Urteil des BPatG vom 21.01.2004
BPatG (taxi, klasse, bezeichnung, marke, unterscheidungskraft, verkehr, verteilung, anmeldung, veranstaltung, werbung)
BPatG 154
6.70
BUNDESPATENTGERICHT
26 W (pat) 160/02
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
21. Januar 2004
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 399 73 979.3
hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 21. Januar 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Albert sowie des Richters Kraft und der Richterin Eder
- 2 -
beschlossen:
Auf die Beschwerde wird der Beschluß der Markenstelle für
Klasse 39 des Deutschen Patent- und Markenamts vom
4. Juli 2002 insoweit aufgehoben, als er der angemeldeten
Marke die Eintragung für die Dienstleistungen
„Werbung und Geschäftswesen, nämlich Aktualisierung von
Werbematerial, Verbreitung von Werbeanzeigen, Fernseh-
werbung, Öffentlichkeitsarbeit, Rundfunkwerbung, Schau-
fensterdekoration, Herausgabe von Werbetexten und Werbe-
schriften, Vermietung von Werbematerial; Gestaltung von
Ausstellungen; Veröffentlichung von Werbetexten“
sowie für die beanspruchten Dienstleistungen der Klasse 41
versagt.
Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Die genannte Markenstelle hat die für die Dienstleistungen
Klasse 35
Werbung und Geschäftswesen,
rung von Werbematerial, Verbreitung von Werbeanzeigen,
Fernsehwerbung, Öffentlichkeitsarbeit, Rundfunkwerbung,
Schaufensterdekoration, Verteilung von Werbematerial, Flug-
- 3 -
blättern, Prospekten, Drucksachen, Werbeschriften; Heraus-
gabe von Werbetexten und Werbeschriften, Verteilung von
Waren zu Werbezwecken; Werbemittlung,
Werbung und Werbemittlung für Beherbergung und Verpfle-
gung von Gästen, Feiern- und Freizeitgestaltung, Tourismus,
Vermietung von Werbematerial; Gestaltung von Ausstellun-
gen; Veröffentlichung von Werbetexten; Verteilung von Wer-
bematerial und Souvenirs;
Klasse 39
Veranstaltung und Vermittlung von Reisen;
Dienstleistungen, insbesondere Erteilen von Auskünften über
Reisen oder die Beförderung von Personen und Waren, Er-
teilung von Auskünften und Informationen im Bereich Touris-
mus,
Vermittlung von Verkehrsleistungen, Veranstaltung und Ver-
mittlung von Führungen und Besichtigungen, Reisebeglei-
tung, Stadtbesichtigung, Rundfahrten und Besichtigungstou-
ren; Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen; Vermie-
tung von Kraftfahrzeugen;
Klasse 41
Unterhaltung; kulturelle Aktivitäten;
Organisation von Tagungen und Vorträgen;
Veranstaltung und Leitung von Lehrgängen, Kursen und Se-
minaren zur Fortbildung;
Informationsveranstaltungen“
angemeldete Wortmarke
Leipziger INFO - TAXI
- 4 -
wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Im Zusammenhang mit
den beanspruchten Dienstleistungen werde der Verkehr die Anmeldung lediglich
als Hinweis auf eine aktuelle Transportvariante verstehen, die auf den Raum
Leipzig bezogen sei und durch die die Beförderung mit einem Taxi und die Ver-
mittlung von Informationen miteinander verbunden würden. Da das Publikum in
den letzten Jahren mit zahlreichen vergleichbar gebildeten Begriffen wie zB „City-
Taxi, Fracht-Taxi, Lasten-Taxi, Frauen-Taxi, Kranken-Taxi“ konfrontiert worden
sei, werde sich einem markenrechtlich relevanten Teil des Verkehrs der genannte
Sinngehalt geradezu aufdrängen. Für diese Wertung sei eine lexikalische Nach-
weisbarkeit der beanspruchten Bezeichnung nicht erforderlich. Eine Mehrdeutig-
keit der Aussage, die soweit gehe, daß ein konkreter beschreibender Inhalt nicht
mehr feststellbar sei, liege nicht vor. Der Verkehr werde die angemeldete Marke
daher nur als Hinweis auf ein spezielles Beförderungskonzept und damit sachlich
verbundene Dienstleistungen auffassen und ihr deshalb keine betriebliche Her-
kunftsfunktion beimessen. Soweit von der Anmeldung neben transportbezogenen
Dienstleistungen noch weitere Tätigkeitsbereiche beansprucht würden, rechtferti-
ge dies keine unterschiedliche Bewertung, denn der Verkehr werde annehmen,
