Urteil des BPatG vom 16.01.2008

BPatG (stand der technik, patentanspruch, fachmann, bundesrepublik deutschland, anlage, juristische person, berufliche erfahrung, aufnahme, anordnung, gegenstand)

BUNDESPATENTGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
4 Ni 19/05 (EU)
(Aktenzeichen)
URTEIL
Verkündet am
16. Januar 2008
In der Patentnichtigkeitssache
BPatG 253
08.05
- 2 -
betreffend das europäische Patent EP 0 367 715
(DE 589 03 803)
hat der 4. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche
Verhandlung vom 16. Januar 2008 durch die Vorsitzende Richterin Winkler und
die Richter Dipl.-Ing. Bork, Dipl.-Ing. Bülskämper, Voit und Dipl.-Ing. Reinhardt
für Recht erkannt:
1. Das europäische Patent 0 367 715 wird mit Wirkung für das
Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland dadurch teil-
weise für nichtig erklärt, dass die Patentansprüche 1 und 9
folgende Fassung erhalten:
1. Verfahren zum Beschneiden von kontinuierlich geförder-
ten mehrlagigen Druckprodukten (2) in einem Durchlauf-Pro-
zess, wobei jedem einzelnen oder mehreren Druckproduk-
ten (2) gemeinsam mindestens ein erster Messerteil (3, 31)
zugeordnet wird, wobei der mindestens eine erste Messer-
teil (3, 31) und das zugehörige Druckprodukt (2) mit im We-
sentlichen gleicher Geschwindigkeit bewegt, sowie entlang
mindestens einer vorgesehenen Schnittkante (4) zueinander
in Anlage gebracht werden, dadurch gekennzeichnet, dass je
ein erster Messerteil für den Vorder- und für den Hinterkan-
tenschnitt und das dazugehörige Druckprodukt an je einem
zweiten ortsfest gelagerten Messerteil (14, 15, 18, 19) für
den Vorder- und für den Hinterkantenschnitt vorbeigeführt
werden, und dass ein erster Messerteil für den Oberkanten-
schnitt und das dazugehörige Druckprodukt an einem zwei-
ten ortsfest in Förderrichtung getrennt von den Messerteilen
für den Vorder- und für den Hinterkantenschnitt gelagerten
Messerteil (16, 24) für den Oberkantenschnitt vorbeigeführt
- 3 -
werden, um mit diesen jeweils in Schneideingriff gebracht zu
werden, so dass das Druckprodukt entlang drei vorgesehe-
nen Schnittkanten beschnitten wird.
9. Vorrichtung zum Beschneiden von kontinuierlich geförder-
ten, mehrlagigen Druckprodukten (2) in einem Durchlauf-Pro-
zess mit mehreren auf einem geschlossenen Pfad umlaufen-
den Transporteinheiten (12) zur Aufnahme von je mindes-
tens einem Druckprodukt, wobei die Transporteinheit (12)
mindestens ein Gegenmesser (31) enthält, die Vorrichtung
Mittel (17, 33, 34, 35, 41, 42, 43, 44, 45, 47) aufweist, um die
Druckprodukte in den Transporteinheiten mindestens entlang
einer vorgesehenen Schnittkante mit dem mindestens einen
Gegenmesser (31) in Anlage zu bringen, dadurch gekenn-
zeichnet, dass entlang dem geschlossenen Pfad drei ortsfest
gelagerte Schneidmesser (14, 15, 16, 18, 19, 24) je für den
Vorder-, für den Hinter- und für den Oberkantenschnitt ange-
ordnet sind, welche je mit dem mindestens einen Gegen-
messer jeder Transporteinheit so zusammenwirken, dass die
Druckprodukte entlang der drei vorgesehenen Schnittkanten
beschnitten werden, wobei die Schneidmesser (16, 24) für
den Oberkantenschnitt an einem Ort vorgesehen sind, der
von den Orten der zweiten Messerteile (14, 15, 18, 19) für
den Vorder- und für den Hinterkantenschnitt in Förderrich-
tung der Druckprodukte verschieden ist.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgeho-
ben.
- 4 -
4. Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in
Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig
vollstreckbar.
Tatbestand
Die Beklagte ist Inhaberin des auch mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der
Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents EP 0 367 715 (Streit-
patent), das am 29. September 1989 unter Inanspruchnahme der Priorität der
Schweizer Patentanmeldung CH-4046/88 vom 31. Oktober 1988 angemeldet wor-
den ist. Das Streitpatent ist in der Verfahrenssprache Deutsch veröffentlicht und
wird beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Nummer 589 03 803 ge-
führt. Es betrifft ein Verfahren und eine Vorrichtung zum Beschneiden von Druck-
produkten und umfasst in der erteilten Fassung 20 Ansprüche. Die Patentansprü-
che 1 (Verfahren) und 9 (Vorrichtung) der erteilten Fassung lauten wie folgt:
1. Verfahren zum Beschneiden von kontinuierlich geförderten
mehrlagigen Druckprodukten (2) in einem Durchlauf-Prozess, wo-
bei jedem einzelnen oder mehreren Druckprodukten (2) gemein-
sam mindestens ein erster Messerteil (3, 31) zugeordnet wird, wo-
bei der mindestens eine erste Messerteil (3, 31) und das zugehö-
rige Druckprodukt (2) mit im Wesentlichen gleicher Geschwindig-
keit bewegt, sowie entlang mindestens einer vorgesehenen
Schnittkante (4) zueinander in Anlage gebracht werden, dadurch
gekennzeichnet, dass der erste Messerteil und das dazugehörige
Druckprodukt an einem zweiten ortsfest gelagerten Messer-
teil (5, 14, 15, 16, 18, 19) vorbeigeführt werden, um mit diesem in
Schneideingriff gebracht zu werden, so dass das Druckprodukt
mindestens entlang einer vorgesehenen Schnittkante beschnitten
wird.
- 5 -
9. Vorrichtung zum Beschneiden von kontinuierlich geförderten,
mehrlagigen Druckprodukten (2) in einem Durchlauf-Prozess mit
mehreren auf einem geschlossenen Pfad umlaufenden Transport-
einheiten (12) zur Aufnahme von je mindestens einem Druckpro-
dukt, wobei die Transporteinheit (12) mindestens ein Gegenmes-
ser (31) enthält, die Vorrichtung Mittel (17, 33, 34, 35, 41, 42, 43,
44, 45, 47) aufweist, um die Druckprodukte in den Transportein-
heiten mindestens entlang einer vorgesehenen Schnittkante mit
dem mindestens einen Gegenmesser (31) in Anlage zu bringen,
dadurch gekennzeichnet, dass entlang dem geschlossenen Pfad
mindestens ein ortsfest gelagertes Schneidmesser (14, 15, 16, 18,
19, 24) angeordnet ist, welches mit dem mindestens einen Gegen-
messer jeder Transporteinheit so zusammenwirkt, dass die Druck-
produkte entlang der mindestens einen vorgesehenen Schnittkan-
te beschnitten werden.
