Urteil des BPatG vom 28.01.2010
BPatG (Stand der Technik, Patentanspruch, Grundsatz der Perpetuatio Fori, Gegenstand, Boden, Perpetuatio Fori, Patent, Fig, Druckschrift, Zeichnung)
BPatG 154
08.05
BUNDESPATENTGERICHT
6 W (pat) 335/06
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
28. Januar 2010
…
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 101 30 082
…
- 2 -
…
hat  der  6. Senat  (Technischer  Beschwerdesenat)  des  Bundespatentgerichts  auf-
grund  der  mündlichen  Verhandlung  vom  28. Januar 2010  unter  Mitwirkung  des
Vorsitzenden  Richters  Dr.-Ing. Lischke  sowie  der  Richter  Guth,  Dipl.-Ing.
Hildebrandt und Dipl.-Ing. Küest
beschlossen:
Das Patent 101 30 082 wird widerrufen.
G r ü n d e
I .
Gegen das Patent 101 30 082, dessen Erteilung am 2. Februar 2006 veröffentlicht
wurde, ist am 2. Mai 2006 Einspruch erhoben worden.
Der  Einspruch  stützt  sich  auf  den  Widerrufsgrund  der  fehlenden  Patentfähigkeit
des Patentgegenstandes und bezieht sich hierzu auf die Druckschriften
DE 43 15 534 C2
(D1) und
DE 200 04 987 U1
(D2).
Außerdem macht die Einsprechende eine offenkundige Vorbenutzung geltend und
legt hierzu folgende Dokumente in Kopie vor:
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Rechnung der Fa. Meier Kanalguss vom 22.06.1994 (Anlage 1),
Zeichnung Nr. 144 617 vom 12.06.1995 (Anlage 2) und
Prospekt  Lieferprogramm  „Pipelife  Vario  400“  vom  Novem-
ber 2003 (Anlage 3).
Zu  den  behaupteten  Umständen  der  Vorbenutzung  wird  Zeugenbeweis  angebo-
ten.
Die neben der D2 im Erteilungsverfahren weiter ermittelten Entgegenhaltungen
DE 44 11 898 A1 (D3) und
DE 39 23 626 A1 (D4)
wurden von der Einsprechenden nicht aufgegriffen.
Die Einsprechende stellt den Antrag,
das angegriffene Patent zu widerrufen.
Die Patentinhaberin stellt den Antrag,
das angegriffene Patent in vollem Umfang,
hilfsweise mit den
Patentansprüchen gemäß den Hilfsanträgen 1 bis 6,
eingereicht in der mündlichen Verhandlung,
übrige Unterlagen wie erteilt,
beschränkt aufrecht zu erhalten.
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Das  Patent  betrifft  nach  dem Wortlaut  des erteilten  Patentanspruchs 1  (Hauptan-
trag) einen
Rahmen (20) für eine Schachtabdeckung (10) mit einem auf einer
Auflagefläche (22)  des  Rahmens (20)  aufsetzbaren  Deckel (30),
wobei der Rahmen (20) im Boden einbaubar ist und einen Außen-
flansch (21)  aufweist,  welcher  in  einem  nach  unten  in  Richtung
des  Schachtinneren  ragenden  Unterkörper (23)  übergeht,  wobei
der  Unterkörper (23)  im  Wesentlichen  durchgehend  senkrecht
zum  Außenflansch (21)  derart  ausgebildet  ist,  dass  eine  Höhen-
verstellbarkeit des Rahmens (20) bis im Wesentlichen auf das Hö-
henniveau der Auflagefläche (22) gewährleistet ist,
dadurch gekennzeichnet,
dass  Schmutzfängertaschen (40)  zum  Befestigen  eines  Schmutz-
fangeimers im Inneren des Unterkörpers (23) vorgesehen sind, die
eine  untere  Abstützfläche (42)  aufweisen,  die  im  Wesentlichen
senkrecht zur Außenwand (23“) des Unterkörpers (23) angeordnet
ist und sich im Inneren des Schachtes erstreckt.
Hieran schließen sich rückbezogene Unteransprüche 2 bis 10 an, zu deren Wort-
laut sowie zu weiteren Einzelheiten auf den Akteninhalt verwiesen wird.
