Urteil des BPatG vom 03.12.2008
BPatG (zeichen, werbung, verkehr, unterhaltung, bezeichnung, klasse, unterscheidungskraft, marke, eugh, anzeiger)
BPatG 152
08.05
BUNDESPATENTGERICHT
29 W (pat) 48/07
_______________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 305 15 937.2
hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 3. Dezember 2008 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin
Grabrucker, der Richterin Dr. Mittenberger-Huber und des Richters Dr. Kortbein
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beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I .
Das Zeichen
Traunsteiner Tagblatt
soll für die Waren und Dienstleistungen der
Klasse 16: Papier, Pappe (Karton und Waren aus diesen Ma-
terialien, soweit in Klasse 16 enthalten); Druckereier-
zeugnisse; Buchbinderartikel; Fotografien; Schreibwa-
ren; Klebstoffe für Papier- und Schreibwaren oder für
Haushaltszwecke;
Künstlerbedarfsartikel;
Pinsel,
Schreibmaschinen und Büroartikel (ausgenommen
Möbel); Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen
Apparate); Verpackungsmaterial aus Kunststoff, so-
weit in Klasse 16 enthalten; Drucklettern; Druckstöcke;
Klasse 35: Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwal-
tung; Büroarbeiten;
Klasse 41: Erziehung; Ausbildung; Unterhaltung; sportliche und
kulturelle Aktivitäten;
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in das Markenregister eingetragen werden.
Die Markenstelle für Klasse 16 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat die
Anmeldung des Zeichens mit Beschluss vom 14. September 2006 teilweise zu-
rückgewiesen, und zwar für die Waren "Druckereierzeugnisse" und die Dienstleis-
tungen "Werbung; Unterhaltung". Die dagegen eingelegte Erinnerung wurde durch
Beschluss vom 20. Februar 2007 zurückgewiesen.
Die Markenstelle vertritt die Auffassung, dass dem angemeldeten Zeichen im Um-
fang der Zurückweisung die Unterscheidungskraft gem. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG
fehle, da es sich um einen rein inhaltsbeschreibenden Titel handle. Der Verkehr
sehe in dem Zeichen lediglich den Hinweis auf ein täglich erscheinendes Blatt mit
Nachrichten und Neuigkeiten aus und für Traunstein. Das Zeichen bestehe aus
der Kombination einer schutzunfähigen geografischen Herkunftsangabe mit einem
branchenkennzeichnenden Zusatz. Der Begriff "Tagblatt" sei ein gängiges Wort
der Deutschen Sprache, das entgegen der Auffassung der Anmelderin nicht nur
regional begrenzt vorkomme. Eine Sachangabe sei die angemeldete Wortfolge
auch für die Dienstleistungen "Werbung" und "Unterhaltung". Vergleichbare Be-
zeichnungen wie "Trostberger Tagblatt" oder "Pinneberger Tageblatt"; "Eichsfelder
Tageblatt", "Flensburger Tageblatt" seien üblich. Vereinzelte Eintragungen könn-
ten aufgrund einer fantasievollen grafischen Gestaltung in das Markenregister ge-
kommen sein. Jede Anmeldung sei individuell zu beurteilen. Im Übrigen gebe es
vielfache Zurückweisungen.
Die Beschwerdeführerin hat dem widersprochen und auf die eingetragenen
Marken "Bayreuther Tagblatt" (DE 300 16 480) und "Rehauer Tagblatt"
(DE 399 55 173) Bezug genommen, die ebenfalls für die Waren "Druckereierzeug-
nisse" bzw. die Dienstleistungen "Werbung; Unterhaltung" eingetragen sind. Aus
dem Rechtsstaatsgebot und dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz ergebe sich
eine Verpflichtung zur Eintragung. Es seien keine Anhaltspunkte ersichtlich, aus
denen sich ein Unterschied zu dem angemeldeten Zeichen ergebe. Bei der Prü-
fung der Schutzfähigkeit seien die Kennzeichnungsgewohnheiten auf dem rele-
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vanten Gebiet der Zeitschriften nicht ausreichend berücksichtigt worden. Der Ver-
kehr sei daran gewöhnt Kennzeichnungen vorzufinden, die aus einer Kombination
von Herkunftsangabe und Bestandteil mit beschreibendem Anklang bestünden.