Wegen der weiter angegriffenen Ansprüche 2 bis 8 und 10 bis 20 wird auf die
Streitpatentschrift EP 0 367 715 B1 Bezug genommen.
Die Klägerin behauptet, weder das geschützte Verfahren noch die Vorrichtung
seien neu, noch beruhten sie auf einer erfinderischen Tätigkeit. Zur Begründung
nennt sie folgende Druckschriften:
N3
DE 34 34 609 A1
N5
DD-PS 112 380
N6
CH 650 967 A5
N7
EP 0 017 878 B1
N8a
US 4 496 140
N9
CH 668 216 A5
N10
CH 583 611 A5
N11
FR 2 552 009 A1 mit Übersetzung (N11a)
N12
US 1 813 598
- 6 -
N13
US 2 551 557
N14
US 3 888150
Die Klägerin beantragt,
das europäische Patent 0 367 715 mit Wirkung für das Hoheitsge-
biet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig zu erklären.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen, hilfsweise mit der Maßgabe, dass die Ansprüche 1
und 9 folgende Fassung erhalten (Hilfsantrag 1):
1. Verfahren zum Beschneiden von kontinuierlich geförderten
mehrlagigen Druckprodukten (2) in einem Durchlauf-Prozess, wo-
bei jedem einzelnen oder mehreren Druckprodukten (2) gemein-
sam mindestens ein erster Messerteil (3, 31) zugeordnet wird, wo-
bei der mindestens eine erste Messerteil (3, 31) und das zugehö-
rige Druckprodukt (2) mit im Wesentlichen gleicher Geschwindig-
keit bewegt, sowie entlang mindestens einer vorgesehenen
Schnittkante (4) zueinander in Anlage gebracht werden, dadurch
gekennzeichnet, dass je ein erster Messerteil für den Vorder- und
für den Hinterkantenschnitt und das dazugehörige Druckprodukt
an je einem zweiten ortsfest gelagerten Messerteil (14, 15, 18, 19)
für den Vorder- und für den Hinterkantenschnitt vorbeigeführt wer-
den, und dass ein erster Messerteil für den Oberkantenschnitt und
das dazugehörige Druckprodukt an einem zweiten ortsfest in För-
derrichtung getrennt von den Messerteilen für den Vorder- und für
den Hinterkantenschnitt gelagerten Messerteil (16, 24) für den
Oberkantenschnitt vorbeigeführt werden, um mit diesen jeweils in
Schneideingriff gebracht zu werden, so dass das Druckprodukt
entlang drei vorgesehenen Schnittkanten beschnitten wird.
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9. Vorrichtung zum Beschneiden von kontinuierlich geförderten,
mehrlagigen Druckprodukten (2) in einem Durchlauf-Prozess mit
mehreren auf einem geschlossenen Pfad umlaufenden Transport-
einheiten (12) zur Aufnahme von je mindestens einem Druckpro-
dukt, wobei die Transporteinheit (12) mindestens ein Gegenmes-
ser (31) enthält, die Vorrichtung Mittel (17, 33, 34, 35, 41, 42, 43,
44, 45, 47) aufweist, um die Druckprodukte in den Transportein-
heiten mindestens entlang einer vorgesehenen Schnittkante mit
dem mindestens einen Gegenmesser (31) in Anlage zu bringen,
dadurch gekennzeichnet, dass entlang dem geschlossenen Pfad
drei ortsfest gelagerte Schneidmesser (14, 15, 16, 18, 19, 24) je
für den Vorder-, für den Hinter- und für den Oberkantenschnitt an-
geordnet sind, welche je mit dem mindestens einen Gegenmesser
jeder Transporteinheit so zusammenwirken, dass die Druckpro-
dukte entlang der drei vorgesehenen Schnittkanten beschnitten
werden, wobei die Schneidmesser (16, 24) für den Oberkanten-
schnitt an einem Ort vorgesehen sind, der von den Orten der
zweiten Messerteile (14, 15, 18, 19) für den Vorder- und für den
Hinterkantenschnitt in Förderrichtung der Druckprodukte verschie-
den ist.
weiter hilfsweise mit der Maßgabe, dass Patentanspruch 1 und 9
die Fassung nach dem in der mündlichen Verhandlung überreich-
ten Hilfsantrag 2 erhalten und sich hieran die Ansprüche 2 bis 8
und 10 bis 20 der erteilten Fassung anschließen,
weiter hilfsweise mit der Maßgabe, dass Patentanspruch 1 die
Fassung nach dem in der mündlichen Verhandlung überreichten
Hilfsantrag 3 erhält, die Ansprüche 2 und 4 der erteilten Fassung
gestrichen werden, Anspruch 9 die Fassung nach dem Hilfsan-
trag 1 erhält und die Ansprüche 3, 5 bis 8, 10 bis 20 der erteilten
Fassung bestehen bleiben,
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weiter hilfsweise mit der Maßgabe, dass Patentanspruch 1 die
Fassung nach dem in der mündlichen Verhandlung überreichten
Hilfsantrag 4 erhält, die Ansprüche 2 und 4 der erteilten Fassung
gestrichen werden und die Ansprüche 3 und 5 bis 20 der erteilten
Fassung bestehen bleiben,
weiter hilfsweise mit der Maßgabe, dass Patentanspruch 1 die
Fassung nach dem in der mündlichen Verhandlung überreichten
Hilfsantrag 5 erhält, die Ansprüche 2 und 4 der erteilten Fassung
gestrichen werden und die Ansprüche 3 und 5 bis 20 die Fassung
nach dem Hilfsantrag 1 erhalten sollen.
Die Klägerin beantragt auch insoweit die Nichtigerklärung und behauptet, der Ge-
genstand des beschränkten Patentanspruchs 1 gehe über den Inhalt der europäi-
schen Patentanmeldung in ihrer ursprünglichen Fassung hinaus und sei wegen
einer Schutzbereichserweiterung unzulässig. Zudem seien die Ansprüche 1 und 9
in der beschränkten Fassung nicht patentfähig.
