Urteil des BPatG vom 30.11.2004

BPatG (stand der technik, schuss, anteil, gewebe, form, verwendung, technik, stand, bundesrepublik deutschland, fachmann)

BPatG 253
9.72
BUNDESPATENTGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
4 Ni 7/04 (EU)
(Aktenzeichen)
URTEIL
Zustellung an
Verkündungs Statt
am 24.05.2005
In der Patentnichtigkeitssache
- 2 -
betreffend das europäische Patent 0 735 949
(=DE 695 01 110)
hat der 4. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der
mündlichen Verhandlung vom 30. November 2004 durch Vorsitzende Richterin
Winkler, Richter Dipl.-Ing. agr. Dr. Huber, Richterin Schuster sowie die Richter
Dipl.-Ing. Kuhn und Dipl.-Ing. Hildebrandt
für Recht erkannt:
1. Das europäische Patent 0 735 949 wird mit Wirkung für das Ho-
heitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig erklärt.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des
zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des europäischen Patents 0 735 949
(Streitpatent), das am 13. Oktober 1995 unter Inanspruchnahme der Priorität der
britischen Patentanmeldung 9421573 vom 26. Oktober 1994 angemeldet worden
ist. Das Streitpatent ist in der Verfahrenssprache Englisch veröffentlicht und wird
beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Nr. 695 01 110 geführt. Es be-
trifft ein Presspolster und umfasst 14 Ansprüche, von denen Patentanspruch 1 fol-
genden Wortlaut hat:
Presspolster zur Verwendung in einer Schichtstoffpresse, das ein
textiles Gewebe aus warmfesten Fäden, welche Metallfäden um-
fassen, aufweist, dadurch gekennzeichnet, dass ein erheblicher
- 3 -
Anteil von wenigstens einer von Kette (B) und Schuss (A) ein Sili-
konelastomer aufweist.
Wegen des Inhalts der unmittelbar und mittelbar auf Patentanspruch 1 rückbezo-
genen Ansprüche 2 bis 14 wird auf die Streitpatentschrift EP 0 735 949 B1 verwie-
sen.
Die Klägerin behauptet, der Gegenstand des Streitpatents sei weder neu noch be-
ruhe er auf erfinderischer Tätigkeit. Zur Begründung beruft sie sich auf folgenden
druckschriftlichen Stand der Technik:
- EP 0 493 630 A1 (D1)
- DE 26 50 642 A1 (D2)
- Römpp Chemielexikon, 8. Auflage 1992, Band 5, Seiten 4168 bis 4172
und 1668 (D3 und D4)
- Ullmanns Enzyklopädie der technischen Chemie, 4.
Auflage 1977,
Band 13, Seiten 628 bis 631 und Band 21 aus dem Jahr 1982, Seiten 521
bis 529 (D5 und D6)
- Hollemann-Wiberg, Lehrbuch der anorganischen Chemie, 81.-90. Auflage,
1976, Seiten 555 bis 557 (D7)
- US 3 723 220 (D8)
- DE 23 19 593 B2 (D9)
- DE 26 27 442 A1 (D10)
- EP 0 235 582 A2 (D11)
- DD 9674 A (D12)
- DE 23 38 749 A1 (D13)
- Prospekt der Hoesch Maschinenfabrik Deutschland AG bezüglich "Press-
polster F (D14)
- Prospekt der EUMUCO-Maschinenfabrik bezüglich "Presspolster F" (D15)
- DE 94 18 984 U1 (D 16)
- MEYER´S ENZIKLOPÄDISCHES Lexikon, Band 21, 9. Auflage, 1977,
Seite 730 (D 17).
- 4 -
Die Klägerin trägt weiter vor, die Prospekte gemäß D14 seien seit 1987 verteilt
worden; die Presspolster F wiesen ein Silikonelastomer auf und würden seit den
70iger Jahren vertrieben; hierfür bietet sie Zeugenbeweis an.
Die Klägerin beantragt,
das europäische Patent 0 735 949 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet
der Bundesrepublik Deutschland für nichtig zu erklären und der Be-
klagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen,
hilfsweise mit der Maßgabe, dass die in der mündlichen Verhandlung
überreichten Patentansprüche 1a-1d (Hilfsantrag) bzw. 1e und 1f
(erweiterter Hilfsantrag) jeweils mit Unteransprüchen als nebenge-
ordnet beansprucht werden. Die Ansprüche 1a bis 1f lauten wie folgt:
1.a.
Niederdruck-Presspolster zur Verwendung in einer
Schichtstoffpresse in Form eines textilen Gewebes aus
warmfesten Fäden, welche Metallfäden umfassen,
dadurch
gekennzeichnet,
dass ein erheblicher Anteil von entweder Kette (B) oder
Schuss (A) ein Siliconelastomer aufweist, während der andere
von Kette (B) oder Schuss (A) im wesentlichen aus Metall, und
zwar entweder in Form von Draht, der verlitzt sein kann, oder
als Umwicklung für ein warmfestes Garn wie etwa ein aromati-
sches Polyamidgarn, besteht.
2. Presspolster nach Anspruch 1,
dadurch
gekennzeichnet,
- 5 -
dass das Siliconelastomer eine Dichte im Bereich von
1,1 g/cm³ bis 1,4 g/cm³ einschließlich hat.
3. Presspolster nach Anspruch 1 oder 2,
dadurch gekennzeichnet,
dass
das
Siliconelastomer eine Dichte von 1,20
± 0,02 g/cm³
hat.
4. Presspolster nach Anspruch 2 oder 3,
dadurch
gekennzeichnet,
dass das Siliconelastomer eine Mindestreißfestigkeit von
15 kN/m und eine Mindestzugfestigkeit von 6 Mpa hat.
5. Presspolster nach einem der Ansprüche 1 bis 4,
dadurch
gekennzeichnet,
dass wenigstens eine von Kette (B) und Schuss (A) im
wesentlichen Silicon-Vollfäden aufweist.
6. Presspolster nach einem der Ansprüche 1 bis 4,
dadurch
gekennzeichnet,
dass wenigstens eine von Kette (B) Schuss (A)
siliconummantelten Metalldraht aufweist.
7. Presspolster nach Anspruch 6,
dadurch
gekennzeichnet,
dass
die
Siliconwandstärke
des siliconummantelten Drahts
wenigstens 0,2 mm und der Gesamtaußendurchmesser des
siliconummantelten Drahts wenigstens 1,0 mm ist.
8. Presspolster nach einem der Ansprüche 6 oder 7,
dadurch
gekennzeichnet,
- 6 -
dass der siliconummantelte Metalldraht einen verlitzten oder
geflochtenen Kupferdraht aufweist, wobei der Durchmesser
jeder Drahtlitze wenigstens 0,05 mm ist.
9. Presspolster nach einem der Ansprüche 6 bis 8,
dadurch
gekennzeichnet,
dass der siliconummantelte Metalldraht einen verlitzten Draht
aufweist, der aus sieben Drahtlitzen besteht.
10. Presspolster nach einem der Ansprüche 6 bis 9,
dadurch
gekennzeichnet,
dass die Außenseite des siliconummantelten Metalldrahts, mit
geflochtenem rostfreiem Stahldraht bedeckt ist.
11. Presspolster nach einem der Ansprüche 1 bis 10,
dadurch
gekennzeichnet,
dass die andere von Kette (B) und Schuss (A), die das Silicon-
elastomer nicht aufweist, Litzen aus einer Kupferlegierung
aufweist.
