Urteil des BPatG vom 28.01.2010

BPatG (Stand der Technik, Patentanspruch, Grundsatz der Perpetuatio Fori, Gegenstand, Boden, Perpetuatio Fori, Patent, Fig, Druckschrift, Zeichnung)

BPatG 154
08.05
BUNDESPATENTGERICHT
6 W (pat) 335/06
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
28. Januar 2010
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 101 30 082
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hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf-
grund der mündlichen Verhandlung vom 28. Januar 2010 unter Mitwirkung des
Vorsitzenden Richters Dr.-Ing. Lischke sowie der Richter Guth, Dipl.-Ing.
Hildebrandt und Dipl.-Ing. Küest
beschlossen:
Das Patent 101 30 082 wird widerrufen.
G r ü n d e
I .
Gegen das Patent 101 30 082, dessen Erteilung am 2. Februar 2006 veröffentlicht
wurde, ist am 2. Mai 2006 Einspruch erhoben worden.
Der Einspruch stützt sich auf den Widerrufsgrund der fehlenden Patentfähigkeit
des Patentgegenstandes und bezieht sich hierzu auf die Druckschriften
DE 43 15 534 C2
(D1) und
DE 200 04 987 U1
(D2).
Außerdem macht die Einsprechende eine offenkundige Vorbenutzung geltend und
legt hierzu folgende Dokumente in Kopie vor:
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Rechnung der Fa. Meier Kanalguss vom 22.06.1994 (Anlage 1),
Zeichnung Nr. 144 617 vom 12.06.1995 (Anlage 2) und
Prospekt Lieferprogramm „Pipelife Vario 400“ vom Novem-
ber 2003 (Anlage 3).
Zu den behaupteten Umständen der Vorbenutzung wird Zeugenbeweis angebo-
ten.
Die neben der D2 im Erteilungsverfahren weiter ermittelten Entgegenhaltungen
DE 44 11 898 A1 (D3) und
DE 39 23 626 A1 (D4)
wurden von der Einsprechenden nicht aufgegriffen.
Die Einsprechende stellt den Antrag,
das angegriffene Patent zu widerrufen.
Die Patentinhaberin stellt den Antrag,
das angegriffene Patent in vollem Umfang,
hilfsweise mit den
Patentansprüchen gemäß den Hilfsanträgen 1 bis 6,
eingereicht in der mündlichen Verhandlung,
übrige Unterlagen wie erteilt,
beschränkt aufrecht zu erhalten.
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Das Patent betrifft nach dem Wortlaut des erteilten Patentanspruchs 1 (Hauptan-
trag) einen
Rahmen (20) für eine Schachtabdeckung (10) mit einem auf einer
Auflagefläche (22) des Rahmens (20) aufsetzbaren Deckel (30),
wobei der Rahmen (20) im Boden einbaubar ist und einen Außen-
flansch (21) aufweist, welcher in einem nach unten in Richtung
des Schachtinneren ragenden Unterkörper (23) übergeht, wobei
der Unterkörper (23) im Wesentlichen durchgehend senkrecht
zum Außenflansch (21) derart ausgebildet ist, dass eine Höhen-
verstellbarkeit des Rahmens (20) bis im Wesentlichen auf das Hö-
henniveau der Auflagefläche (22) gewährleistet ist,
dadurch gekennzeichnet,
dass Schmutzfängertaschen (40) zum Befestigen eines Schmutz-
fangeimers im Inneren des Unterkörpers (23) vorgesehen sind, die
eine untere Abstützfläche (42) aufweisen, die im Wesentlichen
senkrecht zur Außenwand (23“) des Unterkörpers (23) angeordnet
ist und sich im Inneren des Schachtes erstreckt.
Hieran schließen sich rückbezogene Unteransprüche 2 bis 10 an, zu deren Wort-
laut sowie zu weiteren Einzelheiten auf den Akteninhalt verwiesen wird.