Die Beklagte ist der Ansicht, die Klage sei unzulässig, weil zwischen der Klägerin
im Verfahren 4 Ni 27/04 und der jetzigen Klägerin wirtschaftliche Parteiidentität mit
personellen Verflechtungen bestehe. Im Übrigen sei die Klage jedenfalls unbe-
gründet, weil keiner der geltend gemachten Nichtigkeitsgründe vorliege und ist der
Ansicht, das Streitpatent sei jedenfalls in der verteidigten Fassung patentfähig.
Das Verfahren war zunächst im Hinblick auf das Berufungsverfahren ausgesetzt
worden, wurde aber auf Antrag der Klägerin wieder aufgenommen.
- 9 -
Entscheidungsgründe
I.
1. Die Klage ist zulässig. Abgesehen davon, dass die Wirkung einer
entgegenstehenden Rechtshängigkeit sich nur auf denselben Klagegrund erstre-
cken würde (vgl. Busse/Keukenschrijver, a. a. O., § 81 Rdnr. 63; Schulte, PatG,
7. Aufl., § 81 Rdnr. 49), tritt vorliegend eine andere juristische Person als Klägerin
in Erscheinung als im Verfahren 4 Ni 27/04. Da es sich beim Patentnichtigkeits-
verfahren um ein Popularklageverfahren handelt, in dem während der Laufzeit
eines Schutzrechts grundsätzlich jedermann ohne gesonderten Nachweis eines
Rechtsschutzbedürfnisses zur Klage befugt ist (BGH GRUR 1963, 253 - Bürovor-
steher), ergeben sich hier weder aus personellen noch aus wirtschaftlichen Ver-
flechtungen Bedenken gegen die Zulässigkeit der Klage.
2.
Die Klage, mit der der in Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG, Art. 138 Abs. 1 lit a
i. V. m. Art. 54 Abs. 1 und Art. 56 EPÜ vorgesehene Nichtigkeitsgrund der man-
gelnden Patentfähigkeit und der Nichtigkeitsgrund der unzulässigen Erweiterung
gemäß Art.
138
lit.
c EPÜ bzw. der Schutzbereichserweiterung
i: S: v:
Art. 138 lit. d EPÜ geltend gemacht wird, ist teilweise, nämlich im Hinblick auf die
erteilte Fassung, begründet. Die beschränkte Fassung des Patents gemäß Hilfs-
antrag 1 ist patentfähig und geht in ihrem Gegenstand weder über den Inhalt der
ursprünglich eingereichten Unterlagen hinaus, noch ist ihr Schutzbereich erweitert.
II.
Das Streitpatent betrifft ein Verfahren und eine Vorrichtung zum Beschneiden von
mehrlagigen Druckprodukten, z. B. Zeitschriften. Nach der Patentbeschreibung
müssen derartige Druckprodukte im Allgemeinen meist auf zwei oder drei Seiten
beschnitten werden. Bei der industriellen Fließfertigung solcher Druckprodukte sei
man bestrebt, den Schneidvorgang in den dynamischen Produktionsprozess zu
integrieren.
- 10 -
Im Stand der Technik seien verschiedene Schneidvorrichtungen bekannt, die je-
doch mit verschiedenen Nachteilen behaftet seien. So erweise es sich als schwie-
rig und aufwendig, die einzelnen Druckprodukte, die in der Regel in Form eines
Schuppenstromes von der Rotationspresse weggefördert würden, genau auszu-
richten. Zudem entstehe beim Schuppenstrom ein Hohlraum zwischen den Pro-
dukten und der Unterlage, was vor allem bei dickeren Schneidprodukten zu einem
Einreißen der Schneidkanten und zu unregelmäßigen Schneidspuren führen
könne. Falls die Produkte nicht nur auf den zur Förderrichtung parallelen Seiten
beschnitten werden sollten, müsse der Schuppenstrom um 90 ° umgelenkt oder
die Produkte einzeln gedreht werden, was technisch aufwendig sei. Es gebe auch
Lösungsversuche, bei denen die Druckprodukte nicht im Schuppenstrom ge-
schnitten würden. Eine derartige Vorrichtung umfasse ein rotierendes Zellenrad,
dessen einzelne Zellen je zur Aufnahme eines Druckproduktes bestimmt und mit
über gemeinsame Steuerkurven betätigbaren beweglichen Messern und mit die-
sen zusammenwirkenden Gegenmessern versehen seien. Diese Einrichtung sei
verhältnismäßig kompliziert in der Konstruktion und dementsprechend aufwendig
im Unterhalt.
Aufgabe der Erfindung ist deshalb, ein zuverlässiges und präzises Verfahren und
eine einfache, wartungsfreundliche und kostengünstige Vorrichtung zu schaffen,
mit welchen ein hochqualitatives Beschneiden von mehrlagigen Druckprodukten
im kontinuierlichen Durchlaufprozess, insbesondere einem Hochleistungs-Ferti-
gungsprozess, ermöglicht wird.
Diese Aufgabe wird nach dem Hauptantrag durch ein Verfahren mit den im erteil-
ten Patentanspruch 1 angegebenen Verfahrensschritten sowie durch eine Vor-
richtung mit den im erteilten Patentanspruch 9 angegebenen Merkmalen gelöst.
Nach dem Hilfsantrag 1 wird sie gelöst durch ein Verfahren mit den im hilfsweise
verteidigten Patentanspruch 1 angegebenen Verfahrensschritten sowie durch eine
Vorrichtung mit den im hilfsweise verteidigten Patentanspruch 9 angegebenen
Merkmalen.
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III.
1.
Fachmann
Als Fachmann unterstellt der Senat einen Ingenieur des Maschinenbaus, der be-
rufliche Erfahrung auf dem Gebiet des Beschneidens von Druckprodukten auf-
weist.
2.
Zum Hauptantrag
Einer Entscheidung über die Zulässigkeit der Patentansprüche nach dem Haupt-
antrag bedarf es nicht. Denn diese Patentansprüche können jedenfalls deshalb
keinen Bestand haben, weil die Gegenstände der selbständigen Patentansprü-
che 1 und 9 gegenüber dem Stand der Technik nicht neu sind.
2.1
Patentanspruch
1
Zur Erleichterung von Bezugnahmen ist Patentanspruch 1 nachfolgend in Form
einer Merkmalsgliederung wiedergegeben:
1.
