Urteil des BPatG vom 11.03.2008
BPatG: beschreibende angabe, eugh, unterscheidungskraft, begriff, unternehmen, forschungsarbeiten, wortmarke, patent, erstellung, muster
BPatG 152
08.05
BUNDESPATENTGERICHT
33 W (pat) 67/06
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 303 64 548.2
_______________________
…
itwirkung des Vorsitzenden Richters Bender
sowie der Richter Knoll und Kätker
hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 11. März 2008 unter M
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beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Am 8. Dezember 2003 ist beim Deutschen Patent- und Markenamt die Wortmarke
KampagnenCode
u. a. für folgende, nach teilweiser Zurückweisung und nach Beschränkung des
Verzeichnisses noch verfahrensgegenständliche Dienstleistungen angemeldet
worden:
Klasse 41:
Aus- und Weiterbildung; Durchführung von Schulungen und Semi-
naren
Klasse 42:
Wissenschaftliche Dienstleistungen und Forschungsarbeiten.
Die Markenstelle für Klasse 35 hat mit Beschlüssen vom 11. Mai 2005 und
22. März 2006, letzterer im Erinnerungsverfahren, die Anmeldung teilweise, u. a.
auch für die noch verfahrensgegenständlichen Dienstleistungen, nach § 37 Abs. 1
i. V. m. § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG zurückgewiesen, weil ihr insoweit jegliche
Unterscheidungskraft fehle und ein Freihaltungsbedürfnis bestehe. Nach ihrer Auf-
fassung sei die beanspruchte Wortverbindung erkennbar und in sprachüblicher,
grammatikalisch korrekter Weise aus den beiden im Deutschen verwendeten
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Wörtern „Kampagne“ (gemeinschaftliche Aktion für oder gegen jemanden, etwas;
ein Feldzug; eine Gesamtheit von Werbemaßnahmen für ein Produkt in einem
bestimmten Zeitraum) und „Code“ (Zeichensystem als Grundlage von Kommuni-
kation, Nachrichtenübermittlung und Informationsverarbeitung; Schlüssel zu Ge-
heimschriften) zusammengesetzt. Die konkrete Kombination werde im deutschen
Sprachgebrauch im Rahmen der technischen Durchführung von Werbekampag-
nen benutzt. Die einzelnen Wortbestandteile seien durch die Binnenmajuskel auch
deutlich wahrnehmbar. Die Anmeldung erwecke den Eindruck einer beschreiben-
den Angabe, indem sie vom angesprochenen Fachpublikum, das sich mit Werbe-
kampagnen und effizienter Gestaltung von Werbung befasse, als Schlüssel oder
Muster für Werbekampagnen verstanden werde, und damit auf Art, Inhalt und Ge-
genstand der beanspruchten Dienstleistungen hinweise. Ein sinnvolles Kampag-
nenmanagement erfordere die Entwicklung einer Kernbotschaft als Verankerung
und Richtschnur, um Kontinuität und Stimmigkeit in den Aussagen sicherzustellen,
Die Anmeldung beschreibe somit nur den Gegenstand des Unterrichts und der
wissenschaftlichen Dienstleistungen, die sich der Kampagnenplanung im weites-
ten Sinne und der Erstellung von Leitlinien hierfür widmeten.
Gegen diese Entscheidung wendet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der
sie beantragt,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben.
Zur Begründung trägt sie vor, dass der Anmeldung keine absoluten Schutzhinder-
nisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG entgegenstünden. Es handele sich
nicht um eine allgemein bekannte oder sprachübliche Begriffsbildung, sondern um
eine lexikalisch und im Internet nicht nachweisbare, bis dahin unbekannte, von der
Anmelderin selbst kreierte Schöpfung, die durch viele Veranstaltungen und Ver-
öffentlichungen von ihr in Fachkreisen bekannt geworden sei. Dass sie dort zwi-
schenzeitlich Verwendung finde, schließe den Markenschutz nicht aus. Der An-
meldung fehle es an jeglichem Zusammenhang mit den noch beanspruchten
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Dienstleistungen, die gerade nicht in Beziehung zur Durchführung von Werbe-
kampagnen stünden. Ihr Sinngehalt erschöpfe sich auch keineswegs in einem be-
schreibenden Hinweis. Die entgegenstehende Auffassung des Deutschen Patent-
und Markenamts beruhe nur auf subjektiven Interpretations- und Assoziationsver-
suchen, die keinesfalls nahe lägen. Es bestehe auch kein Freihaltungsbedürfnis,
da Mitbewerber nicht darauf angewiesen seien, die verfahrensgegenständlichen
Dienstleistungen gerade unter dem angemeldeten Zeichen im Geschäftsverkehr
anzubieten. Es komme nicht auf eine abstrakte, sondern konkrete Betrachtung in
Bezug auf die beanspruchten Dienstleistungen an. Die angemeldete Begriffskom-
bination werde von den angesprochenen Verkehrskreisen der Anmelderin zuge-
ordnet, die im Bereich der Markentechnik viele Begriffe geprägt habe und zu den
führenden Anbietern im gesamten deutschsprachigen Raum gehöre.