12. Presspolster nach Anspruch 11,
dadurch
gekennzeichnet,
dass die Kupferlegierung eine Legierung aus Kupfer mit
wenigstens einem von Cadmium, Zirconicum und Eisen auf-
weist.
13. Presspolster nach einem der Ansprüche 1 bis 4,
dadurch
gekennzeichnet,
dass der Schuss (A) Fäden aufweist, die ein Siliconelastomer
umfassen, und dass die Kette (B) wenigstens eines von rost-
freien Stahldrähten, Kupferdrähten, Kupferlegierungsdrähten,
Kupferdrähten, die mit einem aromatischen Polyamidfaden
- 7 -
umwickelt sind, aromatischem Polyamidgarn und Polyester-
garn aufweist.
14. Presspolster nach Anspruch 13,
dadurch
gekennzeichnet,
dass der Schuss (A) siliconummantelten Kupferdraht aufweist.
und/oder
1.b.
Niederdruck-Presspolster zur Verwendung in einer
Schichtstoffpresse in Form eines textilen Gewebes aus
warmfesten Fäden, welche Metallfäden umfassen,
dadurch
gekennzeichnet,
dass ein erheblicher Anteil von entweder Kette (B) oder
Schuss (A) ein Siliconelastomer aufweist, derart, dass dieser
erhebliche Anteil von entweder Kette (B) oder Schuss (A) im
wesentlichen Silicon-Vollfäden aufweist.
2. Presspolster nach Anspruch 1,
dadurch
gekennzeichnet,
dass das Siliconelastomer eine Dichte im Bereich von
1,1 g/cm³ bis 1,4 g/cm³ einschließlich hat.
3. Presspolster nach Anspruch 1 oder 2,
dadurch
gekennzeichnet,
dass das Siliconelastomer eine Dichte von 1,20
± 0,02 g/cm³
hat.
4. Presspolster nach Anspruch 2 oder 3,
dadurch
gekennzeichnet,
dass das Siliconelastomer eine Mindestreißfestigkeit von
15 kN/m und eine Mindestzugfestigkeit von 6 Mpa hat.
- 8 -
5. Presspolster nach einem der Ansprüche 1 bis 4,
dadurch
gekennzeichnet,
dass die andere von Kette (B) und Schuss (A), die das Silicon-
elastomer nicht aufweist, Litzen aus einer Kupferlegierung
aufweist.
6. Presspolster nach Anspruch 5,
dadurch
gekennzeichnet,
dass die Kupferlegierung eine Legierung aus Kupfer mit
wenigstens einem von Cadmium, Zirconium oder Eisen auf-
weist.
7. Presspolster nach einem der Ansprüche 1 bis 4,
dadurch
gekennzeichnet,
dass der Schuss (A) Fäden aufweist, die ein Siliconelastomer
umfassen, und dass die Kette (B) wenigstens eines von rost-
freien Stahldrähten, Kupferdrähten, Kupferlegierungsdrähten,
Kupferdrähten, die mit einem aromatischen Polyamidfaden
umwickelt sind, rostfreien Stahldrähten, die mit einem aroma-
tischen Polyamidfaden umwickelt sind, aromatischem Poly-
amidgarn und Polyestergarn aufweist.
8. Presspolster nach Anspruch 7,
dadurch
gekennzeichnet,
dass der Schuss (A) siliconummantelten Kupferdraht aufweist.
und/oder
1.c. Niederdruck-Presspolster in einer Schichtstoffpresse in Form
eines textilen Gewebes aus warmfesten Fäden, welche Me-
tallfäden umfassen,
- 9 -
dadurch
gekennzeichnet,
dass ein erheblicher Anteil von entweder Kette (B) oder
Schuss (A) ein Siliconelastomer aufweist, wobei dieser erheb-
liche Anteil von entweder Kette (B) oder Schuss (A) silicon-
ummantelten Metalldraht aufweist.
2. Presspolster nach Anspruch 1,
dadurch
gekennzeichnet,
dass das Siliconelastomer eine Dichte im Bereich von
1,1 g/cm³ bis 1,4 g/cm³ einschließlich hat.
3. Presspolster nach Anspruch 1 oder 2,
dadurch
gekennzeichnet,
dass das Siliconelastomer eine Dichte von 1,20
± 0,02 g/cm³
hat.
4. Presspolster nach Anspruch 2 oder 3,
dadurch
gekennzeichnet,
dass das Siliconelastomer eine Mindestreißfestigkeit von
15 kN/m und eine Mindestzugfestigkeit von 6 Mpa hat.
5. Presspolster nach Anspruch 4,
dadurch
gekennzeichnet,
dass
die
Siliconwandstärke
des siliconummantelten Drahts
wenigstens 0,2 mm und der Gesamtaußendurchmesser des
siliconummantelten Drahts wenigstens 1,0 mm ist.
6. Presspolster nach einem der Ansprüche 4 oder 5,
dadurch
gekennzeichnet,
dass der siliconummantelte Metalldraht einen verlitzten oder
geflochtenen Kupferdraht aufweist, wobei der Durchmesser
jeder Drahtlitze wenigstens 0,05 mm ist.
- 10 -
7. Presspolster nach einem der Ansprüche 5 und 6,
dadurch
gekennzeichnet,
dass der siliconummantelte Metalldraht einen verlitzten Draht
aufweist, der aus wenigstens sieben Drahtlitzen besteht,
8. Presspolster nach einem der Ansprüche 5 bis 7,
dadurch
gekennzeichnet,
dass die Außenseite des silliconummantelten Metalldrahts mit
geflochtenem rostfreiem Stahldraht bedeckt ist.
9. Presspolster nach einem der Ansprüche 1 bis 8,
dadurch
gekennzeichnet,
dass die andere von Kette (B) und Schuss (A), die das Silicon-
elastomer nicht aufweist, Litzen aus einer Kupferlegierung
aufweist.
10. Presspolster nach Anspruch 9,
dadurch
gekennzeichnet,
dass die Kupferlegierung eine Legierung aus Kupfer mit
wenigstens einem von Cadmium, Zirconium oder Eisen auf-
weist.
11. Presspolster nach einem der Ansprüche 1 bis 4,
dadurch
gekennzeichnet,
dass der Schuss (A) Fäden aufweist, die ein Siliconelastomer
umfassen, und dass die Kette (B) wenigstens eines von rost-
freien Stahldrähten, Kupferdrähten, Kupferlegierungsdrähten,
Kupferdrähten, die mit einem aromatischen Polyamidfaden
umwickelt sind, rostfreien Stahldrähten, die mit einem aroma-
tischen Polyamidfaden umwickelt sind, aromatischem Poly-
amidgarn und Polyestergarn aufweist.
- 11 -
12. Presspolster nach Anspruch 11,
dadurch
gekennzeichnet,
dass der Schuss (A) siliconummantelten Kupferdraht aufweist.
und/oder
1.d. Niederdruck-Presspolster in einer Schichtstoffpresse in Form
eines textilen Gewebes aus warmfesten Fäden, welche Me-
tallfäden umfassen,
dadurch
gekennzeichnet,
dass ein erheblicher Anteil von entweder Kette (B) oder
Schuss (A) ein Siliconelastomer aufweist, während der andere
von Kette (B) oder Schuss (A) aus Metalllitzen besteht.
2. Presspolster nach Anspruch 1,
dadurch
gekennzeichnet,
dass das Siliconelastomer eine Dichte im Bereich von
1,1 g/cm³ bis 1,4 g/cm³ einschließlich hat.
