Urteil des BPatG vom 01.03.2002
BPatG: beschreibende angabe, eugh, europa, währung, leasing, verkehr, bestandteil, werbung, unterscheidungskraft, telekommunikation
BPatG 152
10.99
BUNDESPATENTGERICHT
33 W (pat) 130/02
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 301 55 893
hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 3. August 2004 durch den Vorsitzenden Richter Winkler, die Richterin
Pagenberg und den Richter Kätker
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
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G r ü n d e
I
Die Bezeichnung
EURO-B2B
soll als Wortmarke für die Dienstleistungen
"Werbung, Geschäftsführung, Unternehmensverwaltung, Telekom-
munikation, Rechtsberatung und -vertretung, wissenschaftliche und
industrielle Forschung, Erstellen von Programmen für die Daten-
verarbeitung"
in das Register eingetragen werden.
Die Markenstelle für Klasse 35 hat die Anmeldung durch Beschluss vom
1. März 2002 als freihaltebedürftige, beschreibende Angabe iSv § 8 Abs. 2 Nr. 1
und 2 MarkenG zurückgewiesen.
"B2B" sei eine in Geschäftskreisen völlig üblich gewordene Bezeichnung für "Busi-
ness to Business", die die geschäftlichen Beziehungen zwischen Unternehmen
betreffe. "EURO" stelle einen im allgemeinen Sprachgebrauch geläufigen Hinweis
auf Europa sowie zugleich auf die gemeinsame europäische Währung dar. Die
sprachüblich gebildete Kombination beschreibe die beanspruchten Dienstleistun-
gen ihrer Art und geographischen Herkunft nach unmittelbar. Dass auch die Ab-
kürzung "BtB" für Business to Business - Geschäfte verwendet werde, lasse das
- 3 -
Freihaltungsbedürfnis nicht entfallen. Darüber hinaus fehle der angemeldeten
Marke auch jegliche Unterscheidungskraft.
Der Anmelder hat Beschwerde eingelegt und beantragt,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben.
Der angemeldeten Marke fehle schon nach den Ausführungen der Markenstelle
nicht jegliche Unterscheidungskraft, weil bereits der Bestandteil "EURO" mehrdeu-
tig sei. Hinzu komme, dass die Verbindung möglicherweise schutzunfähiger Wör-
ter wegen des Bindestrichs und der eigentümlichen Schreibweise des Bestandteils
"B2B" eine nicht gewöhnliche Gesamtbezeichnung ergebe. Nach Rechtsprechung
und Literatur sei ein anmeldefreundlicher Maßstab bei der Frage anzulegen, ob
sprachunübliche Abwandlungen oder erkennbare orthographische Änderungen die
Eintragbarkeit ursprünglich nicht unterscheidungskräftiger Bezeichnungen be-
gründen könne. Die Verkürzung von Europa auf "EURO" sei als glatte Herkunfts-
angabe ungeeignet, zumal "EURO" weder ein Kontinent, noch ein Land, ein Ort
oder eine Region sei. Es handele sich bei "EURO-B2B" um eine vom Anmelder
geprägte Phantasiebezeichnung und nicht um eine anerkannte Währung, für die
wegen der Mehrdeutigkeit der Marke kein Freihaltungsbedürfnis bestehe. Außer-
dem verweist der Anmelder auf eine Reihe von Eintragungen mit dem Bestandteil
"EURO", wobei er sich insbesondere auf die Marke EURO-LEASING stützt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.
II
Die zulässige Beschwerde des Anmelders hat in der Sache keinen Erfolg. Nach
Auffassung des Senats steht der Eintragung der angemeldeten Marke bereits das
absolute Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen.
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Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen,
die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr u.a. zur
Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder sonstiger Merk-
male der angemeldeten Waren oder Dienstleistungen dienen können. Dabei ist
nicht erforderlich, dass die Angaben, aus denen die Marke besteht, zum Zeitpunkt
der Anmeldung bereits tatsächlich zu beschreibenden Zwecken für die bean-
spruchten Dienstleistungen verwendet werden. Es genügt vielmehr, dass sich die
angemeldete Marke zur beschreibenden Bezeichnung der betreffenden Dienst-
leistungen im Verkehr eignet und eine derartige beschreibende Verwendung in der
Zukunft vernünftigerweise zu erwarten ist (vgl. BGH GRUR 1996, 770, 771
- MEGA; EuGH GRULR 1999, 723, 726 (Nr. 37) - Chiemsee). Die Eignung einer
Wortverbindung als Sachangabe zu dienen, wird nicht stets dadurch ausge-
schlossen, dass die angemeldete Bezeichnung oder ihre Bestandteile mehrere
Bedeutungen aufweisen, sofern sie zumindest in einer ihrer möglichen Bedeutun-
gen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet
(vgl. EuGH MarkenR 2003, 450, 453 (Nr. 32) - DOUBLEMINT). Diese Vorausset-
zungen sind hier gegeben.
