Urteil des BPatG vom 20.05.2003

BPatG (stand der technik, fachmann, druckschrift, anordnung, patentanspruch, aufgabe, technik, stand, verbindung, speicher)

BPatG 154
08.05
BUNDESPATENTGERICHT
20 W (pat) 33/04
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
4. März 2009
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 100 03 897.2-31
hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 4. März 2009 durch den Vorsitzenden Richter
Dipl.-Phys. Dr. Mayer, der Richterin Werner sowie die Richter Dipl.-Ing. Gottstein
und Dipl.-Ing. Kleinschmidt
- 2 -
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Die am 29. Januar 2000 eingereichte Patentanmeldung betrifft ein Verfahren und
eine Schaltungsanordnung zum Abgleich der Tarifklasse in Telefonnetzen.
Die Prüfungsstelle hat der Anmelderin und jetzigen Beschwerdeführerin mit Be-
scheid vom 20. Mai 2003 mitgeteilt und begründet, dass der ursprüngliche Patent-
anspruch 1 nicht neu gegenüber der Druckschrift
D1
DE 196 02 718 A1
sei und sinngemäß ausgeführt, dass in Anbetracht der genannten Druckschrift
sowie des heranzuziehenden Wissens des Fachmanns und der weiteren Druck-
schriften
D2
DE 196 46 892 A1
D3
EP 0 624 023 A2
auch die übrigen Ansprüche nicht gewährbar seien.
Die Beschwerdeführerin hat daraufhin mit Schriftsatz vom 16. September 2003 ihr
Anspruchsbegehren verteidigt und die Auffassung vertreten, der Anmeldungsge-
genstand erfülle alle Patentierungsvoraussetzungen.
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Die Anmeldung ist vom Deutschen Patent- und Markenamt - Prüfungsstelle für
Klasse H 04 M - durch Beschluss vom 6. November 2003 mit der Begründung zu-
rückgewiesen worden, dass der zu diesem Zeitpunkt geltende Patentanspruch 1
wegen fehlender Neuheit nicht gewährbar sei. Mit dem Hauptanspruch würden
auch die anderen Ansprüche fallen.
Die
am
18. Dezember 2003
eingelegte
Beschwerde
(Schriftsatz
vom
16. Dezember 2003) richtet sich gegen die Zurückweisung der Anmeldung. Mit
Schriftsatz vom 15. März 2004 hat die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde be-
gründet und dabei einen geänderten Patentanspruch 1 vorgelegt. Die Beschwer-
deführerin vertritt die Auffassung, dass der neue Patentanspruch durch die Druck-
schrift D1 weder neuheitsschädlich offenbart, noch für den Fachmann nahelegt
sei.
Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat die Beschwerdeführerin ihr Anspruchs-
begehren nochmals geändert und hierzu in der mündlichen Verhandlung zwei An-
spruchssätze (Patentansprüche 1 bis 6 gemäß Hauptantrag, Patentansprüche 1
bis 6 gemäß Hilfsantrag) sowie drei Blatt geänderte Erfindungsbeschreibung vor-
gelegt.
In der mündlichen Verhandlung hat die Beschwerdeführerin beantragt,
den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse H 04 M des Deut-
schen Patent- und Markenamts vom 6. November 2003 aufzuhe-
ben
und ein Patent auf der Grundlage der neuen Patentansprüche 1
bis 6 und der neuen Beschreibungsseiten 1, 1a und 1b,
alle vorgenannten Unterlagen eingereicht in der mündlichen Ver-
handlung,
- 4 -
sowie auf der Grundlage der ursprünglichen Beschreibungssei-
ten 2 bis 6 und der ursprünglichen Zeichnung mit der einzigen Fi-
gur zu erteilen;
hilfsweise:
das Patent zu erteilen auf der Grundlage der neuen Patentansprü-
che 1 bis 6 gemäß Hilfsantrag, eingereicht in der mündlichen Ver-
handlung,
im Übrigen wie Hauptantrag.
