Urteil des BPatG vom 10.09.2003
BPatG: beschreibende angabe, erstellung, dokumentation, internet, patent, intranet, medien, redaktion, eugh, unterscheidungskraft
BPatG 154
6.70
BUNDESPATENTGERICHT
29 W (pat) 211/01
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
10. September 2003
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 300 89 572.0
hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts aufgrund
der mündlichen Verhandlung vom 10. September 2003 durch die Vorsitzende
Richterin Grabrucker, die Richterin Pagenberg und die Richterin k.A. Fink
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beschlossen:
Der Beschluß der Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Pa-
tent- und Markenamts vom 28. Juni 2001 wird aufgehoben.
G r ü n d e
I
Die Bezeichnung
EURODOK
ist für die Dienstleistungen
Klasse 38: Betreiben von Informations- und Dokument-Datenban-
ken, Durchführen von Multi-Media-Projekten, Sam-
meln und Ausliefern, Veröffentlichen von Daten in al-
len Medien, insbesondere in Kommunikationsnetzen
wie Internet oder Intranet, Zur-Verfügung-Stellen von
Speicherplatzkapazität für Dokumente (Storage Provi-
ding);
Klasse 42:
Dienstleistungen eines Ingenieurs, Erstellung, Betreu-
ung und Pflege von technischen Dokumenten und Do-
kumentationen, ingenieurtechnische Beratung in Do-
kumentationsfragen, Beratung in Sachen Gestaltung
und Vernetzung von Dokumenten und den entspre-
chenden Erstellungsabläufen hierzu sowie Durchfüh-
rung der Gestaltung und Vernetzung von Dokumenten
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und den entsprechenden Erstellungsabläufen hierzu
(Document Engineering), Erstellung von Konzepten
für die Anwendung von technischen Dokumenten und
digital gespeicherten Archiven, insbesondere für Text-,
Bild-, Ton-Informationen und anderen elektronisch, di-
gital speicherbaren Informationen, Projektleitung bei
der Erstellung dieser Konzepte, inhaltliche Bearbei-
tung von Dokumenten und Archiven, Technische Re-
daktion, Zur-Verfügung-Stellen von Speicherplatzka-
pazität für Dokumente (Storage Providing);
Klasse 41:
Schulung für Multi-Media-Dokumentation
als Wortmarke zur Eintragung in das Markenregister angemeldet worden.
Die Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
Anmeldung durch Formularbeschluß vom 28. Juni 2001 aus den Gründen des
Beanstandungsbescheides vom 28. März 2001 gemäß §§ 37, 8 Abs 2 Nr 1 und 2
MarkenG zurückgewiesen. Die angemeldete Marke bestehe aus den beiden ge-
läufigen Abkürzungen „EURO“ für „Europa, europäisch“ und „DOK“ für „Doku-
mente, Dokumentation“, die je für sich gesehen schutzunfähig seien und auch
keine schutzfähige Gesamtmarke darstellten. Die Marke sage lediglich aus, daß
die Dienstleistungen auf die Bearbeitung im Zusammenhang mit Dokumenten und
der Dokumentation nach europäischen Standards ausgerichtet seien.
Die Anmelder haben Beschwerde eingelegt und das Dienstleistungsverzeichnis
mit Schriftsatz vom 8. August 2001 wie folgt eingeschränkt:
Klasse
38: Betreiben von Informationsdatenbanken, Sammeln
und Liefern, Veröffentlichen von Daten in allen Me-
- 4 -
dien, insbesondere in Kommunikationsnetzen wie In-
ternet oder Intranet,
Klasse 42:
Dienstleistungen eines Ingenieurs; Erstellung von
Konzepten für die Anwendung von digital gespeicher-
ten Archiven, insbesondere für Text-, Bild-, Ton-Infor-
mationen und anderen elektronisch, digital speicher-
baren Informationen, Projektleitung bei der Erstellung
von Konzepten; Technische Redaktion, Bearbeitung
von Archiven; Zurverfügungstellen von Speicherkapa-
zität für Daten (Storage Providing);
Klasse 41: Schulung für die Durchführung von Multimediaprojek-
ten.
