Urteil des BPatG vom 29.06.2006
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BPatG 154
08.05
BUNDESPATENTGERICHT
23 W (pat) 9/05
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
29. Juni 2006
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend das Patent 198 51 577
hat der 23. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 29. Juni 2006 unter Mitwirkung …
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beschlossen:
Auf die Beschwerde der Einsprechenden wird der Beschluss der
Patentabteilung 34 des Deutschen Patent- und Markenamts vom
2. Juni 2003 aufgehoben und das Patent widerrufen.
G r ü n d e
I
Das Patent 198 51 577 (Streitpatent) der Anmelderin wurde am 9. November 1998
beim Deutschen Patent- und Markenamt angemeldet und unter Berücksichtigung
des Standes der Technik gemäß
1)
DE 33 27 532 A1,
2)
DE 197 12 342 A1 und
3)
DE 41 37 146 A1
von der Prüfungsstelle für Klasse B 60 R des Deutschen Patent- und Markenamts
durch Beschluss vom 10. November 1999 mit 5 Patentansprüchen erteilt. Die Pa-
tenterteilung wurde am 20. April 2000 veröffentlicht.
Gegen das Patent hat die Einsprechende am 18. Juli 2000 Einspruch erhoben und
beantragte, das Patent in vollem Umfang zu widerrufen.
Sie stützte ihren Einspruch auf folgenden Stand der Technik gemäß den Druck-
schriften
D1 DE 43 37 273 C2 und
D2 EP 0 622 271 B1,
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weil in diesen Druckschriften jeweils ein Gegenstand gemäß dem erteilten Patent-
anspruch 1 offenbart sei.
Nach Vorlage neuer Patentansprüche 1 bis 5 durch die Patentinhaberin wurde das
Patent durch Beschluss der Patentabteilung 34 des Deutschen Patent- und Mar-
kenamts vom 2. Juni 2003 in beantragtem Umfang beschränkt aufrechterhalten,
weil in den von der Einsprechenden herangezogenen Druckschriften nicht von ei-
ner Schaltungsanordnung die Rede ist, bei der ein „Überführungsmodus“ und ein
„Kundenauslieferungsmodus“ vorgesehen seien.
Gegen diesen am 30. Juni 2003 empfangenen Beschluss richtet sich die zulässige
Beschwerde der Einsprechenden vom 17. Juli 2003.
Sie stützt ihre Beschwerde einerseits auf den Einwand, dass der beschränkt auf-
rechterhaltene Patentanspruch 1 unzulässig erweitert sei, weil darin die Fassung
gemäß dem Oberbegriff des erteilten Patentanspruchs 1 mit der Formulierung
„Steuergerät für ein Kraftfahrzeug, das ... und mit einem Bedienelement zum Betä-
tigen des Verbrauchers verbunden ist“ nicht mehr enthalten sei und andererseits
darauf, dass der Gegenstand des beschränkt aufrechterhaltenen Patentan-
spruchs 1 gegenüber demjenigen gemäß der weiteren Druckschrift
D3 DE 690 12 696 T2 (= EP 0 410 617 B1)
nicht neu sei.
Mit der Zwischenverfügung vom 27. Juni 2006 hat der Senat als weiteren Stand
der Technik die Entgegenhaltung
D4 DE 43 34 859 A1
in das Beschwerdeverfahren eingeführt.
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In der mündlichen Verhandlung vom 29. Juni 2006 beantragt die Einsprechende
und Beschwerdeführerin,
den Beschluss der Patentabteilung 34 des Deutschen Patent- und
Markenamts vom 2. Juni 2003 aufzuheben und das Patent zu wi-
derrufen.
Die Patentinhaberin übereicht in der mündlichen Verhandlung einen neuen Patent-
anspruch 1 und vertritt die Auffassung, dass dessen Gegenstand gegenüber dem
von der Einsprechende genannten Stand der Technik, insbesondere gegenüber
der Entgegenhaltung D3, neu sei und auf einer erfinderischen Tätigkeit des zu-
ständigen Fachmanns beruhe.