- 12 -
Aus der US 4 496 140 ist ein Verfahren zum Trimmen
von Kanten gefalteter Signaturen bekannt (Spalte 1,
Zeilen
4-8). Gefaltete Signaturen stellen mehrlagige
Druckprodukte im Sinne des Streitpatents dar. Die
Druckprodukte werden kontinuierlich in einem Durch-
laufprozess gefördert, indem sie von einem Förde-
rer 12/13 in einen Trimmer 14 und dann in eine (die
Falzkante) ausgleichende Stapelposition 43 befördert
werden (Spalte 1, Zeilen 22-31; vgl. hier wiedergege-
bene Figur 1). Das Trimmen geschieht durch Beschnei-
den überstehender Kanten der Druckprodukte (Ansprü-
che 1, 2). Damit hat die US 4 496 140 ein Verfahren
zum Beschneiden von Druckprodukten mit allen in o. g.
Merkmal 1 angegebenen Bedingungen zum Gegen-
stand.
Die Druckprodukte 10 werden von kontinuierlich entlang einer Kreisbahn beweg-
ten Greifereinrichtungen 18, 19 gehalten (Spalte 2, Zeilen 28-30), wobei die Sei-
ten- und Kopfleisten 46, 47 der in Drehrichtung hinten liegenden Greiferglieder 19
einem jeweiligen Druckprodukt zugeordnet werden, indem sie mit dem zugehöri-
gen Druckprodukt entlang mindestens einer Schnittkante (vgl. Ansprüche 1 und 2
der US 4 496 140) in Anlage gebracht und geschwindigkeitsgleich mit dem Druck-
produkt bewegt werden (Spalte 2, Zeilen 12-19). Der Senat sieht dabei - entgegen
der Auffassung der Beklagten - in den Greifergliedern 19 Gegenmesser für den
Abtrennvorgang der überstehenden Ränder des Druckprodukts. Denn der hier
dargestellte Trimm-Vorgang beruht auf dem Prinzip des Scherschneidens, bei
dem zwei Werkzeuge nach Art einer Schere aneinander vorbeigeführt werden und
dabei den zu entfernenden Schneidgut-Überstand abscheren. Die beiden Werk-
zeuge werden bei einem solchen Scherschneid-Verfahren üblicherweise als "Mes-
- 13 -
ser" (z. B. Obermesser, Untermesser) bezeichnet, obwohl das das Werkstück
stützende Werkzeug ("Untermesser", keine Relativgeschwindigkeit zum Werk-
stück) in der Regel nicht mit scharfkantiger Schneide ausgebildet ist (großer Mes-
serfasenwinkel). Die Funktion der Greiferglieder 19 als Gegenmesser wird in der
US 4 496 140 überdies expressis verbis angegeben durch die Bezeichnung "bed
knife" (Spalte 4, Zeilen 26-29). Insofern bilden die Greiferglieder 19 mit ihren
Leisten 46, 47 das mindestens eine erste Messerteil im Sinne des Streitpatents.
Nicht ausdrücklich angegeben ist in der US 4 496 140 allerdings die Zuordnung
auch mehrerer Druckprodukte gemeinsam zu dem ersten Messerteil (in o. a.
Merkmal 2). Solches liest der Fachmann aber ohne weiteres mit, denn entschei-
dend für die Funktionsfähigkeit ist die Gesamtdicke des in der jeweiligen Zelle
festgeklemmten "Pakets" und die Anzahl seiner Lagen. Ob dieses durch Aufein-
anderfalten von Bogenabschnitten und/oder Aneinanderreihen mehrerer gefalteter
Signaturen zustandekommt, ist dabei für den Schneidvorgang weitgehend uner-
heblich. Unter diesen Voraussetzungen sind dem Fachmann auch die o. a. Ver-
fahrensschritte 2 bis 3.2 offenbart.
Ohne weiteres ersichtlich wird der erste Messerteil 19/46 mit dem zugehörigen
Druckprodukt auch an einem zweiten, ortsfest gelagerten Messerteil 16, 16 vorbei-
geführt und mit diesem in Schneideingriff gebracht (o. a. Merkmal 4), so dass das
Druckprodukt mindestens entlang einer vorgesehenen Schnittkanten beschnitten
wird (o. a. Merkmal 5).
Damit ist das Verfahren nach dem Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag in allen
Schritten aus der US 4 496 140 bekannt. Dieser Patentanspruch 1 kann deshalb
keinen Bestand haben.
2.2 Patentanspruch
9
Die Vorrichtung nach diesem Patentanspruch 9 weist folgende Merkmale auf :
1.
- 14 -
Die in der US 4 496 140 dargestellte Vorrichtung dient dem Beschneiden von
Druckprodukten im Sinne des o. g. Merkmals 1 (Spalte 1, Zeilen 4-8 und 27-31).
Auf einem geschlossenen Pfad (Förderer 12/13-Trimmer 14-Fächerrad 38) laufen
mehrere Transporteinheiten 18/19 zur Aufnahme der Signatur 10 um. Dass der
Fachmann die Möglichkeit der Aufnahme auch mehrerer Signaturen und also
mehrerer Druckprodukte mitliest, ist oben zu Anspruch 1 dargelegt (Merkmal 2).
Die Greiferglieder 19 der Transporteinheiten bilden gemäß den ebenfalls obenste-
henden Ausführungen zu Patentanspruch 1 Gegen-
messer 46, 47 (Merkmal 3). Mittel zum In-Anlage-Brin-
gen des Druckprodukts entlang einer vorgesehenen
Schnittkante mit dem Gegenmesser im Sinne des
Merkmals 4 werden z. B. durch die Anschläge 54 ge-
bildet (Spalte 4, Zeilen 1-8; hier wiedergegebene Fi-
gur
4). Entlang dem geschlossenen Pfad ist weiter ein ortsfest gelagertes
Schneidmesser 16, 16, 17 (vgl. Figur 1) vorgesehen, das mit dem Gegenmes-
- 15 -
ser 46, 46, 47 zusammenwirkt und das Druckprodukt entlang der vorgesehenen
Schnittkante beschneidet (Merkmale 5, 6).
Damit ist auch die Vorrichtung nach dem streitpatentgemäßen Patentanspruch 9
mit allen Merkmalen aus der US 4 496 140 bekannt.
3.
Zum Hilfsantrag 1
Das Verfahren und die Vorrichtung nach den Patentansprüchen 1 und 9 gemäß
Hilfsantrag 1 unterscheiden sich von denen nach der erteilten Fassung (Hauptan-
trag) durch die Konkretisierung auf drei Schnittkanten (Vorder-, Hinter- und Ober-
kante) mit jeweils zugeordneten ersten und zweiten Messerteilen und die Anord-
nung des zweiten Messerteils für den Oberkantenschnitt getrennt von den zweiten
Messerteilen für Vorder- und Hinterkantenschnitt. Die Merkmale nach diesen Pa-
tentansprüchen sind nachfolgend aufgegliedert.