Die vorläufige Rechtsauffassung des Senats ist der Beschwerdeführerin unter
Beifügung von Internetfundstellen zum Begriff „Kampagnencode“ mitgeteilt wor-
den.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet. Die Anmeldung ist hinsichtlich
der verfahrensgegenständlichen Waren von der Eintragung wegen § 8 Abs. 2
Nr. 1 und 2 MarkenG ausgeschlossen, da es sich um eine beschreibende Angabe
handelt und ihr auch jegliche Unterscheidungskraft fehlt.
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1. Von der Eintragung ausgeschlossen sind nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG
Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr
zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des
Wertes, der geografischen Herkunft, der Zeit der Herstellung der Waren oder der
Erbringung der Dienstleistungen oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der
Waren oder Dienstleistungen dienen können. Damit werden Zeichen und Anga-
ben, die im Verkehr zur Bezeichnung der Merkmale der beanspruchten Waren
oder Dienstleistungen dienen können, ihrem Wesen nach als ungeeignet angese-
hen, die Herkunftsfunktion der Marke zu erfüllen.
Der Ausschluss solcher Zeichen oder Angaben von der Eintragung als Marke
verfolgt nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemein-
schaften (s. u. a. Urteil des EuGH vom 23. Oktober 2003, C-191/01 P - Double-
mint, Randnummern 30 - 32; GRUR 2004, 146) das im Allgemeininteresse liegen-
de Ziel, dass Zeichen oder Angaben, die die beanspruchten Waren oder
Dienstleistungen beschreiben, von jedermann frei verwendet werden können.
Die Bestimmung des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG erlaubt es daher nicht, dass solche
Zeichen oder Angaben durch ihre Eintragung als Marke einem einzigen Unter-
nehmen vorbehalten werden (vgl. u. a. zur entsprechenden Bestimmung des Art. 3
Abs. 1 Buchstabe c der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21.12.1988
zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken
(MarkenRL; ABl. EG 1989, L 40/1) das Urteil des EuGH vom 4.5.1999, C-108/97
und C-109/97 - Chiemsee, Randnummern 25, 26; GRUR 1999, 723).
Die Zurückweisung einer Anmeldung nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG setzt nicht
voraus, dass die Zeichen und Angaben, aus denen die in dieser Bestimmung ge-
nannte Marke besteht, zum Zeitpunkt der Anmeldung bereits tatsächlich für die
beanspruchten Waren oder Dienstleistungen oder für ihre Merkmale beschreibend
verwendet werden. Es genügt, wie sich schon aus dem Wortlaut der Bestimmung
ergibt, dass die Zeichen oder Angaben zu diesem Zweck verwendet werden kön-
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nen. Ein Wortzeichen kann daher von der Eintragung ausgeschlossen werden,
wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in
Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet (s. Urteil des EuGH
vom 12.2.2004, C-363/99 - Postkantoor, Randnummer 97, zu der entsprechenden
Vorschrift in Art. 3 Abs. 1 Buchstabe c MarkenRL; GRUR 2004, 674).
Für die Beurteilung der Schutzfähigkeit einer Marke, auch und gerade von Mehr-
wortzeichen oder Begriffskombinationen, ist auf die Wahrnehmung in ihrer Ge-
samtheit durch die angesprochenen Verkehrskreise abzustellen (s. Urteil des
EuGH vom 16.9.2004, C-329/02 P - SAT.2, Randnummer 35; GRUR 2004, 943),
und zwar auf das Verständnis eines normal informierten, angemessen aufmerk-
samen und verständigen Durchschnittsverbrauchers (s. Urteil des EuGH vom
16.7.1998, C-210/96 - 6-Korn-Eier/Gut Springenheide, Randnummer 31; GRUR
Int. 1998, 795).