Die Patentinhaberin beantragt,
das Patent mit folgenden Unterlagen aufrechtzuerhalten:
Patentanspruch 1 gemäß Patentschrift mit der Maßgabe, dass die-
ser am Ende durch folgenden Zusatz ergänzt wird: „, wobei das
Bedienelement das Steuergerät auffordert, die Spannungsversor-
gung des Verbrauchers herzustellen.“,
Patentansprüche 2 bis 5, Beschreibung, Spalte 1 bis 4, ein Blatt
Zeichnung, Figur I/I jeweils gemäß Patentschrift.
Der geltende Patentanspruch 1 hat folgenden Wortlaut:
„Steuergerät für ein Kraftfahrzeug, das mit einem Schalter zur
Steuerung der Spannungsversorgung eines Verbrauchers und mit
einem Bedienelement zum Betätigen des Verbrauchers verbunden
ist,
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dadurch gekennzeichnet, daß das Steuergerät (A) zwei Betriebs-
zustände aufweist, wobei im ersten Betiebszustand die Span-
nungsversorgung des Verbrauchers (V) zeitlich begrenzt und in ei-
nem zweiten Betriebszustand zeitlich unbegrenzt ist, wobei das
Bedienelement das Steuergerät auffordert, die Spannungsversor-
gung des Verbrauchers herzustellen.“
Bezüglich der erteilten Unteransprüche 2 bis 5 wird auf die Patentschrift und be-
züglich weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II
Die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde der Einsprechende ist zulässig.
Sie ist auch begründet, weil nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung der
Gegenstand des in der mündlichen Verhandlung überreichten Patentanspruchs 1
gegenüber dem von der Einsprechenden genannten Stand der Technik sich nicht
als patentfähig erweist.
1) Die Zulässigkeit des Einspruchs ist zwar nicht angegriffen worden, jedoch ist
diese von Amts wegen zu prüfen, vgl. Schulte 7. Auflage § 59 Rdn. 22 und 145.
Der form- und fristgerechte Einspruch ist zulässig, weil in dem Einspruchsschrift-
satz die Tatsachen, die den Einspruch rechtfertigen, entsprechend § 59 Abs. 1
Satz 4 PatG im Einzelnen so angegeben sind, dass die Merkmale des erteilten
Patentanspruchs 1 in einen konkreten Bezug zu den Entgegenhaltungen D1 und
D2 gebracht wurden, um deren Neuheitsschädlichkeit zu belegen.
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2) Ausweislich der Beschreibung der Patentschrift geht die Patentinhaberin von ei-
ner Problemstellung aus, dass normalerweise zwischen der Produktion eines
Kraftfahrzeugs, dessen Überführung per Schiff, Bahn oder LKW und schließlich
der Kundenauslieferung ein mehr oder weniger langer Zeitraum, bis zu mehren
Tagen liegen kann, vgl. geltende Beschreibung Spalte 1, 2. Abs.
Bleiben hierbei Fahrzeugverbraucher wie Radio, Beleuchtungseinrichtungen etc.
versehentlich eingeschaltet, so kann es auch bei leistungsschwachen Verbrau-
chern aufgrund des langen Zeitraums zu einer vollständigen Entladung der Fahr-
zeugbatterie kommen, vgl. Beschreibung Spalte 1, 3. Abs.
Daher liegt der Anmeldung als technisches Problem die Aufgabe zugrunde, ein
Steuergerät für ein Kraftfahrzeug anzugeben, das die vorstehend genannten
Nachteile vermeidet und ein vollständiges Entladen der Fahrzeugbatterie während
der Überführungsphase vor der endgültigen Kundenauslieferung verhindert, vgl.
geltende Beschreibung Spalte 1, Zeilen 49 bis 53.
Dieses Problem wird durch die im geltenden Patentanspruch 1 angegebenen
Merkmale gelöst. Hierbei kommt es wesentlich darauf an, dass bei langen Stand-
zeiten während der Überführung das Steuergerät die Spannungsversorgung der
Verbraucher zeitlich begrenzt und nach der Kundenauslieferung das Steuergerät
die Spannungsversorgung der Verbraucher zeitlich unbegrenzt sicherstellt, wobei
das Bedienelement das Steuergerät auffordert, die Spannungsversorgung des
Verbrauchers herzustellen.
