Urteil des BPatG vom 05.08.2004

BPatG: beschreibende angabe, unterscheidungskraft, eugh, link, verkehr, minimum, wortmarke, mitbewerber, bestandteil, rom

BUNDESPATENTGERICHT
30 W (pat) 264/04
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 303 30 850.8
hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 21. Mai 2007 unter Mitwirkung …
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
BPatG 152
08.05
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G r ü n d e
I.
Zur Eintragung in das Markenregister angemeldet ist die Wortmarke
„PowerLink“
für die Waren der Klassen 09
„Elektrotechnische und elektronische Apparate, Geräte und Instru-
mente (soweit in Klasse 9 enthalten); elektrische Signal-, Mess-,
Zähl-, Registrier-, Überwachungs-, Steuer-, Regel- und Schaltge-
räte; elektrische Dateneingabe-, -verarbeitungs-, -übertragungs-,
-speicher- und -ausgabegeräte; Datenverarbeitungsprogramme“.
Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patentamts hat durch Beschluss ei-
nes Prüfers des höheren Dienstes vom 5. August 2004 dem angemeldeten Zei-
chen die Eintragung versagt, weil es sich um eine beschreibende und nicht unter-
scheidungskräftige Angabe gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG handele. Zur
Begründung ist ausgeführt, die angemeldete Wortfolge weise in unmittelbar be-
schreibender Weise darauf hin, dass es sich bei den entsprechenden Waren um
Geräte handele, welche über einen Link, d. h. eine Verbindung für bzw. mit Power
verfügten, etwa auch eine Stromverbindung. Für diese Waren sei die Marke als
beschreibende Angabe gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG freizuhalten. Darüber
hinaus fehle ihr hinsichtlich dieser Waren die erforderliche Unterscheidungskraft
gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, da sich die Marke in der Art der Wortbildung
und hinsichtlich des Gesamtbegriffes nahtlos in eine lange Reihe bereits existie-
render vergleichbarer Begriffe mit „power“ oder „link“ einreihe.
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Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, die zur Be-
gründung ausführt, dass die Markenstelle die Unterscheidungskraft der angemel-
deten Marke pauschal ohne nähere Auseinandersetzung mit den einzelnen Waren
verneint habe, abgesehen davon, dass bereits ein Minimum an Unterscheidungs-
kraft ausreiche. Die Marke habe keinen klaren beschreibenden, sondern allenfalls
allusiven Charakter, da nicht ersichtlich sei, auf welche bestimmte, für den Verkehr
bedeutsame Eigenschaft der Ware selbst sie Bezug nehmen könnte.
Die Anmelderin beantragt,
den Beschluss der Markenstelle aufzuheben.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den sonstigen Akteninhalt verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist in der Sache ohne Erfolg. Der Eintragung der An-
meldung stehen die Schutzhindernisse eines bestehenden Freihaltungsbedürfnis-
ses nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG und der fehlenden Unterscheidungskraft gem.
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen.
1. Bei der angemeldeten Wortverbindung „PowerLink“ handelt es sich um eine wa-
renbeschreibende Angabe im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, deren Bedeu-
tung von den angesprochenen inländischen Verkehrskreisen ohne weiteres er-
kannt wird und dem Verkehr zur Bezeichnung der Art, Beschaffenheit und Bestim-
mung der angemeldeten Waren sowie als Bestimmungsangabe für die angemel-
deten Dienstleistungen dienen kann.
Das angemeldete Zeichen ist durch die Binnengroßschreibung ersichtlich und
sprachüblich aus den Bestandteilen „Power“ und „Link“ zusammengesetzt.
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Der Zeichenbestandteil „Power“ steht im Englischen für „Macht, Kraft, Stärke“
(PONS-Großwörterbuch Englisch, 2001, S. 633 li. Sp.) und hat in diesem Sinne
auch Eingang in die deutsche Sprache gefunden (vgl. Duden, Deutsches Univer-
salwörterbuch, 6. Aufl. 2006, S. 1308 li. Sp.). Wie der Senat bereits in einer frühe-
ren Entscheidung festgestellt hat, wurde der Begriff in die Umgangssprache als
allgemeiner Verstärkungshinweis aufgenommen und steht in zusammengesetzten
Substantiven für besondere Kraftfülle oder Leistungsfähigkeit („Powerfrau, Power-
play, Powerslide“) (vgl. Az. 30 W (pat) 175/01 vom 17.06.02, z. B. in PAVIS
PROMA CD-ROM -powerbind).