Patentanspruch 1:
- 16 -
Patentanspruch 9:
3.1 Die Patentansprüche nach dem Hilfsantrag 1 sind ursprünglich offenbart.
3.1.1 Offenbarung
Die Gegenstände der Patentansprüche 1 bis 20 sind für den Fachmann sowohl
aus den ursprünglichen Anmeldeunterlagen (im Folgenden stellvertretend die
EP 0 367 715 A1) als auch aus der Patentschrift (EP 0 367 715 B1) entnehmbar.
Bezüglich der Patentansprüche 2 bis 8 und 10 bis 20 ist dies auch nicht bestritten
worden.
- 17 -
Patentanspruch 1 nach dem Hilfsantrag 1 ergibt sich aus einer Zusammenfassung
des ursprünglichen Patentanspruchs 1 mit Angaben aus der ursprünglichen Be-
schreibung (EP 0 367 715 A1, Spalte 3, Zeilen 34-38; Spalte 4, Zeilen 52, 53). Die
Streitpatentschrift offenbart den entsprechenden Sachverhalt in der Verbindung
des erteilten Patentanspruchs 1 mit den angegebenen Vorteilen der Erfindung
(EP 0 367 715 B1, Spalte 3, Zeilen 11-15, Spalte 4, Zeile 51, bis Spalte 6, Zeile 6
i. V. m. Figuren 2, 3).
Patentanspruch 9 nach dem Hilfsantrag 1 ergibt sich aus dem ursprünglichen Pa-
tentanspruch
9 unter Hinzufügung der in der ursprünglichen Beschreibung
angegebenen räumlichen Distanzierung des Oberkantenschnitts von Vorder- und
Hinterkantenschnitt (EP 0 367 715 A1, Figuren 2, 3 mit zugehöriger Beschrei-
bung). Die Streitpatentschrift offenbart denselben Sachverhalt durch die Zusam-
menschau des erteilten Patentanspruchs 9 mit den entsprechenden Angaben der
Streitpatentschrift (Figuren 2, 3 mit zugehöriger Beschreibung).
Der schriftsätzlich vorgetragenen Auffassung der Klägerin, in der ursprünglichen
und der erteilten Fassung sei das dreiseitige Beschneiden mit drei Messerpaaren
an Vorder-, Hinter- und Oberkante (Anspruch 1, o. a. Merkmale 4 bis 6) sowie die
räumliche Beabstandung des zweiten Messers für den Oberkantenschnitt (An-
spruch 1, o. a. Merkmal 5) nur als konstruktives Ausführungsbeispiel der Vorrich-
tung und nicht für das Verfahren offenbart, folgt der Senat nicht.
Denn sowohl die ursprünglichen als auch die erteilten, das Verfahren betreffenden
Patentansprüche sprechen von mindestens einem ersten (urspr. und ert. An-
spruch 1) und mindestens einem zweiten Messerteil (urspr. Anspruch 1, urspr. und
ert. Anspruch 3) sowie vom Beschneiden des Druckproduktes mindestens entlang
einer vorgesehenen Schnittkante (urspr. und ert. Anspruch 1). Sie kennzeichnen
somit nicht nur das Beschneiden an nur einer Kante, sondern umfassen darüber
hinaus auch das Beschneiden an mehr als einer Kante, insbesondere also auch
das Beschneiden mit drei ersten und zweiten Messerteilen entlang dreier vorge-
sehener Schnittkanten. Die Figuren 1a und 1b, auf die die Klägerin in ihrer Argu-
mentation Bezug nimmt, zeigen zwar nur je ein einziges erstes und zweites Mes-
ser für eine einzige Schnittkante. Sie stellen aber nicht, wie die Klägerin unterstellt,
das Verfahren als solches dar, sondern dienen gemäß sowohl ursprünglicher als
- 18 -
auch erteilter Fassung der Beschreibung nur zur Verdeutlichung des Prinzips des
Verfahrens (EP 0 367 715 A1, Spalte 3, Zeilen 42-46; Spalte 4, Zeilen 20, 21;
EP 0 367 715 B1, Spalte 3, Zeilen 19-23 und 55, 56). Dieses Prinzip besteht nach
den Ausführungen in der Beschreibungseinleitung darin, dass die beiden zusam-
menwirkenden Messerteile unabhängig voneinander angeordnet und bewegt wer-
den, wobei der eine Messerteil relativ zum Schneidgut fest ist und die beiden
Messerteile bloß vorübergehend in einen definierten Schneideingriff gebracht wer-
den (EP 0 367 715 A1; Spalte 3, Zeilen 6-13; EP 0 367 715 B1, Spalte 2, Zei-
len 42-48). Dieses Prinzip verändert sich nicht bei Verwendung mehrerer erster
und zweiter Messerteile oder bei Anwendung an unterschiedlichen Schnittkanten,
so dass eine Darstellung nach Art der Figur 1 für mehrere Messerteile bzw. meh-
rere Schnittkanten nur die Hintereinanderschaltung identischer Prinzipdarstellun-
gen der Phasen III, IV ergäbe. Dieses ist zur Erläuterung des Verfahrensprinzips
völlig überflüssig. Deshalb sieht der Fachmann in dieser Figur mit zugehöriger
Beschreibung nicht eine Beschränkung auf nur ein einziges Messerpaar, sondern
erkennt als Sinngehalt der Figur 1 - insbesondere im Zusammenhang mit der an-
spruchsgemäß angegebenen Untergrenze für die Anzahl der jeweiligen Messer-
teile (mindestens ein) - ohne weiteres die Anwendbarkeit auch für mehrere Mes-
serpaare und insbesondere auch für mehrere in Förderrichtung getrennte ortsfeste
zweite Messer.
Zudem ist in der Beschreibungseinleitung im Zusammenhang mit den Vorteilen
der Erfindung - insbesondere somit auch des Verfahrens - auf dreiseitigen Be-
schnitt in einem Durchlauf mit drei Schneidmessern und auf eine entsprechende
Anordnung dieser Messer ausdrücklich hingewiesen (EP 0 367 715 A1, Spalte 3;
Zeilen 34-38; EP 0 367 715 B1, Spalte 3, Zeilen 11-15).