Es ist nicht maßgebend, ob die einzelnen Bestandteile an sich, isoliert gesehen, in
Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen für den jeweils ange-
sprochenen Durchschnittsverbraucher beschreibend sind. Entscheidend ist viel-
mehr, ob das auch für die angemeldete Kombination als Ganzes gilt (s. EuGH,
SAT.2, a. a. O., Randnummer 28).
Im Allgemeinen bleibt die bloße Kombination von Bestandteilen, von denen jeder
Merkmale der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen beschreibt, selbst für
diese Merkmale beschreibend. Ihre bloße Aneinanderreihung ohne Vornahme ei-
ner ungewöhnlichen Änderung, insbesondere syntaktischer oder semantischer Art,
kann nämlich nur zu einer Marke führen, die ausschließlich aus Zeichen oder An-
gaben besteht, welche im Verkehr zur Bezeichnung von Merkmalen der genann-
ten Waren oder Dienste dienen können.
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Somit hat eine Marke, die sich aus einem Wort mit mehreren Bestandteilen zu-
sammensetzt, von denen jeder Merkmale der beanspruchten Waren oder Dienst-
leistungen beschreibt, selbst einen die genannten Merkmale beschreibenden Cha-
rakter, es sei denn, dass ein merklicher Unterschied zwischen dem Wort und der
bloßen Summe seiner Bestandteile besteht; dies setzt entweder voraus, dass das
Wort aufgrund der Ungewöhnlichkeit der Kombination in Bezug auf die bean-
spruchten Waren oder Dienste einen Eindruck erweckt, der hinreichend weit von
dem abweicht, der bei bloßer Zusammenfügung der seinen Bestandteilen zu ent-
nehmenden Angaben entsteht, und somit über die Summe dieser Bestandteile
hinausgeht, oder dass das Wort in den allgemeinen Sprachgebrauch eingegangen
ist und dort eine ihm eigene Bedeutung erlangt hat, so dass es nunmehr gegen-
über seinen Bestandteilen autonom ist, soweit die neue Bedeutung nicht selbst
beschreibend ist.
Im Übrigen spielt es bei der Beurteilung, ob eine solche Marke unter das Eintra-
gungshindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG fällt, keine Rolle, ob es Synonyme
gibt, mit denen dieselben Merkmale der im Eintragungsantrag aufgeführten Waren
oder Dienstleistungen bezeichnet werden können. Es ist auch ohne Bedeutung,
ob andere Zeichen oder Angaben, die gebräuchlicher sind als die, aus denen die
fragliche Marke besteht, zur Bezeichnung derselben Merkmale der beanspruchten
Waren oder Dienstleistungen existieren (s. EuGH, Postkantoor, a. a. O., Rand-
nummern 57, 58 und 98 - 102).
Die im vorliegenden Fall beanspruchten Dienstleistungen richten sich vorwiegend
an ein spezielles Fachpublikum in Marketing- und Werbeabteilungen von Unter-
nehmen mit gewissen professionellen Kenntnissen, die sich im Rahmen der Pro-
duktvermarktung mit der Vorbereitung und Durchführung von Werbekampagnen
befassen.
Die verfahrensgegenständliche Anmeldung besteht nach Erkenntnis des Senats
aus der Aneinanderreihung zweier, im Hinblick auf die beanspruchten Dienstleis-
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tungen beschreibender Begriffe, die auch in ihrer konkreten Kombination keinen
über die Summe der Bestandteile hinausreichenden, von einer sachbeschreiben-
den Angabe wegführenden Eindruck hervorrufen.