Gemäß Hilfsantrag 1 lautet der Patentanspruch 1:
Rahmen (20) für eine Schachtabdeckung (10) mit einem auf einer
Auflagefläche (22) des Rahmens (20) aufsetzbaren Deckel (30),
wobei der Rahmen (20) im Boden einbaubar ist und einen Außen-
flansch (21) aufweist, welcher in einem nach unten in Richtung
des Schachtinneren ragenden Unterkörper (23) übergeht, wobei
der Unterkörper (23) im Wesentlichen durchgehend senkrecht
zum Außenflansch (21) derart ausgebildet ist, dass eine Höhen-
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verstellbarkeit des Rahmens (20) bis im Wesentlichen auf das Hö-
henniveau der Auflagefläche (22) gewährleistet ist,
dadurch gekennzeichnet,
dass Schmutzfängertaschen (40) zum Befestigen eines Schmutz-
fangeimers im Inneren des Unterkörpers (23) vorgesehen sind, die
eine untere Abstützfläche (42) aufweisen, die im Wesentlichen
senkrecht zur Außenwand (23“) des Unterkörpers (23) angeordnet
ist und sich im Inneren des Schachtes erstreckt, wobei die Aufla-
gefläche (22) durch die Schmutzfängertaschen (40) unterbrochen
und in Segmente (24) unterteilt ist.
Gemäß Hilfsantrag 2 lautet der Patentanspruch 1:
Rahmen (20) für eine Schachtabdeckung (10) mit einem auf einer
Auflagefläche (22) des Rahmens (20) aufsetzbaren Deckel (30),
wobei der Rahmen (20) im Boden einbaubar ist und einen Außen-
flansch (21) aufweist, welcher in einem nach unten in Richtung
des Schachtinneren ragenden Unterkörper (23) übergeht, wobei
der Unterkörper (23) im Wesentlichen durchgehend senkrecht
zum Außenflansch (21) derart ausgebildet ist, dass eine Höhen-
verstellbarkeit des Rahmens (20) bis im Wesentlichen auf das Hö-
henniveau der Auflagefläche (22) gewährleistet ist,
dadurch gekennzeichnet,
dass Schmutzfängertaschen (40) zum Befestigen eines Schmutz-
fangeimers im Inneren des Unterkörpers (23) vorgesehen sind, die
eine untere Abstützfläche (42) aufweisen, die im Wesentlichen
senkrecht zur Außenwand (23“) des Unterkörpers (23) angeordnet
ist und sich im Inneren des Schachtes erstreckt, wobei die im obe-
ren Bereich des Unterkörpers (23) horizontal verlaufende Aufla-
gefläche (22) zur Aufnahme des Deckels (30) derart ausgebildet
ist, dass sie sich vorsprungsartig und im Wesentlichen senkrecht
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zu einer Außenwand (23“) des Unterkörpers (23) in Richtung des
Schachtinneren erstreckt.
Gemäß Hilfsantrag 3 lautet der Patentanspruch 1:
Rahmen (20) für eine Schachtabdeckung (10) mit einem auf einer
Auflagefläche (22) des Rahmens (20) aufsetzbaren Deckel (30),
wobei der Rahmen (20) im Boden einbaubar ist und einen Außen-
flansch (21) aufweist, welcher in einem nach unten in Richtung
des Schachtinneren ragenden Unterkörper (23) übergeht, wobei
der Unterkörper (23) im Wesentlichen durchgehend senkrecht
zum Außenflansch (21) derart ausgebildet ist, dass eine Höhen-
verstellbarkeit des Rahmens (20) bis im Wesentlichen auf das Hö-
henniveau der Auflagefläche (22) gewährleistet ist,
dadurch gekennzeichnet,
dass Schmutzfängertaschen (40) zum Befestigen eines Schmutz-
fangeimers im Inneren des Unterkörpers (23) vorgesehen sind, die
eine untere Abstützfläche (42) aufweisen, die im Wesentlichen
senkrecht zur Außenwand (23“) des Unterkörpers (23) angeordnet
ist und sich im Inneren des Schachtes erstreckt, wobei die im obe-
ren Bereich des Unterkörpers (23) horizontal verlaufende Aufla-
gefläche (22) zur Aufnahme des Deckels (30) derart ausgebildet
ist, dass sie sich vorsprungsartig und im Wesentlichen senkrecht
zu einer Außenwand (23“) des Unterkörpers (23) in Richtung des
Schachtinneren erstreckt, wobei wenigstens ein Abstützele-
ment (51) zur Verstärkung der Auflagefläche (22) vorgesehen ist,
welches vorzugsweise rippenförmig ausgebildet ist und zwischen
einem unteren Randbereich (22’’) der Auflagefläche (22) und einer
Innenwand (23’) des Unterkörpers (23) ausgebildet ist, wobei das
Abstützelement (51) vorzugsweise mit dem Rahmen (20) einge-
gossen ist.
