Urteil des BPatG vom 08.06.2004

BPatG: beschreibende angabe, unterscheidungskraft, zahl, verkehr, niedersachsen, bayern, marketing, unternehmen, zukunft, altersgrenze

BUNDESPATENTGERICHT
33 W (pat) 359/02
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 399 09 518.7
hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sit-
zung vom 8. Juni 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Winkler, der
Richterin Dr. Hock und des Richters Kätker
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
BPatG 152
10.99
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G r ü n d e
I
Am 19. Februar 1999 ist beim Deutschen Patent- und Markenamt die Wortmarke
80 Plus
für folgende Dienstleistungen angemeldet worden:
Kl. 36: Versicherungswesen, Finanzwesen
(Dienstleistungsverzeichnis in der Fassung des Schriftsatzes vom 16. März 1999).
Mit Beschlüssen vom 2. April 2001 und 30. Juli 2002, letzterer im Erinnerungsverfah-
ren, hat die Markenstelle für Klasse 36 die Anmeldung nach §§ 37 Abs. 1, 8 Abs. 2
Nr. 1 MarkenG zurückgewiesen. Nach Auffassung der Markenstelle handelt es sich
bei der Anmeldemarke um eine rein beschreibende Angabe über die Eignung der
Dienstleistungen für Personen einer bestimmten Altersgruppe, wobei das Alter der
jeweiligen Gruppe nach unten durch die jeweilige Zahl begrenzt werde. Für den Cha-
rakter der angemeldeten Marke als beschreibende Angabe sprächen auch die Er-
gebnisse von Internetrecherchen, die den Beschlüssen beigefügt waren.
Gegen den Erinnerungsbeschluss hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt, mit der
sie beantragt,
die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben.
Zur Begründung führt sie aus, dass jedenfalls für Versicherungen keine Internetbe-
lege auffindbar seien, in denen die angemeldete Bezeichnung als Hinweis auf Al-
tersangaben verwendet werde. Im Übrigen sei mit dem Alter ab 80 Jahren kein für
das wirtschaftliche Leben relevanter Lebensabschnitt verbunden und Kredite oder
Versicherungen würden für Personen mit einem Alter ab 80 Jahren aus wirtschaftli-
chen Gründen nicht mehr angeboten. Selbst wenn die Marke einen mittelbaren Hin-
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weis auf bestimmte Altergruppen enthielte, stehe ein solch vager Hinweis angesichts
der Gewöhnung des Verkehrs an Kennzeichnungen mit beschreibendem Anklang
der Schutzfähigkeit nicht entgegen. Dazu verweist die Anmelderin auf mehrere Vor-
eintragungen wie etwa "DIREKTE LEBEN" und "KONZEPT 50 PLUS". Kombinatio-
nen aus einer Zahl und dem Wort "Plus" könnten neben der möglichen Altersstruktur
der Zielgruppen etwa auch Versicherungswerte ("1000 Plus"), Jahreszahlen ("2000
PLUS-UNFALLVERSICHERUNG") oder die Zahl der abgedeckten Bereiche benen-
nen. Außerdem würden Versicherungen für bestimmte Altersgruppen nicht allein
nach der unteren, sondern auch nach der oberen Altersgrenze bestimmt (z.B. "für die
Altersgruppe 45 bis 65" etc.).
Der Anmelderin sind Kopien des Ergebnisses einer vom Senat durchgeführten Re-
cherche übersandt worden, wobei der Senat auch auf die zugleich in den Parallel-
verfahren (33 W (pat) 355 - 358, 360, 364/02, Beschwerden gegen die Zurückwei-
sungen der Marken "30 Plus", "40 Plus", "51 Plus", "59 Plus", "65 Plus" und "70
Plus") übersandten Rechercheergebnisse hingewiesen hat.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II
Die Beschwerde ist nicht begründet.
