Urteil des BPatG vom 07.11.2000
BPatG (mode, bezeichnung, zeichen, marke, verkehr, beschwerde, bezug, begriff, verwendung, winter)
BUNDESPATENTGERICHT
30 W (pat) 288/99
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 398 71 030
hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 7. November 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dr. Buchetmann sowie der Richterinnen Winter und Schwarz-Angele
beschlossen:
BPatG 152
6.70
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Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Zur Eintragung in das Markenregister angemeldet ist die Bezeichnung
Viewmode
als Kennzeichnung für die Waren
"Datenverarbeitungsgeräte und Computer; auf Datenträgern aller
Art aufgespielte Programme".
Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
Anmeldung zurückgewiesen, denn es handle sich um eine beschreibende, frei-
haltebedürftige und nicht unterscheidungskräftige Angabe (§§ 37 Abs 1, 8 Abs 2
Nr 2 und Nr 1 MarkenG). Die angemeldete Bezeichnung sei sprachüblich aus den
Begriffen "view" und "mode" zusammengesetzt. Der Bestandteil "view" werde in-
nerhalb von Computerprogrammen als Teil eines Menüs für die Ansicht von Tex-
ten oder Graphiken verwendet;. "mode" sei die englische Bezeichnung für "Modus,
Betriebsart" und finde in dieser Bedeutung auf dem Warengebiet der EDV vielfach
Verwendung. Es gebe bereits Begriffe wie "bute mode", "control mode", "imput
mode" usw. Die angemeldete Bezeichnung liege auf dieser Linie und werde vom
Verkehr ohne weiteres in ihrem Sinn als "Ansichtsmodus" übersetzt und
verstanden. In Bezug auf die beanspruchten Waren bedeute die Marke, daß die
Computerprogramme mit einer Funktion ausgestattet seien, die die Ansicht von
Texten und Graphiken ermögliche. Dies sei bei deren Gestaltung und der
Festlegung des Layouts von Bedeutung. Bei den übrigen Waren könne es sich zB
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um einen entsprechend angepassten Bildschirm, bzw eine bestimmte Tastatur
oder eine Maus zum Umschalten auf den Ansichtsmodus handeln. Derartige
beschreibende Begriffe müßten den Mitbewerbern zur freien Verwendung
offengehalten werden.
Der Anmelder hat Beschwerde eingelegt und darauf hingewiesen, daß eine ein-
deutige Übersetzung des angemeldeten Zeichens nicht möglich sei. Neben
"Ansichtsmodus" könne es zB auch "Sichtweise" heißen. Zudem sei der Begriff in
keinem der Fachwörterbücher vermerkt, obwohl sich dort Fachausdrücke wie
"Ausführungsmodus", "Formularmodus", "Direktmodus" usw fänden. Der Verkehr
würde den fremdsprachigen Gesamtbegriff nicht ohne weiteres verstehen, son-
dern eine Bedeutung allenfalls aus den Einzelbegriffen ableiten. Dies genüge aber
nicht, um ein Freihaltebedürfnis zu bejahen. Selbst wenn man das angemeldete
Zeichen mit "Ansichtsmodus" übersetze, so könne dies allenfalls Computer-
programme, nicht aber Computerzubehör wie Monitor, Drucker usw und den
Computer selbst beschreiben; ein unmittelbarer Produktbezug läge also nicht vor.
Ergänzend wird auf das schriftsätzliche Vorbringen und den Inhalt des patentamt-
lichen Beschlusses Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde ist ohne Erfolg. Die angemeldete Marke ist warenbeschreibend
und somit wegen eines Freihaltebedürfnisses der Mitbewerber gemäß § 8 Abs 2
Nr 2 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen.
Nach dieser Vorschrift sind Zeichen nicht eintragungsfähig, wenn sie ausschließ-
lich aus Angaben bestehen, die im Verkehr (unter anderem) zur Bezeichnung der
Beschaffenheit oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale von Waren dienen bzw
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dienen können (stRspr, zB BGH MarkenR 2000, 330 - Bücher für eine bessere
Welt).