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Gemäß Hilfsantrag 4 lautet der Patentanspruch 1:
Rahmen (20) für eine Schachtabdeckung (10) mit einem auf einer
Auflagefläche (22) des Rahmens (20) aufsetzbaren Deckel (30),
wobei der Rahmen (20) im Boden einbaubar ist und einen Außen-
flansch (21) aufweist, welcher in einem nach unten in Richtung
des Schachtinneren ragenden Unterkörper (23) übergeht, wobei
der Unterkörper (23) im Wesentlichen durchgehend senkrecht
zum Außenflansch (21) derart ausgebildet ist, dass eine Höhen-
verstellbarkeit des Rahmens (20) bis im Wesentlichen auf das Hö-
henniveau der Auflagefläche (22) gewährleistet ist,
dadurch gekennzeichnet,
dass Schmutzfängertaschen (40) zum Befestigen eines Schmutz-
fangeimers im Inneren des Unterkörpers (23) vorgesehen sind, die
eine untere Abstützfläche (42) aufweisen, die im Wesentlichen
senkrecht zur Außenwand (23“) des Unterkörpers (23) angeordnet
ist und sich im Inneren des Schachtes erstreckt, wobei der
Deckel (30) einen Stützrand (31) aufweist, welcher derart ausge-
bildet ist, dass an einem unteren, mit der Auflagefläche (22) kor-
respondierenden Auflagebereich (32) eine umlaufende Nut (33)
vorgesehen ist, zum Einbringen eines Dämpfungselements (34).
Gemäß Hilfsantrag 5 lautet der Patentanspruch 1:
Rahmen (20) für eine Schachtabdeckung (10) mit einem auf einer
Auflagefläche (22) des Rahmens (20) aufsetzbaren Deckel (30),
wobei der Rahmen (20) im Boden einbaubar ist und einen Außen-
flansch (21) aufweist, welcher in einem nach unten in Richtung
des Schachtinneren ragenden Unterkörper (23) übergeht, wobei
der Unterkörper (23) im Wesentlichen durchgehend senkrecht
zum Außenflansch (21) derart ausgebildet ist, dass eine Höhen-
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verstellbarkeit des Rahmens (20) bis im Wesentlichen auf das Hö-
henniveau der Auflagefläche (22) gewährleistet ist,
dadurch gekennzeichnet,
dass Schmutzfängertaschen (40) zum Befestigen eines Schmutz-
fangeimers im Inneren des Unterkörpers (23) vorgesehen sind, die
eine untere Abstützfläche (42) aufweisen, die im Wesentlichen
senkrecht zur Außenwand (23“) des Unterkörpers (23) angeordnet
ist und sich im Inneren des Schachtes erstreckt, wobei auf einem
oberen Bereich (22’) der Auflagefläche (22) eine Nut (28) vorge-
sehen ist, in die zwei Dämpfungselemente (29) eingebracht sind.
Gemäß Hilfsantrag 6 lautet der Patentanspruch 1:
Rahmen (20) für eine Schachtabdeckung (10) mit einem auf einer
Auflagefläche (22) des Rahmens (20) aufsetzbaren Deckel (30),
wobei der Rahmen (20) im Boden einbaubar ist und einen Außen-
flansch (21) aufweist, welcher in einem nach unten in Richtung
des Schachtinneren ragenden Unterkörper (23) übergeht, wobei
der Unterkörper (23) im Wesentlichen durchgehend senkrecht
zum Außenflansch (21) derart ausgebildet ist, dass eine Höhen-
verstellbarkeit des Rahmens (20) bis im Wesentlichen auf das Hö-
henniveau der Auflagefläche (22) gewährleistet ist,
dadurch gekennzeichnet,
dass Schmutzfängertaschen (40) zum Befestigen eines Schmutz-
fangeimers im Inneren des Unterkörpers (23) vorgesehen sind, die
eine untere Abstützfläche (42) aufweisen, die im Wesentlichen
senkrecht zur Außenwand (23“) des Unterkörpers (23) angeordnet
ist und sich im Inneren des Schachtes erstreckt, wobei zwischen
einem unteren Randbereich (26) des Außenflansches (21) und ei-
nem oberen Bereich (27) des Unterkörpers (23) wenigstens ein
Verbindungselement (50) vorgesehen ist, zur Verdrehsicherung
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des Rahmens (20), wobei die Verbindungselemente (50) rippen-
förmig ausgebildet sind, wobei die Rippen mit dem Rahmen (20)
eingegossen sind, wobei die Verbindungselemente (50) umlau-
fend in regelmäßigen Abständen voneinander angeordnet sind.
