Urteil des BPatG vom 25.09.2002

BPatG: kennzeichnungskraft, haushalt, verwechslungsgefahr, edelmetall, steigerung, bestandteil, patent, verkehrsgeltung, gerät, inhaber

BUNDESPATENTGERICHT
32 W (pat) 16/01
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(Aktenzeichen)
Verkündet am
25. September 2002
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Marke 399 03 622
BPatG 154
6.70
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hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 25. September 2002 durch den Richter Dr. Albrecht
als Vorsitzenden, Richter Sekretaruk und Richterin k.A. Bayer
beschlossen:
Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Deutschen Pa-
tent- und Markenamts, Markenstelle für Klasse 30, vom
7. November 2000 aufgehoben und die Marke 399 03 622
wegen des Widerspruchs aus der Marke 2 006 688 hinsicht-
lich der Waren "Geräte und Behälter für Haushalt und Küche
(nicht aus Metall oder plattiert)" gelöscht.
G r ü n d e
I.
Gegen die unter anderem für
Geräte und Behälter für Haushalt und Küche (nicht aus Edel-
metall oder plattiert)
seit 10. August 1999 eingetragene farbige (gelb-braune) Bildmarke
siehe Abb. 1 am Ende
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ist Widerspruch erhoben, aus der u.a. für
nichtelektrische Kaffee- und Teezubereitungsgeräte
seit 29. November 1991 eingetragenen Wortmarke 2 006 688
PRESSO
Die Markenstelle für Klasse 30 des Deutschen Patent- und Markenamts hat den
Widerspruch wegen fehlender Verwechslungsgefahr zurückgewiesen. Hiergegen
richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden, die durch Erklärung im Be-
schwerdeverfahren ihren Widerspruch auf "Geräte und Behälter für Haushalt und
Küche (nicht aus Edelmetall oder plattiert) beschränkt hat. In der mündlichen Ver-
handlung hat die Widersprechende Ausführungen zu einer erhöhten Kennzeich-
nungskraft der Widerspruchsmarke gemacht und beantragt,
den Beschluss der Markenstelle aufzuheben und die ange-
griffene Marke im Umfang des Widerspruchs zu löschen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist begründet.
Die angegriffene Marke ist im Umfang des Widerspruchs wegen Verwechslungs-
gefahr mit der Widerspruchsmarke zu löschen.
Nach § 9 Abs. 1 Nr. 2, § 42 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die Eintragung einer Marke
im Falle eines Widerspruchs zu löschen, wenn wegen ihrer Ähnlichkeit mit einer
eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang und der Ähnlichkeit der durch die bei-
den Marken erfassten Waren für das Publikum die Gefahr von Verwechslung be-
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steht, einschließlich der Gefahr, dass die Marken gedanklich miteinander in Ver-
bindung gebracht werden. Die Frage der Verwechslungsgefahr ist dabei unter Be-
rücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen, wobei eine Wechsel-
wirkung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähn-
lichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren sowie
der Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke besteht (st. Rspr; vgl BGH
MarkenR 2000, 359, 360 – Bayer/BeiChem).
a) Die sich gegenüber stehenden Waren sind identisch. Unter die von der ange-
griffenen Marke beanspruchten Geräte und Behälter für Haushalt und Küche (nicht
aus Edelmetall oder plattiert) können auch nichtelektrische Kaffee- und Teezube-
reitungsgeräte, die durch die Widerspruchsmarke geschützt sind, fallen.
b) Nach dem Vortrag der Widersprechenden genießt die Widerspruchsmarke für
nichtelektrische Kaffee- und Teezubereitungsgeräte erhöhte Kennzeichnungskraft.
Von Haus aus hat die Widerspruchsmarke durchschnittliche Kennzeichnungskraft.
Sie ist – soweit feststellbar – für Kaffee- und Teezubereitungsgeräte ohne erkenn-
bar beschreibende Anklänge; auch ist sie – ebenfalls soweit feststellbar – auch
nicht durch ähnliche benutzte Marken auf diesem Warengebiet geschwächt. Nach
dem Vortrag der Widersprechenden ist von einer Steigerung der Kennzeichnungs-
kraft durch intensive Benutzung der Widerspruchsmarke auszugehen. Danach do-
miniert die Widersprechende den eher abgeschlossenen Markt der nichtelektri-
schen Kaffee- bzw. Teezubereitungsgeräte. In den Jahren 1994 bis 1998 wurden
nach ihren Angaben Umsätze in … DM-Bereich erzielt, wobei ein Ge-
rät durchschnittlich DM … kostete. Seit 1998 habe sich "PRESSO" zu einer zen-
tralen Marke der Widersprechenden entwickelt. Die Marke sei in der ganzen Bun-
desrepublik präsent. Sie werde über große Kaufhäuser, wie H…, vertrieben.
Diese Tatsachen, deren Richtigkeit mangels entgegen stehender Anhaltspunkte
vom Senat zu unterstellen ist, rechtfertigen es, eine Steigerung der Kennzeich-
nungskraft anzunehmen.
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c) Bei dieser Sachlage besteht die Gefahr, dass die Marken gedanklich miteinan-
der in Verbindung gebracht werden. Dies ist dann der Fall, wenn über das Vorhan-
densein eines übereinstimmenden Elements in beiden Marken hinaus diesem Be-
standteil ein Hinweischarakter auf den Inhaber der älteren Marke zukommt. Dies
ist für einen mit erhöhter Verkehrsgeltung ausgestatteten Bestandteil anerkannt,
was hier aufgrund der vorgenannten Feststellungen anzunehmen ist.
Für die Auferlegung von Kosten (§ 71 Abs 1 MarkenG) besteht kein Anlass.
Dr. Albrecht
Sekretaruk
Bayer
Ko
Abb. 1