Das Wort „Kampagne“ dient zur Bezeichnung „einer gemeinschaftlichen Aktion für
oder gegen jemanden, etwas; einen Feldzug“ und insbesondere „einer Gesamtheit
von Werbemaßnahmen für ein Produkt in einem bestimmten Zeitraum in Medien
und Werbeträgern“, wie z. B. in den Zusammensetzungen „Wahlkampagne, Pres-
sekampagne“, und der Begriff „Code“ bedeutet „Chiffre; sprachliches System; Zei-
chensystem als Grundlage von Kommunikation, Nachrichtenübermittlung und In-
formationsverarbeitung; Schlüssel zu Geheimschriften“ (Duden, Deutsches Uni-
versalwörterbuch, 2001; Duden, Das große Fremdwörterbuch, 2001; Vahlens,
Großes Marketinglexikon, 2. Aufl.).
Die Kombination beider Wörter ist grammatikalisch korrekt und sprachüblich gebil-
det und entspricht auch ähnlichen Zusammenfügungen, wie „Werbekampagne“
oder „Geheimcode“. Dass die Anmeldung eventuell in ihrer konkreten Wortbildung
in Lexika nicht auffindbar ist, steht dem nicht entgegen, da schon aus technischen
Gründen nicht alle möglichen Wortkombinationen dort verzeichnet sein können.
Die beanspruchte Wortzusammenstellung bezeichnet einen Schlüssel für Werbe-
kampagnen, ein Muster für Kampagnen. Die Kombination wird in der Webefach-
sprache und auch weit darüber hinaus in diesem Sinne verstanden. Dies ergibt
sich u. a. aus einschlägigen Internetfundstellen, die der Senat der Anmelderin zur
Stellungnahme übersandt hat.
So wird, um nur einige Beispiele zu zitieren, der Begriff im Bereich von Marketing-
kampagnen benutzt:
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„Der Kampagnencode, der durch die mit Tags gekennzeichnete
Abfragesuche definiert wird, kann verwendet werden, um …“
(www.google.com/support/googleanalytics),
„ein Standartkampagnencode wird automatisch erstellt“
(office.microsoft.comde-de/outlook)
„unterscheiden sich von Einzelgutscheinen dadurch, dass es ei-
nen Kampagnencode gibt, der von allen Partizipierenden genutzt
werden kann …“
(www.silversurfer7.de/pages/de/alle),
„Die Österreichwerbung arbeitet mit einem sehr klaren Kampag-
nencode: typische Bilderwelten des Urlaubslandes Österreich …“
(www.vdz.de/anzeigen).
Im Hinblick auf die nach Rücknahme und aufgrund teilweiser Zurückweisung noch
verfahrensgegenständlichen Dienstleistungen in Klasse 41 und 42 stellt die An-
meldung eine unmittelbar beschreibende Bestimmungsangabe dar, indem sie auf
den Gegenstand der Aus- und Weiterbildung, der Schulungen und Seminare so-
wie der wissenschaftlichen Dienste und Forschungsarbeiten hinweist. Die ange-
sprochenen Verkehrskreise werden die Anmeldung im Zusammenhang mit den
beanspruchten Dienstleistungen lediglich dahingehend verstehen, dass diese sich
im weitesten Sinne mit Mustern und Modellen von, ja Schlüsseln zu Werbekam-
pagnen befassen oder ihr dienen. Ausbildung sowie Schulung erfolgen auf diesem
Gebiet, und wissenschaftliche Dienste sowie Forschungsarbeiten drehen sich um
erfolgreiche Werbekampagnen.
Die Erstprüferin des Deutschen Patent- und Markenamts hatte bereits zutreffend
auf der Grundlage einer umfangreichen, der Anmelderin übermittelten Internetre-
cherche festgestellt, dass ein sinnvolles Kampagnenmanagement die Entwicklung
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einer Kernbotschaft als Verankerung und Richtschnur erfordert, um Kontinuität
und Stimmigkeit in den Aussagen sicherzustellen, Die Anmeldung beschreibt so-
mit nur den Gegenstand des Unterrichts und der wissenschaftlichen Dienstleistun-
gen, die sich der Kampagnenplanung im weitesten Sinne und der Erstellung von
Leitlinien hierfür widmen.
Dieser Sinngehalt drängt sich dem angesprochenen Publikum, den Fachverkehrs-
kreisen der Werbe- und Marketingbranche sowie des Unternehmensmanage-
ments, auch unmittelbar auf, zumal bereits die aktuelle beschreibende Verwen-
dung durch Internetauszüge hinreichend belegt ist.