Die so verteidigten unabhängigen Patentansprüche 1 und 6 in der Fassung des
Hauptantrags lauten:
"
- 5 -
"
Die verteidigten unabhängigen Patentansprüche 1 und 6 in der Fassung des Hilfs-
antrags lauten:
"
"
An den Patentanspruch 1 gemäß Haupt- bzw. Hilfsantrag schließen sich jeweils
Unteransprüche 2 bis 5 an, bezüglich deren Wortlaut auf die Akte verwiesen wird.
- 6 -
Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin wird im Übrigen auf die Akte verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg, da der Gegenstand des Patentan-
spruchs 1 nach Haupt- und Hilfsantrag nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit des
Fachmann beruht.
1.
Als für die Beurteilung der Lehre der Anmeldung und des Standes der Technik
maßgeblichen Fachmann sieht der Senat einen Diplom-Ingenieur mit Fachhoch-
schulabschluss in der Fachrichtung Elektrotechnik an, der über Berufserfahrung
auf dem Gebiet der Entwicklung von Komfortausstattungen bei Telekommunikati-
onsendgeräten verfügt.
2.
Die Erfindung betrifft ein Verfahren und eine Schaltungsanordnung zum Ab-
gleich der Tarifklasse mittels automatischer Überwachung für Telekommunikati-
onsendgeräte. Eine Tarifklasse ist dabei ein Gebührenschema, nach dem der
Dienstanbieter dem Kunden die von ihm in Anspruch genommenen Dienste in
Rechnung stellt.
Der Erfindung liegt laut Erfindungsbeschreibung im Wesentlichen die Aufgabe
zugrunde, eine automatische Überwachungsmöglichkeit zu schaffen, die laufend
prüft, ob die richtige Tarifklasse angelegt wurde, das heißt ob die über das Tele-
fonnetz übermittelte Tarifinformation mit der vom Kunden erwarteten überein-
stimmt, und dem Kunden umgehend das Anliegen einer falschen Tariklasse sig-
nalisiert, wodurch ihm noch die Möglichkeit einer Störungsmeldung möglich sein
soll (OS Sp. 1 Z. 35 bis 40).
- 7 -
3.
Zum Hauptantrag
a)
in der gemäß Hauptantrag verteidigten Fassung ein Verfahren und eine Schal-
tungsanordnung, deren Merkmale im Wesentlichen wie folgt gegliedert werden
können:
1.
M1
Verfahren zum Abgleich der Tarifklasse mittels automati-
scher Überwachung für Endgeräte, zum Beispiel Telefone,
eines Telefonnetzes,
d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t ,
M2
dass zunächst eine normierte Verbindungsart definiert
wird, deren zu erwartende Tarifinformation von einem
Kunden bzw. einem Betreiber änderbar in einem Tarif-
speicher (2) hinterlegt wird,
M3
dass beim Wählen bzw. Erzeugen einer solchen Verbin-
dung durch den Kunden die vom Telefonnetz angelegte
und erhaltene Tarifinformation von einer Wahlaussen-
dungseinheit (3) mit der im Tarifspeicher (2) hinterlegten
Tarifinformation in einer Vergleichseinheit (4) verglichen
wird und
M4
dass bei Abweichungen eine Störungsmeldung zur Stö-
rungsbearbeitung (5) erzeugt wird.
6.
M5
Schaltungsanordnung zur Durchführung des Verfahrens
gemäß der Patentansprüche 1 und/oder 2.
Die verteidigte Fassung des Patentanspruchs 1 geht in zulässiger Weise auf den
ursprünglich eingereichten Patentanspruch 1 und die ursprüngliche Erfindungsbe-
schreibung zurück, in der auf Seite 5, vorletzter Absatz, offenbart ist, dass die Ta-
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rifinformation nicht nur angelegt, sondern auch „erhalten“, im Sinne vom „empfan-
gen“, wird.
b)
schrift D4) ist eine Anordnung zur Ermittlung angefallener Fernsprechgebühren
bekannt.
