Urteil des BPatG vom 05.07.2006
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BPatG 152
08.05
BUNDESPATENTGERICHT
28 W (pat) 105/05
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 304 28 766.0
hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 5. Juli 2006 unter Mitwirkung …
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beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Angemeldet beim Deutschen Patent- und Markenamt zur Eintragung in das Re-
gister sind die Wörter
Kochclub N
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für die folgenden Waren der Klassen 29, 30, 32 und 33:
„Fleisch, Fisch, Geflügel und Wild; Fleischextrakte; konserviertes,
getrocknetes und gekochtes Obst und Gemüse; Gallerten (Ge-
lees); Konfitüren, Kompotte; Eier, Milch und Milchprodukte; Spei-
seöle und -fette.
Kaffee, Kakao, Zucker, Reis; Tapioka, Sago, Kaffeeersatzmittel;
Mehle und Getreidepräparate; Brot, feine Backwaren und Kondi-
torwaren, Speiseeis; Honig, Melassesirup; Hefe, Backpulver; Salz;
Senf; Essig, Saucen (Würzmittel); Gewürze; Kühleis.
Biere, Mineralwässer- und kohlensäurehaltige Wässer und andere
alkoholfreie Getränke; Fruchtgetränke und Fruchtsäfte; Sirupe und
andere Präparate für die Zubereitung von Getränken.
Alkoholische Getränke, insbesondere Sekt, Vodka“.
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Die Markenstelle für Klasse 29 des Deutschen Patent- und Markenamts hat diese
Anmeldung zunächst mit Verfügung vom 17. August 2004 mit folgender Begrün-
dung beanstandet: Die angemeldete Wortfolge sei nicht - wie von § 8 Abs. 2 Nr. 1
Kochclub N
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gebildet und bezeichne einen Kochklub, d. h. eine Vereinigung von Personen mit
N
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sammenhang eine reine Qualitätsangabe dar, die auf eine Spitzenstellung dieses
Kochclub N
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§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG.
Auf der Linie dieser Beanstandungen hat die Markenstelle später die Anmeldung
mit Beschlüssen vom 28. Januar und vom 23. Mai 2005, von denen letzterer im
Erinnerungsverfahren erging, zurückgewiesen.
Der Anmelder hat im patentamtlichen Verfahren zu den Beanstandungen der Mar-
kenstelle keine Stellungnahme abgegeben und seine Erinnerung nicht begründet.
Mit seiner Beschwerde betreibt der Anmelder die Eintragung der angemeldeten
Kochclub N
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kenfähig sei. Das begründe die notwendige Unterscheidungskraft i. S. v. § 8
Abs. 2 Nr. 1 MarkenG und schließe ein Freihaltungsbedürfnis i. S. v. § 8 Abs. 2
Nr. 2 MarkenG aus, zumal die angemeldete Wortfolge nicht beschreibend sei. Bei
der Beurteilung der Unterscheidungskraft müsse im Übrigen ein großzügiger Maß-
stab angelegt werden. Jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft mache
ein Zeichen schutzfähig.
Außerdem vertritt der Anmelder die Auffassung, dass die Eintragung auch auf § 5
Markengesetz gestützt werden könne. Denn es sei anerkannt, dass für Zeichen
von nicht im Handelsregister eingetragenen Gewerbetreibenden oder - und zwar
unabhängig von der Rechtsfähigkeit - von im geschäftlichen Verkehr unter einem
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Gesamtnamen tätigen BGB-Gesellschaften oder Vereinen Namensschutz nach
dieser Vorschrift beansprucht werden könne.
Mit dieser Begründung beantragt der Anmelder sinngemäß,
die angegriffenen Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 29 des
Deutschen Patent- und Markenamts vom 28. Januar und vom
23. Mai 2005 aufzuheben.
Mit richterlicher Verfügung vom 16. Mai 2006 hat der erkennende Senat den An-
melder auf eine Reihe von Bedenken gegen die Begründetheit der Beschwerde
hingewiesen und für eine Stellungnahme dazu eine Frist von einem Monat be-
stimmt. Zu dieser Verfügung hat sich der Anmelder nicht geäußert. Er hat auch
keinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt.
II.
Die zulässige Beschwerde des Anmelders hat in der Sache keinen Erfolg, weil
einer Eintragung des angemeldeten Zeichens das Schutzhindernis der fehlenden
Unterscheidungskraft i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegensteht.