Für den Fall, daß der Beschwerde auf der Grundlage des eingeschränkten
Dienstleistungsverzeichnisses nicht stattgeben wird, haben die Anmelder ihr Ein-
tragungsbegehren in drei Hilfsanträgen mit Schriftsätzen vom 8. August 2001 und
vom 6. August 2003 mit einem jeweils enger gefaßten Dienstleistungsverzeichnis
wie folgt zur Entscheidung gestellt.
Hilfsantrag 1
Klasse
38: Betreiben von Informationsdatenbanken, Sammeln
und Liefern, Veröffentlichen von Daten in allen Me-
dien, insbesondere in Kommunikationsnetzen wie In-
ternet oder Intranet,
Klasse 42:
Dienstleistungen eines Ingenieurs, Erstellung von
Konzepten für die Anwendung von digital gespeicher-
ten Archiven, insbesondere für Text-, Bild-, Ton-Infor-
- 5 -
mationen und anderen elektronisch, digital speicher-
baren Informationen, Projektleitung bei der Erstellung
dieser Konzepte, Technische Redaktion; Bearbeitung
von Archiven, Zurverfügungstellen von Speicherkapa-
zität für Daten (Storage Providing);
Klasse
41: Schulung im Bereich Multimediadienstleistungen,
nämlich Multimediapräsentation
Hilfsantrag 2
Klasse
38: Betreiben von Informationsdatenbanken, Sammeln
und Liefern, Veröffentlichen von Daten in allen Me-
dien, insbesondere in Kommunikationsnetzen wie In-
ternet oder Intranet,
Klasse 42:
Dienstleistungen eines Ingenieurs, Erstellung von
Konzepten für die Anwendung von digital gespeicher-
ten Arichiven, insbesondere für Text-, Bild-, Ton-In-
formationen und anderen elektronisch, digital spei-
cherbaren Informationen, Projektleitung bei der Er-
stellung dieser Konzepte, Technische Redaktion, Be-
arbeitung von Archiven, Zurverfügungstellen von
Speicherkapazität für Daten (Storage Providing);
Hilfsantrag 3
Dienstleistungen eines Ingenieurs, Erstellung von
Konzepten für die Anwendung von digital gespeicher-
ten Archiven, Projektleitung bei der Erstellung dieser
Konzepte, Technische Redaktion“, Zurverfügungstel-
- 6 -
len von Speicherkapazität für Daten (Storage Provi-
ding), Schulung für die Durchführung von Multimedia-
projekten“.
Zur Begründung tragen sie im Wesentlichen vor, daß es sich bei „EURODOK“ um
ein Kunstwort handele. Die Bestandteile „EURO“ und „DOK“ hätten zwar eigen-
ständige Bedeutungen. Diese beschränkten sich aber nicht auf „europäisch“ und
„Dokumentation“, sondern erfaßten auch die Bedeutung des „Euro“ als Wäh-
rungseinheit sowie die Abkürzung für „Doktor“. Im Hinblick auf das eingeschränkte
Dienstleistungsverzeichnis ergeben sich bei der Verbindung aus zwei Abkürzun-
gen mit jeweils mehreren Bedeutungen vielfältige Deutungsmöglichkeiten, die be-
sondere Gedankenschritte erforderten, so daß eine unmittelbar beschreibende
Wirkung von “EURODOK“ zu verneinen sei.
Ferner rügen sie die Verletzung des rechtlichen Gehörs vor Beschlußfassung
durch die Markenstelle, weil der Beanstandungsbescheid nicht an die Vertretung
der Anmelder zugestellt worden sei, so daß auf den Erstbescheid nicht erwidert
werden konnte.