Wie die Markenstelle zutreffend festgestellt hat, ist das Zeichen aus den beiden
beschreibenden Begriffen "view" und "mode" zusammengesetzt und läßt sich in
seiner Gesamtaussage ohne weiteres mit dem fachspezifischen Wort
"Ansichtsmodus" übersetzen. Während die Markenstelle lexikalisch lediglich die
beiden Markenbestandteile in Alleinstellung, sowie Wortzusammensetzungen
daraus wie zB "viewdata", "viewfinder" bzw "interactive mode", "input mode" usw
nachweisen konnte (und die Zurückweisung deshalb wegen eines künftigen Frei-
haltebedürfnisses erfolgt ist), liegen für das Beschwerdeverfahren nunmehr zwei
Fundstellen vor, die bereits eine Verwendung des Gesamtbegriffes belegen. Das
IBM Wörterbuch und Glossar für Fachausdrücke der Informationsverarbeitung
vermerkt für "VIEW mode: VIEW-Modus, der Status, in dem die vollen Funktionen
von Bildschirmdatenstationen benutzt werden können". Eine Internetrecherche
erbrachte unter dem Stichwort "Ansichtsmodus and viewmode" einen Treffer in
einem von der Ruhr-uni Bochum unter "cad/system" veröffentlichten Verzeichnis,
wonach unter dem Begriff "VIEWMODE" vermerkt ist: "Bit-Code des Ansichtsmo-
dus für das aktuelle Ansichtsfenster (nur lesen)". Weiter finden sich dort Begriffe
wie "VIEWSIZE" (Höhe des aktuellen Ausschnitts in Zeichnungseinheiten),
"VIEWTWIST" (Ansichts-Drehwinkel für das aktuelle Ansichtsfenster). Damit ist
ausreichend belegt, daß die angemeldete Marke nicht nur bereits als beschrei-
bender Begriff verwendet wird, sondern auch, daß die sachliche Aussage auch
hinreichend bestimmt nämlich "Ansichtsmodus" ist.
Für alle beanspruchten Waren ist "Viewmode" aber eine produktbezogene Angabe
mit einem konkreten warenbeschreibenden Bezug. Daß "Ansichtsmodus" für
Software beschreibend ist, stellt der Anmelder nicht in Abrede. Aber auch bei
Datenverarbeitungsgeräten und Computern läßt sich entsprechend den von der
Markenstelle angeführten Beispielen mit dem Zeichenwort eine nicht unwesentli-
che Funktion beschreiben, da zB der Bildschirm, die technischen Funktionen der
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Maus und auch der Tastatur für das Bedienen, Einstellen und Sichtbarmachen des
Ansichtsmodus von Bedeutung sein können.
Der Einwand des Anmelders, die fremdsprachige Bezeichnung werde von den
angesprochenen Verkehrskreisen in ihrer Bedeutung nicht ohne weiteres ver-
standen, ist unbehelflich (vgl Althammer/Ströbele, MarkenG, 6. Aufl § 8 Rdn 69
und zudem nicht zutreffend. Im EDV-Bereich hat sich die ursprüngliche Fachspra-
che Englisch längst zu der zumindest bei fachlichen Grundbegriffen für jeden In-
teressierten verständlichen Allgemeinsprache entwickelt. Derartige Grundbegriffe
aber liegen hier vor. Die Zusammenfügung dieser beiden Grundbegriffe im Sinne
der og Bedeutung aber erfordert weder besondere Sprachkenntnisse, noch meh-
rere Gedankenschritte. Wegen der Vielzahl der mit einem der Bestandteile "view"
und "mode" bereits bestehenden Wortverbindungen (die angemeldete Marke ist
entsprechend zusammengesetzt), wird der Verkehr deshalb auch das angemel-
dete Zeichen ohne weiteres in seinem Sinngehalt verstehen und die warenbe-
schreibende Aussage erkennen. Die Beschwerde ist deshalb ohne Erfolg.
Dr. Buchetmann
Winter
Schwarz-Angele
Mü/Hu