Urteil des BPatG vom 27.04.2009
BPatG: einspruch, rücknahme, patentfähigkeit, form, entscheidungsbefugnis
BPatG 152
08.05
BUNDESPATENTGERICHT
8 W (pat) 310/05
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 195 42 237
…
hat der 8. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 27. April 2009 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dipl.-Ing. Dehne sowie des Richters Dipl.-Ing. agr. Dr. Huber und der Richterinnen
Pagenberg LL.M. Harv. und Dipl.-Ing. Dr. Prasch
- 2 -
beschlossen:
Das Patent 195 42 237 wird aufrecht erhalten.
G r ü n d e
I .
Gegen das Patent 195 42 237, dessen Erteilung am 18. November 2004 veröf-
fentlicht worden ist, ist am 17. Februar 2005 Einspruch erhoben worden.
Mit Schriftsatz vom 30. August 2006, eingegangen am selben Tage, hat die ein-
zige Einsprechende ihren Einspruch zurückgenommen.
Die Patentinhaberin beantragt sinngemäß,
das Patent aufrecht zu erhalten.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.
II.
1.
Über den Einspruch, der nach dem 1. Januar 2002 und vor dem 1. Juli 2006
form- und fristgerecht eingelegt worden ist, hat der zuständige Technische Be-
schwerdesenat gemäß § 147 Abs. 3 PatG a. F. zu entscheiden, da die mit der Ein-
legung des Einspruchs begründete Entscheidungsbefugnis durch die spätere Auf-
hebung der Vorschrift nicht entfallen ist (vgl. auch BGH GRUR 2007, 859, 861 und
862 ff. - Informationsübermittlungsverfahren I und II; bestätigt durch BGH, Be-
schluss vom 9.12.2008 - Ventilsteuerung Mitt. 2009, 72).
- 3 -
Das Einspruchsverfahren war nach Rücknahme des zulässigen Einspruchs von
Amts wegen vor dem Bundespatentgericht ohne die Einsprechende fortzusetzen
(§ 147 Abs. 3, Satz 2 a. F. i. V. m. § 61 Abs. 1, Satz 2 PatG).
2.
Der Senat hält das Patent aufrecht.
Die Prüfung der Einspruchsgründe (mangelnde Patentfähigkeit) und der im Ver-
fahren befindlichen Entgegenhaltungen hat keinen Anlass gegeben, das Patent zu
beschränken oder zu widerrufen.
Diese Entscheidung ergeht gemäß § 47 Abs. 1 Satz 3 PatG i. V. m. § 59 Abs. 3,
§147 Abs. 3 Satz 2 PatG a. F. ohne weitere sachliche Begründung, da nach der
Rücknahme des einzigen Einspruchs nur noch die Patentinhaberin am Verfahren
beteiligt ist und deren Antrag auf Aufrechterhaltung des Patents stattgegeben wird.
Der Senat folgt insoweit der Vorgehensweise des 11. Senats gemäß Beschluss
vom 5. August 2003 (Az.: 11 W (pat) 315/03, BlPMZ 2004, 60) und macht sich die
Begründung hierfür zu Eigen.
Dehne
Huber
Pagenberg
Prasch
Cl