daß diese Serviceleistungen Teil eines breiten Angebots seien, das in einem sach-
lichen Zusammenhang mit dem dargelegten Bedeutungsgehalt stehe.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Anmelders, der das bisherige Dienst-
leistungsverzeichnis der Klassen 35 und 39 wie folgt abändert:
Klasse 35
Werbung und Geschäftswesen,
Werbematerial, Verbreitung von Werbeanzeigen, Fernseh-
werbung, Öffentlichkeitsarbeit, Rundfunkwerbung, Schaufen-
sterdekoration, Verteilung von Werbematerial, Flugblättern,
Prospekten, Drucksachen, Werbeschriften; Herausgabe von
Werbetexten und Werbeschriften, Verteilung von Waren zu
Werbezwecken; Werbemittlung,
- 5 -
Werbung und Werbemittlung für Beherbergung und Verpfle-
gung von Gästen, Feiern- und Freizeitgestaltung, Tourismus,
Vermietung von Werbematerial; Gestaltung von Ausstellun-
gen; Veröffentlichung von Werbetexten; Verteilung von Wer-
bematerial und Souvenirs;
Klasse 39
Veranstaltung und Vermittlung von Reisen;
Dienstleistungen, insbesondere Erteilen von Auskünften über
Reisen oder die Beförderung von Personen und Waren, Er-
teilung von Auskünften und Informationen im Bereich Touris-
mus,
Vermittlung von Verkehrsleistungen, Veranstaltung und Ver-
mittlung von Führungen und Besichtigungen, Reisebeglei-
tung, Stadtbesichtigungen,
Rundfahrten und Besichtigungstouren nämlich individuelle
mit Taxen mit Hilfe von als Fremdenfüh-
rer ausgebildeten Fahrern
Er vertritt die Auffassung, die Markenstelle habe die angemeldete Wortfolge nicht
in ihrer Gesamtheit gewertet, sondern eine unzulässige, zergliedernde Analyse
vorgenommen. Es handele sich bei ihr um eine neue, grammatikalisch unübliche
Wortkombination, deren Sinn sich nicht ohne längeres Nachdenken erschließe.
Zwar würden in einem „Frauen-Taxi“ Frauen transportiert, in einem „INFO-TAXI“
aber keine Informationen. Ein eindeutiger Sinngehalt von „INFO-TAXI“ lasse sich
mithin nicht nachweisen, weshalb der Anmeldung nicht die erforderliche Unter-
scheidungskraft abgesprochen werden könne. Er habe etwa im Jahre 1997 die
Bezeichnung „Leipziger INFO - TAXI“ erschaffen, um damit erstmalig eine neue
touristische Dienstleistung in Form einer individuellen Stadtrundfahrt anzubieten.
Die beanspruchte Kennzeichnung stehe für eine Dienstleistung des Anmelders,
die ein Schulungsprogramm für Taxifahrer und eine Zertifizierung von Taxen zum
- 6 -
Inhalt habe, die einen entsprechenden touristischen Qualitätsstandard und Service
aufwiesen, der von dem Anmelder gewährleistet werde. Da „Info mobil“, das Kurz-
wort aus Information und Automobil, einen fahrbaren Informationsstand bezeich-
ne, stehe „INFO TAXI“ für einen fahrbaren Informationsstand, den man mieten
könne. Dieser Sinngehalt sei für den Durchschnittsverbraucher aber ohne weiteres
Nachdenken nicht ersichtlich.
Dementsprechend beantragt der Anmelder die Aufhebung des angefochtenen Be-
schlusses.
II.
Die zulässige Beschwerde erweist sich in dem aus dem Tenor ersichtlichen Um-
fang – teilweise – hinsichtlich der beanspruchten Dienstleistungen der Klasse 35
sowie der Klasse 41 als begründet; hinsichtlich der weiteren begehrten Dienst-
leistungen, insbesondere der Klasse 39, fehlt der angemeldeten Marke jedoch jeg-
liche Unterscheidungskraft iSd § 8 Absatz 2 Nr 1 MarkenG.
Unterscheidungskraft ist die einer Marke innewohnende konkrete Eignung, vom
Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder
Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen
aufgefasst zu werden. Für kennzeichnungsrechtliche Monopole ist nur Raum, so-
weit diese geeignet sind, dem Verbraucher die Ursprungsidentität der gekenn-
zeichneten Waren oder Dienstleistungen zu garantieren und damit die Herkunfts-
funktion der Marke zu erfüllen (vgl EuGH GRUR 2001, 1148 – BRAVO). Kann
demnach einer Wortmarke ein für die fraglichen Dienstleistungen im Vordergrund
stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden, so ergibt sich daraus
ein tatsächlicher Anhalt dafür, daß ihr jegliche Unterscheidungskraft fehlt (vgl dazu
BGH BlPMZ 2004, 30 – Cityservice).