Hinzu komme, dass Zusätze wie "Tagblatt" oder "Wochenblatt" nicht die Zeitschrift
selbst, sondern allenfalls die Vertriebsmodalitäten beschrieben.
Die Anmelderin und Beschwerdeführerin beantragt daher,
die Beschlüsse der Markenstelle vom 14. September 2006 und
20. Februar 2007 aufzuheben.
Das Ergebnis der vom Senat durchgeführten Recherche zur beschreibenden Ver-
wendung der Wortfolge "Traunsteiner Tagblatt" sowie deren beider Bestandteile
wurde der Anmelderin in der mündlichen Verhandlung vom 5. November 2008
übergeben.
II.
Die gem. § 66 Abs. 1 und 2 MarkenG zulässige Beschwerde ist unbegründet,
denn der Beschluss der Markenstelle ist rechtmäßig. Der angemeldeten Wortfolge
stehen für die zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen die Schutzhinder-
nisse gem. § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG entgegen.
1.
Nicht schutzfähig nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG sind solche Zeichen, denen
die konkrete Eignung fehlt, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die
von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens
gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Die Haupt-
funktion der Marke besteht nämlich darin, die Ursprungsidentität der gekenn-
zeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten (st. Rspr.; EuGH
GRUR 2008, 608 ff. - Rn. 66 - EUROHYPO; EuGH GRUR 2006, 229
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- Rn. 27 ff. - BioID; GRUR 2005, 763 ff. - Rn. 22 - Nestlé/ Mars; GRUR 2004,
1027 - Rn. 42 ff. - DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT; GRUR 2003, 604
- Rn. 62 - Libertel; BGH GRUR 2008, 710 ff. - Rn. 12 - VISAGE; GRUR 2006,
850 ff. - Rn. 18 - FUSSBALL WM 2006; GRUR 2005, 257 - Bürogebäude;
BGH GRUR 2003, 1050 - Cityservice; BGH GRUR 2001, 1153, 1154 - anti
KALK). Enthält eine Bezeichnung einen beschreibenden Begriffsinhalt, der
für die in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen ohne weiteres und
ohne Unklarheiten als solcher erfasst werden kann, ist der angemeldeten Be-
zeichnung die Eintragung als Marke wegen Fehlens jeglicher Unterschei-
dungskraft zu versagen. Bei derartigen beschreibenden Angaben gibt es kei-
nen tatsächlichen Anhaltspunkt, dass der Verkehr sie als Unterscheidungs-
mittel versteht (BGH GRUR 2005, 417, 418 - BerlinCard; GRUR 2001, 1151,
1152 - marktfrisch; GRUR 1999, 1089 - YES). Unterscheidungskraft fehlt
aber auch dann, wenn das Zeichen aus Angaben besteht, die sich auf Um-
stände beziehen, die die Ware oder Dienstleistung nicht unmittelbar betref-
fen, wenn durch die Angabe ein enger beschreibender Bezug zu den bean-
spruchten Waren und Dienstleistungen hergestellt wird und der Verkehr des-
halb den beschreibenden Aussagegehalt auch ohne weiteres hinsichtlich die-
ser Waren oder Dienstleistungen erfasst (BGH GRUR 2006, 850 - Rn. 19
- FUSSBALL WM 2006; BPatG MarkenR 2007, 36, 37 - BuchPartner). Diese
Grundsätze gelten für die Beurteilung der Schutzfähigkeit von Wortfolgen
entsprechend (EuGH, a. a. O. - Rn. 33 - DAS PRINZIP DER BEQUEMLICH-
KEIT; BGH GRUR 2002, 1070, 1071 - Bar jeder Vernunft).
1. 1. Gem. § 5 Abs. 3 MarkenG sind die Bezeichnungen von Druckschriften grund-
sätzlich als Werktitel schutzfähig. Zusätzlich sind sie - was auch für Zei-
tungstitel gilt - dem Markenschutz zugänglich (BGH GRUR 2000, 882 f. - Bü-
cher für eine bessere Welt; GRUR 2001, 1042 f. - REICH UND SCHOEN).