3. Presspolster nach Anspruch 1 oder 2,
dadurch
gekennzeichnet,
dass das Siliconelastomer eine Dichte von 1,20
± 0,02 g/cm³
hat.
4. Presspolster nach Anspruch 2 oder 3,
dadurch
gekennzeichnet,
dass das Siliconelastomer eine Mindestreißfestigkeit von
15 kN/m und eine Mindestzugfestigkeit von 6 Mpa hat.
5. Presspolster nach einem der Ansprüche 1 bis 4,
dadurch
gekennzeichnet,
- 12 -
dass wenigstens eine von Kette(B) und Schuss (A) im
wesentlichen Silicon-Vollfäden aufweist.
6. Presspolster nach einem der Ansprüche 1 bis 4,
dadurch
gekennzeichnet,
dass wenigstens eine von Kette (B) und Schuss (A) siliconum-
mantelten Metalldraht aufweist.
7. Presspolster nach Anspruch 6,
dadurch
gekennzeichnet,
dass
die
Siliconwandstärke
des siliconummantelten Drahts
wenigstens 0,2 mm und der Gesamtaußendurchmesser des
siliconummantelten Drahts wenigstens 1,0 mm ist.
8. Presspolster nach einem der Ansprüche 6 oder 7,
dadurch
gekennzeichnet,
dass der siliconummantelte Metalldraht einen verlitzten oder
geflochtenen Kupferdraht aufweist, wobei der Durchmesser
jeder Drahtlitze wenigstens 0,05 mm ist.
9. Presspolster nach einem der Ansprüche 6 bis 8,
dadurch
gekennzeichnet,
dass der siliconummantelte Metalldraht einen verlitzten Draht
aufweist, der aus wenigstens sieben Drahtlitzen besteht.
10. Presspolster nach einem der Ansprüche 6 bis 9,
dadurch
gekennzeichnet,
dass die Außenseite des siliconummantelten Metalldrahts mit
geflochtenem rostfreiem Stahldraht bedeckt ist.
11. Presspolster nach einem der Ansprüche 1 bis 10,
dadurch
gekennzeichnet,
- 13 -
dass die andere von Kette (B) und Schuss (A), die das Silicon-
elastomer nicht aufweist, Litzen aus einer Kupferlegierung
aufweist.
12. Presspolster nach Anspruch 11,
dadurch
gekennzeichnet,
dass die Kupferlegierung aus Kupfer mit wenigstens einem
von Cadmium, Zirconium und Eisen aufweist.
13. Presspolster nach einem der Ansprüche 1 bis 4,
dadurch
gekennzeichnet,
dass der Schuss (A) Fäden aufweist, die ein Siliconelastomer
umfassen, und dass die Kette (B) wenigstens eines von rost-
freien Stahldrähten, Kupferdrähten, Kupferlegierungsdrähten,
Kupferdrähten, die mit einem aromatischen Polyamidfaden
umwickelt sind, aromatischem Polyamidgarn und Polyester-
garn aufweist.
14. Pressposter nach Anspruch13,
dadurch
gekennzeichnet,
dass der Schuss (A) siliconummantelten Kupferdraht aufweist.
1.e.
Niederdruck-Presspolster zur Verwendung in einer
Schichtstoffpresse in Form eines textilen Gewebes aus
warmfesten Fäden, welche Metallfäden umfassen,
dadurch
gekennzeichnet,
dass ein erheblicher Anteil von entweder Kette (B) oder
Schuss (A) ein Siliconelastomer aufweist, derart, dass diese
Kette (B) oder dieser Schuss (A) im wesentlichen Silicon-
Vollfäden aufweist, während der Rest von Kette (B) und
Schuss (A) im wesentlichen aus Metall, und zwar entweder in
- 14 -
Form von Draht, der verlitzt sein kann, oder als Umwicklung
für ein warmfestes Garn wie etwa ein aromatisches Polyamid-
garn besteht.
2. Presspolster nach Anspruch 1,
dadurch
gekennzeichnet,
dass das Siliconelastomer eine Dichte im Bereich von
1,1 g/cm³ bis 1,4 g/cm³ einschließlich hat.
3. Presspolster nach Anspruch 1 oder 2,
dadurch
gekennzeichnet,
dass
das
Siliconelastomer eine Dichte von 1,20
± 0,02 g/cm³
hat.
4. Presspolster nach Anspruch 2 oder 3,
dadurch
gekennzeichnet,
dass das Siliconelastomer eine Mindestreißfestigkeit von
15 kN/m und eine Mindestzugfestigkeit von 6 Mpa hat.
5. Presspolster nach einem der Ansprüche 1 bis 4,
dadurch
gekennzeichnet,
dass die andere von Kette (B) und Schuss (A), die das Silicon-
elastomer nicht aufweist, Litzen aus einer Kupferlegierung
aufweist.
6. Presspolster nach Anspruch 5,
dadurch
gekennzeichnet,
dass die Kupferlegierung eine Legierung aus Kupfer mit
wenigstens einem von Cadmium, Zirconium und Eisen auf-
weist.
- 15 -
7. Presspolster nach einem der Ansprüche 1 bis 4,
dadurch
gekennzeichnet,
dass der Schuss (A) Fäden aufweist, die ein Siliconelastomer
umfassen, und dass die Kette (B) wenigstens eines von rost-
freien Stahldrähten, Kupferdrähten, Kupferlegierungsdrähten,
Kupferdrähten, die mit einem aromatischen Polyamidfaden
umwickelt sind, rostfreien Stahldrähten, die mit einem aroma-
tischen Polyamidfaden umwickelt sind, aromatischem Poly-
amidgarn und Polyestergarn aufweist.
und/oder
1.f.
Niederdruck-Presspolster zur Verwendung in einer
Schichtstoffpresse in Form eines textilen Gewebes aus
warmfesten Fäden, welche Metallfäden umfassen,
dadurch
gekennzeichnet,
dass ein erheblicher Anteil von entweder Kette (B) oder
Schuss (A) ein Siliconelastomer aufweist, und wobei dieser
wesentliche Anteil von Kette (B) oder Schuss (A) siliconum-
mantelten Metalldraht aufweist, und wobei die Siliconwand-
stärke des siliconummantelten Drahts wenigstens 0,2 mm und
der Gesamtaußendurchmesser des siliconummantelten
Drahts wenigstens 1,0 mm ist, während der Rest von Kette (B)
und Schuss (A) im wesentlichen aus Metall, und zwar entwe-
der in Form von Draht, der verlitzt sein kann, oder als Um-
wicklung für ein warmfestes Garn wie etwa ein aromatisches
Polyamidgarn, besteht.
2. Presspolster nach Anspruch 1,
dadurch
gekennzeichnet,
dass das Siliconelastomer eine Dichte im Bereich von
1,1 g/cm³ bis 1,4 g/cm³ einschließlich hat.
- 16 -
3. Presspolster nach Anspruch 1 oder 2,
dadurch
gekennzeichnet,
dass
das
Siliconelastomer eine Dichte von 1,20
± 0,02 g/cm³
hat.
4. Presspolster nach Anspruch 2 oder 3,
dadurch
gekennzeichnet,
dass das Siliconelastomer eine Mindestreißfestigkeit von
15 kN/m und eine Mindestzugfestigkeit von 6 Mpa hat.
5. Presspolster nach einem der Ansprüche 1 bis 4,
dadurch
gekennzeichnet,
dass der siliconummantelte Metalldraht einen verlitzten oder
geflochtenen Kupferdraht aufweist, wobei der Durchmesser
jeder Drahtlitze wenigstens 0,05 mm ist.