Die zur Eintragung angemeldete Bezeichnung weist nicht die für eine Marke erfor-
derliche Unterscheidungskraft auf (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG). Unterscheidungskraft
im Sinne dieser Vorschrift ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung,
vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die angemeldeten Waren eines
Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden (vgl.
BGH GRUR 2001, 413, 414 - SWATCH, m.w.N.; GRUR 2001, 240, 241 - SWISS
ARMY; MarkenR 2001, 407 - antiKALK). Hierbei ist grundsätzlich von einem
großzügigen Maßstab auszugehen. Kann einer Wortmarke kein für die fraglichen
Waren im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden
und handelt es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen oder
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einer bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr –
etwa auch wegen einer
entsprechenden Verwendung in der Werbung – stets nur als solches und nicht als
Unterscheidungsmittel verstanden wird, so gibt es keinen tatsächlichen Anhalt dafür,
dass ihr die Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt
(vgl. BGH MarkenR 2001, 408, 409 - INDIVIDUELLE m.w.N.). Den danach an die
Unterscheidungskraft einer Marke zu stellenden Anforderungen wird die
angemeldete Bezeichnung nicht gerecht.
Die angemeldete Marke wird vom Verkehr als Angabe einer ab einem bestimmten
Mindestalter beginnenden Altersklasse, nicht aber als Hinweis auf einen bestimmten
Geschäftsbetrieb verstanden. Wie aus zahlreichen, der Anmelderin mitgeteilten In-
ternetbelegen hervorgeht, und auch schon vom 29. Senat des Bundespatentgerichts
in seiner Entscheidung vom 25. Oktober 2000 (29 W (pat) 208/99) festgestellt wor-
den ist, haben sich Kombinationen aus einer Zahl und dem angehängten Wort „plus“
(oder dem Zeichen „+“) inzwischen in wohl allen Lebensbereichen als Kurzbezeich-
nungen für solche Altersklassen eingebürgert. Insbesondere in Medienveröffentli-
chungen wird diese Bezeichnungsweise mit zunehmender Beliebtheit verwendet. So
heißt es z.B. in dem im Internet veröffentlichten Manuskript eines am 5. und
7. Juli 1999 im Radiosender Bayern 2 gesendeten Interviews mit dem Zukunftsfor-
scher Horst Opaschowski: „…ich unterscheide mittlerweile drei ältere Generationen:
Die Fünfzig-Plus-Generation, die 65-Plus-Generation und die 80-Plus-Generation"
(www.br-online.de/imperia/md/content/bayern/collegerad/religion/18/rtf.) In einem Ar-
tikel der Internetseite der Leipziger Volkszeitung vom 2. August 2002 (www.lvz-on-
line.de) wird wie folgt über einen neuen Radiosender berichtet: „... TV 50 plus wird
der Sender sicher nicht heißen. Thomas Ziesch: Der Name darf nicht polarisieren. Er
soll ja auch die 30 plus- und die 40 plus-Zuschauer einladen. Außerdem gibt es ja
bereits das drohende Beispiel aus Berlin, wo Mitte der 90er Jahre der Radiosender
„50 plus“ startete – und schon ein Jahr später… in Spreeradio umgetauft wurde". In
der unter www.wdr.de/tv/service/geld/inhalt20030515/_1.phtml veröffentlichten
Zusammenfassung der Fernsehsendung "Das Geschäft mit den Alten" vom
15. Mai 2003 heißt es: "Das werden in den kommenden Jahren auch Industrie und
Handel erkennen, die sich mehr und mehr mit den Wünschen und Bedürfnissen von
Senioren befassen. "50-" und "60plus" zeigen heute – im Gegensatz zu älteren Jahr-
gängen – ein sehr flexibles Kaufverhalten, heißt es bei Senioren-Marketing-
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experten. … Im Gegensatz zur Generation 70plus haben sie das Konsumieren
gründlich gelernt …".