Die Zielrichtung von Titel- und Markenschutz ist dabei unterschiedlich. Wäh-
rend der Titel im Allgemeinen inhaltsbezogen ist, ist es die Hauptfunktion der
Marke, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleis-
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tungen zu gewährleisten. Ob ein Titel im Einzelfall einen Hinweis auf die be-
triebliche Herkunft aus einem bestimmten Geschäftsbetrieb oder nur auf den
Inhalt enthält, ist eine Einzelfallfrage, die im Rahmen der Unterscheidungs-
kraft zu klären ist.
Da sich die Bezeichnung "Traunsteiner Tagblatt" in der beschreibenden,
ohne weiteres verständlichen Aussage erschöpft, dass es sich um eine täg-
lich erscheinende Zeitung mit Informationen aus dem Raum Traunstein han-
delt, erfasst das Publikum das angemeldete Zeichen für die beanspruchten
Waren und Dienstleistungen nur als Sachangabe und nicht als Hinweis auf
die Herkunft aus einem Unternehmen (EuGH GRUR 2004, 1027 Rn. 42 ff.
- DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT). Dem Zeichen fehlt damit jegliche
Unterscheidungskraft.
1. 2. Die angemeldete Wortfolge besteht aus den Begriffen "Traunsteiner" und
"Tagblatt". Traunstein ist eine Große Kreisstadt und Sitz des gleichnamigen
Landkreises im Regierungsbezirk Oberbayern. Sie liegt am Fluss Traun im
Chiemgau, der wiederum die Gebiete des Landkreises Traunstein und des
Landkreises Rosenheim umfasst. Das "Blatt" ist - neben der Bezeichnung
eines Pflanzenteils - insbesondere in Verbindung mit "Wochen-" oder "Tag-"
das Synonym für eine Zeitung. In Verbindung mit einer geografischen An-
gabe ist es der Sachhinweis auf eine in der jeweiligen Region erscheinende
Zeitung. Es gibt zahlreiche andere Zeitungen, die ebenfalls "Tagblatt" im Titel
führen, wie z. B. "Offenburger Tagblatt", "Straubinger Tagblatt", "Wiesbade-
ner Tagblatt", "Göttinger Tageblatt" etc. (PressePortal 2005: Regionale Ta-
geszeitungen). Das angemeldete Zeichen ist daher zwar als Titel geeignet,
überschreitet aber die Schwelle zur Marke nicht. Dem Verkehr erschließt sich
aus dem Gesamtzeichen aufgrund der ihm bekannten Marktsituation im ent-
sprechenden Zeitschriftensegment nur eine im Vordergrund stehende Sach-
angabe.
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1. 3. Für die beanspruchten Waren "Druckereierzeugnisse" fehlt dem angemelde-
ten Zeichen aus den vorgenannten Gründen jegliche Unterscheidungskraft.
1. 4. Wegen des engen beschreibenden Zusammenhangs zwischen den Dienst-
leistungen "Werbung; Unterhaltung" und den in einer Zeitschrift angebotenen
Informationen, die auch der Unterhaltung oder der Werbung dienen können,
erfasst der Verkehr das angemeldete Zeichen lediglich als Hinweis auf das
Medium. Thematisch umfasst die Berichterstattung von Zeitungen diverse
Themen, dabei kann es sich auch um Unterhaltung in und um Traunstein
handeln. Sinn einer Tages- oder Wochenzeitung ist es nämlich Hinweise zu
bringen, und zwar auf kulturelle und sportliche Veranstaltungen, Kinofilme,
Ausstellungen und sonstige Unterhaltungsveranstaltungen, damit der Leser
sich ein umfassendes Bild über die Angebote seiner Region machen kann.
Zudem ist dem Verbraucher bekannt, dass Zeitungen häufig als Sponsoren
von Unterhaltungsveranstaltungen auftreten. Somit wird er einen Zusammen-
hang vermuten. In Verbindung mit der Dienstleistung "Werbung" wird der
Verkehr ferner annehmen, dass das "Traunsteiner Wochenblatt" als Medium
für Werbung, d. h. Kleinanzeigen, Annoncen, Werbehinweise etc. dient.
Printmedien sind neben Funk, Fernsehen und Internet die klassischen Wer-
beträger. Das Publikum weiß daher, dass Zeitungen typischerweise Werbe-
medien sind.
2.
Das angemeldete Zeichen unterliegt auch dem Eintragungshindernis gem.
