Urteil des BPatG vom 14.03.2000
BPatG: verwechslungsgefahr, kennzeichnungskraft, bestandteil, gesamteindruck, form, verkehr, hersteller, software, markenrecht, inhaber
BUNDESPATENTGERICHT
30 W (pat) 133/00
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Marke 396 19 192
hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 26.
März
2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dr. Buchetmann sowie der Richterin Schwarz-Angele und des Richters Voit
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Widersprechenden wird der Be-
schluss der Markenstelle für Klasse 5 vom 14. März 2000
aufgehoben.
Wegen des Widerspruchs aus der Marke 1 049 302 wird die
Löschung der Marke 396 19 192 angeordnet.
BPatG 152
10.99
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G r ü n d e
I.
Die Wortfolge
Alles Gute kommt von ratio
ist am 30. September 1996 unter der Rollennummer 396 19 192 für
"Arzneimittel, pharmazeutische und veterinärmedizinische
Erzeugnisse sowie Präparate für die Gesundheitspflege;
Diätetische Erzeugnisse für Kinder und Kranke; Pflaster,
Verbandmaterial; Desinfektionsmittel"
in das Markenregister eingetragen worden. Die Veröffentlichung der Eintragung
erfolgte am 30. Dezember 1996.
Widerspruch erhoben hat die Inhaberin der rangälteren, seit 1983 unter anderem
für
"Diätetische Nährmittel für Kinder und Kranke; Arzneimittel,
chemische Erzeugnisse für Heilzwecke und Gesundheits-
pflege, pharmazeutische Drogen, medizinische Hautcreme,
Kopfschmerzpulver, medizinische Tees; Heftpflaster und
Verbandwatte; Tier- und Pflanzenvertilgungsmittel; medizini-
sche Spezialsalze, medizinische Seifen; Mullbinden, Ver-
bandstoffe"
und darüber hinaus für eine Vielzahl weiterer Waren verschiedener Klassen ein-
getragenen Marke 1 049 302
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RATIO
Die Markenstelle für Klasse 5 hat durch Beschluss vom 25. Mai 1999 zunächst die
Verwechslungsgefahr bejaht und die Löschung der angegriffenen Marke angeord-
net.
Auf die Erinnerung der Markeninhaberin wurde mit Beschluss vom 14. März 2000
der Erstbeschluss aufgehoben und der Widerspruch zurückgewiesen. Zur Be-
gründung ist ausgeführt, bei Annahme eines durchschnittlichen Schutzumfangs
der älteren Marke bestehe keine Gefahr einer Verwechslung. Der Bestandteil "ra-
tio" innerhalb der angegriffenen Marke könne nicht als das einzig kennzeichnende
Element angesehen werden, im übrigen sei die angegriffene Marke in ihrer Ge-
samtheit zu beurteilen. Es bestehe kein Anlass zur Annahme, die Wortfolge der
angegriffenen Marke werde auf "von ratio" oder "ratio" verkürzt. Auch eine asso-
ziative Verwechslungsgefahr sei nicht gegeben, weil der Bestandteil "ratio" der
angegriffenen Marke wegen seiner Kennzeichnungsschwäche nicht eigenständig
hervortrete.
Die Widersprechende hat Beschwerde eingelegt, diese jedoch nicht begründet.
Die Widersprechende beantragt,
den angefochtenen Beschluss der Markenstelle aufzuheben.
Die Markeninhaberin hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert und keinen
Antrag gestellt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt
der Akten und die patentamtlichen Beschlüsse Bezug genommen
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II.
Die Beschwerde ist zulässig und begründet. Im Gegensatz zur Auffassung der
Markenstelle besteht eine Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs 1 Nr 2
MarkenG.
In Ermangelung anderer Erkenntnisse ist von einer durchschnittlichen Kennzeich-
nungskraft der Widerspruchsmarke auszugehen.