Die Anmelder beantragen sinngemäß,
1.
den Beschluß der Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen
Patent- und Markenamts vom 28. Juni 2001 auf der Grund-
lage des eingeschränkten Dienstleistungsverzeichnisses im
Schriftsatz vom 8. August 2001, hilfsweise nach den weite-
ren Einschränkungen 1 bzw 2 vom selben Tage, Seite 7 und
8, sowie im Schriftsatz vom 6. August 2003 aufzuheben,
2. die
Beschwerdegebühr
gemäß
§ 66 Abs 5 Satz 3 MarkenG
zurückzuzahlen.
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II
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Der angemeldeten Marke
stehen nach der Einschränkung des Dienstleistungsverzeichnisses auf der
Grundlage des Hauptantrags in Verbindung mit der Fassung des dritten Hilfsan-
trags die Eintragungshindernisse des § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG nicht entge-
gen.
1.
Die Frage, ob der angemeldeten Marke jegliche Unterscheidungskraft fehlt
oder ob sie als beschreibende Angabe freizuhalten ist, beurteilt sich ausschließlich
nach den jeweils beanspruchten konkreten Waren bzw Dienstleistungen (stRspr
BGH GRUR 2001, 735 - Test it; EuGH GRUR 2001, 1148, 1149 Rdn 29 - Bravo;
GRUR Int 2001, 756, 757 Rdn 21 - EASYBANK).
Maßgeblich für die Beurteilung des beschreibenden Charakters einer Angabe ist
die Sicht der von den jeweiligen Waren bzw Dienstleistungen angesprochenen
Durchschnittsverbraucher, für die ein beschreibender Begriffsgehalt im Vorder-
grund stehen muß und denen die angemeldete Bezeichnung nicht als mehrdeutig
und interpretationsbedürftig entgegentreten darf (EuGH GRUR Int 1998, 795, 797,
Rdn 31 -
Gut Springenheide; BGH GRUR 2001, 162, 163 - RATIONAL
SOFTWARE CORPORATION; GRUR 2002, 1070, 1071 - Bar jeder Vernunft).
Dabei ist eine Angabe, die jedenfalls mit einer Bedeutung zur Beschreibung der
beanspruchten Waren bzw. Dienstleistungen dienen kann, von der Eintragung als
Marke ausgeschlossen, unabhängig davon, ob ihr noch andere (nicht be-
schreibende) Bedeutungen zukommen können (vgl EuG GRUR Int 2002, 747, 749
Rdn 30 - TELE AID; BGH Beschluß vom 5. Juni 2003 - I ZB 43/02 - Energieketten;
Ströbele/Hacker MarkenG 7. Aufl 2003, § 8 Rdn 226 mwN).
2.
Ausgehend von diesen Grundsätzen ist festzustellen, daß „EURO-“ in Wort-
zusammensetzungen als geläufige Abkürzung für „Europa, europäisch“ steht (vgl
zB Eurokommunismus, Eurokrat, Eurocheque, Eurodollar, Eurofighter,
- 8 -
Eurogebiet, Euronorm - DUDEN Universalwörterbuch 4. Aufl., 2001; DUDEN - Das
große Fremdwörterbuch, 2000; http:II wortschatz.informatik.uni-leipzig.de;
Gesellschaft für deutsche Sprache, Wörter, die Geschichte machten, 2001
- jeweils unter dem Stichwort Euro -). Darüber hinaus hat sich der EURO als neue
europäische Währungsbezeichnung eingebürgert.
Bei dem Markenbestandteil „DOK“ handelt es sich um die lexikalisch belegte Ab-
kürzung von „Dokumentation“ sowie von „Dokument“ als Name einer Dateiendung
(vgl Koblischke, Lexikon der Abkürzungen 1994, 148; DUDEN Wörterbuch der Ab-
kürzungen, 1999, 100; Rosenbaum, Fachverzeichnis Informationstechnologie von
A - Z, Abkürzungen, 2002, 220). Die Abkürzung „DOK“ bzw „Dok“ hat aber noch
eine Reihe anderer Bedeutungen, wie die Anmelderin zu Recht hervorhebt. So ist
„Dok“ die umgangssprachliche Kurzfassung für Doktor (Koblischke aaO, 148). Die
Buchstabenfolge „DOK“ dient aber auch als Abkürzung für „Die Deutsche
Ortskrankenkasse“ (Kirchner/Butz, Abkürzungsverzeichnis der Rechtssprache, 5.
