Urteil des BPatG vom 07.01.2004

BPatG (marke, patent, klasse, widerspruchsverfahren, zpo, beschwerde, verwechslungsgefahr, bundespatentgericht, sitzung, mitwirkung)

BPatG 152
10.99
BUNDESPATENTGERICHT
26 W (pat) 90/03
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
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betreffend die Marke 301 26 410
hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 7. Januar 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Albert
sowie des Richters Kraft und der Richterin Eder
beschlossen:
Der Beschluß der Markenstelle für Klasse 33 des Deutschen
Patent- und Markenamts vom 6. Februar 2003 ist wirkungs-
los, soweit der Widerspruch aus der Marke 2 049 311 zu-
rückgewiesen worden ist.
G r ü n d e
Mit dem vorgenannten Beschluß hat die Markenstelle für Klasse 33 des Deut-
schen Patent- und Markenamts die Verwechslungsgefahr der angegriffenen Marke
301 26 410 mit der Widerspruchsmarke 2 049 311 verneint. Die Inhaberin der
Marke 2 049 311 hat hiergegen Beschwerde eingelegt. Im Beschwerdeverfahren
hat die Inhaberin der angegriffenen Marke 301 26 410 ihr Warenverzeichnis im
Wege der Teillöschung beschränkt und die Widersprechende ihren Widerspruch
zurückgenommen.
Mit der Zurücknahme des Widerspruchs aus der Marke 2 049 311 ist dem Wider-
spruchsverfahren gemäß § 82 Abs 1 S 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 S 1 ZPO die
Grundlage entzogen worden. Aus Gründen der Rechtsklarheit ist auszusprechen,
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dass der angefochtene Beschluß hinsichtlich der Zurückweisung des Wider-
spruchs wirkungslos ist (BGH Mitt 1998, 264 – Puma).
Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) besteht kein Anlaß.
Albert Kraft Eder
Bb