II.
1.
Das Bundespatentgericht ist für die Entscheidung über den vorliegenden Ein-
spruch nach § 147 Abs. 3 PatG in der bis zum 30. Juni 2006 geltenden Fassung
zuständig geworden und auch nach der ab 1. Juli 2006 in Kraft getretenen Fas-
sung des § 147 Abs. 3 PatG gemäß dem Grundsatz der perpetuatio fori zuständig
geblieben (vgl. hierzu BGH GRUR 2007, 859, 861 f. - Informationsübermittlungs-
verfahren I; BGH GRUR 2007, 862 f. - Informationsübermittlungsverfahren II; BGH
X ZB 6/08 - Ventilsteuerung).
2.
Der form- und fristgerecht erhobene Einspruch ist substantiiert auf einen
Widerrufsgrund gem. § 21 PatG gegründet und daher zulässig. Er hat auch Erfolg,
da der Patentgegenstand nach dem jeweiligen Patentanspruch 1 gemäß Haupt-
und Hilfsanträgen nicht patentfähig ist.
3.
Als zuständiger Fachmann ist hier ein Konstrukteur in Konstruktion und Ferti-
gung von Einbauteilen, insbesondere Gussteilen, für Entwässerungssysteme, ins-
besondere im Straßenbau anzusetzen.
4.1 Zum Hauptantrag
Der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 ist nicht patentfähig.
Die - offenbar eine Vorgänger-Erfindung zu dem angegriffenen Patent betreffen-
de - DE 39 23 626 A1 (D4) zeigt bereits bei einem Vergleich der jeweiligen Zeich-
nungen (Fig. 2 der D4 gegenüber der einzigen Figur in der Streitpatentschrift)
ganz offensichtlich die Übereinstimmung deren Gegenstände im Umfang des
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Oberbegriffs des erteilten Patentanspruchs 1. Demnach weist der zweifellos in den
Boden einbaubare Rahmen für eine Schachtabdeckung nach der D4 eine Aufla-
gefläche (dort Pos. 7) zum Aufsetzen eines Deckels sowie einen Außenflansch (5)
auf, welcher in einem nach unten in Richtung des Schachtinneren ragenden Un-
terkörper (Wandabschnitt 4 mit anschließendem Kragen 6) übergeht. Dabei ist der
Unterkörper (4, 6) im Wesentlichen durchgehend senkrecht zum Außenflansch (5)
derart ausgebildet, dass eine Höhenverstellbarkeit des Rahmens bis im Wesentli-
chen auf das Höhenniveau der Auflagefläche (7) gewährleistet ist.
Hiervon unterscheidet sich der Gegenstand des angegriffenen Patentanspruchs 1
durch seine kennzeichnenden Merkmale, welche auf die Ausbildung und räumli-
che Anordnung von Schmutzfängertaschen gerichtet sind. Solche Schmutzfän-
gertaschen dienen der Befestigung eines Schmutzfangeimers, der zum Zurück-
halten von mit dem abzuführenden Wasser eindringenden Schmutzes in die ent-
sprechend gestalteten Taschen einhängbar ist. Im Sinne der zugrunde liegenden
Aufgabenstellung sollen diese Taschen nun so angeordnet werden, dass keine
von der Schachtwandung nach außen überstehenden Bereiche entstehen, um die
laut Oberbegriff gegebene Höhenverstellbarkeit nicht zu beeinträchtigen, d. h. der
Unterkörper soll weiterhin im Wesentlichen durchgehend senkrecht zum Außen-
flansch ausgebildet sein. Um dies zu erreichen, sind die Schmutzfängertaschen im
Inneren des Unterkörpers angeordnet, wobei sich auch die hieran vorgesehen
unteren Abstützflächen im Inneren des Schachtes, und zwar im Wesentlichen
senkrecht zur Außenwand, erstrecken.