6. Presspolster nach einem der Ansprüche 1 bis 5,
dadurch
gekennzeichnet,
dass der siliconummantelte Metalldraht einen verlitzten Draht
aufweist, der aus wenigstens sieben Drahtlitzen besteht.
7. Presspolster nach einem der Ansprüche 1 bis 6,
dadurch
gekennzeichnet,
dass die Außenseite des siliconummantelten Metalldrahts mit
geflochtenem rostfreiem Stahldraht bedeckt ist.
8. Presspolster nach einem der Ansprüche 1 bis 7,
dadurch
gekennzeichnet,
dass die andere von Kette (B) und Schuss (A), die das Silicon-
elastomer nicht aufweist, Litzen aus einer Kupferlegierung
aufweist.
- 17 -
9. Presspolster nach Anspruch 8.
dadurch
gekennzeichnet,
dass die Kupferlegierung eine Legierung aus Kupfer mit
wenigstens einem von Cadmium, Zirconium und Eisen auf-
weist.
10. Presspolster nach einem der Ansprüche 1 bis 4,
dadurch
gekennzeichnet,
dass der Schuss (A) Fäden aufweist, die ein Siliconelastomer
umfassen, und dass die Kette (B) wenigstens eines von rost-
freien Stahldrähten, Kupferdrähten, Kupferlegierungsdrähten,
Kupferdrähten, die mit einem aromatischen Polyamidfaden
umwickelt sind, rostfreien Stahldrähten, die mit einem aroma-
tischen Polyamidfaden umwickelt sind, aromatischem Poly-
amidgarn und Polyestergarn aufweist.
11. Presspolster nach Anspruch 10,
dadurch
gekennzeichnet,
dass der Schuss (A) siliconummantelten Kupferdraht aufweist.
Die Beklagte ist dem Vorbringen der Klägerin entgegengetreten und hält das
Streitpatent zumindest im hilfsweise verteidigten Umfang für patentfähig.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage, die auf den Nichtigkeitsgrund der mangelnden Patentfähig-
keit gemäß Art II § 6 IntPatÜG iVm mit Art 138 Abs 1 lit a, Art 54 und 56 EPÜ ge-
stützt ist, ist begründet, da der Gegenstand des Streitpatents weder in der erteil-
ten, noch den hilfsweise verteidigten Fassungen auf erfinderischer Tätigkeit be-
ruht.
- 18 -
I.
1. Das Streitpatent betrifft ein Presspolster zur Verwendung in einer Schichtstoff-
presse zur Erzeugung von Schichtstoff-Flächenkörpern unter Anwendung von
Niederdruck und Hochdruck – Einzeletagen- und -Mehretagenpressen. Nach der
Patentbeschreibung wird im Stand der Technik in einer Einzeletagen-Schichtstoff-
presse ein Schichtstoff-Flächenkörper zwischen zwei metallischen Druckaus-
gleichsplatten und zwei Presspolstern positioniert. Die Presspolster sind jeweils
zwischen einer der Druckausgleichsplatten und einer der Etagenplatten angeord-
net. Die Presspolster sollen Dichteabweichungen im Schichtstoff-Flächenkörper
ausgleichen, um sicherzustellen, dass auf alle Teile des Flächenkörpers ein glei-
cher Druck aufgebracht wird. Außerdem gleichen die Presspolster etwaige Un-
ebenheiten in den Oberflächen der Etagenplatten der Presse selbst und ein
Durchbiegen oder Wölben der Etagenplatten bei Druckbeaufschlagung aus. Dies
unterstützt die Erzeugung eines flachen Schichtstoffs gleichmäßiger Dichte. Wich-
tig ist dabei, dass das Presspolster elastisch ist und ein Eigenfederungsvermögen
hat, so dass es einerseits die Dichteabweichungen und die Ungleichmäßigkeit der
Oberfläche der Etagenplatten ausgleichen kann und andererseits fähig ist, sich
nach jedem Pressvorgang zu erholen und seine Form wieder anzunehmen, so
dass es erneut eingesetzt werden kann. Dadurch soll auch eine akzeptable
Standzeit gewährleistet und unnötige Abschaltzeiten einer Presse für das Aus-
wechseln von Presspolstern vermieden werden. Darüber hinaus soll das Press-
polster auch Wärme leiten, die von den Etagenplatten zu dem Schichtstoff-Flä-
chenkörper zurückgeführt wird, da auf den Schichtstoff-Flächenkörper Wärme -
220°C – aufzubringen ist. Im Stand der Technik sind daher Presspolster bekannt,
die eine dichtgewebte Kombination aus hochtemperaturfesten Nichtasbestgarnen
und Metalldraht enthalten. Der Metalldraht ist vorgesehen, um eine gute Wärme-
übertragung durch das Presspolster auf den Schichtstoff-Flächenkörper zu erzie-
len. Das nichtmetallische Garn ist erforderlich, um dem Presspolster das Fede-
rungsvermögen und die Elastizität zu verleihen, die für die Erholungsfähigkeit
wichtig sind. Probleme bei den herkömmlichen Presspolstern bestehen darin, dass
im Gebrauch die Metallfäden die Gewebestruktur so stark abflachen, dass sich
- 19 -
das Presspolster nicht mehr nach jedem Pressvorgang entspannen kann, so dass
es seine elastische Erholung und sein Federungsvermögen verliert. Bei Press-
polstern, die keine Metallfäden enthalten, sind die Wärmeübergangseigenschaften
schlecht. Herkömmliche Presspolster haben weiter den Nachteil, dass sie nicht mit
größeren Flächenkörpern oder solchen mit anderem Format verwendet werden
könnten, ohne auf den nachfolgend gepressten Flächenkörpern entsprechende
Markierungen zurückzulassen.
2. Ziel der Erfindung ist deshalb, ein Presspolster zu schaffen, das gegenüber
herkömmlichen Presspolstern größere elastische Erholung und größeres Fede-
rungsvermögen über einen längeren Zeitraum aufweist, ohne dass seine Wärme-
leitfähigkeit verloren geht. Außerdem soll durch die Erfindung die Auswirkung von
Formatänderungen der zu pressenden Schichtflächen-Körper gemildert werden.
3. Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung beschreibt demgemäss ein Press-
polster zur Verwendung in einer Schichtstoffpresse.
1.
Das Niederdruckpresspolster ist ein textiles Gewebe mit Kett- und
Schussfäden.
Die Kett- und Schussfäden sind warmfeste Fäden.
Die warmfesten Fäden umfassen Metallfäden.
Ein erheblicher Anteil von wenigstens einer von Kette (B) und Schuss (A) weist
ein Siliconelastomer auf.
Die Patentansprüche gemäß des in der mündlichen Verhandlung überreichten
Hilfsantrags (1a bis 1d) und auch des erweiterten Hilfsantrags (1e und 1f) weisen
im wesentlichen den gleichen Oberbegriff wie der Patentanspruch1 gemäß Haupt-
antrag auf und beschreiben demgemäß
1a) ein Niederdruckpresspolster zur Verwendung in einer Schichtstoffpresse.
1.
Das Niederdruckpresspolster ist ein textiles Gewebe mit Kett- und
Schussfäden.
- 20 -
Die Kett- und Schussfäden sind warmfeste Fäden.
Die warmfesten Fäden umfassen Metallfäden.
Ein erheblicher Anteil von entweder Kette (B) oder Schuss (A) weist ein
Siliconelastomer auf.