Dazu wird dem Endstellentreiber eine Anordnung zur Verfügung gestellt, die zum
einen über eine vom Netzbetreiber unabhängige Zeitbasis, zum anderen über ei-
nen eigenen, beim Herstellen einer Verbindung selbsttätig von der Endstelle aus
adressierten Speicher für die Gebührentarife und schließlich über eine Einrichtung
zum internen Nachweis der Aufnahme wie der Beendigung einer Verbindung ver-
fügt und ihn damit sowohl von den Gebührenimpulsen der Vermittlungsstelle als
auch von der fehlerbehafteten Erfassung von Schaltzuständen bei dieser unab-
hängig macht.
Die Zeitbasis kann etwa als Quarzuhrmodul eingebaut oder durch eine externe
Zeitbasis realisiert sein, deren Signale der Anordnung zur Verfügung gestellt wer-
den insbesondere über ein eingebautes Funkuhrmodul.
Die eigentliche Erfassungseinrichtung kann in einer Ausprägung die angefallenen
Gebühren aus der Differenz der (absoluten) Zeitpunkte von Gesprächsaufnahme
und -beendigung und in einer anderen Ausprägung über die Zählung intern er-
zeugter „Gebührenimpulse“ ermitteln.
Um die Anordnung in vorteilhafter Weise mit jedem Komforttelefon bzw. jeder Te-
lefonanlage mit Gebührenerfassung und -anzeige einsetzen zu können, erzeugt
bei der letzteren Variante die interne Impulseinheit 16-kHz-Impulse, die hinsicht-
lich der Impulsparameter den von den Vermittlungsstellen des öffentlichen Netzes
abgegebenen 16-kHz-Impulsen entsprechen (Spalte 1, Zeile 46 bis Spalte 2,
Zeile 7; Patentanspruch 5).
Diese Überprüfung kann während aller Gespräche durchgeführt werden, die der
Kunde führt. Voraussetzung ist dafür lediglich, dass die Anordnung betriebsbereit
gehalten wird und die vollständige Tarifinformation gespeichert ist.
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Neben der Anordnung zur internen Gebührenermittlung können eine Einrichtung
zur Aufnahme innerhalb des Fernsprechnetzes erzeugter Netz-Gebührenzählim-
pulse und eine mit dieser verbundene Zähleinrichtung zum Zählen der Netz-Ge-
bührenzählimpulse vorgesehen sein. Damit ist eine Gegenüberstellung des Er-
gebnisses der internen und der vom Netzbetreiber vorgenommenen Gebührener-
mittlung möglich (Spalte 3, Zeile 65 bis Spalte 4, Zeile 6; Patentanspruch 18).
Des Weiteren ist eine mit den Ausgängen der beiden Zähleinrichtungen verbun-
dene Vergleichseinrichtung zum Vergleich der beiden Zählwerte vorgesehen, die
ein entsprechendes Vergleichsergebnis ausgibt und damit einen Signalgeber zur
Ausgabe eines Warnsignals bei Feststellung einer Nichtübereinstimmung der
Zählwerte nach Beendigung der Fernsprechverbindung ansteuert (Patentansprü-
che 19, 20).