- 7 -
Hiervon ausgehend steht der begehrten Eintragung in bezug auf die versagten
Dienstleistungen das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft entge-
gen. Im Zusammenhang mit diesen Dienstleistungen wird ein ganz überwiegender
und damit markenrechtlich relevanter Teil des angesprochenen Verkehrs in der
Bezeichnung „Leipziger INFO – TAXI“ keinen betrieblichen Herkunftshinweis, son-
dern lediglich einen Sachhinweis sehen.
Wie bereits die Markenstelle zutreffend festgestellt hat, ist der Markenbestandteil
„INFO-TAXI“ entsprechend vergleichbaren und gebräuchlichen Begriffen wie zB
„Lasten-Taxi“, „Sammel-Taxi“, „Kranken-Taxi“ etc – und damit sprachüblich gebil-
det.
Da das Zeichenelement „INFO-“ als Kurzwort für „Information“ gebräuchlich ist (vgl
zB „Info-Stand“), wird der angesprochene inländische, durchschnittlich informierte
und verständige Verbraucher, auf dessen Verständnis es allein ankommt (vgl BGH
WRP 2000, 535 – ATTACHÉ TISSERAND), die (Gesamt-)Bezeichnung „Leipziger
INFO-TAXI“ nur als Sachhinweis werten, mit dem auf spezielle Mietwagen hinge-
wiesen wird, die etwa im Rahmen von Rundfahrten besonders umfangreiche Infor-
mationen über die Stadt Leipzig anbieten. Es liegt nahe, daß die Fahrer dieser
(INFO-)TAXIS für ein derartiges (touristisches) Angebot besonders geschult sind
oder die betreffenden Fahrzeuge zB mit speziellen Audioprogrammen ausgerüstet
sind.
Die von dem Anmelder gegen ein derartiges Verständnis der beanspruchten Be-
zeichnung erhobenen Einwände greifen nicht durch. Er räumt selbst ein, daß „Info
mobil“, das Kurzwort aus Information und Automobil, einen fahrbaren Informa-
tionsstand bezeichne, so daß „INFO-TAXI“ für einen fahrbaren Informationsstand
stehe, den man mieten könne. Darüber hinaus habe er im Jahre 1997 die Be-
zeichnung „Leipziger INFO-TAXI“ erschaffen, um damit eine neue touristische
Dienstleistung in Form von individuellen Stadtrundfahrten anzubieten. Unter die-
sen Umständen bestehen keine Bedenken, daß auch der angesprochene Verkehr
- 8 -
die angemeldete Bezeichnung weitgehend im dargelegten Sinn auffaßt. Soweit
nach den Angaben des Anmelders die Marke „Leipziger INFO-TAXI“ für eine
Dienstleistung des Anmelders stehen soll, die ein Schulungsprogramm für Taxi-
fahrer und eine Zertifizierung von Taxen zum Inhalt habe, kommt dieses Anliegen
weder in dem angemeldeten Zeichen selbst, noch in dem nunmehr noch bean-
spruchten Dienstleistungsverzeichnis zum Ausdruck.
Ausgehend von dem oben dargelegten Sinngehalt der Anmeldung wird der Ver-
kehr in der Anmeldung, insbesondere in bezug auf die beanspruchten Dienst-
leistungen der Klasse 39 keinen Hinweis auf einen bestimmten Erbringer dieser
Dienstleistungen selbst, sondern ausschließlich einen Sachhinweis sehen. Sämt-
liche touristischen Dienstleistungen dieser Klasse können mit Taxen von als Frem-
denführer ausgebildeten Fahrern erbracht werden. Entsprechendes gilt für Dienst-
leistungen der Klasse 35, soweit in den betreffenden Taxis ua Werbematerial,
Flugblätter, Prospekte etc, etwa über Restaurants oder Hotels verteilt werden
kann. In bezug auf die Erstellung des Werbematerials selbst weist die Anmeldung
dagegen keinen beschreibenden Bezug auf, was ebenfalls für die beanspruchten
Dienstleistungen der Klasse 41 gilt. Insoweit war deshalb der angefochtene Be-
schluß aufzuheben; im übrigen konnte die Beschwerde jedoch keinen Erfolg ha-
ben.
Vorsitzender Richter Albert
ist infolge Urlaubs an der
Unterschriftsleistung ge-
hindert.
Kraft
Eder Kraft
Ko