Schließlich ist sowohl der ursprünglichen Anmeldung als auch der Patentschrift zu
entnehmen, dass die Vorrichtung nach Figur 2 eine "Variante einer Realisierung
des beanspruchten Verfahrens" darstellt (EP 0 367 715 A1, Spalte 5, Zeile 58 bis
Spalte 6, Zeile 2; EP 0 367 715 B1, Spalte 5, Zeilen 33,34). Damit ist unmissver-
ständlich zum Ausdruck gebracht, dass die durch die Vorrichtung - zumindest die
der Figur 2 - vorgegebene Art und Aufeinanderfolge der Bearbeitungsschritte auch
dem Verfahren zuzurechnen sind und eine spezielle Gestaltungsvariante dessel-
- 19 -
ben darstellen. Demnach ist auch die räumliche und zeitliche Trennung des Ober-
kantenschnitts als zum Verfahren gehörig offenbart, denn diese ist in der Figur 2
dargestellt. Da überdies die Figur 3, aus der diese Trennung ebenfalls ersichtlich
ist, nur eine andere Darstellung der Figur 2 ist (EP 0 367 715 A1, Spalte 3, Zei-
len 50, 51; Spalte 6, Zeilen 25, 25; EP 0 367 715 B1, Spalte 3, Zeilen 27, 28;
Spalte 5, Zeilen 48, 49), bezieht sich dieses für die Figur 2 Gesagte selbstver-
ständlich auch auf die Figur 3. Entgegen der Auffassung der Klägerin entnimmt
der diese Angaben mit dem für ihn typischen Sachverstand würdigende Fach-
mann dabei nicht die Bedingung, zur Durchführung des Verfahrens den Trommel-
rotor mit Zellen und Gegenmessern an den Zellenwänden verwenden zu müssen.
Denn nicht zuletzt wegen des ausdrücklichen Hinweises auf (gegenüber der Fi-
gur 2) "andere denkbare Varianten zur Realisierung des beanspruchten Verfah-
rens" (EP 0 367 715 A1, Spalte 5, Zeile 58 bis Spalte 6, Zeile 2; EP 0 367 715 B1,
Spalte 5, Zeilen 33,34) ist ihm ohne weiteres klar, dass der aus den Figuren 2
und 3 entnehmbare Verfahrensablauf nicht an die dort dargestellte konkrete kon-
struktive Realisierung gebunden ist.
3.1.2 Schutzbereich
Der Schutzbereich der Patentansprüche 1 und 9 nach dem Hilfsantrag 1 geht über
den Schutzbereich des erteilten Patents nicht hinaus.
Das Verfahren nach dem Patentanspruch 1 und die Vorrichtung nach dem Patent-
anspruch 9 sind gegenüber dem Verfahren und der Vorrichtung nach den erteilten
Patentansprüchen 1 und 9 durch Hinzunahme von konkretisierenden Merkmalen
(drei Messerpaare anstelle von mindestens einem Messerpaar, Beschnitt an Vor-
der-, Hinter- und Oberkante anstelle mindestens einer Schnittkante, zweites Mes-
serteil für den Oberkantenschnitt in Förderrichtung getrennt von den anderen
zweiten Messerteilen) beschränkt.
Da sich außerdem dem Fachmann aus der Patentschrift der dreiseitige Beschnitt
mit aufeinanderfolgenden Messern ohne weiteres als Variante des streitpatentge-
mäßen Verfahrens erschließt und diese Variante vom Wortlaut bereits des erteil-
- 20 -
ten Patentanspruchs 1 mit umfasst ist - siehe Ausführungen zur Offenbarung -,
gehört diese Variante auch schon zum Schutzumfang der erteilten Verfahrensan-
sprüche. Sie ist dabei nicht - wie ebenfalls oben zur Offenbarung im einzelnen
ausgeführt - an die Anordnung der Gegenmesser in den Transporteinheiten ge-
bunden. Die Verfahrensabläufe nach dem Patentanspruch 1 gemäß diesem Hilfs-
antrag 1 sind demnach vom Schutzbereich des erteilten Patents umfasst.
Die übrigen Patentansprüche nach dem Hilfsantrag 1 erweitern den Schutzumfang
ebenfalls nicht. Denn sie stimmen jeweils mit der erteilten Fassung überein. Eine
Schutzbereichserweiterung wurde diesbezüglich auch nicht geltend gemacht.
3.2 Die - unstreitig gewerblich anwendbaren - Gegenstände der Patentansprü-
che 1 und 9 nach dem Hilfsantrag 1 sind neu.
3.2.1 Patentanspruch 1
Die US 4 496 140 offenbart dem Fachmann ein Verfahren zum Beschneiden von
Druckprodukten, bei dem für den Fall des Beschneidens des Druckprodukts an
drei Kanten Schnitte gleichzeitig ausgeführt werden.
Gemäß Patentanspruch 1 dieser Druckschrift ist eine (einzige) Schneideinrichtung
("cutter") vorgesehen, die im Bewegungspfad des überstehenden Randes der Sig-
natur angeordnet ist (Spalte 4, Zeilen 39-41). Diese Schneideinrichtung kann ge-
mäß Anspruch 2 zwar drei Schneidmesser 16, 16, 17 aufweisen, die aber nach
den übrigen Angaben dieser Druckschrift einem einzigen Zellenrad zugeordnet
und überdies an derselben Drehposition desselben angeordnet sind (Figur 1). Ein
Versatz der Schneidpositionen in Förderrichtung ist somit nicht offenbart.
Entgegen der Auffassung der Klägerin liest der Fachmann solches auch nicht
ohne weiteres mit. Denn da die Schneideinrichtung gemäß Anspruch 1 als Ganzes
im Bewegungspfad der von dem einen (einzigen) Zellenrad geführten Signatur
liegt, müssen auch alle zu dieser Schneideinrichtung gehörenden Schneidmesser
(drei gemäß Anspruch 2) in diesem Bewegungspfad und also an dem einen Zel-
lenrad angeordnet sein. Ein zweites Zellenrad würde einen weiteren Bewegungs-
pfad bilden und ist dem Offenbarten zufolge ausgeschlossen. Andererseits bedarf
- 21 -
es bei Anordnung mehrerer Messer innerhalb dieses Bewegungspfads in Förder-
richtung getrennt voneinander aber der zwischen den Schnitten durchzuführenden
Verschiebung des Druckprodukts, um beim Schneiden zu Beschädigungen des
Druckprodukts führende nicht abgestützte Kantenbereiche zu vermeiden. Verfah-
rens- bzw. vorrichtungstechnische Maßnahmen diesbezüglicher Art sind in der
US 4 496 140 aber nicht angegeben. Ein in Förderrichtung getrenntes Beschnei-
den sieht der Fachmann in dem durch die US 4 496 140 Offenbarten daher ge-
rade nicht.