Gemäß Hilfsantrag 1 lautet der Patentanspruch 1:
Rahmen (20) für eine Schachtabdeckung (10) mit einem auf einer
Auflagefläche  (22)  des  Rahmens  (20)  aufsetzbaren  Deckel  (30),
wobei der Rahmen (20) im Boden einbaubar ist und einen Außen-
flansch  (21)  aufweist,  welcher  in  einem  nach  unten  in  Richtung
des  Schachtinneren  ragenden  Unterkörper  (23)  übergeht,  wobei
der  Unterkörper  (23)  im  Wesentlichen  durchgehend  senkrecht
zum  Außenflansch  (21)  derart  ausgebildet  ist,  dass  eine  Höhen-
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verstellbarkeit des Rahmens (20) bis im Wesentlichen auf das Hö-
henniveau der Auflagefläche (22) gewährleistet ist,
dadurch gekennzeichnet,
dass  Schmutzfängertaschen (40)  zum  Befestigen  eines  Schmutz-
fangeimers im Inneren des Unterkörpers (23) vorgesehen sind, die
eine  untere  Abstützfläche (42)  aufweisen,  die  im  Wesentlichen
senkrecht zur Außenwand (23“) des Unterkörpers (23) angeordnet
ist und sich im Inneren des Schachtes erstreckt, wobei die Aufla-
gefläche (22)  durch  die  Schmutzfängertaschen (40)  unterbrochen
und in Segmente (24) unterteilt ist.
Gemäß Hilfsantrag 2 lautet der Patentanspruch 1:
Rahmen (20) für eine Schachtabdeckung (10) mit einem auf einer
Auflagefläche (22)  des  Rahmens (20)  aufsetzbaren  Deckel (30),
wobei der Rahmen (20) im Boden einbaubar ist und einen Außen-
flansch (21)  aufweist,  welcher  in  einem  nach  unten  in  Richtung
des  Schachtinneren  ragenden  Unterkörper (23)  übergeht,  wobei
der  Unterkörper (23)  im  Wesentlichen  durchgehend  senkrecht
zum  Außenflansch (21)  derart  ausgebildet  ist,  dass  eine  Höhen-
verstellbarkeit des Rahmens (20) bis im Wesentlichen auf das Hö-
henniveau der Auflagefläche (22) gewährleistet ist,
dadurch gekennzeichnet,
dass  Schmutzfängertaschen (40)  zum  Befestigen  eines  Schmutz-
fangeimers im Inneren des Unterkörpers (23) vorgesehen sind, die
eine  untere  Abstützfläche (42)  aufweisen,  die  im  Wesentlichen
senkrecht zur Außenwand (23“) des Unterkörpers (23) angeordnet
ist und sich im Inneren des Schachtes erstreckt, wobei die im obe-
ren  Bereich  des    Unterkörpers (23)  horizontal  verlaufende  Aufla-
gefläche (22)  zur  Aufnahme  des  Deckels (30)  derart  ausgebildet
ist,  dass  sie  sich  vorsprungsartig  und  im Wesentlichen  senkrecht
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zu  einer  Außenwand (23“)  des  Unterkörpers (23)  in  Richtung  des
Schachtinneren erstreckt.
