Urteil des BPatG vom 25.10.2004
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BPatG 152
10.99
BUNDESPATENTGERICHT
30 W (pat) 49/04
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
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betreffend die angegriffene Marke 398 43 735
hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 25.
Oktober
2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dr. Buchetmann sowie des Richters Schramm und der Richterin Winter
beschlossen:
Die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Pa-
tent- und Markenamts vom 18.
April
2001 und vom
4. Dezember 2003 sind wirkunglos, soweit die teilweise Löschung
der angegriffenen Marke 398 43 735 aufgrund des Widerspruchs
aus der Marke 397 59 022 angeordnet worden ist.
G r ü n d e
Mit Beschluss vom 18. April 2001 hat die Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen
Patent- und Markenamts die teilweise Verwechslungsgefahr der angegriffenen
Marke 398 43 735 mit der Widerspruchsmarke 397 59 022 festgestellt und die
teilweise Löschung der angegriffenen Marke angeordnet. Mit Beschluss vom
4. Dezember 2003 wurde die Erinnerung der Markeninhaberin hiergegen zurück-
gewiesen.
Gegen diese Entscheidung hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Be-
schwerde eingelegt.
Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat der Widersprechende seinen Wider-
spruch aus der Marke 397 59 022 zurückgenommen.
Gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3 ZPO ist daher
auszusprechen, dass die angefochtenen Beschlüsse wirkungslos sind (vgl BGH
Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicher-
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heit und in Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen
(vgl dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO, 60. Aufl, § 269 Rdn 46).
Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) bestand kein Anlass.
Dr. Buchetmann
Schramm
Winter
Hu