Nach der Registerlage können sich die gegenüberstehenden Marken infolge der
weiten Fassung der beiderseitigen Warenverzeichnisse auf identischen Waren
begegnen. Zwischen den diätetischen Erzeugnissen für Kinder und Kranke der
angegriffenen Marke und den diätetischen Nährmitteln der Widerspruchsmarke
besteht ebenso Warenidentität wie zwischen Pflastern und Verbandmaterial, ei-
nerseits und Heftpflastern und Verbandwatte, Mullbinden und Verbandstoffen auf
seiten der Widerspruchsmarke und zwischen den Präparaten für die Gesundheits-
pflege (angegriffene Marke) und den chemischen Erzeugnissen für Heilzwecke
und Gesundheitspflege (Widerspruchsmarke). Ferner besteht Identität zwischen
den beiderseits erfassten Arzneimitteln, wobei hinsichtlich der Arzneimittel der Wi-
derspruchsmarke und den pharmazeutischen und veterinärmedizinischen Erzeug-
nissen der angegriffenen Marke, da eine Beschränkung auf Humanarzneimittel im
Warenverzeichnis der älteren Marke nicht enthalten ist, wenn nicht gar Identität,
so doch eine Ähnlichkeit in einem engeren Bereich vorliegt (vgl BPatGE 31, 231,
237 - Arran; BPatG 25 W (pat) 150/95 – CEFOVET/CEFASEPT, PAVIS PROMA,
Knoll), zumal nach der Legaldefinition des § 2 Abs 1 AMG unter den Begriff der
Arzneimittel sowohl Human- als auch Tierarzneimittel fallen. Auch die bei der an-
gegriffenen Marke beantragten Desinfektionsmittel sind - jedenfalls soweit eine
hier nicht ausgeschlossene Anwendung am menschlichen Körper in Betracht
kommt - mit den Arzneimitteln identisch, auf alle Fälle aber ähnlich, wie die Haupt-
gruppe 33 der Roten Liste zeigt (vgl Richter/Stoppel, Die Ähnlichkeit von Waren
und Dienstleistungen, 11. Aufl, S 113, m Sp).
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Nachdem bezüglich der Arzneimittel eine Rezeptpflicht in den Warenverzeichnis-
sen nicht festgeschrieben ist, ist zur Beurteilung der Verwechslungsgefahr unein-
geschränkt, ebenso wie bei den anderen beantragten Waren, auf die allgemeinen
Verkehrskreise abzustellen.
Die Frage der Verwechslungsgefahr ist unter umfassender Berücksichtigung aller
Umstände des Einzelfalls zu beurteilen, wobei eine Wechselbezüglichkeit der
Faktoren, insbesondere der Identität oder Ähnlichkeit der in Frage stehenden Wa-
ren, der Identität oder Ähnlichkeit der Marken und der Kennzeichnungskraft der
Widerspruchsmarke besteht (st Rspr, vgl BGH GRUR 2001, 158, 159 – Drei-
Streifen-Kennzeichnung). Demnach kann ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der
Marken durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit oder Identität der Waren aus-
geglichen werden und umgekehrt (vgl BGH GRUR 2000, 506, 508 – ATTACHÉ/
TISSERAND).
Bei der hier gegebenen überwiegenden Identität der beanspruchten Waren und
normaler Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke ist daher ein strenger
Maßstab anzulegen, dem die angegriffene Marke nicht genügt.
Bei der Prüfung der markenrechtlichen Verwechslungsgefahr ist grundsätzlich auf
den jeweiligen Gesamteindruck der sich gegenüberstehenden Zeichen abzustel-
len. Dabei ist bei Zeichen, die wie die angegriffene Marke, aus mehreren Be-
standteilen bestehen, die Kennzeichnungskraft der den Gesamteindruck bestim-
menden Teile unter Berücksichtigung des Durchschnittsverbrauchers der betref-
fenden Waren und der Eintragungsform der Marke festzustellen (BGH aaO – AT-
TACHÉ/TISSERAND).
Zwar unterscheiden sich die gegenüberstehenden Marken als Ganzes deutlich,
jedoch ist den Markenteilen "Alles Gute kommt von" der jüngeren Marke kein prä-
gender Charakter zu eigen. Es handelt sich dabei um eine sloganartige, werbemä-
ßig berühmende und für sich genommen schutzunfähige Angabe. Denn dieser
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Wortfolge in Form eines Werbespruchs ohne Besonderheit ist kein Begriffsinhalt
im markenrechtlichen Sinn immanent. Es handelt sich hierbei nicht um eine Wort-
verbindung, die für die Kennzeichnungsfunktion der angegriffenen Marke eine ge-
samtbegriffliche Einheit bildet, sondern um einen bloßen beschreibenden Satz.