§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. Danach ist die Eintragung solcher Marken ausge-
schlossen, die nur aus Angaben bestehen, die zur Bezeichnung der Art,
Beschaffenheit oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder
Dienstleistungen dienen oder dienen können, wobei ausreichend ist, dass
das Zeichen zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal
der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet (EuGH
GRUR 2004, 680 - BIOMILD). Bei Bezeichnungen für Druckschriften hängt
das Freihaltebedürfnis davon ab, ob das angemeldete Zeichen als beschrei-
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bende Inhaltsangabe in Betracht kommt. Dies wird in der Regel dann ange-
nommen, wenn der Titel den Inhalt "treffend" beschreibt (Ströbele/Hacker,
MarkenG, 8. Aufl., § 8 Rn. 212; vgl. BPatG 29 W (pat) 316/00 - Hofer
Anzeiger; 29 W (pat) 107/01 - Der Neckarbote; 29 W (pat) 251/02 - Isar An-
zeiger). Im Übrigen steht der Annahme eines Freihaltebedürfnisses auch
nicht entgegen, dass es andere Möglichkeiten zur Benennung von Zeitungen
und Zeitschriften für die Mitbewerber der Beschwerdeführerin gibt, denn das
absolute Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG trägt den berechti-
gen Interessen des Wirtschaftsverkehrs Rechnung, Ausschließlichkeitsrechte
an beschreibenden Angaben zu verhindern und zu gewährleisten, dass be-
schreibende Angaben von allen Mitbewerbern frei verwendet werden können
(Berlit, Das neue Markenrecht, 5. Aufl. 2003, Rn. 66; Fezer, Markenrecht,
3. Aufl., § 8 Rn. 118; Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 2. Aufl., § 8 Rn. 240 f.;
Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl. 2003, § 8 Rn. 176). Damit ist das
Zeichen freihaltebedürftig, um eine Monopolisierung einer für Wettbewerber
erforderlichen Bezeichnung zu vermeiden.
3.
Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Voreintragungen führen
zu keiner anderen Beurteilung. Zwar kann eine uneinheitliche Entschei-
dungspraxis des Deutschen Patent- und Markenamts, die dazu führt, dass in
einer nicht unerheblichen Zahl von Fällen wesentlich gleiche Sachverhalte
ohne nachvollziehbaren Grund ungleich behandelt worden sind, grundsätz-
lich eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitsgrundsatzes nach Art. 3
Abs. 1 GG darstellen (vgl. die Vorabentscheidungsersuchen zum Gerichtshof
der Europäischen Gemeinschaften BPatG GRUR 2007, 329 SCHWABEN-
POST; Mitt. 2008, 179 Volks-Handy). Dies setzt aber voraus, dass sich die
bisherige Amtspraxis als willkürlich darstellt und nicht erkennen lässt, welche
der vorangegangenen Entscheidungen rechtmäßig und welche unrechtmäßig
waren. Anhaltspunkte für eine solche ungleiche Amtspraxis sind für den Se-
nat insbesondere deshalb nicht ersichtlich, weil die genannten Eintragungen
zeitlich vor der Veröffentlichung der Entscheidungen des Bundespatentge-
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richts zu "Hofer Anzeiger", "Der Neckarbote" und "Isar Anzeiger" (a. a. O.)
erfolgt sind. Danach hat sich das Deutsche Patent- und Markenamt an der
Rechtsprechung des Bundespatentgerichts orientiert und derartig gebildete
Zeichen zurückgewiesen. Die Anzahl der zurückgewiesenen Entscheidungen
ist daher auch deutlich höher als die Anzahl der Eintragungen. Die Be-
schwerdeführerin hat deshalb zwar zu Recht darauf hingewiesen, dass viele
Zeitungen ähnlich gebildete Titel führen, auch diese verfügen aber nur über
Titel-, nicht jedoch Markenschutz, sofern sie nicht im Wege der Verkehrs-
durchsetzung eingetragen wurden.
4.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, da der markenrechtliche
Schutz von Zeitungstiteln ausweislich der oben genannten einheitlichen
Rechtsprechung keiner abschließenden Klärung durch den Bundesgerichts-
hof zugeführt werden muss.
Grabrucker
Dr. Mittenberger-Huber
Dr. Kortbein
Hu