Urteil des BPatG vom 17.02.2004

BPatG (marke, beschwerde, verhältnis zu, telekommunikation, klasse, wiedergabe, gesamteindruck, aufzeichnung, bildmarke, verkehr)

BPatG 154
6.70
BUNDESPATENTGERICHT
27 W (pat) 191/03
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(Aktenzeichen)
Verkündet am
17. Februar 2004
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
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betreffend die Marke 397 30 951
hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts aufgrund
der mündlichen Verhandlung vom 17. Februar 2004 durch die Vorsitzende Richte-
rin Dr. Schermer sowie die Richter Dr. van Raden und Schwarz
beschlossen:
1. Auf die Beschwerde der Widersprechenden 1 wird der Beschluss der
Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts vom
3. April 2003 aufgehoben, soweit die Widersprüche aus den Marken
397 21 733 und 396 29 165 zurückgewiesen worden sind.
2. Die Löschung der Marke 397 30 951 wird aufgrund der Widersprüche aus
den Marken 397 21 733 und 396 29 165 für alle Waren und Dienstleistun-
gen mit Ausnahme der Waren „Mechaniken für geldbetätigte Apparate“ an-
geordnet.
3. Die Beschwerde der Widersprechenden aus der Marke IR 537 767 wird im
Hinblick auf die Löschungsanordnung gemäß Nummer 2 für zur Zeit ge-
genstandslos erklärt.
G r ü n d e
I.
Gegen die am erfolgte Eintragung der Wort-/Bildmarke 397 30 951
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für die Waren und Dienstleistungen
„Apparate für die Schwachstromtechnik (bis 1000V) und für die Nachrich-
ten-, Hochfrequenz- und Regelungstechnik, elektrische Apparate und In-
strumente (soweit in Klasse 9 enthalten), Alarmanlagen, Ladegeräte mit
und ohne Meß-, Kontroll- und Regelungsfunktion, Überwachungsgeräte und
-anlagen, elektrische Prüfgeräte, Prüfhandapparate, Prüftelefone, elektri-
sche und elektronische Regelgeräte und Steuerungen für Maschinen und
Anlagen, Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton
und Bild; Magnetaufzeichnungsträger; Verkaufsautomaten und Mechaniken
für geldbetätigte Apparate; Registrierkassen, Rechenmaschinen, Datenver-
arbeitungsgeräte, Notebooks und Computer und deren Teile; elektronische
Geräte für die Telekommunikation; Spiele, Spielzeug; Telekommunikation“
ist Widerspruch eingelegt aus den prioritätsälteren Marken 396 29 165
,
geschützt für
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„Scheren, Messer, Gabeln, Löffel, Rasierapparate; Telefonapparate, Tele-
faxgeräte, Anrufbeantworter, Taschenrechner, elektrische Apparate und In-
strumente soweit in Klasse 9 enthalten, photografische und optische Appa-
rate, nämlich Kameras, Objektive, Ferngläser, Geräte zur Aufzeichnung,
Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild, nämlich Videokameras,
Rundfunkgeräte, Kassettenrecorder, CD-Player, TV/Video-Geräte sowie
Kombinationen davon; elektrische Haushaltsgeräte/Elektro-Kleingeräte,
nämlich Toaster, Kaffeemaschinen, Wasserkocher, Bügeleisen, elektrische
Haartrockengeräte, Waffeleisen, Zitruspressen, Entsafter, Heizlüfter, Mixer,
elektrische Haarschneidegeräte, Kompressoren, Taschenlampen, Leuch-
ten, Alkoholtester, Ventilatoren, Insektenvernichter, Staubsauger, Batterie-
Ladegeräte; Uhren und Zeitmeßinstrumente, nämlich Funkwecker, Kurz-
zeitmesser, Uhren; Geräte und Behälter für den Haushalt, nämlich Edel-
stahl-Isolierflaschen, Töpfe“,
der für dieselben Waren eingetragenen Wortmarke 397 21 733
TRONIC
sowie der für die Waren und Dienstleistungen
9 :
Ordinateurs, appareils pour l’entrée et la sortie des données,
terminaux, appareils de traitement de textes, appareils et
instruments pour enregistrer et reproduire des données ;
machines de bureau ; supports d’enregistrement sous forme
de bandes, disques ou sous d’autres formes éventuelles
(non compris dans d’autres classes), porteurs ou non de
données, plus particulièrèment programmes d’ordinateurs
enregistrés.