Aufl. 2003, 80), für eine chemische Bezeichnung neben DNC und DNOC
(Koblischke aaO, 148), als Kürzel für „Datenverarbeitung, Organisation und
Kommunikation“, für „Deutsches Olympiade-Komitee für Reiterei“ sowie für
„Donau-Ostsee-Kanal“ (DUDEN aaO, 100; http:II wortschatz.informatik.uni-
leipzig.de zum Haupteintrag DOK). Ferner wird sie für den Dortmunder Kreis DOK
Gesellschaft für Diagnostik sowie für eine Doktorandenvereinigung verwendet.
Die Gesamtbezeichnung „EURODOK“ ist nach der Recherche des Senats im In-
ternet als Bezeichnung eines Unternehmens „Eurodok“, einer Multimediaagentur
„EuroDok GmbH“, eines Büros für Technische Dokumentation „eurodok GmbH“,
für einen Prospektständer „EUROdok“ sowie als Titel einer Broschüre
„EURODOK“ über Mitteilungen der Universitätsdirektion der TU Wien anzutreffen.
Außerdem wird ein europäischer Preis für Dokumentarfilme mit „EURODOK“
bezeichnet.
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3.
Soweit die angemeldete Marke nach dem im Hauptantrag eingeschränkten
Waren- und Dienstleistungsverzeichnis die Eintragung für die Dienstleistungen der
Klasse 38
Betreiben von Informationsdatenbanken, Sammeln und Liefern,
Veröffentlichen von Daten in allen Medien, insbesondere in Kom-
munikationsnetzen wie Internet oder Intranet,
beansprucht, richtet sich die Anmeldung in erster Linie an fachlich interessierte
und informierte Nutzer von Kommunikationsnetzen und Informationsdatenbanken.
Für den Durchschnittsabnehmer dieser Verkehrskreise hat die angemeldete
Bezeichnung „EURODOK“ in Verbindung mit den beanspruchten Dienstleistungen
die im Vordergrund stehende naheliegende Bedeutung von „Europäischer
Dokumentation“ bzw. von „Europäischen Dokumenten“, so daß sie lediglich als
Hinweis auf die Art und Beschaffenheit der Informationsdatenbanken und des
Sammelns und Lieferns von Daten für den europäischen Bereich oder die Euro-
päischen Gemeinschaften verstanden wird.
Soweit der Verkehr in der angemeldeten Marke außerdem den Hinweis auf die
europäische Währung sieht, folgt aus diesem Umstand keine die Eintragung be-
gründende Mehrdeutigkeit der Gesamtbezeichnung EURODOK. Denn eine Do-
kumentation über Daten zum Euro, seinen Wechselkurs, den Kursverlauf oder
sonstige währungsrelevante Entwicklungen hat im Hinblick auf das „Betreiben von
Informationsdatenbanken und das Sammeln, Liefern und Veröffentlichen von
Daten in allen Medien“ gleichfalls ausschließlich beschreibenden Charakter. Der
angemeldeten Marke fehlt insoweit jegliche Unterscheidungskraft und sie ist als
beschreibende Angabe freizuhalten (§ 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG).
4.