Gemäß Hilfsantrag 3 lautet der Patentanspruch 1:
Rahmen (20) für eine Schachtabdeckung (10) mit einem auf einer
Auflagefläche (22)  des  Rahmens (20)  aufsetzbaren  Deckel (30),
wobei der Rahmen (20) im Boden einbaubar ist und einen Außen-
flansch (21)  aufweist,  welcher  in  einem  nach  unten  in  Richtung
des  Schachtinneren  ragenden  Unterkörper (23)  übergeht,  wobei
der  Unterkörper (23)  im  Wesentlichen  durchgehend  senkrecht
zum  Außenflansch (21)  derart  ausgebildet  ist,  dass  eine  Höhen-
verstellbarkeit des Rahmens (20) bis im Wesentlichen auf das Hö-
henniveau der Auflagefläche (22) gewährleistet ist,
dadurch gekennzeichnet,
dass  Schmutzfängertaschen (40)  zum  Befestigen  eines  Schmutz-
fangeimers im Inneren des Unterkörpers (23) vorgesehen sind, die
eine  untere  Abstützfläche (42)  aufweisen,  die  im  Wesentlichen
senkrecht zur Außenwand (23“) des Unterkörpers (23) angeordnet
ist und sich im Inneren des Schachtes erstreckt, wobei die im obe-
ren  Bereich  des    Unterkörpers (23)  horizontal  verlaufende  Aufla-
gefläche (22)  zur  Aufnahme  des  Deckels (30)  derart  ausgebildet
ist,  dass  sie  sich  vorsprungsartig  und  im Wesentlichen  senkrecht
zu  einer  Außenwand (23“)  des  Unterkörpers (23)  in  Richtung  des
Schachtinneren  erstreckt,  wobei  wenigstens  ein  Abstützele-
ment (51)  zur  Verstärkung  der  Auflagefläche (22)  vorgesehen  ist,
welches  vorzugsweise  rippenförmig  ausgebildet  ist  und  zwischen
einem unteren Randbereich (22’’) der Auflagefläche (22) und einer
Innenwand (23’)  des  Unterkörpers (23)  ausgebildet  ist,  wobei  das
Abstützelement (51)  vorzugsweise  mit    dem  Rahmen (20)  einge-
gossen ist.
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Gemäß Hilfsantrag 4 lautet der Patentanspruch 1:
Rahmen (20) für eine Schachtabdeckung (10) mit einem auf einer
Auflagefläche (22)  des  Rahmens (20)  aufsetzbaren  Deckel (30),
wobei der Rahmen (20) im Boden einbaubar ist und einen Außen-
flansch (21)  aufweist,  welcher  in  einem  nach  unten  in  Richtung
des  Schachtinneren  ragenden  Unterkörper (23)  übergeht,  wobei
der  Unterkörper (23)  im  Wesentlichen  durchgehend  senkrecht
zum  Außenflansch (21)  derart  ausgebildet  ist,  dass  eine  Höhen-
verstellbarkeit des Rahmens (20) bis im Wesentlichen auf das Hö-
henniveau der Auflagefläche (22) gewährleistet ist,
dadurch gekennzeichnet,
dass  Schmutzfängertaschen (40)  zum  Befestigen  eines  Schmutz-
fangeimers im Inneren des Unterkörpers (23) vorgesehen sind, die
eine  untere  Abstützfläche (42)  aufweisen,  die  im  Wesentlichen
senkrecht zur Außenwand (23“) des Unterkörpers (23) angeordnet
ist  und  sich  im  Inneren  des  Schachtes  erstreckt,  wobei  der
Deckel (30)  einen  Stützrand (31)  aufweist,  welcher  derart  ausge-
bildet  ist,  dass  an  einem  unteren,  mit  der  Auflagefläche (22)  kor-
respondierenden  Auflagebereich (32)  eine  umlaufende  Nut (33)
vorgesehen ist, zum Einbringen eines Dämpfungselements (34).
Gemäß Hilfsantrag 5 lautet der Patentanspruch 1:
Rahmen (20) für eine Schachtabdeckung (10) mit einem auf einer
Auflagefläche (22)  des  Rahmens (20)  aufsetzbaren  Deckel (30),
wobei der Rahmen (20) im Boden einbaubar ist und einen Außen-
flansch (21)  aufweist,  welcher  in  einem  nach  unten  in  Richtung
des  Schachtinneren  ragenden  Unterkörper (23)  übergeht,  wobei
der  Unterkörper (23)  im  Wesentlichen  durchgehend  senkrecht
zum  Außenflansch (21)  derart  ausgebildet  ist,  dass  eine  Höhen-
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verstellbarkeit des Rahmens (20) bis im Wesentlichen auf das Hö-
henniveau der Auflagefläche (22) gewährleistet ist,
dadurch gekennzeichnet,
dass  Schmutzfängertaschen (40)  zum  Befestigen  eines  Schmutz-
fangeimers im Inneren des Unterkörpers (23) vorgesehen sind, die
eine  untere  Abstützfläche (42)  aufweisen,  die  im  Wesentlichen
senkrecht zur Außenwand (23“) des Unterkörpers (23) angeordnet
ist und sich im Inneren des Schachtes erstreckt, wobei auf einem
oberen  Bereich (22’)  der  Auflagefläche (22)  eine  Nut (28)  vorge-
sehen ist, in die zwei Dämpfungselemente (29) eingebracht sind.