2.
Der andere von Kette (B) oder Schuss (A) besteht im wesentlichen
aus Metall und zwar in Form von Draht.
Der Draht kann verlitzt sein oder
der Draht wird als Umwicklung für ein warmfestes Garn, wie etwa ein
aromatisches Polyamid, verwendet.
1b) Ein Niederdruckpresspolster zur Verwendung in einer Schichtstoffpresse.
1.
Das Niederdruckpresspolster ist ein textiles Gewebe mit Kett- und
Schussfäden.
1.1
Die Kett- und Schussfäden sind warmfeste Fäden.
1.1.1
Die warmfesten Fäden umfassen Metallfäden.
1.1.2
Ein erheblicher Anteil von entweder Kette (B) oder Schuss (A) weist
ein Siliconelastomer auf.
2.
Dieser erhebliche Anteil von entweder Kette (B) oder Schuss (A)
weist im wesentlichen Silicon-Vollfäden auf.
1c) Ein Niederdruckpresspolster zur Verwendung in einer Schichtstoffpresse.
1.
Das Niederdruckpresspolster ist ein textiles Gewebe mit Kett- und
Schussfäden.
1.1
Die Kett- und Schussfäden sind warmfeste Fäden.
1.1.1
Die warmfesten Fäden umfassen Metallfäden.
1.1.2 Ein erheblicher Anteil von entweder Kette oder Schuss weist ein
Siliconelastomer auf.
2.
Der erhebliche Anteil von entweder Kette (B) oder Schuss (A) weist
siliconummantelten Metalldraht auf.
- 21 -
1d) Ein Niederdruckpresspolster zur Verwendung in einer Schichtstoffpresse.
1.
Das Niederdruckpresspolster ist ein textiles Gewebe mit Kett- und
Schussfäden.
1.1
Die Kett- und Schussfäden sind warmfeste Fäden.
1.1.1
Die warmfesten Fäden umfassen Metallfäden.
1.1.2 Ein erheblicher Anteil von entweder Kette (B) oder Schuss (A) weist
ein Siliconelastomer auf.
2.
Der andere von Kette (B) oder Schuss (A) besteht aus Metalllitzen.
1e) Ein Niederdruckpresspolster zur Verwendung in einer Schichtstoffpresse.
1.
Das Niederdruckpresspolster ist ein textiles Gewebe mit Kett- und
Schussfäden.
1.1
Die Kett- und Schussfäden sind warmfeste Fäden.
1.1.1
Die warmfesten Fäden umfassen Metallfäden.
1.1.2 Ein erheblicher Anteil von entweder Kette (B) oder Schuss (A) weist
ein Siliconelastomer auf.
2.
Diese Kette (B) oder Schuss (A) weist im wesentlichen Siliconvollfä-
den auf.
2.1
Der Rest von Kette (B) und Schuss (A) besteht im wesentlichen aus
Metall.
2.1.1
Das Metall liegt in Form von Draht vor der verlitzt sein kann oder
2.1.2 als Umwicklung für ein warmfestes Garn wie ein aromatisches Garn
aus Polyamid.
1f) Ein Niederdruckpresspolster zur Verwendung in einer Schichtstoffpresse.
1.
Das Niederdruckpresspolster ist ein textiles Gewebe mit Kett- und
Schussfäden.
1.1
Die Kett- und Schussfäden sind warmfeste Fäden.
1.1.1
Die warmfesten Fäden umfassen Metallfäden.
- 22 -
1.1.2 Ein erheblicher Anteil von entweder Kette (B) oder Schuss (A) weist
ein Siliconelastomer auf.
2.
Dieser wesentliche Anteil von entweder Kette (B) oder Schuss (A)
weist einen siliconummantelten Metalldraht auf.
2.1
Die Wandstärke des siliconummantelten Drahtes beträgt wenigstens
0,2 mm.
2.2 Der
Gesamtaußendurchmesser
des
siliconummantelten Drahtes be-
trägt wenigstens 1,0 mm.
3.
Der Rest von Kette (B) und Schuss (A) besteht im wesentlichen aus
Metall und zwar entweder in Form von Draht, der
3.1
verlitzt sein kann oder
3.2
er dient als Umwicklung für ein warmfestes Garn wie etwa ein
aromatisches Polyamid.
II.
1. Das aufgrund seiner Zweckbestimmung unstrittig gewerblich anwendbare
Presspolster nach dem erteilten Patentanspruch 1 hat gegenüber dem im Verfah-
ren befindlichen druckschriftlichen Stand der Technik als neu zu gelten, denn nach
keiner dieser Druckschriften wird ein Presspolster in einer Schichtstoffpresse ein-
gesetzt, das in wenigstens einer von Kette und Schuss ein Siliconelastomer ein-
setzt. Dies gilt auch für die DE 23 19 593 B. Auch hier bestehen weder die Kett-
noch die Schussfäden aus Siliconelastomer.
2. Der Gegenstand dieses Anspruchs beruht jedoch nicht auf einer erfinderischen
Tätigkeit.
Die Merkmale 1. und 1.1 gemäß obiger Merkmalsgliederung lassen erkennen,
dass das textile Gewebe des Presspolsters aus warmfesten Fäden hergestellt ist.
Diese warmfesten Fäden können gemäß Merkmal 1.1.1 (vgl "umfassen Metallfä-
den") auch Metallfäden sein. Als solche können sie entweder reine, evtl. verlitzte
Metalldrähte oder metallisch umwickelte Kunststoffgarne oder siliconummantelte
- 23 -
Metalldrähte sein, wie den Unterlagen des Streitpatents (Spalte 1, Zeile 52 bis
Spalte 2, Zeile 2) zu entnehmen ist. Gemäß Merkmal 1.1.2 soll ein erheblicher
Anteil von Kettfäden oder Schussfäden ein Siliconelastomer aufweisen, was ledig-
lich erkennen lässt, dass der wie auch immer gearteten Zusammensetzung dieser
Fäden auch Siliconelastomer beigegeben ist. Demgemäß lassen auch die erteilten
Unteransprüche nur beispielhafte Aufzählungen einer offenen Anzahl von Mög-
lichkeiten erkennen, beginnend von Silicon-Vollfäden (Patentanspruch 5) bis hin
zu siliconummantelten Metalldrähten (Patentansprüche 6, 14). Demnach wird dem
Fachmann ein großer Gestaltungsspielraum hinsichtlich Mengenanteilen von Me-
tall und Siliconelastomer und deren Kombination in den verwendeten Fäden sowie
auch hinsichtlich der Verwendung weiterer Materialien - dies kann gemäß der Be-
schreibung Spalte 5, Zeilen 33 bis 37 ein warmfestes Material wie Polyamid sein –
überlassen.