Diese bekannte Anordnung verwirklicht die folgenden Schritte des im Patentan-
spruch 1 beanspruchten Verfahrens: Insbesondere dient die Anordnung dem Ab-
gleich der Tarifklasse, soweit hierin die Prüfung zu verstehen ist, ob die vom Netz-
betreiber angelegte und vom Telefon empfangene Tarifklasse mit der zu erwar-
tenden Tarifklasse übereinstimmt (Merkmal M1), wobei die zu erwartende Tarifin-
formation vom Kunden in einem Speicher hinterlegt wird (Merkmal M2
teilweise
). Die
Überprüfung, ob die richtige Tarifklasse anliegt, erfolgt durch einen Vergleich der
vom Telefonnetz angelegten und erhaltenen Tarifinformation mit der im Tarifspei-
cher hinterlegten Tarifinformation in einer Vergleichseinheit, auch wenn dazu nicht
die Tarifinformation als solche, sondern aus der Tarifinformation und der abge-
laufenen Gesprächszeit ermittelte Zählwerte miteinander verglichen werden
(Merkmal M3). Daneben erfolgt auch die Ausgabe einer Störungsmeldung, indem
bei Feststellung einer Nichtübereinstimmung des intern ermittelten Zählwertes und
des aus den Netzgebührenimpulsen ermittelten Zählwertes ein Warnsignal ausge-
geben wird (Merkmal M4).
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c)
spruchs 1 dadurch, dass die Überprüfung nur für eine normierte Verbindungsart
durchgeführt wird, die vom Kunden zunächst definiert wird, wobei auch nur deren
zu erwartende Tarifinformation von dem Kunden bzw. dem Betreiber änderbar in
dem Tarifspeicher hinterlegt wird (Merkmal M2
Rest
).
Dieses Unterscheidungsmerkmal bei dem durch die Druckschrift D4 offenbarten
Verfahren vorzusehen, liegt jedoch für den Fachmann durch sein Fachwissen
nahe.
Ausgehend von dem Verfahren zum Abgleich der Tarifklasse, wie es durch die in
der Druckschrift D4 beschriebene Anordnung bekannt ist, stellt sich dem Fach-
mann in der Praxis die Aufgabe von selbst, das Verfahren in der Weise zu verbes-
sern, dass es vereinfacht wird. Denn es gehört zu den üblichen Aufgaben des
Fachmanns, durch eine einfache Realisierung Herstellungskosten einzusparen
und unnötige bauliche Maßnahmen zu vermeiden.
Im Zusammenhang mit der aus der Druckschrift D4 bekannten Anordnung fällt
dem Fachmann sofort auf, dass die Überprüfung sämtlicher Gespräche einen gro-
ßen Speicher für die zu erwartende Tarifinformation bzw. das Gebührenschema
erfordert, ohne voraussehen zu können, wie groß genau dieser Speicher sein
muss, um auch zukünftige, möglicherweise sehr komplexe Gebührenschemata
aufnehmen zu können. Aus dieser einfachen Erkenntnis und dem Wunsch, den
Aufwand für den Speicher möglichst gering zu halten, ergibt sich aber auch ohne
Weiteres die Aufgabe, die Überprüfung der Tarifklasse auf eine Teilmenge aller
Verbindungen zu begrenzen. Diese Aufgabe impliziert für den Fachmann aufgrund
seines Fachwissens aber sogleich die Lösung, nämlich eine Teilmenge von Ver-
bindungen zu definieren und die Überprüfung der Gebühren nur dann durchzufüh-
ren, wenn das jeweils aktuelle Gespräch auch tatsächlich in die Teilmenge fällt.
Dabei hat der Fachmann auch im Blick, dass die Teilmenge im Extremfall aus nur
einer einzigen Verbindungsart bestehen kann, was zu einer Minimierung des
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Speicherbedarfs führen kann. Nichts anderes lehrt aber das Unterscheidungs-
merkmal der beanspruchten Erfindung gegenüber dem Stand der Technik gemäß
der Druckschrift D4 (Merkmal M2
Rest
), indem es bestimmt, dass zunächst eine
normierte Verbindungsart definiert wird, deren zu erwartende Tarifinformation von
einem Kunden bzw. einem Betreiber änderbar in einem Tarifspeicher hinterlegt
wird. Der Senat geht dabei davon aus, dass unter dem Begriff „Definieren einer
normierten Verbindungsart“ im Sinne des Merkmals M2 die Auswahl einer durch
bestimmte Kriterien definierten Teilmenge aus der Menge aller möglichen Verbin-
dungsarten zu verstehen ist. Beispiele einer so verstandenen „normierten Verbin-
dungsart“ sind:
- alle Gespräche in eine bestimmte Tarifzone, wie beispielsweise alle
Ortsgespräche oder
- alle Gespräche innerhalb eines bestimmten Tagesabschnitts.
