Urteil des BPatG vom 25.05.2000
BPatG: marke, patent, form, verwechslungsgefahr
BUNDESPATENTGERICHT
25 W (pat) 231/99
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
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BPatG 152
10.99
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betreffend die angegriffene Marke 394 09 840
hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 25. Mai 2000 unter Mitwirkung des Richters Knoll als Vorsitzenden
sowie der Richter Brandt und Engels
beschlossen:
Es wird festgestellt, daß der Beschluß der Markenstelle für Klas-
se 5 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 9. August 1999
wirkungslos ist, soweit die teilweise Löschung der angegriffenen
Marke aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 2 094 194 an-
geordnet worden ist.
G r ü n d e
Mit Beschluß vom 9. August 1999 hat die Markenstelle für Klasse 5 des Deut-
schen Patent- und Markenamts die Verwechslungsgefahr zwischen der angegrif-
fenen Marke und der Widerspruchsmarke gemäß § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG bejaht
und die teilweise Löschung der angegriffenen Marke angeordnet.
Hiergegen hat die Inhaberin der angegriffenen Marke form- und fristgerecht Be-
schwerde eingelegt. Die Widersprechenden haben den Widerspruch aus der og
Marke zurückgenommen.
Der angefochtene Beschluß ist demzufolge hinsichtlich der angeordneten teilwei-
sen Löschung wirkungslos, § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1
ZPO analog (vgl dazu BGH Mitt 1998, 264 "Puma").
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Im Interesse einer eindeutigen Klärung der Rechtslage erfolgte der Ausspruch zur
Wirkungslosigkeit der angefochtenen Entscheidung von Amts wegen, zumal das
Registerverfahren im wesentlichen vom Amtsermittlungsgrundsatz beherrscht wird
(vgl dazu Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 56. Aufl, Rdn 46 zu
§ 269 ZPO und Stein/Jonas, ZPO, 20. Aufl, Rdn 58).
Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bot der Streitfall keinen Anlaß,
§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG.
Knoll Brandt
Engels
Pü