bildet. Aus dieser Entgegenhaltung war vor dem Zeitrang des angegriffenen Pa-
tents ein Presspolster für Hochdruck-Etagenpressen für die Herstellung von
Hochdrucklaminaten (vgl Sp 1, Zeilen 1 bis 3 der 01), also ein Presspolster für
eine Schichtstoffpresse bekannt. Dieses bekannte Presspolster weist auch die
Merkmale 1.1 bis 1.1.2 gemäß Merkmalsgliederung (vgl Punkt 1.1.1) auf. Denn es
besteht aus einem textilen Gewebe aus Kett- und Schussfäden (Merkmal 1., vgl
Sp. 3, 33, 34; Sp 4, Z. 26 bis 29; Sp 5, Z 8, 9 der 01). Die Fäden (Kett- und
Schussfäden) eines Presspolsters gemäß D1 bestehen aus warmfesten Materia-
lien wie Polyamid und Metall (Merkmal 1.1). Sie müssen hohen Drücken in Ge-
genwart hoher Temperaturen standhalten (vgl Sp 2, Z. 26 bis 31 iVm Sp. 2, Z. 49
bis Sp. 3, Z. 5 der 01). Dabei umfassen die warmfesten Fäden auch Metallfäden
(vgl Sp 3, Z. 7 bis 10; Sp. 5, Z. 2 bis 16 der 01), wie dies in Merkmal 1.1. zum
Ausdruck gebracht wird. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptan-
trag unterscheidet sich vom Stand der Technik nach D1 lediglich noch darin, dass
ein erheblicher Anteil von entweder Kett- oder Schussfäden ein Siliconelastomer
aufweist (Merkmal 1.1.2), wobei allerdings der unterschiedliche Aufbau von Kett-
und Schussfäden an sich bereits durch die D1 gelehrt wird, wie die vorgeschlage-
- 24 -
nen Garnarten und deren Kombination gemäß Sp. 5, Z 8 bis 16 der D1 erkennen
lassen. In diesem Zusammenhang ist anhand einer weiteren Entgegenhaltung, der
DE 26 50 642 A 1 (D2) (vgl dort S. 4 Mitte) darauf hinzuweisen, dass die Ausges-
taltung von Kette und Schuss aus jeweils unterschiedlichen Garnarten vor dem
Zeitrang des Streitgegenstandes bereits zum fachüblichen Handeln bei der Her-
stellung von Presspolstern aus textilem Gewebe gehörte.
Nach alledem unterscheidet sich der Gegenstand nach Patentanspruch 1 gemäß
Hauptantrag vom entgegengehaltenen Stand der Technik lediglich noch in der Zu-
gabe von Siliconelastomer zu einem der Fadentypen Kette oder Schuss. Dieser
Unterschied ist jedoch nur das Ergebnis fachmännischer Routine.
Die Bedeutung der Metallfäden wird in der Beschreibung der D1 hinsichtlich der
Wärmeleitfähigkeit, die ein Presspolster der genannten Art aufweisen muss, be-
sonders hervorgehoben (vgl Sp. 3, Z. 7 bis 18). Demnach müssen die Metallfäden,
mit denen die Garne z.B. umwickelt sind, von der Oberseite des Presspolsters zu
dessen Unterseite durchgängig verlaufen und dabei an Ober- und Unterseite des
Polsters möglichst viele Berührungspunkte aufweisen, um einen möglichst effi-
zienten Wärmedurchgang zu gewährleisten. Demgemäß ist der Fachwelt durch
die Lehre nach der D1 bereits ein textiles Presspolster vorgestellt worden, bei dem
der Wärmedurchgang durch die angegebenen Mittel (durchgängige Metallfäden)
bereits optimal bzw. aufgrund der angegebenen Variationsmöglichkeiten für den
Fachmann ohne weiteres optimierbar ist. Die Optimierung richtet sich dabei am
jeweiligen Verwendungszweck aus, d.h. an dem einzelnen Hochdruckpressverfah-
ren und dem damit verbundenen Temperatur-Übertragungsbedarf. Anders als die
Patentinhaberin geltend macht, besteht die Lehre nach D1 nicht darin, Metallfäden
möglichst zu vermeiden. Gemäß Sp. 3, Z. 25 bis 32 der D1 wird lediglich darauf
hingewiesen, dass das Polyamidgarn in Gegenwart von einem Anteil von Metall-
fäden von wesentlich mehr als 70% (z. B. um 80%) Gewichtsanteil angesichts der
hohen Drücke bei Hochdruckpressen mechanisch zerstört würde. Dies würde die
Rückstellkraft des Gewebes mindern bzw. zunichte machen, so dass eine weitere
Verwendung des Presspolsters nicht mehr möglich wäre.
- 25 -
Nachdem die Frage der Wärmeleitfähigkeit bei textilen Presspolstern durch den
Stand der Technik nach der D1 weitgehend gelöst ist, stellt sich für den Fachmann
- einen Fachhochschulingenieur der Textiltechnik mit Erfahrung in der Herstellung
technischer Textilien und Kenntnissen bezüglich der Anforderungen an die
Werkstoffe bei Presspolstern für Schichtstoffpressen - ausgehend vom Stand der
Technik nach der D1 nur noch die objektive Aufgabe, die textilen Presspolster
unter Beibehaltung ihrer optimalen bzw optimierten Wärmeleitfähigkeit hinsichtlich
ihrer dauerhaften Rückstellkraft - auch nach mehreren Presszyklen - zu
verbessern.
Hierzu wird der Fachmann aufgrund seines allgemeinen Fachwissens beim
nichtmetallischen Anteil des Presspolsters ansetzen. Denn der metallische Anteil
wird einerseits für die Wärmeleitfähigkeit benötigt und ist andererseits bekann-
termaßen nicht maßgeblich an der Erhaltung und Verbesserung der Rückstell-
und Federwirkung des Gewebes beteiligt.
Auf der Suche nach einem nichtmetallischen Material, welches den in der Press-
technik für die Herstellung von Hochdrucklaminaten vorherrschenden Druck- und
Temperaturbedingungen unter Erhaltung seiner Feder- und Rückstellkraft stand-
hält, wird sich der Fachmann auf dem Gebiet der in Rede stehenden Presstech-
nik umsehen. Dabei stößt er häufig und in vielfältigem Zusammenhang auf den
Werkstoff "Siliconelastomer", welcher im übrigen in der allgemeinen werkstoffbe-
schreibenden Literatur, z. B. Römpp-Chemie-Lexikon 1992 (D3), mit Silicon-
gummi gleichgesetzt wird (S. 4171, 4172) und dort bereits als elastisch und wär-
mebeständig (S: 4169) beschrieben wird.
So wird z. B. bei dem Hochdruck-Pressverfahren nach der US 3 723 220 (D8)
eine Platte aus Silicongummi auf die zu pressenden Schichten gelegt. Diese
Platte dient der Druckverteilung (Sp 4, Z. 6 d. D8), wobei das gute Erholungsver-
mögen des Materials Silicongummi angesichts hoher Drücke und Temperaturen,
denen das Material ausgesetzt ist, mehrfach Erwähnung findet (Sp. 4, Z. 30 bis
33 und Z. 69 bis 75 sowie Sp. 5, Z. 48 bis 53).
- 26 -
Durch die DE 26 27 442 A 1 (D10) ist ein Presspolster aus einem Gewebe aus
Wirrfaservlies bekannt geworden, dessen Sieböffnungen mit Silicongummi aus-
gefüllt sind und wobei das Gewebe noch beidseitig mit Silicongummi beschichtet
ist (vgl Anspruch 1 d. D10). Dieser Presspolster-Aufbau kann zu Behinderungen
des Wärmedurchgangs führen, weswegen in diesem Falle dem Silicongummi
Metallpulver zugesetzt wird, um die Wärmeleitfähigkeit zu verbessern (vgl S. 6,
3. Abs. bis S.7, 2. Abs. d. D10). Jedenfalls wird auch in dieser Entgegenhaltung
die Druckbeständigkeit des Werkstoffs Silicongummi zumindest im Zusammen-
wirken mit einem als Stützgewebe dienenden Vlies erwähnt (S. 6, 3. Abs) und
damit die Tauglichkeit zum Einsatz in Presspolstern beschrieben.
