Urteil des BPatG vom 27.10.2004
BPatG (anmeldung, zpo, patent, klasse, rechtssicherheit, antrag, umfang, beschwerde, bundespatentgericht, sitzung)
BPatG 152
10.99
BUNDESPATENTGERICHT
28 W (pat) 323/03
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Marke 301 72 939.5
hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 27. Oktober 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Stoppel sowie der Richterin Schwarz-Angele und des Richters Paetzold
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beschlossen:
Der Beschluß der Markenstelle für Klasse 29 des Deutschen Pa-
tent- und Markenamts vom 6. Juni 2002 ist wirkungslos, soweit die
Anmeldung 301 72 939 teilweise zurückgewiesen worden ist.
G r ü n d e
Mit Beschluß vom 6. Juni 2002 hat die Markenstelle für Klasse 29 des Deutschen
Patent- und Markenamts die Anmeldung 301 72 939 teilweise zurückgewiesen.
Hiergegen hat die Anmelderin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.
Die Anmelderin hat die Anmeldung, soweit sie zurückgewiesen worden war, zu-
rückgenommen. Deshalb ist gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3
Satz 1 und 3 ZPO auf ihren Antrag auszusprechen, daß der angefochtene Be-
schluß im Umfang der Zurückweisung wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264
„Puma“). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und in Be-
rücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl dazu auch
Baumbach/Lauterbach, ZPO, 60. Aufl, § 269 Rdn 46).
Stoppel Paetzold
Schwarz-Angele
Bb