Urteil des BPatG vom 04.10.2006
BPatG: unterscheidungskraft, verkehr, dienstleistung, französisch, werbung, eugh, gesellschaft, schmerz, hebung, rechtsform
BUNDESPATENTGERICHT
32 W (pat) 229/04
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
4. Oktober 2006
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 303 08 565.7
hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 4. Oktober 2006 unter Mitwirkung …
BPatG 154
08.05
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beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Die Wortmarke
Société allemande de la douleur e.V.
ist für die Dienstleistungen
„Öffentlichkeitsarbeit zur Weckung und Hebung des allgemeinen
Interesses und Verständnisses für die Algesiologie; Aus- und
Fortbildungsveranstaltungen im Gesundheitswesen; Veröffentli-
chung und Herausgabe von Informationen und Fachzeitschriften
auch auf elektronischem Weg; berufliche Fort- und Weiterbildung;
Veranstaltung von Arbeits- und Fortbildungstagungen sowie Lehr-
gängen; Durchführung von praktischen schmerztherapeutischen
Kolloquien, Tagungen und sonstigen Fachveranstaltungen sowie
Fortbildung, nämlich über die allgemeine Entwicklung der ärztli-
chen und pharmazeutischen Versorgung und Gesundheitspflege
auf dem Gebiet der chronischen Schmerztherapie; Erstellen von
Programmen für die Datenverarbeitung; Beratungstätigkeit auf
dem Gebiet der Algesiologie (Schmerztherapie); Dienstleistungen
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auf dem Gebiet der chronischen Schmerztherapie, soweit in
Klasse 44 enthalten“
zur Eintragung in das Register angemeldet.
Die Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
Anmeldung zunächst mit Beschluss vom 25. März 2004 wegen fehlender Unter-
scheidungskraft vollständig zurückgewiesen. Die angemeldete Wortfolge bestehe
aus einfachen Begriffen der französischen Sprache, die durch sprachregelgerechte
Aneinanderreihung eine aus sich heraus verständliche, sach- und nicht betriebs-
bezogene Sinneinheit mit der Bedeutung „Deutsche Schmerzgesellschaft e.V.“
ergäben. Die Gesamtbezeichnung erschöpfe sich in der Aussage, dass sich eine
(beliebige) Vereinigung von Personen auf dem Gebiet der Bundesrepublik
Deutschland mit dem Thema Schmerz und dessen Behandlungsmöglichkeiten
befasse, wobei die Nationalitätenangabe „allemande“ den örtlichen Sitz des An-
bieters der Leistungen konkretisiere, während der Zusatz „e.V.“ die Rechtsform
bezeichne. Französisch sei zwar auf medizinischem Gebiet nicht Fachsprache,
gehöre aber zu den bekannten EU-Fremdsprachen. Außerdem verwendeten
„Deutsche Gesellschaften“ für ihre Bezeichnung auch die französische Wortfolge
„Société allemande“. Die Markenstelle hat dem Anmelder mit dem Erstbeschluss
insoweit entsprechende Internetrechercheergebnisse übermittelt. Die angemeldete
Wortfolge stelle außerdem eine beschreibende freihaltebedürftige Angabe im Hin-
blick auf den Gegenstand und die Thematik der beanspruchten Dienstleistungen
dar.
Auf die Erinnerung des Anmelders hat die Markenstelle für Klasse 41 den Be-
schluss vom 25. März 2004 aufgehoben, soweit die Markenanmeldung für die
Dienstleistung „Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung“ zurückge-
wiesen wurde. Bezüglich der übrigen Dienstleistungen hat der Erinnerungsprüfer
die Erinnerung zurückgewiesen. Insoweit habe der Erstprüfer zu Recht die Unter-
scheidungskraft der angemeldeten Bezeichnung verneint. Da Französisch Welt-
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handelssprache sei, verstehe der Verkehr die Wortfolge ohne weiteres in der Be-
deutung von „Deutsche Schmerzgesellschaft e.V.“ und sehe sie als sachbezoge-
nen Hinweis darauf an, dass es sich bei den so bezeichneten Dienstleistungen um
solche handle, die sich inhaltlich und thematisch mit der Erforschung der Ursa-
chen, den Erscheinungsweisen und der Bekämpfung von Schmerzen befassten
bzw. Informationen zu diesem Thema vermittelten. Aus den von ihm genannten
Voreintragungen könne der Anmelder keinen Anspruch auf Eintragung der vorlie-
genden Marke herleiten.