Das Presspolster für Heizplattenpressen nach der DE 23 19593 B2 (D9) besteht
aus einem Gewebe (Kette, Schuss) (vgl Sp. 4, Z. 35) aus Metallfäden, dessen
Sieböffnungen mit Silicongummi ausgefüllt sind (Sp 2, Z 17 bis 19, Sp 4, Z. 36,
37). Dabei dient das Metallgewebe einerseits als Stützgewebe für den Silicon-
gummi und andererseits als Träger der Wärmeleitfähigkeit (Sp. 2, Z.22 bis 25).
Die Entgegenhaltung lehrt, dass die Elastizität und Haltbarkeit eines Metallsieb-
gewebes durch Zugabe von Silicongummi verbessert werden kann (Sp.2, Z. 12
bis 19), wobei die bekannte wärmeisolierende Wirkung von Silicongummi auch
hier im Bedarfsfall größtenteils aufgehoben werden kann (Sp 2, Z 43 ff). Jeden-
falls wird auch hier die Eignung von Silicongummi zur Verwendung in Presspols-
tern bekundet, wenn in geeigneter Weise für ein Stützgewebe und für wärmelei-
tende Maßnahmen gesorgt wird.
Durch die DE 23 38 749 A1 (D13) ist eine Pressunterlage zur Herstellung von
Holzwerkstoffplatten bekannt geworden, welche aus einem textilen Gewebe
(Kette, Schuss) aus Glasfasern besteht, wobei die einzelnen Fäden (oder das
gesamte Gewebe) mit einem temperaturbeständigen Kunststoff imprägniert oder
beschichtet sind (Anspruch 1). Dieser Kunststoff kann gemäß Anspruch 3 der
D13 auch Siliconkautschuk sein. Wenngleich diese in D13 beschriebene Press-
unterlage auf einem den Presspolstern benachbarten Fachgebiet liegt und die
Beschichtung der Fasern dieses dünnen Gewebes (0,5 mm) vornehmlich nicht
- 27 -
der Verbesserung der Rückstellfähigkeit dienen sollte, so vermag diese Entge-
genhaltung den Fachmann zumindest auf die Möglichkeit der Beschichtung ein-
zelner Fasern eines Gewebes mit einem Siliconelastomer hinzuweisen. Zudem
wird auch in dieser Entgegenhaltung Temperaturbeständigkeit von demjenigen
Kunststoff gefordert, mit dem die Fasern beschichtet sind (S. 3, 2. Abs.), wobei
oben auch Siliconkautschuk in Betracht gezogen wird. (Anspruch 3).
In drei der genannten Entgegenhaltungen (D8, D9, D10) wird ein Siliconelasto-
mer als für Presspolster geeigneter Stoff bzw. Zusatzstoff beschrieben. Zwar wei-
sen Entgegenhaltungen wie die D9 und die D10 auf eine verminderte Wärmeleit-
fähigkeit und eine verminderte Druckbeständigkeit von Silicongummi an sich hin,
wie auch die Patentinhaberin zutreffend feststellt. Jedoch wird diese beschrie-
bene Materialeigenschaft den Fachmann nicht von der Verwendung von Silicon-
gummi o.ä. in Presspolstern abhalten können. Denn die genannten Entgegen-
haltungen geben gleichzeitig Mittel an, die Druckfestigkeit zu erhöhen, indem
stützende Fasern in Form eines Vlieses (D10, S.6, 3. Abs.) bzw. eines Gewebes
(D9, Sp. 2, Z. 34 bis 37) in dem Presspolster Verwendung finden, während die
mangelnde Wärmeleitfähigkeit hier durch Zugabe von Metallpulver ausgeglichen
werden soll.
Für den Fachmann, der vom Stand der Technik nach der D1 ausgeht, ist - wie
eingangs dargestellt - die Frage der Wärmeleitfähigkeit vermittels durchgängiger
Metallfäden bei diesem Stand der Technik (D1) bereits gelöst. Ein stützendes
(textiles) Gewebe ist aber bei dem Presspolster nach D1 ebenfalls bereits vor-
handen, so dass auch Zweifel an der Druckstabilität den Fachmann am Einsatz
von Siliconelastomer nicht hätten hindern können. Demgemäß war die Zugabe
von Siliconelastomer zu einem der Fasertypen (Kette, Schuss) des textilen Ge-
webes eines Presspolsters nach D1 für den Fachmann vor dem Hintergrund des
weiteren abgehandelten Standes der Technik nach D9 und D10 lediglich eine
Optimierung im Rahmen des Bekannten, welche nicht auf
einer erfinderischen
Tätigkeit beruht. Dabei war z.B. auch die Beschichtung einzelner Fasern mit Sili-
conelastomer bereits aus dem Stand der Technik (D13) bekannt. Zu berücksich-
- 28 -
tigen ist dabei auch, dass im Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag keinerlei
konkrete Angaben darüber gemacht werden, wie und in welcher Form das Silico-
nelastomer dem Garn von Kette oder Schuss beigegeben wird, so dass sich die
Lehre dieses Anspruchs jedenfalls in diesem Punkt in der Angabe einer Material-
wahl erschöpft.
3. Die Gegenstände der hilfsweise verteidigten Patentansprüche 1a bis 1f
betreffen ein Niederdruckpresspolster für eine Schichtstoffpresse mit den Merk-
malen 1. bis 1.1.2 gemäß Patentanspruch 1 nach Hauptantrag, die auf ein Nie-
derdruckpresspolster beschränkt worden sind und denen die jeweils folgenden
Merkmale angefügt worden sind:
Hilfsantrag 1a):
2.
Der andere von Kette (B) oder Schuss (A) besteht im wesentlichen
aus Metall und zwar in Form von Draht.
2.1
Der Draht kann verlitzt sein oder
2.2
der Draht wird als Umwicklung für ein warmfestes Garn, wie etwa ein
aromatisches Polyamid, verwendet.
Hilfsantrag 1b):
2.
Dieser erhebliche Anteil von entweder Kette (B) oder Schuss (A)
weist im wesentlichen Silicon-Vollfäden auf.
Hilfsantrag 1c):
2.
Der erhebliche Anteil von entweder Kette (B) oder Schuss (A) weist
siliconummantelten Metalldraht auf.
Hilfsantrag 1d):
- 29 -
2.
Der andere von Kette (B) oder Schuss (A) besteht aus Metalllitzen.
Hilfsantrag 1e):
2.
Diese Kette (B) oder Schuss (A) weist im wesentlichen Siliconvollfä-
den auf.
2.1
Der Rest von Kette (B) und Schuss (A) besteht im wesentlichen aus
Metall.
2.1.1
Das Metall liegt in Form von Draht vor der verlitzt sein kann oder
2.1.2 als Umwicklung für ein warmfestes Garn wie ein aromatisches Garn
aus Polyamid.
Hilfsantrag 1f):
2.
Dieser wesentliche Anteil von entweder Kette (B) oder Schuss (A)
weist einen siliconummantelten Metalldraht auf.
2.1
Die Wandstärke des siliconummantelten Drahtes beträgt wenigstens
0,2 mm.
2.2 Der
Gesamtaußendurchmesser
des
siliconummantelten Drahtes be-
trägt wenigstens 1,0 mm.
3.
Der Rest von Kette (B) und Schuss (A) besteht im wesentlichen aus
Metall und zwar entweder in Form von Draht, der
3.1
verlitzt sein kann oder
3.2
er dient als Umwicklung für ein warmfestes Garn wie etwa ein
aromatisches Polyamid.