Demgegenüber kann die Anmelderin nicht erfolgreich in Frage stellen, dass die
Anmeldung „keine allgemein bekannte und übliche Begriffsbildung“ sei. Dass sie
in „Fachkreisen“ Verwendung findet, spricht nicht für die Schutzfähigkeit, sondern
belegt gerade das Gegenteil, zumal sich die beanspruchten Dienstleistungen ge-
rade an ein einschlägiges Fachpublikum richten. Es kann dahingestellt bleiben, ob
der Begriff „Kampagnencode“ erstmals von der Anmelderin kreiert und verwandt
worden ist, jedenfalls handelt es sich um eine klar beschreibende Aussage, die
zwischenzeitlich als Sachangabe in die Fachsprache eingegangen ist. Insoweit ist
die von der Markenstelle vorgenommene Beurteilung nicht „subjektiv“, sondern
korrekt in Bezug auf die konkret beanspruchten Dienstleistungen erfolgt.
Wenn diese dem relevanten Verkehr mit dem Begriff „KampagnenCode“ präsen-
tiert werden, wird er die Anmeldung lediglich als Hinweis auf den Leistungsge-
genstand ansehen, also als eine beschreibende Angabe in Richtung auf Art, Be-
schaffenheit und Bestimmung.
Daran vermag auch die Großschreibung des Binnen-C in der Anmeldung nichts zu
ändern, da dies in der Werbe- und teils auch in der alltäglichen Umgangssprache
geläufig geworden ist. Diese Schreibweise erleichtert zusätzlich die Trennung des
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Gesamtbegriffs in seine einzelnen Elemente und damit sein Verständnis insge-
samt.
Soweit sich die Anmelderin auf eine angebliche Wortneuschöpfung beruft, kann
dadurch die Schutzunfähigkeit nicht überwunden werden, da die Anmeldung nicht
nur zur Beschreibung geeignet ist, wie oben dargelegt, sondern auch tatsächlich
im einschlägigen Fachbereich hierfür verwandt wird.
2. Aufgrund ihres klaren beschreibenden Gehalts fehlt der Anmeldung auch jegli-
che Unterscheidungskraft.
Unterscheidungskraft i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist nämlich die einer Marke,
gleich welcher Kategorie, innewohnende (konkrete) Eignung, die angemeldeten
Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend
zu kennzeichnen und diese Waren oder Dienstleistungen somit von denjenigen
anderer Unternehmen zu unterscheiden.
Die Marke muss einen betrieblichen Herkunftshinweis darstellen, also die Garantie
einer bestimmten Ursprungsidentität bieten. Der Verbraucher kann erwarten, dass
die mit der Marke gekennzeichneten Dienstleistungen unter Kontrolle eines einzi-
gen Unternehmens erbracht werden. Bei der Beurteilung ist jeweils das bean-
spruchte Zeichen in seiner Gesamtheit unter Berücksichtigung der Auffassung der
beteiligten Verkehrskreise zu betrachten (vgl. Urteil des EuGH vom 16.9.2004,
C-329/99 P - SAT.2, a. a. O., Randnummer 48). Insbesondere fehlt einer Marke,
die Merkmale von Dienstleistungen beschreibt, zwangsläufig insoweit die
Unterscheidungskraft (vgl. EuGH - Postkantoor, a. a. O., Randnummer 86).
Die Anmeldung wird wegen ihrer klaren beschreibenden Aussage nicht als be-
triebskennzeichnender Herkunftshinweis verstanden, da nichts in ihrem Aussage-
halt oder Erscheinungsbild über eine Sachangabe hinausreicht. Insoweit wird auf
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die obigen Feststellungen des Senats zum beschreibenden Charakter der Anmel-
dung verwiesen.
Schließlich fällt auch die von der angemeldeten Wortmarke gewählte Gestaltung
mit der Großschreibung des Binnen-C innerhalb der Wortkombination nicht aus
dem üblichen Rahmen, wird vom Verkehr kaum als Eigenart, lediglich als Hervor-
hebung der einzelnen Elemente oder als modische und pfiffige Schreibweise ver-
standen. Diese geringe Variation reicht jedenfalls zur Begründung von Unter-
scheidungskraft nicht aus.
Die Beschwerde war somit zurückzuweisen.
Bender Knoll
Kätker
Cl