Anders ist die angemeldete Bezeichnung „EURODOK“ dagegen in Bezug
auf die Dienstleistungen eines Ingenieurs zu beurteilen. Hier fehlt es an einem die
Dienstleistungen unmittelbar beschreibenden Bezug. Denn eine europäische
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bzw. eine Dokumentation über den Euro bilden nicht das typische Tätigkeitsbild
eines Ingenieurs. Es würde für den Durchschnittsnutzer von Ingenieurdiensten
zusätzliche analytische Gedankenschritte erfordern, um in der angemeldeten
Bezeichnung eine im Vordergrund stehende und unmißverständlich beschrei-
bende Angabe dieser Dienstleistungen zu sehen. Hierbei ist zum einen zu be-
rücksichtigen, daß der Verkehr Kennzeichen von Waren bzw Dienstleistungen
regelmäßig in der Form aufnimmt, in der sie ihm entgegentreten, und erfah-
rungsgemäß wenig geneigt ist, sie begrifflich zu analysieren, um beschreibende
Bedeutungen herauslesen zu können (EuGH GRUR 2001, 1145, 1147 Rdn 39
- 44 - Baby-dry; BGH GRUR 995, 408, 409 - PROTECH; GRUR 2002, 261, 262
- AC). Zum anderen ist die angemeldete Marke aus Abkürzungen zusammenge-
setzt, denen als sprachlichen Hilfsmitteln nicht dieselbe Bedeutung wie der voll-
ständigen Wiedergabe der Bezeichnung als Langfassung zukommt. Vor allem
steht auch keine der zahlreichen übrigen Bedeutungen der Abkürzung „-DOK“ als
beschreibende Angabe im Vordergrund.
5.
Entsprechendes gilt für die verbleibenden Dienstleistungen der Anmeldung
nach dem Hauptantrag. Die Verbindung von „EURO“ mit der Buchstabenverbin-
dung „DOK“ ergibt angesichts der Vielzahl verschiedener Begriffe keine aus sich
heraus ohne weiteres verständliche Gesamtaussage, die zur beschreibenden
Verwendung für diese speziellen Dienstleistungen im einzelnen geeignet erscheint
oder in erster Linie als diese unmittelbar beschreibender Hinweis aufgefaßt und
verstanden wird.
6.
Da dem Eintragungsbegehren der Anmelder nach dem Hauptantrag nur
teilweise stattgegeben werden kann, ist über die drei Hilfsanträge zu entscheiden.
Hinsichtlich der Einschränkungen des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses,
die den Hilfsanträgen 1 und 2 zugrundeliegen, stehen der Eintragung der
angemeldeten Marke für die dort beanspruchten Dienstleistungen der Klasse 38
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die absoluten Schutzhindernisse des § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG aus den
gleichen Gründen wie bei den im Hauptantrag angemeldeten Dienstleistungen
entgegen, mit denen sie sich insoweit decken. Im Hilfsantrag 3 haben die Anmel-
der auf die Dienstleistungen der Klasse 38 verzichtet. Für die zur Entscheidung
gestellten Dienstleistungen bestehen bereits nach dem Hauptantrag, mit denen sie
insoweit identisch sind, keine Eintragungshindernisse, so daß der Beschwerde
insgesamt stattzugeben und der angefochtene Beschluß aufzuheben ist.
7.
Der Antrag auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr ist zurückzuweisen.
Die Markenstelle für Klasse 38 hat laut Angabe auf Blatt 8 der Akte der Markenan-
meldung 300 89 572.0 des Deutschen Patent- und Markenamts den Beanstan-
dungsbescheid vom 28. März 2001 am selben Tag zur formlosen Übersendung an
die Patentanwälte J… in W…-Straße in W…,
zur Post gegeben. Aber selbst wenn der Bescheid die Vertreter der Anmelder
nicht erreicht haben sollte, so ist nicht ersichtlich, dass dieser Fehler zulasten des
Deutschen Patent- und Markenamts gehen sollte. Darüber hinaus ist eine
Rückzahlung der Beschwerdegebühr aus Billigkeitsgründen auch deshalb nicht
veranlaßt, weil die Markenstelle der Beschwerde auf der Grundlage des ur-
sprünglichen Dienstleistungsverzeichnises nicht abhelfen konnte und daher der
behauptete Fehler nicht kausal für die Beschwerdeeinlegung war. Die Beschwerde
mußte nämlich in jedem Fall eingelegt werden, weil die zum Erfolg führende
sukzessive Beschränkung der beanspruchten Dienstleistungen erst im Laufe des
Beschwerdeverfahrens erfolgte.
Grabrucker Pagenberg
Fink
Cl/Ju