Das Verfahren nach dem Patentanspruch 1 unterscheidet sich somit von dem
durch die US 4 496 140 offenbarten Verfahren durch die Trennung des Oberkan-
tenschnitts von Vorder- und Hinterkantenschnitt (Merkmal 5).
Bei dem aus der von der
Klägerin schriftsätzlich als
neuheitsschädlich bezeich-
neten Druckschrift
DD-
PS 112 380
bekannten
Verfahren wird ein Papier-
stapel oder Buchblock
1
zum dreiseitigen Beschnei-
den durch aufeinanderfol-
gende Schneidstationen 3a, 3b geführt. Der Buchblock wird dabei auf einer
Transporteinheit (Tragevorrichtung 2) gehalten. Jede der Schneidstationen weist
einander fest zugeordnete Messerpaare 13, 43 auf. Dabei kommt dem Untermes-
ser 43 die Bedeutung des streitpatentgemäßen zweiten Messerteils zu, denn nur
dieses Untermesser kann ortsfest sein (Seite 3, linke Spalte, Zeilen 31-35). Das
Obermesser 13 ist grundsätzlich relativ zum Druckprodukt 1 bewegt (Seite 3, Zei-
len 10-24), auch wenn eine Bewegungskomponente mit der Druckproduktbewe-
gung übereinstimmt. Es liegt dann aber immer noch eine andere Bewegungskom-
ponente senkrecht zum Druckprodukt vor (Seite 3, linke Spalte, Zeilen 18-24). Das
Obermesser weist daher in keinem Fall dieselbe Geschwindigkeit (die grundsätz-
lich durch Betrag und Richtung definiert ist) wie das Druckprodukts auf.
- 22 -
Das Verfahren nach dem Patentanspruch 1 unterscheidet sich von dem Verfahren
nach der DD-PS 112 380 daher schon durch die Bewegung eines ersten Messer-
teils zusammen mit dem Druckprodukt mit gleicher Geschwindigkeit (nach Betrag
und Richtung, Merkmal 3.1).
Die Prüfung durch den Senat hat ergeben, dass auch die übrigen Druckschriften
dem Verfahren nach dem Patentanspruch 1 die Neuheit nicht zu nehmen vermö-
gen. Gegenteiliges hat die Klägerin auch nicht geltend gemacht.
3.2.2 Patentanspruch 9
Die Vorrichtung nach dem Patentanspruch 9 unterscheidet sich von dem aus der
US 4 496 140 bekannten Trimmer ebenfalls durch die in Förderrichtung getrennte
Anordnung der zweiten Messerteile für den Oberkantenschnitt von den Messer-
teilen für den Vorder- und Hinterkantenschnitt. Es wird auf die diesbezüglichen
Ausführungen zu Patentanspruch 1 verwiesen, die hier sinngemäß Geltung ha-
ben.
Auch keine der übrigen in Betracht gezogenen Druckschriften für sich zeigt eine
Vorrichtung mit allen Merkmalen nach Patentanspruch 9. Mangelnde Neuheit hat
die Klägerin diesbezüglich auch nicht geltend gemacht.
3.3 Die Gegenstände der Patentansprüche 1 und 9 nach dem Hilfsantrag 1 beru-
hen auf einer erfinderischen Tätigkeit.
3.3.1 Patentanspruch 1
Der US 4 496 140 mag der Fachmann bis auf die Durchführung des Oberkanten-
schnitts in Förderrichtung getrennt vom Vorder- und Hinterkantenschnitt (Merk-
mal 5) alle Verfahrensschritte nach dem Patentanspruch 1 entnehmen. Eine Anre-
gung zu einer Trennung der Schneidvorgänge im Sinne des Merkmals 5 erhält er
jedoch nicht. Gerade von der ihm gestellten Aufgabe der zuverlässigen und präzi-
sen Bearbeitung in einem Hochleistungs-Fertigungsprozess in Verbindung mit
einer konstruktiv einfachen, kostengünstigen und wartungsfreundlichen Vorrich-
- 23 -
tung (vgl. Streitpatentschrift Spalte 2, Zeilen 21-27) ausgehend würde er die in der
US 4 496 140 dargestellte Arbeitsweise des gleichzeitigen Beschneidens aller drei
Kanten als entscheidend vorteilhaft und daher bestimmend für die Lösung einer
solchen Aufgabe ansehen. Denn solches ist in der US 4 496 140 ausdrücklich
angegeben (Spalte 1, Zeilen 22-26 und 31-35). Dies erkennt er überdies auch aus
seinem fachmännischen Verständnis. Denn durch den gleichzeitigen Beschnitt
kann auf einen Zwischenschritt des Verschiebens der Druckprodukte verzichtet
werden, wodurch die Gefahr einer Fehlausrichtung bzw. wegen der durch die im
Hochleistungs-Fertigungsprozess sehr schnell ablaufenden Stellvorgänge hervor-
gerufenen hohen Beschleunigungen des Druckprodukts auch die Gefahr von Be-
schädigungen desselben vermieden ist. Insofern sieht der Fachmann in einem
gegenseitigen Versatz der Schneidpositionen in Förderrichtung eine Behinderung
des Hochleistungs-Fertigungsprozesses, was der Lösung seiner Aufgabe diamet-
ral entgegensteht. Außerdem können durch den Verzicht auf ein Verschieben ent-
sprechende Einrichtungen entfallen, was eine einfache und unkomplizierte Kon-
struktion zur Folge hat. Der Fachmann hat somit allen Grund, den
Schneid-Vorgang im Falle des Beschneidens mehrerer Kanten an einer einzigen
Position im Bewegungsweg der überstehenden Ränder durchzuführen. Eine Anre-
gung zur Abkehr von diesem Prinzip erhält er aus der US 4 496 140 demnach ge-
rade nicht.
Zwar sind dem Fachmann aus dem Stand der Technik Lösungen bekannt, bei de-
nen der Vorder- und Hinterkantenschnitt und der Oberkantenschnitt in Förder-
richtung getrennt voneinander durchgeführt werden.