Gegen diese Beurteilung richtet sich die Beschwerde des Anmelders. Die Wort-
folge „Société allemande de la douleur e.V.“ beschreibe weder abstrakt noch kon-
kret die Art, die Beschaffenheit, die Menge, die Bestimmung, den Wert oder sons-
tige Merkmale der beanspruchten Dienstleistungen. Die Feststellung des Erinne-
rungsprüfers, dass die angemeldete Wortfolge ein sachbezogener Hinweis darauf
sei, dass die so bezeichneten Dienstleistungen sich inhaltlich und thematisch mit
dem Erforschen der Ursachen, den Erscheinungsweisen und der Bekämpfung von
Schmerzen befassten und Informationen zu diesem Thema vermittelten, reiche
nicht für die Annahme einer unmittelbaren Beschreibung aus. Bei der Beurteilung
der Unterscheidungskraft sei zu berücksichtigen, dass der Verkehr eine Marke in
der Regel ohne analysierende Betrachtungsweise so aufnehme, wie sie ihm ent-
gegentrete. Ohne die Wortfolge im Einzelnen zu analysieren, werde der unbefan-
gene Durchschnittsverbraucher sie nicht als bloße Sachangabe erkennen, zumal
es sich um eine Kombination fremdsprachiger Begriffe handle, bei denen ein
eventuell beschreibender oder rein werbemäßiger Gehalt nur anhand grammatika-
lischer Überlegungen konstruiert werden könne. Französisch sei zwar eine wich-
tige EU-Sprache, aber entgegen der Auffassung des Erinnerungsprüfers keine
Welthandelssprache. Die Mehrzahl der Deutschen beherrsche die französische
Sprache nicht (mehr), so dass sich den angesprochenen Verkehrskreisen schon
deswegen ein eventueller Bedeutungsgehalt nicht erschließe. Mit der angemel-
deten Marke würden nicht nur Mediziner, sondern auch Patienten angesprochen,
die sich unter der Wortfolge „Société allemande de la douleur e.V.“ keine konkre-
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ten Dienstleistungen vorstellen könnten. Was sich hinter dem Begriff „Société al-
lemande de la douleur e.V.“ verberge, bleibe völlig vage und unbestimmt. Das
Bundespatentgericht habe die Bezeichnung „DEUTSCHE VENEN-LIGA E.V.“ für
die Dienstleistung „Werbung“ für schutzfähig erachtet. Vor diesem Hintergrund
erschließe sich insbesondere nicht, warum bei der Wortfolge „Société allemande
de la douleur e.V.“ in Bezug auf die mit der Dienstleistung „Werbung“ vergleich-
bare Dienstleistung „Öffentlichkeitsarbeit zur Weckung und Hebung des allgemei-
nen Interesses und Verständnisses für die Algesiologie“ ein rein beschreibender
Sinngehalt im Vordergrund stehen solle. Der Anmelder macht außerdem geltend,
dass es vor allem im medizinischen Bereich eine große Anzahl von Interessenge-
meinschaften gebe, deren Bezeichnung nach dem gleichen Muster wie die ange-
meldete Wortfolge gebildet sei. Der Anmelder hat hierzu in der mündlichen Ver-
handlung eine Internetrecherche über die Verwendung der Bezeichnung „Deut-
sche Gesellschaft für…“ übergeben. Der Verkehr kenne diese Art der Zeichenbil-
dung und sehe aufgrund dieser, standardisierten spezifischen Gewohnheiten fol-
genden, Namensgebung für derartige Interessengemeinschaften in solchen Be-
zeichnungen wie der angemeldeten einen Herkunftshinweis. Im Übrigen habe das
Deutsche Patent- und Markenamt eine Reihe vergleichbar gebildeter Marken ein-
getragen.
Die Anmelderin beantragt,
die Beschlüsse der Markenstelle in dem Umfang aufzuheben, in
dem die Anmeldung zurückgewiesen wurde und die angemeldete
Marke in vollem Umfang einzutragen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.
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II.
Die Beschwerde ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet. Die Marken-
stelle hat zu Recht und mit zutreffender Begründung angenommen, dass der an-
gemeldeten Marke das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft ent-
gegensteht (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG).
Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einem Zei-
chen innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel
für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens
gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Denn die
Hauptfunktion der Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeich-
neten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten (st. Rspr.; EuGH GRUR
Int. 2005, 1012, Rdn. 27 ff. - BioID; BGH GRUR
2003, 1050 -
Cityservice;
GRUR 2006, 850, 854 - FUSSBALL WM 2006). Maßgeblich für die Beurteilung
der Unterscheidungskraft ist - insoweit ist dem Anmelder zuzustimmen - die Auf-
fassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Sicht des nor-
mal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnitts-
verbrauchers abzustellen ist (EuGH GRUR 2004, 428, 431, Rdn. 50 - Henkel;
GRUR 2004, 943, 944, Rdn. 24 - SAT.2). Ebenso ist - worauf der Anmelder zu-
treffend hinweist - zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwende-
tes Zeichen in der Regel so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer nä-
heren analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen (EuGH GRUR 2004,
428, 431, Rdn. 53 - Henkel; BGH GRUR 2001, 162, 163 - RATIONAL SOFT-
WARE CORPORATION). Enthält eine Bezeichnung einen beschreibenden
Begriffsinhalt, der für die in Frage stehenden Dienstleistungen ohne weiteres und
ohne Unklarheiten als solcher erfasst wird, so ist ihr die Eintragung als Marke we-
gen Fehlens jeglicher Unterscheidungskraft zu versagen. Bei derartigen beschrei-
benden Angaben gibt es keinen tatsächlichen Anhaltspunkt, dass der Verkehr sie
als Unterscheidungsmittel versteht (BGH GRUR 2001, 1151, 1152 - marktfrisch;
GRUR 2005, 417, 418 - BerlinCard). Dies gilt auch für fremdsprachige Bezeich-
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nungen, die aus gängigen Ausdrücken einer Welthandelssprache oder der ein-
schlägigen Fachsprache gebildet sind (Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl.,
§ 8 Rdn. 85). Dabei ist die Unterscheidungskraft auch solchen Zeichen abzuspre-
chen, die lediglich allgemeine Sachaussagen vermitteln (BPatG GRUR 2006, 766,
767 - Choco’n’More).
Nach diesen Grundsätzen fehlt der angemeldeten Marke „Société allemande de la
douleur e.V.“ für die beschwerdegegenständlichen Dienstleistungen jegliche Un-
terscheidungskraft, da sie bezüglich dieser Dienstleistungen einen ohne weiteres
erkennbaren beschreibenden Begriffsinhalt aufweist, der dazu führt, dass das an-
gemeldete Zeichen nicht als Marke verstanden wird.
Wie die Markenstelle zutreffend ausgeführt hat, handelt es sich bei der angemel-
deten Wortfolge um einen Hinweis auf eine im Gebiet der Bundesrepublik tätige
Vereinigung, die sich mit dem Thema Schmerz beschäftigt und in der Rechtsform
eines eingetragenen Vereins organisiert ist. Da die Begriffe, aus denen die ange-
meldete Wortfolge besteht, dem französischen Grundwortschatz zugerechnet
werden können, ist davon auszugehen, dass die inländischen Verkehrskreise die
Wortfolge ohne weiteres in der genannten Bedeutung verstehen werden. Hierbei
ist zu berücksichtigen, dass Internetauftritte von Interessengemeinschaften von
der Art des Anmelders häufig mehrsprachig, in Deutschland vor allem neben
Deutsch parallel auch in Englisch und Französisch, gestaltet sind (vgl. hierzu die
mit dem Erstbeschluss der Markenstelle übermittelte Homepage der „Deutschen
Gesellschaft für Phlebologie“). Der Verkehr, dem bekannt ist, dass sich Interes-
sengemeinschaften - nicht nur im medizinischen Bereich - in der Regel mit dem
Themengebiet, mit dem sie sich befassen, kombiniert mit einem Hinweis auf ihre
Organisations- bzw. Rechtsform bezeichnen, sieht damit nicht nur in der parallel
angemeldeten deutschen Bezeichnung „Deutsche Gesellschaft für Schmerzthera-
pie e.V.“, sondern auch in der vergleichbar gebildeten, vorliegend zu beurteilenden
französischsprachigen Wortfolge einen sachbezogenen Hinweis auf den Inhalt
und Gegenstand der beschwerdegegenständlichen Dienstleistungen. Dass der
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Anmelder möglicherweise der Einzige ist, der nach namensrechtlichen Bestim-
mungen die konkret angemeldete Bezeichnung führen darf, spielt für die Beurtei-
lung der markenrechtlichen Unterscheidungskraft keine Rolle, da diese grundsätz-
lich unabhängig von der Person des Anmelders zu erfolgen hat (BGH
GRUR 2006, 503 - Casino Bremen).
