptfunktion der Marke
besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienst-
leistungen zu gewährleisten (st. Rspr.; EuGH GRUR 2006, 229, 230 [Nr. 27 ff.]
- BioID; BGH GRUR 2003, 1050 - Cityservice; GRUR 2006, 850, 854 - FUSS-
BALL WM 2006). Keine Unterscheidungskraft kommt zunächst solchen Be-
zeichnungen zu, die einen beschreibenden Begriffsinhalt aufweisen, der für die in
Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen ohne weiteres und ohne Un-
klarheiten als solcher erfasst wird. Bei derartigen beschreibenden Angaben gibt es
keinen tatsächlichen Anhaltspunkt, dass der Verkehr sie als Unterscheidungsmittel
versteht (BGH GRUR 2001, 1151, 1152 - marktfrisch; GRUR 2005, 417, 418
- BerlinCard). Darüber hinaus fehlt die erforderliche Unterscheidungskraft auch
solchen Angaben, die sich auf Umstände beziehen, die die beanspruchte Ware
oder Dienstleistung zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger be-
schreibender Bezug zu der betreffenden Ware oder Dienstleistung hergestellt wird
(BGH GRUR 2006, 850, 854 – FUSSBALL WM 2006; GRUR 1998, 465, 468
- BONUS). Die Eignung, Produkte ihrer Herkunft nach zu unterscheiden, kommt
schließlich auch solchen Angaben nicht zu, die aus gebräuchlichen Wörtern oder
Wendungen der deutschen Sprache bestehen, die etwa wegen einer entspre-
chenden Verwendung in der Werbung oder in den Medien stets nur als solche und
nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (BGH GRUR 2006, 850, 854
- FUSSBALL WM 2006; GRUR 2001, 1042 - REICH UND SCHÖN; GRUR 2001,
1043, 1044 - Gute Zeiten - Schlechte Zeiten). Dabei darf die Prüfung, ob das er-
forderliche Maß an Unterscheidungskraft vorhanden ist, nicht auf ein Mindestmaß
beschränkt werden, sondern muss streng und vollständig sein, um eine ungerecht-
fertigte Eintragung von Marken zu vermeiden (EuGH 2003, 604, 607 [Nr. 57 - 59]
- Libertel; GRUR 2004, 674, 680 [Nr. 123 - 125] - Postkantoor; GRUR 2004, 1027,
1030 [Nr. 45] - DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT). Nach diesen Grundsät-
zen kann der angemeldeten Marke die erforderliche Unterscheidungskraft für die
beschwerdegegenständlichen Dienstleistungen nicht zuerkannt werden.
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Die angemeldete Wortfolge bedeutet so viel wie "Willkommen zum Wochenende".
Sie besteht aus Vokabeln des englischen Grundwortschatzes, die Eingang in den
deutschen Sprachgebrauch gefunden haben, und ist analog der auch im Inland
nicht ungewöhnlichen Redewendung "Welcome to the club" gebildet. Es kann da-
her davon ausgegangen werden, dass die angesprochenen Verkehrskreise den
Sinngehalt der angemeldeten Wortfolge ohne weiteres erfassen.
Bei den beschwerdegegenständlichen Dienstleistungen handelt es sich um sol-
che, die zwar nicht ausschließlich, aber doch bevorzugt am Wochenende in An-
spruch genommen und insbesondere für die Freizeitgestaltung am Wochenende
erbracht werden. Der Verkehr wird daher in der angemeldeten Wortfolge lediglich
eine werbemäßig aufgemachte Aussage sehen, die darauf hinweist, dass die
Dienstleistungen insbesondere für die Gestaltung des Wochenendes angeboten
werden. Die Annahme, der Verkehr werde mit der angemeldeten Wortfolge ge-
kennzeichnete Dienstleistungen einem bestimmten Anbieter zuordnen, liegt dem-
gegenüber ersichtlich fern.