3) Die Frage der ursprünglichen Offenbarung bzw. der Zulässigkeit des geltenden
Patentanspruchs 1 kann dahinstehen, weil - wie es sich aus dem nachfolgenden
Abschnitt ergibt - dessen Lehre gegenüber dem Steuergerät gemäß Entgegenhal-
tung D3 nicht neu ist, vgl. BGH GRUR 1991, 120, 121 II. 1. - „Elastische Banda-
ge“.
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Als zuständiger Fachmann ist hier ein berufserfahrener, mit der Entwicklung von
Steuergeräten für Kraftfahrzeuge betrauter Diplom-Ingenieur der Fachrichtung
Elektrotechnik mit Fachhochschulabschluss zu definieren.
Die Entgegenhaltung D3 befasst sich mit der gleichen Problematik wie das vorlie-
gende Patent, nämlich der versehentlichen ( )) Batte-
rieentladung bei neuen Fahrzeugen während der Überführungsphase (
)) von der Produktionsstätte zum Händler bis zur Kundenausliefe-
rung ().
Die Lösung dieses Problems ist dort im Patentanspruch 1 angegeben, wobei dem
Hauptschalter (12), bestehend aus einer Spule (18) und an einem Rotor (19) an-
geordneten beweglichen Kontakt (17) zu den Ambosskontakten (13, 14) des Kraft-
fahrzeug-Netzwerkes für die Verbraucher, insofern eine entscheidende Bedeutung
zukommt, als bei stromdurchflossener Spule (18) der Hauptschalter (12) geschlos-
sen wird und bei nichterregter Spule (18) der Hauptschalter (12) geöffnet wird, so
dass bei der Überführung des Kraftfahrzeugs dieses durch Schließen des Zünd-
schalters (23) ohne weiteres gestartet werden kann, und bei der Auslieferung an
den Kunden durch eine manuell betätigbare Stellvorrichtung (21) der Hauptschal-
ter (12) dauerhaft geschlossen wird, vgl. dort Anspruch 1 i. V. m. der Beschrei-
bung zur Figur 1 gemäß Seite 4, vorle. Abs. bis 6, Abs. 3.
Somit offenbart die Entgegenhaltung D3 ein Steuergerät für ein Kraftfahrzeug
(
),
das mit einem Schalter ( ) zur Steuerung der Spannungsversor-
gung eines Verbrauchers (
)) während der Überführungspha-
se und nach der Kundenauslieferung und
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mit einem Bedienelement (
) verbunden ist,
wobei dieses Steuergerät zwei Betriebszustände aufweist,
wobei im ersten Betriebszustand während der Überführung die Spannungsversor-
gung des Verbrauchers ( ) zeitlich
begrenzt (
) und
in einem zweiten Betriebszustand nach der Kundenauslieferung zeitlich unbe-
grenzt ist (
),
wobei das Bedienelement ( ) das Steuergerät (
)) auffordert, die Span-
nungsversorgung des Verbrauchers ( ) ebenso wie beim Streit-
patent (vgl. Spalte 1, Z. 63 bis Spalte 2, Z. 26) während der Überführung herzu-
stellen, vgl. in D3 Anspruch 1 i. V. m. Beschreibung Seite 3, le. Abs., Seite 4
vorle. Abs. bis Seite 6, Abs. 2 und Seite 11, vorle. Abs. bis Seite 12, Abs. 2.
Der Einwand der Patentinhaberin, dass das Bedienelement nicht nur für die Zün-
dung sondern für jeglichen Verbraucher des Kraftfahrzeugs vorgesehen sei, konn-
te insofern nicht überzeugen, als im geltenden Patentanspruch 1 lediglich ein nicht
weiter spezifizierter Verbraucher vorgesehen ist, der auch die Zündung mitum-
fasst.
Somit ist das Steuergerät gemäß Patentanspruch 1 identisch durch die Entgegen-
haltung D3 neuheitsschädlich vorweggenommen.
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Mit Patentanspruch 1 fallen auch die darauf rückbezogenen Unteransprüche.
Daher war der angefochtene Beschluss aufzuheben und das Patent zu widerrufen.
gez.
Unterschriften