Urteil des BPatG vom 10.10.2000

BPatG (beschreibende angabe, beschwerde, unterscheidungskraft, verkehr, eintragung, marke, klasse, wortmarke, sprache, begriff)

BUNDESPATENTGERICHT
27 W (pat) 81/00
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die angemeldete Marke 397 38 458.0
hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 10.
Oktober
2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dipl.-Ing. Hellebrand, des Richters Albert und der Richterin Friehe-Wich
BPatG 152
10.99
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beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin werden die Beschlüsse der
Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts
vom 4. Juni 1998 und vom 29. Juli 1999 aufgehoben.
G r ü n d e
I.
Zur Eintragung als Wortmarke für "Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und
Wiedergabe von Ton und Bild, Teile für die vorgenannten Waren" angemeldet ist
Avanti
Die Markenstelle für Klasse 9 hat durch zwei Beschlüsse, von denen einer im Er-
innerungsverfahren erging, die Anmeldung zurückgewiesen. Im Erinnerungsbe-
schluß ist zur Begründung ausgeführt, der angemeldeten Marke fehle jegliche Un-
terscheidungskraft, weil der für den Verkehr erkennbare Sinngehalt des Be-
griffs "Avanti" dessen Eignung zur betrieblichen Herkunftsunterscheidung aus-
schließe. Bei "Avanti" handele es sich um ein aus der italienischen Sprache stam-
mendes allgemein verständliches Werbeschlagwort, das in verschiedensten Be-
reichen hervorgehoben und in Alleinstellung verwendet werde, um in imperativer
Form Waren bzw Dienstleistungen anzupreisen.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie meint, der angemel-
deten Bezeichnung fehle im Hinblick auf die beanspruchten Waren nicht die er-
forderliche Unterscheidungskraft. Es handele sich nicht um eine unmittelbar be-
schreibende Angabe, die vom Verkehr als individuelles Unternehmenskennzei-
chen verstanden werde.
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II.
Auf die zulässige und begründete Beschwerde waren die angegriffenen Be-
schlüsse aufzuheben. Denn der Eintragung der angemeldeten Marke stehen rele-
vante Hindernisse nicht entgegen.
Insbesondere fehlt dem Begriff "Avanti" nicht jegliche Unterscheidungskraft (Mar-
kenG § 8 Abs 2 Nr 1). Denn im Hinblick auf die Waren, für die der markenrechtli-
che Schutz beansprucht wird, kann der angemeldeten Wortmarke kein im Vorder-
grund stehender beschreibender Begriffsinhalt und auch keine beschreibende
Sachaussage zugeordnet werden. Es handelt sich auch sonst nicht um ein ge-
bräuchliches Wort der deutschen Sprache, das vom Verkehr etwa auch wegen ei-
ner entsprechenden Verwendung in der Werbung stets nur als solches und nicht
als Unterscheidungsmittel verstanden wird. Damit gibt es auch keinen tatsächli-
chen Anhaltspunkt dafür, daß ihm - mag es auch als Werbeschlagwort dienen -
jegliche Unterscheidungskraft fehlt. Insoweit liegt die Sache nicht anders als in
den vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fällen "YES" (MarkenR 1999, 349,
351) und "LOGO" (WRP 2000, 741).
Wenn der Ausdruck "Avanti" - wie ausgeführt - keine unmittelbar beschreibende
Sachaussage beinhaltet, die auf bestimmte Eigenschaften der beanspruchten
Waren hinweist, so steht auch ein Freihaltebedürfnis (MarkenG § 8 Abs 2 Nr 2)
einer Eintragung nicht entgegen.
Dasselbe gilt hinsichtlich des Eintragungshindernisses des MarkenG § 8 Abs 2
Nr 3, denn dieses beschränkt sich auf Angaben, bei denen es sich um ein Frei-
zeichen oder eine Gattungsbezeichnung für die im Warenverzeichnis aufgeführten
Waren handelt (BGH MarkenR aaO, 350 - "YES"). Ein solcher Fall liegt ersichtlich
nicht vor.
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Auf die Beschwerde waren daher die angegriffenen Beschlüsse aufzuheben.
Hellebrand Albert Friehe-Wich