16 : Bandes, cartes, disques, papier et autres produits similaires
en papier ou en carton pour l’enregistrement de données,
tous ces produits étant utilisés en relation avec tous les
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appareils et instruments mentionnés dans la classe 9 ;
machines de bureau.
42 : Services d’automatisation, programmation pour ordinateurs,
consultations et services de conseils en matière d’automa-
tisation, de programmation pour ordinateurs et en matière de
traitement automatique de données.
international registrierten Wortmarke IR 537 767
GETRONICS.
Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts hat durch
Beschluss eines Beamten des gehobenen Dienstes sämtliche Widersprüche zu-
rückgewiesen, weil sie eine Gefahr von Verwechslungen zwischen der jüngeren
und den älteren Marken trotz jeweils bestehender Nähe oder sogar teilweiser
Identität zwischen den Waren und Dienstleistungen der jüngeren Marke und den
Waren der jeweiligen Widerspruchsmarken nicht gesehen hat. Hinsichtlich der
Marke 396 29 165, der Wort-/Bildmarke TRONIC, hat sie in der grafischen Aus-
gestaltung der Marken erhebliche Unterschiede festgestellt, hinter denen der je-
weilige Bestandteil „tronic“ als rein sachbezogene, auf Elektronik verweisende An-
gabe zurücktrete. Auch hinsichtlich der Wortmarke 397 21 733 hat sie keine Mar-
kenähnlichkeit gesehen, da das beschreibende Wort „TRONIC“ im maßgeblichen
Gesamteindruck der jüngeren Marke keine prägende Stellung habe, vielmehr
werde diese durch den stilisierten Großbuchstaben G bestimmt. Die jüngere
Marke, die als „G-Tronic“ gelesen werden könne, sei aber auch gegenüber der IR-
Marke 537 767 GETRONICS im Hinblick auf die unterschiedlichen Wortanfänge
mit G bzw. GE als hinreichend unterschiedlich anzusehen.
Hiergegen hat die Inhaberin der Widerspruchsmarke „Getronics“, die Widerspre-
chende
2, Beschwerde eingelegt. Die Inhaberin der Widerspruchsmarken
„TRONIC“, die Widersprechende 1, hatte zunächst gegen den angegriffenen Be-
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schluss Erinnerung und auf gerichtliche Mitteilung hin ebenfalls Beschwerde ein-
gelegt. Mit ihren Beschwerden begehren die Widersprechenden die Aufhebung
des angegriffenen Beschlusses und die Löschung der jüngeren Marke.
Die Widersprechende 1 sieht eine Verwechslungsgefahr zwischen der jüngeren
Marke und ihren prioritätsälteren Marken „TRONIC“. Zwischen den von den Mar-
ken erfassten Waren bestehe teils Identität, teils erhebliche bis engste Ähnlichkeit,
da es jedenfalls immer um Waren gehe, die zumindest in ihrer Verwendung auf-
einander bezogen sein könnten. Entsprechendes gelte für die Dienstleistung „Te-
lekommunikation“ im Verhältnis zu „Telefonapparaten, Telefaxgeräten, Anrufbe-
antwortern“. Die Markenähnlichkeit liege in dem Bestandteil TRONIC, der den Ge-
samteindruck der jüngeren ebenso wie der älteren Wort-/Bildmarke präge und mit
der älteren Wortmarke identisch sei. Die grafische Gestaltung der jüngeren Marke
führe nicht dazu, dass diese als G-TRONIC angesehen werde, da das grafische
Element nicht als Buchstabe „G“ zu erkennen sei und folglich bei der Benennung
der jüngeren Marke keine Rolle spiele. Es stünden sich daher jeweils Marken ge-
genüber, die als TRONIC bezeichnet würden, so dass klangliche und schriftbildli-
che Identität bestehe.