Die angemeldete Marke besteht aus den Kurzbezeichnungen "EURO" und "B2B".
Bei "B2B" handelt es sich um die im Wirtschaftsverkehr, in der Telekommunikation
und in der Werbung verwendeten Abkürzung von "Business-To-Business", mit der
die vorrangig elektronischen Kommunikationsbeziehungen zwischen Unterneh-
men bezeichnet werden, wovon auch der Anmelder ausgeht. Mit "EURO" wird im
Bereich von Waren und Dienstleistungen als Kurzbezeichnung auf den jeweiligen
europäischen Bezug hingewiesen (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 25. März 2004 -
I ZR 130/01). Der Hinweis kann den europäischen Markt, das Gebiet der europäi-
schen Länder oder auch die neue gemeinsame Währung und ihren Geltungsbe-
reich, den sog. Euro-Raum, betreffen. Die Aneinanderreihung der beiden Kurzbe-
zeichnungen entspricht den Sprachregeln zur Bildung neuer Zusammensetzun-
gen, die insbesondere bei ihrer Neueinführung häufig zum leichteren Erfassen der
Einzelbegriffe mit einem Bindestrich verbunden werden. Die Wortverbindung
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"EURO-B2B" ergibt dabei einen neuen Gesamtbegriff, der in Bezug auf die bean-
spruchten Dienstleistungen besagt, dass diese die "Business-To-Bu-
siness" - Kommunikation im europäischen bzw im Euro-Raum betreffen oder für
diese bestimmt sein können. Die angemeldete Marke ist damit geeignet, im Ver-
kehr zur Bezeichnung der Art und der Beschaffenheit sowie der Bestimmung und
des geografischen Geltungsbereichs der Dienstleistungen der Anmeldung zu
dienen.
Eine Mehrdeutigkeit oder Interpretationsbedürftigkeit, die die angemeldete Be-
zeichnung als Sachangabe ungeeignet machen würde, besteht nicht. Der Um-
stand, dass das Kürzel "EURO" sich auf Europa im Ganzen, auf das Gebiet der
Europäischen Gemeinschaft, auf den Währungsbereich des Euro oder auf den
Euro als Verrechnungsbasis beziehen kann, nimmt der Gesamtaussage im Hin-
blick auf die angemeldeten Dienstleistungen nicht ihre jeweils beschreibende Be-
deutung. Vielmehr erweitert der in mehrfacher Hinsicht beschreibende Bedeu-
tungsgehalt von "EURO" den Anwendungsbereich möglicher beschreibender Ver-
wendungen und erhöht damit das dem § 8 Abs. 2 Nr. 2 zugrundeliegende Bedürf-
nis der Allgemeinheit, eine derart breit einsetzbare Gesamtbezeichnung als Sach-
angabe freizuhalten. Außerdem ist eine Markenanmeldung schon dann von der
Eintragung ausgeschlossen, wenn sie zumindest in einer ihrer möglichen Bedeu-
tungen - wie hier "Business-to-Business Kommunikation im europäischen Raum" -
ein Merkmal der beanspruchten Dienstleistungen bezeichnet (EuGH aaO
- DOUBLEMINT).
Soweit sich der Anmelder auf die eingetragene Marke 398 12 137 "EURO
LEASING" stützt, vermag das Vorbringen die Eintragung der vorliegenden Anmel-
dung nicht zu begründen. Abgesehen davon, dass auch unter dem Gesichtspunkt
der Gleichbehandlung (Art. 3 GG) aus ähnlichen oder vergleichbaren Vorausset-
zungen kein Anspruch auf Eintragung einer Anmeldung hergeleitet werden kann
(vgl. u.a. BGH GRUR 1997, 527, 529 - Autofelge; BlPMZ 1998, 248, 249 - Today;
EuGH GRUR 2004, 428 - Waschmittelflasche), ist die genannte Marke mit der an-
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gemeldeten Marke nicht vergleichbar. Bei der ohne Widerspruch eingetragenen
Marke 398 12 137 handelt es sich nämlich um eine Wort-/Bildmarke, die auf
Grund der grafischen Gestaltung des Wortbestandteils eingetragen ist. Über die
Schutzfähigkeit des Wortbestandteils "EURO LEASING" als solchen besagt die
Eintragung der Kombinationsmarke nichts. Hierüber wäre erst im Fall eines Ver-
letzungsverfahrens zu entscheiden, wobei auf beschreibende Markenbestandteile
keine Rechte gestützt werden können (vgl. z.B. BGH aaO - EURO 2000 und BGH,
Urteil vom 22. April 2004 - I ZR 189/01 - URLAUB DIREKT).
Im übrigen wird darauf hingewiesen, dass den angegebenen Voreintragungen, die
nicht die identischen Marken und Dienstleistungen betreffen, zahlreiche Zurück-
weisungen von Wortverbindungen mit dem Bestandteil "EURO" gegenüberstehen.
Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.
Winkler Kätker
Pagenberg
Cl