Eine derartige Anordnung von Schmutzfängertaschen ist zwar in der Zeichnung
der D4 nicht gezeigt, jedoch ausdrücklich in der Beschreibung dieser Druckschrift
(Spalte 2, Zeilen 58 bis 63) als fakultative Ausgestaltung des Schachtes erwähnt:
“.
Damit ist nicht nur ausgesagt, dass Schmutzfängertaschen
angeordnet sein können, sondern auch deren Position angegeben, näm-
lich anstelle der in der Zeichnung dargestellten Rippen 9, was exakt der räumli-
- 11 -
chen Anordnung der Taschen 40 in Fig. 2 der Streitpatentschrift entspricht. Dass
hierbei, was in der Druckschrift D4 nicht explizit angegeben ist, untere Abstützflä-
chen der Schmutzfängertaschen vorgesehen und diese auch im Wesentlichen
senkrecht zur Außenwand des Unterkörpers angeordnet sein müssen, ergibt sich
zwangsläufig als notwendige Voraussetzung für ihre Funktion zum Abstützen des
Schmutzfängers. Diese in der D4 nicht explizit offenbarten Merkmale liest der
Fachmann daher in seinem Verständnis der Funktion und Einbausituation von
Schmutzfängertaschen mit.
Es mag dahingestellt sein, ob damit der Gegenstand des erteilten Patentan-
spruchs 1 von diesem Stand der Technik nicht bereits neuheitsschädlich vorweg-
genommen ist. Jedenfalls ergibt er sich jedoch in naheliegender Weise aus dem
Inhalt dieser Druckschrift in Verbindung mit dem Fachwissen des Fachmanns,
dem die detaillierte Ausgestaltung von Schmutzfängertaschen in einem Kanal-
schacht in Hinblick auf deren einwandfreie Funktion geläufig ist. Lediglich bei-
spielhaft sei zu den diesbezüglichen Kenntnissen des Fachmanns auch auf die DE
200 04 987 U1 (D2) verwiesen, welche den grundsätzlichen Auf- und Einbau der-
artiger Schmutzfängertaschen in einen vergleichbaren Schachtrahmen zeigt
(s. dort insbesondere Fig. 1 und 2).
Der erteilte Patentanspruch 1 ist daher nicht bestandsfähig.
4.2 Zu Hilfsantrag 1
Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 beruht auf einer einschränkenden Zu-
sammenfassung der erteilten Patentansprüche 1 und 9 und ist daher zulässig.
Sein Gegenstand ist jedoch nicht patentfähig.
Er unterscheidet sich vom Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 durch die
Hinzunahme des Merkmals, dass
. Dieses Merkmal
ist jedoch bei der Schachtabdeckung nach der DE 200 04 987 U1 (D2) realisiert,
wie bereits augenscheinlich aus der dortigen Zeichnung (Fig. 1 bzw. 2) hervor-
geht. Da diese Druckschrift, wie oben zum Hauptantrag ausgeführt, zum hier ein-
schlägigen Stand der Technik zu rechnen ist, der die in der DE 39 23 626 A1 (D4)
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bereits grundsätzlich offenbarte Anordnung von Schmutzfängertaschen hinsicht-
lich ihrer baulichen Ausführung näher konkretisiert, ergibt sich der Gegenstand
des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 in naheliegender Weise aus einer Zu-
sammenschau dieser beiden Druckschriften.
Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 ist daher nicht gewährbar.
4.3 Zu Hilfsantrag 2
Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 beruht auf einer einschränkenden Zu-
sammenfassung der erteilten Patentansprüche 1 und 6 und ist daher zulässig.
Sein Gegenstand ist jedoch nicht patentfähig.
Er unterscheidet sich vom Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 durch die
Hinzunahme des Merkmals, dass
. Dieses Merkmal ist jedoch bereits bei dem Schachtaufbau nach der D4
realisiert, wie sich ganz augenscheinlich bereits aus dem Vergleich der Zeichnun-
gen ergibt (Auflagefläche 7 in der einzigen Figur der D4 entsprechend der Aufla-
gefläche 22 in Fig. 2 der Streitpatentschrift). Da diese Druckschrift, wie oben zum
Hauptantrag ausgeführt, in Verbindung mit dem Fachwissen des zuständigen
Fachmanns den Patentgegenstand gemäß Hauptantrag nahelegt, kann damit
auch dieses aus derselben Druckschrift bekannte, hinzugefügte Merkmal eine er-
finderische Tätigkeit für den Gegenstand des Hilfsantrags 2 nicht begründen.
Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 ist daher nicht gewährbar.
4.4 Zu Hilfsantrag 3
Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 3 beruht auf einer einschränkenden Zu-
sammenfassung der erteilten Patentansprüche 1, 6 und 7 und ist daher zulässig.
Sein Gegenstand ist jedoch nicht patentfähig.
Er unterscheidet sich vom Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 2
durch die Hinzunahme des Merkmals, dass
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. Ein derartiges Abstützelement (51) zur Verstärkung der Auflagefläche
ist in Form einer Rippe ebenfalls bei dem Schachtaufbau nach der D4 realisiert (s.
dort Rippe 9 in der einzigen Figur). Damit unterscheidet sich auch der Gegenstand
des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 3 nicht von dem den Patentgegenstand
nahelegenden Stand der Technik nach der D4.
Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 3 ist daher nicht gewährbar.
4.5 Zu Hilfsantrag 4
Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 4 beruht auf einer einschränkenden Zu-
sammenfassung der erteilten Patentansprüche 1 und 10 und ist daher zulässig.
Sein Gegenstand ist jedoch nicht patentfähig.
Er unterscheidet sich vom Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 durch die
Hinzunahme des Merkmals, dass
. Einen derartigen Stützrand mit
einer Nut im Auflagebereich des Deckels mit einem eingebrachten Dämpfungs-
element zeigt ebenfalls bereits die D4, wobei lediglich im Sinne einer kinemati-
schen Umkehr Nut und Dämpfungselement nicht im Stützrand des Deckels son-
dern in der Auflagefläche des Schachtrahmens angeordnet ist (s. dort Einlage 8 in
Auflagerand 7 gem. Zeichnung). In einer solchen bloßen kinematischen Umkehr
kann jedoch keine erfinderische Tätigkeit gesehen werden; vielmehr liegt diese
Anpassung an bauliche oder funktionale Gegebenheiten der Rahmenanordnung
im Ermessen des Fachmanns.
Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 4 ist daher nicht gewährbar.
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4.6 Zu Hilfsantrag 5
Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 5 beruht auf einer Zusammenfassung der
erteilten Patentansprüche 1 und 8 unter Hinzufügung des Merkmals, dass
.
Eine derartige Aufteilung des Dämpfungselements auf zwei Teilelemente ist je-
doch an keiner Stelle der Streitpatentschrift offenbart. Soweit die Patentinhaberin
argumentiert, eine solche Teilung sei in der dortigen Fig. 4 erkennbar, so dürfte
dies, da ohne jede Stütze in der gesamten Patentschrift, eher auf einen Zeichen-
fehler hinweisen. Jedenfalls ist dieses Merkmal nicht als zur Erfindung gehörig
anzusehen und deshalb in einem geänderten Patentanspruch 1 nicht zulässig.
Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 5 ist daher wegen unzulässiger Erweite-
rung seines Gegenstandes nicht gewährbar.
4.7 Zu Hilfsantrag 6
Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 6 beruht auf einer einschränkenden Zu-
sammenfassung der erteilten Patentansprüche 1 bis 4 und ist daher zulässig.
Sein Gegenstand ist jedoch nicht patentfähig.
Er unterscheidet sich vom Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 durch die
Hinzunahme von Einzelmerkmalen, welche über handwerkliche Verbesserungs-
maßnahmen an dem beanspruchten Rahmens nicht hinausgehen und im Übrigen
ebenfalls bei dem Schachtaufbau nach der D4 realisiert sind (vgl. dort die äußeren
Rippen 11 am Außenflansch 5, welche explizit rippenförmig ausgebildet und mit
dem Rahmen eingegossen sind, sowie umlaufend in regelmäßigen Abständen
voneinander angeordnet sind.
Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 6 ist daher nicht gewährbar.
5.
Da somit weder nach Hauptantrag noch nach den Hilfsanträgen 1 bis 6 ein
bestandsfähiger bzw. gewährbarer Patentanspruch 1 vorliegt, ist das Patent zu
widerrufen.
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Der Senat sieht auch in den jeweils verbliebenen Unteransprüchen keine die Pa-
tentfähigkeit des Patentgegenstandes möglicherweise tragende Merkmalskombi-
nation; auch war auf eine solche kein weiterer Hilfsantrag gerichtet.
Dr. Lischke
Guth
Hildebrandt
Küest
Cl