Zwar ist damit eine Aussage verbunden, dieser fehlt aber die Unterscheidungs-
kraft (vgl BGH GRUR 1988, 211 – Wie hammas denn?; BPatGE 38, 189, 190 –
Nicht immer, aber immer öfter). Der Verkehr wird nämlich nicht dem Bestandteil
"Alles Gute kommt von", der auf jeden Hersteller hinweisen könnte, eine Bedeu-
tung zumessen, sondern ausschließlich dem insoweit als Herkunftsnachweis auf-
zufassenden und deswegen bestimmenden Bestandteil "ratio". Dabei ist hier ohne
Bedeutung, dass Ratio als Einzelwort im Deutschen für Vernunft und (logischen)
Verstand steht (vgl Duden, Fremdwörterbuch, S 662) und in der adjektivischen
Form als rational oder rationell infolge des dann hervortretenden Warenbezuges
kennzeichnungsschwach sein mag (vgl BPatGE 21, 132, 137 – RATIOPHARM). In
der angegriffenen Marke ist Ratio nämlich nicht als warenbeschreibende Sach-
aussage in diesem Sinn eingebunden (vgl BGH WRP 2001, 35 – RATIONAL
SOFTWARE CORPORATION), sondern übernimmt eine herkunftshinweisende
Funktion, wie beispielsweise das Wort Spaten in dem Werbespruch "Laß Dir raten,
trinke Spaten!" (vgl BPatGE 38, 189, 190 – Nicht immer, aber immer öfter;
LG München I, GRUR 1953, 184, 185; Althammer/Ströbele, MarkenG, 6. Aufl., § 8
Rdnr 53, Fußnote 149). Der Sinn von Ratio (Verstand, Vernunft etc) läßt sich
nämlich nicht in den Satz "alles Gute kommt von ...." integrieren, so daß ratio als
eigenständiger sinnmäßig als Fremdkörper wirkendes Element stehen bleibt, zu-
mal sprachlich der Artikel fehlt. Der Verkehr ist zudem aufgrund der allgemein üb-
lichen Kennzeichnungspraxis an kurze und prägnante Herkunftsbezeichnungen
gewöhnt. Sprüche, Sätze und sonstige längere Wortfolgen werden daher als Wer-
bemittel, nicht aber als Marken aufgefasst (vgl BPatGE aaO). Zur Beurteilung der
markenrechtlichen Verwechslungsgefahr ist die Wortfolge "Alles Gute kommt von"
daher im Ergebnis zu vernachlässigen (vgl Althammer/Ströbele aaO, § 9 Rdnr
185).
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Dabei wird nicht übersehen, dass der Schutz eines aus einem zusammengesetz-
ten Zeichen herausgelösten Elements dem Markenrecht grundsätzlich fremd ist
und sich deshalb eine zergliedernde Betrachtung im Allgemeinen verbietet. Den-
noch ist es nicht ausgeschlossen, dass einem einzelnen Zeichenbestandteil eine
besondere, das gesamte Zeichen prägende Kennzeichnungskraft zugeschrieben
wird (vgl BGH WRP 1998, 990 – Alka-Seltzer). Diese Funktion kommt hier dem
Wort "ratio" aus den genannten Gründen zu.
Entscheidend ist daher die Prägung des Gesamtzeichens durch den Bestandteil
"ratio". Danach stehen sich hier "ratio" und "RATIO" gegenüber, weshalb bei der
vorliegenden überwiegenden Warenidentität, der engen Warenähnlichkeit im übri-
gen und der klanglichen und schriftbildlichen Identität der prägenden Markenbe-
standteile eine unmittelbare Verwechslungsgefahr zu bejahen ist.
Hinzu kommt, dass die Widerspruchsmarke vollständig in der angegriffenen Marke
enthalten ist und zugleich der Firma der Widersprechenden, also der Bezeich-
nung, unter der sie am Rechtsverkehr teilnimmt (§ 17 Abs 1 HGB), entspricht. Die
angesprochenen Verkehrskreise werden die angegriffene Marke als Herkunfts-
nachweis für Waren der Widersprechenden halten. Damit liegt eine unmittelbare
Verwechslungsgefahr im Sinne des § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG vor. Schließlich ist
der Inhaber einer älteren Marke auch davor zu schützen, dass sich Mitbewerber
das geschützte Markenwort durch Hinzufügung eines weiteren Wortes oder eines
Bildbestandteils aneignen (vgl BPatG NJWE-WettbR 1997, 180, 181 – Chin
Lee/Lee), was jedenfalls dann gelten muss, wenn sich die Aufmerksamkeit des
Verkehrs - wie hier - vorwiegend auf den übernommenen Teil richtet (vgl BGH
GRUR 1973, 314 – Gentry).
Zu einer Auferlegung von Kosten gemäß § 71 Abs 1 Satz 1 MarkenG besteht
keine Veranlassung.
Dr. Buchetmann
Schwarz-Angele
Voit