Der Anmelder kann demgegenüber nicht mit Erfolg geltend machen, die angemel-
dete Wortfolge sei unterscheidungskräftig, weil mit ihr gerade nicht auf am Wo-
chenende angebotene Dienstleistungen hingewiesen werden solle, sondern sie
vielmehr ein bestimmtes Lebensgefühl mit dem Motto "Wochenende ist jeden Tag"
vermittle. Mit dieser Auslegung unterlegt der Anmelder dem Slogan einen Sinnge-
halt, der sich - worauf der Anmelder auch selber zutreffend hinweist - dem Wort-
laut nicht entnehmen lässt. Anders als der Anmelder meint, ist für die Frage, ob
einer Bezeichnung Unterscheidungskraft im markenrechtlichen Sinn zukommt,
nicht der Bedeutungsgehalt, den der Anmelder seinem Zeichen beimisst, sondern
die Auffassung der beteiligten Verkehrskreise maßgeblich (Ströbele in: Strö-
bele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl., § 8 Rn. 61). Im Übrigen setzt die Interpreta-
tion des Anmelders eine analysierende Betrachtungsweise der Wortfolge voraus,
die weit über den Wortlaut hinausgeht und die der Verkehr regelmäßig nicht vor-
nimmt (Ströbele in: Ströbele/Hacker, a. a. O., § 8 Rn. 54). Das Verbot, eine analy-
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sierende Betrachtungsweise zugrunde zu legen, gilt nicht nur, wenn es darum
geht, die Schutzfähigkeit einer Marke zu bejahen, sondern es ist generell maßge-
bend. Demnach ist es ausgeschlossen, eine bei unbefangener Betrachtungsweise
durch den maßgeblichen Durchschnittsverbraucher nicht feststellbare Unterschei-
dungskraft aufgrund von Erwägungen zu bejahen, die vom Verkehr besondere
Aufmerksamkeit, eingehende Betrachtung oder nähere Analysen verlangen wür-
den (Ströbele in: Ströbele/Hacker, a. a. O., § 8 Rn. 55).
Ebenso wenig kann die Unterscheidungskraft der angemeldeten Wortfolge damit
begründet werden, dass die beschwerdegegenständlichen Dienstleistungen auch
unter der Woche angeboten und in Anspruch genommen werden können. Ent-
scheidend ist, dass die in Rede stehenden Dienstleistungen nach der Formulie-
rung im Dienstleistungsverzeichnis jedenfalls am Wochenende erbracht und
angenommen werden können. Im Übrigen wäre ein Disclaimer, der am Wochen-
ende angebotene Dienstleistungen ausschlösse, ohnehin nicht zulässig (vgl.
EuGH GRUR 2004, 674, 679 [Nr. 114 - 117] - Postkantoor).
Auch der Umstand, dass das Wochenende mit anderen Aktivitäten als den be-
schwerdegegenständlichen Dienstleistungen gestaltet werden kann, führt entge-
gen der Auffassung des Anmelders nicht zu einer schutzbegründenden Interpreta-
tionsbedürftigkeit der angemeldeten Wortfolge. Die Schutzfähigkeit einer als
Marke angemeldeten Bezeichnung ist in Bezug auf die beanspruchten Dienstleis-
tungen zu prüfen (Ströbele in Ströbele/Hacker, § 8 Rn. 67); es ist jedoch nicht um-
gekehrt aus der angemeldeten Bezeichnung auf möglicherweise davon erfasste
Dienstleistungen zu schließen.
Schließlich kann der Anmelder auch aus der Eintragung der Marke 302 22 689
keinen Anspruch auf Eintragung seiner Marke ableiten. Abgesehen davon, dass
sich diese Wort-/Bildmarke und die vorliegend zu beurteilende Wortmarke in ihrem
Schutzgegenstand grundlegend unterscheiden, können Voreintragungen weder
für sich noch in Verbindung mit dem Gleichheitssatz des Grundgesetzes zu einer
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Selbstbindung derjenigen Stellen führen, welche über die Eintragung zu befinden
haben. Denn die Entscheidung über die Schutzfähigkeit einer Marke stellt keine
Ermessens-, sondern eine Rechtsfrage dar (BPatG GRUR 2007, 333, 335 ff.
- Papaya; MarkenR 2007, 178, 180 ff. - CASHFLOW; MarkenR 2007, 527, 531
- Rapido; EuGH GRUR 2004, 674, 676 [Nr. 43, 44] - Postkantoor).
Eine Eintragung der angemeldeten Marke für die beschwerdegegenständlichen
Dienstleistungen kommt nach alledem nicht in Betracht.
Hacker
Viereck
Kober-Dehm
Cl