Der zweite Bestandteil „Link“ ist ebenfalls aus der englischen Sprache in den deut-
schen Wortschatz mit der Bedeutung „Verbindung“ übergegangen (vgl. Duden
a. a. O., S. 1082 mi. Sp.).
Das Gesamtzeichen stellt sich für den deutschen Verkehr ohne weiteres verständ-
lich im Sinne von „leistungsstarker Verbindung“ dar und ist damit für die Geräte,
für welche die Marke gelten soll, unmittelbar beschreibend jedenfalls in Gestalt ei-
ner Merkmalsangabe, dass sie nämlich über eine entsprechende Verbindung ver-
fügen oder dafür geeignet sind. Dies gilt auch für die beanspruchten Datenverar-
beitungsprogramme, die auf leistungsfähige Verbindungen abgestimmt sein kön-
nen. Ein solcher Sachhinweis muss daher zur ungehinderten Verwendung durch
die Mitbewerber freigehalten werden. Dass die Wortfolge auch im Sinne von
„Stromverbindung“ verstanden werden kann, ändert nichts am Freihaltungsbedürf-
nis, da bereits die beschreibende Bedeutung einer Wortmarke in einer Richtung
zur Zurückweisung führt (vgl. EuGH GRUR 2004, 146 - DOUBLEMINT), wobei es
ausreicht, dass dieses für eine beschreibende Verwendung geeignet ist (vgl.
EuGH GRUR 2004, 680 - BIOMILD).
2. Dem angemeldeten Zeichen fehlt für die beanspruchten Waren auch jegliche
Unterscheidungskraft gem. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Die von den spezielleren
Waren der Marke angesprochenen Verkehrskreise werden in der Wortfolge keinen
Hinweis auf die Herkunft der damit gekennzeichneten Waren aus einem bestimm-
ten Geschäftsbetrieb sehen. Denn der beschreibende Gehalt der Marke, der sich
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angesichts einfachster und auch im hiesigen Sprachraum geläufiger Einzelbegriffe
ohne weiteres ergibt, wenn nicht gar aufdrängt, steht so deutlich und unmissver-
ständlich im Vordergrund, dass der Gedanke an einen betrieblichen Herkunftshin-
weis für den Verkehr fernliegt. Gleichermaßen hat der Senat auch in seiner oben
angeführten Entscheidung „powerbind“ den Sinngehalt „leistungsfähige Verbin-
dung“ im Kontext der dort betroffenen Waren „Heftdraht“ für ohne weiteres erkenn-
bar gehalten.
Soweit sich die Anmelderin im Übrigen darauf beruft, dass einer Marke die Eintra-
gung nicht versagt werden könne, wenn sie wie hier über ein Minimum an Unter-
scheidungskraft verfüge, so ist dem entgegenzuhalten, dass sich der Europäische
Gerichtshof (EuGH) ausdrücklich gegen eine solche Differenzierung gewendet
hat, da dem Gesetzeswortlaut eine Reduzierung des Maßstabes der Unterschei-
dungskraft nicht entnommen werden könne (EuGH GRUR 2003, 58 (59)
- Companyline; vgl. dazu Ströbele/Hacker, MarkenG, 8. Aufl. 2006, § 8 Rdn. 75).
Aus der Eintragung anderer, möglicherweise identischer deutscher Marken lässt
sich kein Anspruch der Anmelderin auf Registrierung ableiten. Die deutsche
Rechtsprechung geht von jeher davon aus, dass Voreintragungen - selbst identi-
scher Marken - weder für sich noch in Verbindung mit dem Gleichheitssatz des
Grundgesetzes zu einer Selbstbindung derjenigen Stellen führen, welche über die
Eintragung zu befinden haben (vgl. z. B. BGH BlPMZ 1998, 248 - Today; BPatGE
32, 5 - CREATION GROSS und zuletzt ausführlich BPatG MarkenR 2007, 88 ff.
- Papaya). Denn die Entscheidung über die Schutzfähigkeit einer Marke stellt kei-
ne Ermessens-, sondern eine Rechtsfrage dar. Im Recht der Europäischen Ge-
meinschaft (Markenrichtlinie, GMV) gilt im Übrigen nichts Anderes, wie der Euro-
päische Gerichtshof in den letzten Jahren mehrfach festgestellt hat (vgl. z. B.
GRUR 2004, 674 - Postkantoor; GRUR 2004, 428, Nr. 63 - Henkel).
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Nach alledem musste die Beschwerde der Anmelderin ohne Erfolg bleiben.
gez.
Unterschriften