Urteil des BPatG vom 06.02.2007
BPatG (marke, klasse, zpo, patent, rechtssicherheit, bestand, anlass, beschwerde, verwechslungsgefahr, verhandlung)
BUNDESPATENTGERICHT
24 W (pat) 274/04
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(Aktenzeichen)
Verkündet am
6. Februar 2007
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
BPatG 154
08.05
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betreffend die Marke 302 18 756
hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 6. Februar 2007 unter Mitwirkung …
beschlossen:
Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Pa-
tent- und Markenamts vom 14. September 2004 ist wirkungslos,
soweit die Löschung der angegriffenen Marke 302 18 756 auf-
grund des Widerspruchs aus der Marke 398 49 051 angeordnet
worden ist.
G r ü n d e
Mit Beschluss vom 14. September 2004 hat die Markenstelle für Klasse 3 des
Deutschen Patent- und Markenamts die Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9
Abs. 1 Nr. 2 MarkenG der angegriffenen Marke 302 18 756 mit der Wider-
spruchsmarke 398 49 051 festgestellt und die Löschung der angegriffenen Marke
angeordnet. Gegen diese Entscheidung hat die Markeninhaberin form- und fristge-
recht Beschwerde eingelegt.
Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat die Widersprechende den Widerspruch
aus der o. g. Marke zurückgenommen. Gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG
i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 und 3 ZPO ist daher auszusprechen, dass der ange-
fochtene Beschluss hinsichtlich der genannten Löschung wirkungslos ist (vgl. BGH
Mitt. 1998, 264 „Puma“). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicher-
heit und unter Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen
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(vgl. dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO, 64. Aufl., § 269 Rdn. 46;
BPatGE 43, 96, 97).
Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs. 1 und 4 MarkenG) bestand kein Anlass.
gez.
Unterschriften