Unter diesem Umständen liegt die Gesamtlehre des Patentanspruchs 1 gemäß
Hauptantrag für den Fachmann aber nahe; sie beruht mithin nicht auf einer erfin-
derischen Tätigkeit.
d)
tentfähige Verfahren rückbezogen ist. Nachdem das Verfahren für den Fachmann
durch den Stand der Technik in Verbindung mit dem Wissen des Fachmanns na-
hegelegen hat, liegt auch die das Verfahren durchführende Schaltungsanordnung,
die insoweit lediglich durch das Verfahren definiert ist, für den Fachmann nahe.
Ohne den Anspruch 1 können aber auch die Unteransprüche nicht zur Patenter-
teilung führen, da das Patent nur so erteilt werden kann, wie es vom Anmelder
beantragt wurde und ein eigenständiger Erfindungsgehalt der Unteransprüche von
der Anmelderin nicht geltend gemacht wurde (BGH in GRUR 1997, 120 - elektri-
sches Speicherheizgerät; BGH in GRUR 1983, 171 - Schneidhaspel). Ein solcher
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eigenständiger erfinderischer Gehalt der Unter- bzw. Nebenansprüche ist für den
Senat auch nicht ohne Weiteres ersichtlich.
4.
Zum Hilfsantrag
a)
verteidigten Fassung können gleichfalls nicht als Grundlage für eine Patentertei-
lung dienen. Deren Merkmale können wie folgt gegliedert werden (Änderungen
gegenüber dem Hauptantrag unterstrichen):
1.
M1
Verfahren zum Abgleich der Tarifklasse mittels automati-
scher Überwachung für Endgeräte, zum Beispiel Telefone,
eines Telefonnetzes,
d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t ,
M2
dass zunächst eine normierte Verbindungsart definiert
wird, deren zu erwartende Tarifinformation von einem
Kunden bzw. einem Betreiber änderbar in einem Tarif-
speicher (2) hinterlegt wird,
M3
dass beim Wählen bzw. Erzeugen einer solchen Verbin-
dung durch den Kunden die vom Telefonnetz angelegte
und erhaltene Tarifinformation von einer Wahlaussen-
dungseinheit (3) mit der im Tarifspeicher (2) hinterlegten
Tarifinformation in einer Vergleichseinheit (4) verglichen
wird und
M4’
dass bei Abweichungen eine Störungsmeldung an ein
zentrales Hintergrundsystem zur Störungsbearbeitung (5)
erzeugt wird.
6.
M5
Schaltungsanordnung zur Durchführung des Verfahrens
gemäß der Patentansprüche 1 und/oder 2.
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Die so verteidigte Fassung des Patentanspruchs 1 geht ebenfalls in zulässiger
Weise auf den ursprünglich eingereichten Patentanspruch 1 und die ursprüngliche
Erfindungsbeschreibung (Seite 5, vorletzter und letzter Absatz) zurück.
b)
vom zuvor beschriebenen Stand der Technik gemäß der Druckschrift D4 dadurch,
dass
- die Überprüfung nur für eine normierte Verbindungsart durchgeführt
wird, die vom Kunden zunächst definiert wird, wobei auch nur deren zu
erwartende Tarifinformation von dem Kunden bzw. dem Betreiber än-
derbar in dem Tarifspeicher hinterlegt wird (Merkmal M2
Rest
), und
- die Störungsmeldung an ein zentrales Hintergrundsystem erzeugt wird
(Merkmal M4’)
aa)
Lehre vorzusehen, liegt für den Fachmann aufgrund seines Fachwissen auf der
Hand.