3.1 Mit den Merkmalen der hilfsweise verteidigten Patentansprüche 1a) bis 1f) ist
der Gegenstand des Streitpatents in zulässiger Weise beschränkt. Denn die an-
gefügten Merkmale finden ihre Stütze in der Beschreibung des Streitpatents ge-
mäß erteilter Fassung sowie den ursprünglichen Unterlagen. Auch die Beschrän-
kung auf eine Niederdruckpresse ist zulässig, denn das strittige Presspolster kann
gemäß Spalte 1, Zeile 6 bei Hochdruck- oder Niederdruckpressen eingesetzt
- 30 -
werden.
2.3 Die Gegenstände der hilfsweise verteidigten Patentansprüche 1a bis 1f sind
wohl neu, sie beruhen jedoch nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Zu den insoweit mit den Merkmalen des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag
gleichlautenden Merkmalen 1. bis 1.1.2 der hilfsweise verteidigten Patentansprü-
che 1a bis 1f wird auf die Ausführungen in Punkt II. 2 verwiesen. Auch die Be-
schränkung auf eine Niederdruckpresse ändert nichts an der Beurteilung der er-
finderischen Tätigkeit, da in beiden Fällen – Niederdruckpresse bzw Hochdruck-
presse – der gleiche Fachmann angesprochen ist.
2.3.1 Hilfsantrag 1a.
Das verbleibende Merkmal 2 im Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1a, welches
die Ausgestaltung der Metallfäden bzw. metalIhaltigen Fäden für Kette oder
Schuss zum Gegenstand hat, wird bereits durch den Stand der Technik nach der
D1, von dem der Fachmann ausgeht, vollinhaltlich vorweggenommen. So gibt die
Zusammenstellung der Möglichkeiten für die Ausgestaltung der Metallgarne ge-
mäß Sp. 5, Z. 9 bis 16 in D1 u.a. entweder für Kett- oder Schussfäden bereits die
in Merkmal 1.1.3 enthaltenen Variationen an. Dabei können die Fäden von Kette
oder Schuss entweder (reines) Metallgarn, evtl. verlitzt (also multifil) sein (vgl
Sp. 5, Z. 13) oder aus einem textilen Garn, umwunden mit Metallgarn, bestehen
(vgl Sp. 5, Z. 14, 15). Unter dem Begriff "textiles Garn" ist im Kontext dieser
Entgegenhaltung aromatisches Polyamidgarn zu verstehen (vgl z. B. Sp. 5, Z. 29
bis 32), ein Garn - Grundstoff, der auch gemäß Merkmal 2 vorgeschlagen wird.
Nach alldem bedurfte es für den Fachmann keiner erfinderischen Tätigkeit, um
zur Lehre des verteidigten Patentanspruchs 1a zu gelangen.
- 31 -
2.3.2 Hilfsantrag 1b
Das beim Hilfsantrag 1b verbleibende Merkmal 2., welches die Ausbildung der
Kett (B) – und Schussfäden (A) hat, ist durch den von der D2 gebildeten Stand
der Technik vorweggenommen. Die in dieser Druckschrift beschriebene Druck-
ausgleichsmatte geht von Fäden aus, die aus Gummigarn bestehen. Unter dem
Begriff des Gummigarns wird der Fachmann Silicon mitlesen, denn auch in der
D4 (S 1668, erster Absatz oben) wird darauf verwiesen, dass der Begriff Gummi
eine allgemeine Bezeichnung für alle vulkanisierten natürlichen und synthetischen
Kautschuke ist. Somit bedurfte es keiner erfinderischen Tätigkeit, um zum Ge-
genstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 1b zu gelangen.
2.3.3 Hilfsantrag 1c.
Beim Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1c ist das weitere Merkmal 2 durch die
D12 vorweggenommen. Das in dieser Druckschrift beschriebene Gewebe wird
wohl bei Papiermaschinen eingesetzt, jedoch wird der Fachmann daraus die Er-
kenntnis gewinnen, dass es ohne weiteres möglich ist, Gewebe aus Metalldräh-
ten, die außen mit Kunststoff umhüllt sind, herzustellen. Auch ist unter dem Beg-
riff Kunststoffe nur Polyamid aufgeführt, es wird jedoch gezielt darauf verwiesen,
dass darunter nicht ausschließlich Polyamide zu verstehen sind, sondern die
Kunststoffe allgemein (Seite 1, rechte Spalte Zeilen 25 bis 30). Damit ergibt sich
der Gegenstand dieses Patentanspruchs in naheliegender Weise aus dem Stand
der Technik.
2.3.4 Hilfsantrag 1d.
Das verbleibende Merkmal 2 im Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1d, welches
die Ausgestaltung der Metallfäden bzw. metalIhaltigen Fäden für Kette oder
Schuss zum Gegenstand hat, ist bereits durch die D1 vorweggenommen. Es wird
auf die Ausführungen unter 2.3.1 verwiesen. Der Gegenstand des Patentan-
spruchs 1d beruht daher ebenfalls nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
- 32 -
2.3.5 Hilfsantrag 1e.
Das Niederdruckpresspolster nach Hilfsantrag 1e unterscheidet sich vom Nieder-
druckpresspolster nach Hilfsantrag 1a lediglich noch dadurch, dass der Rest von
Kette (B) und Schuss (A) besteht. Da bereits beim Gegenstand nach Patentan-
spruch 1a die anderen – nicht Siliconelastomer – aufweisenden Bestandteile des
Gewebes (Kette (B) und Schuss (A)) das Merkmal 2 aufweisen, ergibt sich kein
andere Beurteilung des Sachverhalts wie er bereits in Kap 2.3.1 besprochen wor-
den ist. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1e beruht somit ebenfalls nicht auf
einer erfinderischen Tätigkeit.
2.3.6 Hilfsantrag 1f.
Der Gegenstand des Patentanspruch 1f unterscheidet sich im Merkmal 2 im Ge-
gensatz zum Merkmal 2 gemäß Hilfsantrag 1a darin, dass hier noch die Bemes-
sungsangaben für den Draht enthalten sind. Bemessungsangaben liegen jedoch
im Rahmen des fachmännischen Handelns des Durchschnittsfachmannes. Er
wird bei der Auslegung des Niederdruckpresspolsters darauf achten müssen,
dass es bestimmte, vorgegebene Presszyklen unbeschadet übersteht. Hinsicht-
lich des Merkmals 3 wird auf die Ausführungen zu Kap. 2.3.1 verwiesen.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1f beruht somit ebenfalls nicht auf einer
erfinderischen Tätigkeit.
3. Die den Patentansprüchen 1 nach Haupt- und Hilfsantrag bzw erweiterten
Hilfsantrag jeweils nachgeordneten Unteransprüche kennzeichnen Ausgestaltun-
gen eines Presspolsters, die dem Fachmann aus dem Stand der Technik bzw aus
seinem allgemeinen Fachwissen heraus geläufig sind. Für diese Patentansprüche
ist ein eigenständiger erfinderischer Gehalt weder geltend gemacht worden noch
seitens des Senats erkennbar, so dass diese das Schicksal der jeweiligen Haupt-
ansprüche teilen (vgl BPatGE 34, 215).
- 33 -
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs 2 PatG iVm § 91 Abs 1 ZPO, die
Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 99 Abs 1 PatG iVm § 709
ZPO.
Winkler Dr.
Huber
Schuster
Kuhn
Hildebrandt
Pr