Diese Entscheidung kann im schriftlichen Verfahren ergehen. Das Patentgericht
entscheidet über Beschwerden in Markensachen grundsätzlich ohne mündliche
Verhandlung, § 69 MarkenG. Eine mündliche Verhandlung ist lediglich vorge-
schrieben, wenn einer der Beteiligten sie beantragt, Beweis erhoben werden soll
oder wenn das Patentgericht eine solche für sachdienlich hält. Die Beteiligten des
Beschwerdeverfahrens haben also zu gewärtigen, dass das Beschwerdegericht
ohne mündliche Verhandlung entscheidet. Das Gericht ist bei seiner Beschluss-
fassung im schriftlichen Verfahren nicht an einen bestimmten Termin gebunden.
Der Anmelder konnte deshalb nicht darauf vertrauen, dass ihn das Gericht über
einen Termin zur Beschlussfassung unterrichten würde. Hier hatte der erkennende
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Senat den anwaltlich vertretenen Anmelder mit richterlicher Verfügung vom
16. Mai 2006 auf die Bedenken des Senats gegen die Begründetheit der Be-
schwerde hingewiesen und eine Frist zur Stellungnahme von einem Monat be-
stimmt. Der Beschluss ist nach Ablauf dieser Frist ergangen. Bis dahin hat den
Senat keine Stellungnahme des Anmelders erreicht, auch kein Antrag auf Durch-
führung einer mündlichen Verhandlung. Damit wurde das rechtliche Gehör ge-
wahrt (vgl. BGH GRUR 1997, 223, 224 - „Ceco“).
Eine Eintragung der angemeldeten Marke nach § 5 MarkenG kommt schon des-
wegen nicht in Betracht, weil es sich bei dieser Vorschrift um eine eigenständige
Rechtsmaterie handelt, die vom Markenrecht im engeren Sinne getrennt ist (vgl.
Ströbele/Hacker, MarkenG 8. Aufl., §§ 5 Rdn. 2 ff., 15 Rdn. 1 ff.). Insbesondere
unterliegen die geschäftlichen Bezeichnungen nach § 5 MarkenG nicht dem re-
gisterrechtlichen Eintragungsverfahren nach §§ 32 ff. MarkenG.
Kochclub N
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steht im Übrigen das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft i. S. v.
§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen, weil die angesprochenen Verkehrskreise in
diesem Zeichen im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren der
Klassen 29, 30, 32 und 33 regelmäßig keinen Hinweis darauf sehen werden, aus
welchem konkreten Unternehmen diese Waren stammen. Das Wort „Klub“ - oder
das auch in Deutschland ohne weiteres verständliche englische Wort „club“ - be-
zeichnet einen geschlossenen privaten Verein, dessen Mitglieder gemeinsamen
Interessen nachgehen, die i. d. R. nicht in erster Linie wirtschaftlicher sondern ge-
sellschaftlicher Natur sind. Kochklubs treten heute im Wesentlichen in drei ver-
schiedenen Formen in Erscheinung: Es kann sich um die Organisation von Men-
schen handeln, die sich für das Kochen interessieren und gemeinsam diesem In-
teresse nachgehen. Es kann sich auch um private Rezeptsammlungen handeln,
die über das Internet allgemein zur Verfügung gestellt werden. In beiden Fällen
scheidet der Begriff „Kochklub“ als Hinweis auf ein Herkunftsunternehmen aus,
weil mit diesem Begriff gerade eine andere als eine unternehmerische Organisati-
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onsform bezeichnet wird, die außerdem traditionell in erster Linie dem gesell-
schaftlichen und nicht dem wirtschaftlichem Leben zugeordnet wird. In diesen Zu-
Kochclub
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Waren, bei denen es sich ausnahmslos um Lebensmittel und Getränke handelt,
Kochclub N
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veröffentlichten Rezepte bestimmt seien.
Sofern - und das ist die dritte Variante für die häufigste aktuelle Verwendung des
Ausdrucks „Kochclub“ - Lebensmittelproduzenten oder -händler Kochklubs als
Marketingmaßnahme unterhalten, um auf diese Weise die Kundenbindung an die
eigenen Produkte zu erhöhen, wird notwendigerweise der Klubname regelmäßig
mit der Firma - oder einer Marke des Unternehmens - verbunden, wie z. B. im Fall
von MAGGI KOCHSTUDIO CLUB oder des Clubs SPAR Feine Küche. Erst durch
diesen zusätzlichen Markenbestandteil - der bei dem angemeldeten Zeichen fehlt -
entsteht der Hinweis auf das Ursprungsunternehmen der beworbenen Waren.
gez.
Unterschriften