Hinsichtlich des ersten Unterscheidungsmerkmals gelten die Ausführungen zum
Hauptantrag unter 3.c), auf die insoweit verwiesen wird.
Soweit gegenüber dem Anspruch 1 gemäß Hauptantrag weiter einschränkend be-
ansprucht wird, dass die Störungsmeldung an ein zentrales Hintergrundsystem er-
zeugt wird, beruht dies ebenfalls auf rein fachmännischen Überlegungen.
Gemäß der Druckschrift D4 wird das bei Feststellung einer Nichtübereinstimmung
der beiden Zählwerte erzeugte Warnsignal an einem Signalgeber ausgegeben,
der sich offensichtlich im Bereich des Kunden (Teilnehmers) befindet (vgl. D4,
Spalte 1, Zeilen 40 bis 42: „eigenständige Gebührenermittlung für Fernsprechver-
bindungen durch den Endstellenbetreiber“; Spalte 6, Zeile 65, Fig. 2: Anzeigeein-
- 14 -
heit 112 und Summer 117 als Bestandteil der Schaltungsanordnung). Veranlasst
durch das Warnsignal und unter Verwendung von protokollierten Verbindungsda-
ten (Spalte 4, Zeilen 22 bis 39) kann der Kunde sich an den Netzbetreiber wen-
den, um seine Beanstandungen vorzutragen.
Der Fachmann, der immer auch die alltäglichen Kundenwünsche im Blick hat, er-
kennt ohne weiteres, dass ein Bedarf dafür besteht, die Meldung nicht (oder nicht
nur) beim Kunden zu erzeugen, sondern an eine für die Fehlerbeseitigung zustän-
dige Stelle zu übertragen. Dies wäre auch unter betriebswirtschaftlichen Gesichts-
punkten ein alltäglicher Wunsch im Sinne der Kundenzufriedenheit (BPatGE 45,
18 - Selbstbedienungs-Chipkartenausgabe).
Bei einer solchen Aufgabe liegt es aber für den Fachmann nahe, dass „bei Abwei-
chungen eine Störungsmeldung an ein zentrales Hintergrundsystem zur Stö-
rungsbearbeitung erzeugt“ wird, wobei der Senat dieses Merkmal ausgehend von
den Darlegungen der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung dahin-
gehend versteht, dass die Störungsmeldung nicht nur für das zentrale Hinter-
grundsystem erzeugt wird, sondern auch an dieses übertragen wird. Der Senat
versteht in diesem Zusammenhang unter dem Begriff „zentrales Hintergrundsys-
tem“ dasjenige System innerhalb des Telefonnetzes, für das die Störungsmeldung
von Interesse ist.
Mit der Erzeugung der Störungsmeldung „an ein zentrales Hintergrundsystem“
wird die aus der Druckschrift D4 bekannte zweistufige Meldungskette (Störungs-
meldung beim Teilnehmer, anschließend Reklamation beim Netzbetreiber) durch
ein für den Fachmann selbstverständliches technisches Mittel verkürzt. Dies ist je-
doch eine unter allen Gesichtspunkten naheliegende Maßnahme, die die Patent-
fähigkeit nicht begründen kann.
bb)
schrift D4 gemeinsam vorzusehen, beruht nicht auf erfinderischer Tätigkeit. Die
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Einzelmaßnahmen betreffen zwar jeweils nicht unmittelbar in einem technischen
Zusammenhang stehende Details, sie sind aber für den Fachmann so offensicht-
lich und einfach, dass auch in der Kombination beider Maßnahmen mit dem Stand
der Technik lediglich fachgemäßes Handeln gesehen werden kann.
c)
che 2 bis 5 gelten die Ausführungen unter 3 d) zum Hauptantrag entsprechend.
5.
Nach alledem erweist sich die Beschwerde gegen die Zurückweisung der Pa-
tentanmeldung als unbegründet.
Dr. Mayer
Werner
Gottstein
Kleinschmidt
Pr