Auch im deutschsprachigen Ausland lassen sich entsprechende Bezeichnungen
feststellen, was zusammen mit den o.g. inländischen Belegen für eine überregionale
und nachhaltige Verbreitung dieser Form der Altersgruppenbezeichnung spricht (vgl.
www.jobwinner.ch: "Die Wirtschaft und die Meinungsforscher vergeben gerne Etiket-
ten wie "30 Plus" oder "50 Plus"; Auszug aus einer österreichischen Diplomarbeit im
Fachhochschulstudiengang Marketing & Sales mit dem Titel "Zielgruppe 50plus –
eine Herausforderung für Banken": "... kann es sich kaum eine Branche leisten, diese
Zielgruppe der 50plus, 55plus oder 60plus noch länger außer Acht zu lassen"
(http://www.fachhochschule.at/FH/da.nsf).
Die genannten Beispiele widerlegen zugleich die Auffassung der Anmelderin, dass
Altersgruppen stets auch nach der oberen Altersgrenze bestimmt würden und dies
mit der angemeldeten Marke, die nur die Untergrenze benenne, nicht möglich sei.
Denn soweit die auf diese Weise bezeichnete Altersgruppe nicht nach oben offen ist,
wird ihr Höchstalter in Aufzählungen oder sonstigen Übersichten "automatisch" durch
Nennung der nächsthöheren Altersgruppe begrenzt.
Im Übrigen hat der Senat über die bereits genannten Fundstellen hinaus auch die
angemeldete Bezeichnung "80 Plus" selbst noch mehrfach - in verschiedenen
Schreibweisen - belegen können (vgl. www.die-grauen-niedersachsen.de/nieder-
sachsen/ind-rueck.htm: "Wir suchen Mitstreiter, aktive und passive, junge und alte
von 18 – 80 plus."; www.dgvn.de/veranstaltungen/intl-y99-senioren.htm: "80 plus – in
Zukunft wird es immer mehr 90jährige geben."; www.news-for-you.de/politik/bauspar-
symposium/body_bauspar-symposium.htm: "Steigend ist jedoch auch die Anzahl der
Generation 80 plus, wohingegen die Geburtenrate sinkt, ...".
Entgegen der Auffassung der Anmelderin sind Personen über 80 Jahre nach den
Feststellungen des Senats für Unternehmen des Versicherungs- und Finanzwesens
auch durchaus relevant. So werden unter www.senioren-trendletter.de unter der
Überschrift "Diese Branchen profitieren vom Altenboom" ausdrücklich auch Finanz-
dienstleister aufgeführt, die sich auf Produkte für ältere Kunden spezialisiert haben.
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Weiter ist unter www.senioren-kongress-2003.de/programm_d.htm ein Beitrag mit
folgendem Titel angekündigt: "Senioren als Zielgruppe für Online Banking und Online
Insuring, Kunden gewinnen und Kunden binden per Internet". Selbst wenn die mit der
angemeldeten Marke bezeichnete Personengruppe wegen ihres hohen Alters für
spezielle Versicherungs- oder Finanzierungsdienstleistungen nicht als Zielgruppe
interessant sein sollte, so kann es sich jedoch zumindest um eine Altersgruppe han-
deln, die z.B. als Empfänger einer angesparten Rente oder als Empfänger von Pfle-
gedienstleistungen zur Gruppe der Begünstigten der angebotenen Dienstleistungen
gehört (vgl. z.B. www.kinderundco.com/modules.php: "Zukunft: Rente mit … 55? ...
60?… 65? … 67? … 70 plus?"). Damit handelt es sich bei der angemeldeten Marke
auch unter diesem Aspekt um eine rein beschreibende Angabe über Merkmale der
Dienstleistungen, zumindest aber um eine Angabe, die in diesen Branchen nur als
solche verstanden wird. Ihr fehlt damit die Eignung zur betrieblichen Herkunftsunter-
scheidung, so dass sie nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG von der Eintragung ausge-
schlossen ist.
Die Beschwerde war damit zurückzuweisen.
Winkler Dr.
Hock
Kätker
Cl