Gemäß Hilfsantrag 6 lautet der Patentanspruch 1:
Rahmen (20) für eine Schachtabdeckung (10) mit einem auf einer
Auflagefläche (22)  des  Rahmens (20)  aufsetzbaren  Deckel (30),
wobei der Rahmen (20) im Boden einbaubar ist und einen Außen-
flansch (21)  aufweist,  welcher  in  einem  nach  unten  in  Richtung
des  Schachtinneren  ragenden  Unterkörper (23)  übergeht,  wobei
der  Unterkörper (23)  im  Wesentlichen  durchgehend  senkrecht
zum  Außenflansch (21)  derart  ausgebildet  ist,  dass  eine  Höhen-
verstellbarkeit des Rahmens (20) bis im Wesentlichen auf das Hö-
henniveau der Auflagefläche (22) gewährleistet ist,
dadurch gekennzeichnet,
dass  Schmutzfängertaschen (40)  zum  Befestigen  eines  Schmutz-
fangeimers im Inneren des Unterkörpers (23) vorgesehen sind, die
eine  untere  Abstützfläche (42)  aufweisen,  die  im  Wesentlichen
senkrecht zur Außenwand (23“) des Unterkörpers (23) angeordnet
ist  und  sich  im  Inneren  des  Schachtes  erstreckt,  wobei  zwischen
einem unteren Randbereich (26) des Außenflansches (21) und ei-
nem  oberen  Bereich (27)  des  Unterkörpers (23)  wenigstens  ein
Verbindungselement (50)  vorgesehen  ist,  zur  Verdrehsicherung
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des  Rahmens (20),  wobei  die  Verbindungselemente (50)  rippen-
förmig  ausgebildet  sind,  wobei  die  Rippen  mit  dem  Rahmen (20)
eingegossen  sind,  wobei  die  Verbindungselemente (50)  umlau-
fend in regelmäßigen Abständen voneinander angeordnet sind.
II.
1.
Das Bundespatentgericht ist für die Entscheidung über den vorliegenden Ein-
spruch  nach  § 147  Abs. 3  PatG  in  der  bis  zum  30. Juni 2006  geltenden  Fassung
zuständig  geworden  und  auch  nach  der  ab  1. Juli 2006  in  Kraft  getretenen  Fas-
sung des § 147 Abs. 3 PatG gemäß dem Grundsatz der perpetuatio fori zuständig
geblieben  (vgl.  hierzu  BGH  GRUR  2007,  859,  861 f.  - Informationsübermittlungs-
verfahren I; BGH GRUR 2007, 862 f. - Informationsübermittlungsverfahren II; BGH
X ZB 6/08 - Ventilsteuerung).
2.
Der  form-  und  fristgerecht  erhobene  Einspruch  ist  substantiiert  auf  einen
Widerrufsgrund gem. § 21 PatG gegründet und daher zulässig. Er hat auch Erfolg,
da  der  Patentgegenstand  nach  dem  jeweiligen  Patentanspruch 1  gemäß  Haupt-
und Hilfsanträgen nicht patentfähig ist.
3.
Als zuständiger Fachmann ist hier ein Konstrukteur in Konstruktion und Ferti-
gung von Einbauteilen, insbesondere Gussteilen, für Entwässerungssysteme, ins-
besondere im Straßenbau anzusetzen.
4.1 Zum Hauptantrag
Der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 ist nicht patentfähig.