Die Widersprechende 2 sieht ihrerseits eine Verwechslungsgefahr zwischen ihrer
Marke „GETRONICS“ und der jüngeren Marke, weil deren Bildbestandteil vom
Verkehr als „G“ gelesen werde. Damit stimme sie mit der Widerspruchsmarke
überein, weil der Unterscheid zwischen „Tronic“ und „TRONICS“ vom Verkehr
kaum wahrgenommen werde.
Die Markeninhaber wenden sich gegen die Beschwerden. Sie sind der Ansicht, bei
ihrer Marke stehe der stilisierte Großbuchstabe G im Vordergrund, so dass eine
Verwechslung mit den anders gestalteten Widerspruchsmarken auszuschließen
sei. Sie haben außerdem ein neues Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen
eingereicht und erklärt, den Widerspruchsführern im Interesse einer einvernehmli-
chen Lösung entgegen kommen zu wollen, indem „wir eine Einschränkung bzw
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Reduzierung unseren Verzeichnisses der Waren und Dienstleistungen in Betracht
ziehen“.
Die Widersprechenden haben in der mündlichen Verhandlung, an der die Mar-
keninhaber nicht teilgenommen haben, ihre Standpunkte vertieft und ihre Wider-
sprüche jeweils hinsichtlich der Waren „Mechaniken für geldbetätigte Apparate“
der angegriffenen Marke zurückgenommen.
II.
1. Die
Beschwerden
gegen
den Beschluss der Markenstelle sind gemäß § 165
Abs. 5 Nr. 1 und 2 MarkenG zulässig.
2. Die
Beschwerde
der
Widersprechenden 1 ist begründet, weil die Gefahr
von Verwechslungen der Vergleichsmarken i.S.d. §§ 42 Abs. 2 Nr. 1, 9 Abs. 1
Nr. 2 MarkenG besteht; die jüngere Marke hält den erforderlichen Abstand zu den
älteren Marken nicht ein.
Die Verwechslungsgefahr beurteilt sich unter Berücksichtigung der miteinander in
einer Wechselbeziehung stehenden Kriterien der Ähnlichkeit der Waren und
Dienstleistungen sowie der Marken und der Kennzeichnungskraft der älteren
Marke (vgl. EuGH GRUR 1998, 922 – Canon; GRUR Int. 1999, 734 – Lloyd), wo-
bei ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren durch einen größeren Grad der
Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden kann und umgekehrt (st. Rspr., vgl.
EuGH GRUR 1998, 387, Nr. 23 f - Sabél/Puma).
3.
Bei der Beurteilung der Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen der
sich gegenüberstehenden Marken ist das im Register eingetragene Waren- und
Dienstleistungsverzeichnis der jüngeren Marke zugrunde zulegen, weil die Erklä-
rung der Markeninhaber, sie wollten das von ihnen eingeschränkte bzw. reduzierte
Verzeichnis „in Betracht ziehen“, keine eindeutige Beschränkungserklärung dar-
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stellt. Im übrigen enthält das neue Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen
gegenüber den eingetragenen Waren- und Dienstleistungsbegriffen zahlreiche
Erweiterungen, die unzulässig sind und daher ohnehin nicht hätten berücksichtigt
werden dürfen.