Die angemeldete Wortfolge weist auch keine schutzbegründende Interpretations-
bedürftigkeit auf. Für die Unterscheidungskraft kommt es nicht darauf an, ob die
angesprochenen Verkehrskreise sich unter der Wortfolge konkrete Dienstleistun-
gen vorstellen können. Vielmehr ist umgekehrt ausgehend von den beanspruchten
Dienstleistungen zu prüfen, ob ein Zeichen insoweit unterscheidungskräftig ist
oder lediglich beschreibenden Charakter hat (Ströbele/Hacker, Markengesetz,
8. Aufl., § 8 Rdn. 67). Auch der Umstand, dass die Wortfolge „Société allemande
de la douleur e.V.“ für Teile des Verkehrs einen vagen und unbestimmten Inhalt
haben mag, begründet nicht die markenrechtliche Unterscheidungskraft. Hierbei
handelt es sich nicht um eine Unbestimmtheit im Sinne einer Mehrdeutigkeit.
Wenn die angesprochenen Verkehrskreise sich unter der Wortfolge „Société alle-
mande de la douleur e.V.“ keine konkreten Vorstellungen machen können, liegt
dies nicht daran, dass die Wortkombination unpräzise wäre, sondern ausschließ-
lich daran, dass sie sehr allgemein gehalten ist. Denn diese Wortfolge kann auf-
grund ihrer Allgemeinheit das Thema Schmerz unter verschiedensten Aspekten
erfassen, was jedoch nichts an ihrem Charakter als Sachhinweis und damit dem
Fehlen der Unterscheidungskraft ändert (Ströbele/Hacker, a. a. O., § 8 Rdn. 58;
BPatG GRUR 2006, 766, 767 - Choco’n’More).
Der Beschluss des Bundespatentgerichts vom 11.
März
2003 im Verfahren
24 W (pat) 131/01 führt zu keiner anderen Beurteilung. Zwar wurde dort festge-
stellt, dass die Bezeichnung „DEUTSCHE VENEN-LIGA E.V.“ für die Dienstleis-
tung „Werbung“ keinen Schutzhindernissen unterliege, da diese Dienstleistung
nach der Art der Erbringung, den verwendeten Medien und Werbemitteln, den
Methoden und sonstigen Eigenschaften und der betrieblichen Ausrichtung des
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Anbieters nicht zwingend abhängig vom konkret beworbenen Produkt sei. Die mit
der vorliegenden Anmeldung in der Klasse 35 beanspruchte Dienstleistung „Öf-
fentlichkeitsarbeit zur Weckung und Hebung des allgemeinen Interesses und Ver-
ständnisses für die Algesiologie“ unterscheidet sich jedoch von der Dienstleis-
tungsangabe „Werbung“ dadurch, dass sie sich ganz konkret auf ein Sachthema,
nämlich die Algesiologie, bezieht und damit ein inhaltlicher Zusammenhang zu der
angemeldeten Wortfolge besteht. Aufgrund dieses sachlichen Bezugs wird der
Verkehr in der angemeldeten Bezeichnung auch in Bezug auf diese Dienstleistung
keinen Herkunftshinweis sehen.
Aus der Schutzgewährung für andere, nach Ansicht des Anmelders vergleichbare
Marken kann er keinen Anspruch auf Eintragung ableiten. Voreintragungen führen
weder für sich noch in Verbindung mit dem Gleichheitssatz des Grundgesetzes zu
einer Selbstbindung derjenigen Stellen, welche über die Eintragung zu befinden
haben. Denn die Entscheidung über die Schutzfähigkeit einer Marke stellt keine
Ermessens-, sondern eine Rechtsfrage dar (vgl. z. B. BPatGE 32, 28 - CREATION
GROSS; BGH BlPMZ 1998, 248 - Today; EuGH, GRUR 2004, 674, Rdn. 43, 44
- Postkantoor; GRUR 2004, 428, Rdn. 63 - Henkel).
Ob der Eintragung der angemeldeten Marke auch § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ent-
gegensteht, kann als nicht entscheidungserheblich dahingestellt bleiben.
gez.
Unterschriften