- 24 -
So zeigt die der streitpatentgemäßen Weiterbil-
dung zugrundeliegende CH 583 611 A5 eine
Vorrichtung zum Beschneiden von Druckpro-
dukten, bei der für den Vorder- und Hinterkan-
tenschnitt einerseits und für den Oberkanten-
schnitt andererseits jeweils ein Zellenrad 20 an-
geordnet ist (Spalte 5, Zeilen 40-45). Von einer
Arbeitsweise und Vorrichtung dieser Art nimmt
der Fachmann aber schon deshalb Abstand, weil
die einzelnen Zellen 35 des Zellenrades mit über
gemeinsame Steuerkurven
46, 57 betätigbaren
beweglichen Messern
48 konstruktiv überaus
kompliziert und aufwendig ist. Der Fachmann
sieht sich deshalb zur Suche nach Arbeitsabläufen und Konstruktionen veranlasst,
die den maschinentechnischen Aufwand reduzieren (vgl. Streitpatentschrift
Spalte 1, Zeile 50, bis Spalte 2, Zeile 1 und Zeilen 19-29). Zieht er dabei das Ver-
fahren und die Vorrichtung nach der US 4 496 140 als Lösungsmöglichkeit in Be-
tracht, wird er aber auf den gleichzeitigen Beschnitt, der gerade den Vorteil der
Vereinfachung des Arbeitsablaufs und der einfachen und robusten Konstruktion
gewährleistet, nicht verzichten. Denn eine Abänderung des aus der US 4 496 140
Bekannten führt zu den oben bezüglich der US 4 496 140 geschilderten Nachtei-
len, die es aufgrund der dem Fachmann gestellten Aufgabe gerade zu überwinden
gilt.
Entsprechendes gilt für das Verfahren nach der oben zur Neuheit bereits darge-
legten DD-PS 112 380. Hier wird das Druckprodukt ebenfalls in zwei separaten
Schneidstationen 3a, 3b beschnitten. Auch hier ist die Konstruktion der Vorrich-
tung, insbesondere hinsichtlich Synchronisation von Produkt- und Messerbewe-
gung aufwendig. Deshalb mag auch hier Veranlassung zur Vereinfachung beste-
hen. In Verbindung mit der US 4 496 140 kommt der Fachmann aber zu keinem
anderen als dem oben geschilderten Ergebnis, das sich aus der Zusammenschau
- 25 -
von CH 583 611 A5 und US 4 496 140 ergibt, nämlich dem Beibehalt des in der
US 4 496 140 vorgeschlagenen gleichzeitigen Beschneidens der Kanten.
Schließlich ist das aufeinanderfolgende Beschneiden im Durchlaufprozess auch
bekannt bei der Förderung der Druckprodukte im Schuppenstrom
(CH 650 967 A5, EP 0 017 878 B1). Will der Fachmann die mit dem Schneiden
der Druckprodukte in Schuppenanordnung und die mit der Umlenkung des
Schuppenstroms verbundenen Nachteile (Streitpatentschrift Spalte 1, Zeilen 18-
42) vermeiden, so mag er zu einer Lösung kommen, wie sie in der DD-PS 112 380
vorgeschlagen ist. Zieht er dagegen die US 4 496 140 in Betracht, so ergäbe sich
für ihn wie in den oben geschilderten Fällen naheliegend nur der Beibehalt des
gleichzeitigen Beschnitts.
Die übrigen Druckschriften kommen dem Gegenstand des Streitpatents zumindest
nicht näher als der oben dargelegte Stand der Technik.
Dieselbe Vorrichtung und ihre Arbeitsweise wie die US 4 496 140 haben die auf
deren
Priorität
zurückgehenden
Druckschriften FR 2 552 009 A1
und
DE 34 34 609 A1 zum Gegenstand. Dabei unterstreicht die DE 34 34 609 A1 (N3)
das oben beschriebene Wesen der in der US 4 496 140 dargelegten Vorrichtung
und ihrer Arbeitsweise in nachdrücklicher Weise, indem das gleichzeitige Be-
schneiden der drei Kanten ausdrücklich hervorgehoben ist (Seite 7, Zeilen 11-18;
Seite 8, Zeilen 10-16; Seite 11, Zeilen 5-8).
Die Druckschriften US 1 813 598, US 2 551 557 und US 3 888 150 zeigen jeweils
Vorrichtungen zum Beschneiden von Buchblocks an zwei gegenüberliegen Seiten-
kanten und einer Vorderkante. Vorderkante und Seitenkanten werden dabei von in
Förderrichtung getrennt angeordneten Schneideinrichtungen beschnitten. Eine Be-
rücksichtigung dieser Vorrichtungen durch den Fachmann erscheint schon im
Grundsatz abwegig. Denn gefaltete Signaturen, wie sie im Verfahren gemäß
Streitpatent zu bearbeiten sind, lassen sich mangels ausreichender Steifigkeit mit
diesen Vorrichtungen nicht oder zumindest nicht präzise genug bearbeiten. Davon
- 26 -
abgesehen käme der Fachmann aber bei einer Zusammenschau mit
derUS
4
496
140 nur wieder zum Ergebnis des durch diese Druckschrift
offenbarten gleichzeitigen Beschnitts.
3.3.2 Patentanspruch 9
Die Vorrichtung nach dem Patentanspruch 9 weist in vorrichtungstechnischer Hin-
sicht denselben Unterschied zum Gegenstand der US 4 496 140 auf wie das Ver-
fahren nach Patentanspruch 1. Dieser Unterschied besteht in der Anordnung des
zweiten Messers für den Oberkantenschnitt in Förderrichtung getrennt von den
zweiten Messern für den Vorder- und Hinterkantenschnitt (o. g. Merkmal 7).
Wie aus vorstehenden Ausführungen zu Patentanspruch 1 ersichtlich, vermag
auch der in Zusammenschau mit der US 4 496 140 in Betracht gezogene übrige
Stand der Technik den Fachmann nicht zum aufeinanderfolgenden Beschneiden
der Vorder-/Hinterkante sowie der Oberkante nach Art des Streitpatents zu führen.
Dieses gilt in sinngemäßer Übertragung auf die getrennte Anordnung der zweiten
Messer für den Vorder-Hinterkantenschnitt sowie für den Oberkantenschnitt auch
für den Patentanspruch 9. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen wird des-
halb auf diese Ausführungen verwiesen.
3.3.3 Unteransprüche
Die Unteransprüche 2 bis 8 bzw. 10 bis 20 werden von den in Bezug genomme-
nen Patentansprüchen 1 bzw. 9 getragen.
4.
Zu den Hilfsanträgen 2 bis 5
Eine Stellungnahme zu den Hilfsanträgen 2 bis 5 erübrigt sich, nachdem dem
Hilfsantrag 1 stattgegeben ist.
- 27 -
IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 92 Abs. 1 ZPO, die
Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 99 Abs. 1 PatG i. V. m.
§ 709 ZPO.
Winkler Bork
Bülskämper
Voit Reinhardt
Pr