Zwischen den eingetragenen Waren und der Dienstleistung „Telekommunikation“
der jüngeren Marke einerseits und den Waren der Widerspruchsmarken anderer-
seits besteht teils Identität, teils erhebliche Ähnlichkeit. Die „Geräte zur Aufzeich-
nung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild“ sind identisch in beiden
Warenverzeichnissen enthalten. Gleiches gilt für „Elektrische Apparate und In-
strumente (soweit in Klasse 9 enthalten)“. Unter letzteren Begriff sind auch die von
der jüngeren Marke umfassten „Apparate für die Schwachstromtechnik (bis 1000
V) und für die Nachrichten-, Hochfrequenz- und Regelungstechnik, Alarmanlagen,
Überwachungsgeräte und –anlagen, elektrische Prüfgeräte, Prüfhandapparate,
Prüftelefone elektrische und elektronische Regelgeräte und Steuerungen für
Maschinen und Anlagen sowie „Verkaufsautomaten; Registrierkassen, Rechen-
maschinen“ zu subsumieren.
Die „Ladegeräte mit und ohne Meß-, Kontroll- und Regelungsfunktion“ der jünge-
ren Marke liegen im engsten Ähnlichkeitsbereich der mit den Widerspruchsmarken
beanspruchten „Batterie-Ladegeräte“.
„Magnetaufzeichnungsträger“ sind den Videokameras und Kassettenrecordern der
älteren Marke ähnlich, weil sie zum Betrieb dieser Geräte notwendigerweise erfor-
derlich sind (stRspr., vgl Richter/Stoppel, Die Ähnlichkeit von Waren und Dienst-
leistungen, 12. Aufl., S 348). Auch die Waren „Spiele, Spielzeug“ weisen eine be-
achtliche Ähnlichkeit zu den „Geräten zur Aufzeichnung, Übertragung und Wie-
dergabe von Ton und Bild, nämlich Videokameras, Rundfunkgeräte, Kassettenre-
corder, CD-Player, TV/Video-Geräte sowie Kombinationen davon“ auf, da heut-
zutage viele Spiele mit Ton- und Bildwiedergabe ausgestattet sind oder auf dazu
bestimmten Geräten dargestellt werden.
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„Datenverarbeitungsgeräte, Notebooks und Computer und deren Teile; elektroni-
sche Geräte für die Telekommunikation“ sowie die Dienstleistung „Telekommuni-
kation“ schließlich liegen im relevanten Ähnlichkeitsbereich zu den Waren „Tele-
fonapparate, Telefaxgeräte, Anrufbeantworter, Taschenrechner“ der älteren
Marke, denn die Einsatzbereiche von Telekommunikation und Datenverarbeitung
überschneiden sich heutzutage im Rahmen der Computer-Telephonie-Integration,
bei der die verschiedenen Elemente nach möglichst offenen Standards zusam-
menwirken, so dass ein grundliegender Unterschied hier nicht mehr zu sehen ist
(st.Rspr., vgl Richter/Stoppel, aaO, S 393).
4.
In Anbetracht der teilweisen Identität der Waren und im übrigen beachtli-
chen sachlichen und wirtschaftlichen Berührungspunkte der Waren und Dienst-
leistungen reicht der Abstand, den die sich gegenüberstehenden Marken zueinan-
der halten, nicht aus, um die Gefahr von Verwechslungen auszuschließen. Bei
dieser Beurteilung ist nicht nur auf den bildlichen Gesamteindruck der Marken ab-
zustellen. Sie sind auch in ihrer Klangwirkung miteinander zu vergleichen, weil die
mündliche Wiedergabe von Warenkennzeichnungen im Geschäftsverkehr eine er-
hebliche Rolle spielt, zB bei Verkaufsgesprächen im Laden, telefonischen Waren-
bestellungen, Auskünften oder Empfehlungen (vgl EuGH GRUR 1998, 387, 390 –
Sabél/Puma; GRUR Int. 1999, 734, 736 – Lloyd; BGH GRUR 1999, 241, 243 – Li-
ons; GRUR 2002, 167, 170 – Bit/Bud).