Die  - offenbar  eine  Vorgänger-Erfindung  zu  dem  angegriffenen  Patent  betreffen-
de - DE 39 23 626 A1 (D4) zeigt bereits bei einem Vergleich der jeweiligen Zeich-
nungen  (Fig.  2  der  D4  gegenüber  der  einzigen  Figur  in  der  Streitpatentschrift)
ganz  offensichtlich  die  Übereinstimmung  deren  Gegenstände  im  Umfang  des
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Oberbegriffs des erteilten Patentanspruchs 1. Demnach weist der zweifellos in den
Boden  einbaubare  Rahmen  für  eine  Schachtabdeckung  nach  der  D4  eine  Aufla-
gefläche (dort Pos. 7) zum Aufsetzen eines Deckels sowie einen Außenflansch (5)
auf,  welcher  in  einem  nach  unten  in  Richtung  des  Schachtinneren  ragenden  Un-
terkörper (Wandabschnitt 4 mit anschließendem Kragen 6) übergeht. Dabei ist der
Unterkörper (4, 6) im Wesentlichen durchgehend senkrecht zum Außenflansch (5)
derart ausgebildet, dass eine Höhenverstellbarkeit des Rahmens bis im Wesentli-
chen auf das Höhenniveau der Auflagefläche (7) gewährleistet ist.
Hiervon unterscheidet sich der Gegenstand des angegriffenen Patentanspruchs 1
durch  seine  kennzeichnenden  Merkmale,  welche  auf  die  Ausbildung  und  räumli-
che  Anordnung  von  Schmutzfängertaschen  gerichtet  sind.  Solche  Schmutzfän-
gertaschen  dienen  der  Befestigung  eines  Schmutzfangeimers,  der  zum  Zurück-
halten  von  mit  dem  abzuführenden Wasser  eindringenden  Schmutzes  in  die  ent-
sprechend gestalteten Taschen einhängbar ist. Im Sinne der zugrunde liegenden
Aufgabenstellung  sollen  diese  Taschen  nun  so  angeordnet  werden,  dass  keine
von der Schachtwandung nach außen überstehenden Bereiche entstehen, um die
laut Oberbegriff gegebene Höhenverstellbarkeit nicht zu beeinträchtigen, d. h. der
Unterkörper  soll  weiterhin  im  Wesentlichen  durchgehend  senkrecht  zum  Außen-
flansch ausgebildet sein. Um dies zu erreichen, sind die Schmutzfängertaschen im
Inneren  des  Unterkörpers  angeordnet,  wobei  sich  auch  die  hieran  vorgesehen
unteren  Abstützflächen  im  Inneren  des  Schachtes,  und  zwar  im  Wesentlichen
senkrecht zur Außenwand, erstrecken.
Eine  derartige  Anordnung  von  Schmutzfängertaschen  ist  zwar  in  der  Zeichnung
der D4 nicht gezeigt, jedoch ausdrücklich in der Beschreibung dieser Druckschrift
(Spalte 2, Zeilen 58 bis 63) als fakultative Ausgestaltung des Schachtes erwähnt:
“.
Damit ist nicht nur ausgesagt, dass Schmutzfängertaschen
angeordnet sein können, sondern auch deren Position angegeben, näm-
lich  anstelle  der  in  der  Zeichnung  dargestellten  Rippen 9,  was  exakt  der  räumli-
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chen  Anordnung  der  Taschen 40  in  Fig. 2  der  Streitpatentschrift  entspricht.  Dass
hierbei, was in der Druckschrift D4 nicht explizit angegeben ist, untere Abstützflä-
chen  der  Schmutzfängertaschen  vorgesehen  und  diese  auch  im  Wesentlichen
senkrecht zur Außenwand des Unterkörpers angeordnet sein müssen, ergibt sich
zwangsläufig als notwendige Voraussetzung für ihre Funktion zum Abstützen des
Schmutzfängers.  Diese  in  der  D4  nicht  explizit  offenbarten  Merkmale  liest  der
Fachmann  daher  in  seinem  Verständnis  der  Funktion  und  Einbausituation  von
Schmutzfängertaschen mit.
Es  mag  dahingestellt  sein,  ob  damit  der  Gegenstand  des  erteilten  Patentan-
spruchs 1 von diesem Stand der Technik nicht bereits neuheitsschädlich vorweg-
genommen  ist.  Jedenfalls  ergibt  er  sich  jedoch  in  naheliegender  Weise  aus  dem
Inhalt  dieser  Druckschrift  in  Verbindung  mit  dem  Fachwissen  des  Fachmanns,
dem  die  detaillierte  Ausgestaltung  von  Schmutzfängertaschen  in  einem  Kanal-
schacht  in  Hinblick  auf  deren  einwandfreie  Funktion  geläufig  ist.  Lediglich  bei-
spielhaft sei zu den diesbezüglichen Kenntnissen des Fachmanns auch auf die DE
200 04 987 U1 (D2) verwiesen, welche den grundsätzlichen Auf- und Einbau der-
artiger  Schmutzfängertaschen  in  einen  vergleichbaren  Schachtrahmen  zeigt
(s. dort insbesondere Fig. 1 und 2).
Der erteilte Patentanspruch 1 ist daher nicht bestandsfähig.
4.2 Zu Hilfsantrag 1
Der  Patentanspruch 1  nach  Hilfsantrag 1  beruht  auf  einer  einschränkenden  Zu-
sammenfassung der erteilten Patentansprüche 1 und 9 und ist daher zulässig.
Sein Gegenstand ist jedoch nicht patentfähig.
Er unterscheidet sich vom Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 durch die
Hinzunahme  des  Merkmals,  dass
. Dieses Merkmal
ist jedoch bei der Schachtabdeckung nach der DE 200 04 987 U1 (D2) realisiert,
wie  bereits  augenscheinlich  aus  der  dortigen  Zeichnung  (Fig. 1  bzw.  2)  hervor-
geht. Da diese Druckschrift, wie oben zum Hauptantrag ausgeführt, zum hier ein-
schlägigen Stand der Technik zu rechnen ist, der die in der DE 39 23 626 A1 (D4)
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bereits  grundsätzlich  offenbarte  Anordnung  von  Schmutzfängertaschen  hinsicht-
lich  ihrer  baulichen  Ausführung  näher  konkretisiert,  ergibt  sich  der  Gegenstand
des  Patentanspruchs 1  nach  Hilfsantrag 1  in  naheliegender  Weise  aus  einer  Zu-
sammenschau dieser beiden Druckschriften.
Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 ist daher nicht gewährbar.
4.3 Zu Hilfsantrag 2
Der  Patentanspruch 1  nach  Hilfsantrag 2  beruht  auf  einer  einschränkenden  Zu-
sammenfassung der erteilten Patentansprüche 1 und 6 und ist daher zulässig.
Sein Gegenstand ist jedoch nicht patentfähig.
Er unterscheidet sich vom Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 durch die
Hinzunahme  des  Merkmals,  dass
. Dieses Merkmal ist jedoch bereits bei dem Schachtaufbau nach der D4
realisiert, wie sich ganz augenscheinlich bereits aus dem Vergleich der Zeichnun-
gen  ergibt  (Auflagefläche 7  in  der  einzigen  Figur  der  D4  entsprechend der  Aufla-
gefläche 22 in Fig. 2 der Streitpatentschrift). Da diese Druckschrift, wie oben zum
Hauptantrag  ausgeführt,  in  Verbindung  mit  dem  Fachwissen  des  zuständigen
Fachmanns  den  Patentgegenstand  gemäß  Hauptantrag  nahelegt,  kann  damit
auch dieses aus derselben Druckschrift bekannte, hinzugefügte Merkmal eine er-
finderische Tätigkeit für den Gegenstand des Hilfsantrags 2 nicht begründen.
Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 ist daher nicht gewährbar.
4.4 Zu Hilfsantrag 3
Der  Patentanspruch 1  nach  Hilfsantrag 3  beruht  auf  einer  einschränkenden  Zu-
sammenfassung der erteilten Patentansprüche 1, 6 und 7 und ist daher zulässig.
Sein Gegenstand ist jedoch nicht patentfähig.
Er unterscheidet sich vom Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 2
durch  die  Hinzunahme  des  Merkmals,  dass
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. Ein derartiges Abstützelement (51) zur Verstärkung der Auflagefläche
ist in Form einer Rippe ebenfalls bei dem Schachtaufbau nach der D4 realisiert (s.
dort Rippe 9 in der einzigen Figur). Damit unterscheidet sich auch der Gegenstand
des  Patentanspruchs 1  nach  Hilfsantrag 3  nicht  von  dem  den  Patentgegenstand
nahelegenden Stand der Technik nach der D4.
Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 3 ist daher nicht gewährbar.
4.5 Zu Hilfsantrag 4
Der  Patentanspruch 1  nach  Hilfsantrag 4  beruht  auf  einer  einschränkenden  Zu-
sammenfassung der erteilten Patentansprüche 1 und 10 und ist daher zulässig.
Sein Gegenstand ist jedoch nicht patentfähig.
Er unterscheidet sich vom Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 durch die
Hinzunahme  des  Merkmals,  dass
.  Einen  derartigen  Stützrand  mit
einer  Nut  im  Auflagebereich  des  Deckels  mit  einem  eingebrachten  Dämpfungs-
element  zeigt  ebenfalls  bereits  die  D4,  wobei  lediglich  im  Sinne  einer  kinemati-
schen  Umkehr  Nut  und  Dämpfungselement  nicht  im  Stützrand  des  Deckels  son-
dern in der Auflagefläche des Schachtrahmens angeordnet ist (s. dort Einlage 8 in
Auflagerand 7  gem.  Zeichnung).  In  einer  solchen  bloßen  kinematischen  Umkehr
kann  jedoch  keine  erfinderische  Tätigkeit  gesehen  werden;  vielmehr  liegt  diese
Anpassung  an  bauliche  oder  funktionale  Gegebenheiten  der  Rahmenanordnung
im Ermessen des Fachmanns.
Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 4 ist daher nicht gewährbar.
- 14 -
4.6 Zu Hilfsantrag 5
Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 5 beruht auf einer Zusammenfassung der
erteilten  Patentansprüche 1  und  8  unter  Hinzufügung  des  Merkmals,  dass
.
Eine  derartige  Aufteilung  des  Dämpfungselements  auf  zwei  Teilelemente  ist  je-
doch an keiner Stelle der Streitpatentschrift offenbart. Soweit die Patentinhaberin
argumentiert,  eine  solche  Teilung  sei  in  der  dortigen  Fig. 4  erkennbar,  so  dürfte
dies, da ohne jede Stütze in der gesamten Patentschrift, eher auf einen Zeichen-
fehler  hinweisen.  Jedenfalls  ist  dieses  Merkmal  nicht  als  zur  Erfindung  gehörig
anzusehen und deshalb in einem geänderten Patentanspruch 1 nicht zulässig.
Der  Patentanspruch 1  nach  Hilfsantrag 5  ist  daher  wegen  unzulässiger  Erweite-
rung seines Gegenstandes nicht gewährbar.
4.7 Zu Hilfsantrag 6
Der  Patentanspruch 1  nach  Hilfsantrag 6  beruht  auf  einer  einschränkenden  Zu-
sammenfassung der erteilten Patentansprüche 1 bis 4 und ist daher zulässig.
Sein Gegenstand ist jedoch nicht patentfähig.
Er unterscheidet sich vom Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 durch die
Hinzunahme  von  Einzelmerkmalen,  welche  über  handwerkliche  Verbesserungs-
maßnahmen an dem beanspruchten Rahmens nicht hinausgehen und im Übrigen
ebenfalls bei dem Schachtaufbau nach der D4 realisiert sind (vgl. dort die äußeren
Rippen 11  am  Außenflansch 5,  welche  explizit  rippenförmig  ausgebildet  und  mit
dem  Rahmen  eingegossen  sind,  sowie  umlaufend  in  regelmäßigen  Abständen
voneinander angeordnet sind.
Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 6 ist daher nicht gewährbar.
5.
Da  somit  weder  nach  Hauptantrag  noch  nach  den  Hilfsanträgen 1  bis  6  ein
bestandsfähiger  bzw.  gewährbarer  Patentanspruch 1  vorliegt,  ist  das  Patent  zu
widerrufen.
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Der Senat sieht auch in den jeweils verbliebenen Unteransprüchen keine die Pa-
tentfähigkeit  des  Patentgegenstandes  möglicherweise  tragende  Merkmalskombi-
nation; auch war auf eine solche kein weiterer Hilfsantrag gerichtet.
Dr. Lischke
Guth
Hildebrandt
Küest
Cl