Die jüngere Wort-Bildmarke wird der Verkehr in der Regel mit dem Wort „TRONIC“
wiedergeben. Das davor angeordnete Bildelement mag von den Markeninhabern
zwar als grafisch gestaltete Initiale „G“ ihres Familiennamens konzipiert worden
sein. Dies ist für den Betrachter aber nicht erkennbar, weil die Marke selbst den
Familiennamen nicht enthält und eine etwaige Absicht der Markeninhaber, die
Marke in Verbindung mit ihrem Namen so verwenden, dass sich dem Verkehr das
Bildelement möglicherweise als stilisiertes „G“ erschließt, nicht berücksichtigt wer-
den kann. Für sich allein gesehen ist das vor dem Wort „TRONIC“ angeordnete
schlangenartige Gebilde in lebhaft bewegter Darstellung jedenfalls nur mit beson-
derer Fantasie als „G“ zu lesen. Für den weit überwiegenden Teil der Verbraucher
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liegt es daher fern, die angegriffene Marke mit „GETRONIC“ wiederzugeben. Sie
werden die Marke im mündlichen Geschäftsverkehr aber auch nicht als „TRONIC
mit Schlange“ bezeichnen, denn es entspricht einem anerkannten Erfahrungssatz,
dass eine aus Wort- und Bildelementen kombinierte Marke nur mit dem Wort als
einfachster und kürzester Form der Benennung wiedergegeben wird, hier also
„TRONIC“ (vgl BGH GRUR 1996, 198, 200 – Springende Raubkatze; 2000, 895,
896 – EWING; 2000, 506 – ATTACHÉ/TISSERAND; aaO – Bit/Bud).
Da auch die Widerspruchsmarke 397 21 733 aus dem Wort „TRONIC“ besteht und
bei der Widerspruchsmarke 396
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165 ebenfalls nur eine Benennung mit
„TRONIC“ in Betracht kommt, sind beide Marken mit der jüngeren Marke in klang-
licher Hinsicht identisch.
5.
Der Ansicht der Markenstelle, „TRONIC“ sei als rein sachbezogene Angabe
derart kennzeichnungsschwach, dass sich der Schutzbereich der Widerspruchs-
marken nicht auf die bildlich ausgestaltete jüngere Marke erstrecke, vermag der
Senat nicht zu folgen. Bei „TRONIC“ handelt es sich zwar um eine stark „spre-
chende“ Kennzeichnung mit einem deutlichen Anklang an den Begriff „Elektronik“.
Es kann aber nicht festgestellt werden, dass das Wort „TRONIC“ für sich allein als
Kurzform für „Elektronik“ üblich ist. „TRONIC“ wird vielmehr ausschließlich als Be-
standteil von Wortverbindungen verwendet (ua Mechatronik, Biotronik), während
es in substantivischer Alleinstellung zumindest eine gewisse kennzeichnende Ei-
gentümlichkeit besitzt. Den Widerspruchsmarken kann daher der Schutz gegen-
über einer jüngeren Marke, die das Wort „TRONIC“ identisch als einen den klang-
lichen Gesamteindruck prägenden Bestandteil enthält, nicht abgesprochen wer-
den.
6.
Auf die Beschwerde der Widersprechenden 1 war der angefochtene Be-
schluss daher aufzuheben und die Löschung der Marke 397 30 951 hinsichtlich
der mit den beiden Widersprüchen angegriffenen Waren und Dienstleistungen an-
zuordnen. Da die Widersprechende 2 mit ihrer Beschwerde keine weitergehende
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Löschung beantragt, ist ihre Beschwerde als zur Zeit gegenstandslos zu betrach-
ten.
7.
Gründe, von der allgemeinen Kostentragungsregel des § 71 Abs. 1 Satz 2
MarkenG abzuweisen, sind nicht ersichtlich.
Dr. Schermer
Schwarz
Dr. van Raden
Na