Urteil des BPatG vom 15.02.2005

BPatG (marke, hof, verkehr, kennzeichnungskraft, teil, verwechslungsgefahr, angabe, gesamteindruck, bestandteil, stadt)

BPatG 152
10.99
BUNDESPATENTGERICHT
33 W (pat) 166/03
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
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betreffend die Marke 301 26 691
hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 15.
Februar
2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Winkler, der Richterin Dr. Hock und des Richters Kätker
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I
Gegen die Eintragung der Wortmarke
Germania Hof
für
Kl. 36: Immobilienwesen (Grundstücks- und Hausverwaltung);
Kl. 41: Unterhaltung, sportliche und kulturelle Aktivitäten;
Kl. 42: Verpflegung, Beherbergung von Gästen
ist Widerspruch eingelegt worden aus der Marke 2 018 864
GERMANIA
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für
Kl.
36: Immobilien- und Hypothekenvermittlung, Vermögensanlageberatung,
Vermögensverwaltung, Vermittlung von Versicherungen, Kreditvermittlung, Ver-
mittlung von Vermögensanlagen, insbesondere Investment- und Immobilienfonds-
beteiligungen sowie Wertpapieren.
Mit Beschluss vom 20. Mai 2003 hat die Markenstelle für Klasse 36 durch ein Mit-
glied des Patentamts unter Zurückweisung des Widerspruchs im Übrigen die teil-
weise Löschung der angegriffenen Marke angeordnet, nämlich für die Dienstleis-
tung
Immobilienwesen (Grundstücks- und Hausverwaltung).
Nach Auffassung der Markenstelle liegt im Umfang der Löschungsanordnung eine
Gefahr von Verwechslungen i. S. d. § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG vor. Insoweit be-
stehe eine teilweise Identität der Dienstleistungen, da die für die Widersprechende
geschützte "Immobilienvermittlung" in dem für die jüngere Marke eingetragenen
Dienstleistungsbegriff "Immobilienwesen" enthalten sei. Auch würden Maklerun-
ternehmen, die Immobilienvermittlung betreiben, häufig Grundstücks- und Haus-
verwaltungen anbieten. Das tatsächliche Betätigungsfeld der Inhaberin der jünge-
ren Marke könne hierbei keine Rolle spielen, da nur die Registerlage zu berück-
sichtigen sei und eine jetzige tatsächliche Verwendung der jüngeren Marke keine
Prognose für zukünftige Verwendungen erlaube. Es bestehe auch eine Ähnlichkeit
der Marken. Zwar gelte dies nicht für die Zeichen in ihrer Gesamtheit, denn der
Widerspruchsmarke fehle das Wort "Hof". Die jüngere Marke werde jedoch hin-
sichtlich der im Ähnlichkeitsbereich liegenden Dienstleistungen des Immobilienwe-
sens von ihrem Bestandteil "Germania" geprägt. Es sei zu erwarten, dass der an-
dere Bestandteil "Hof" im Immobilienwesen als Angabe über die Stadt Hof in
Bayern verstanden werde, also in der Bedeutung "die Germania in Hof". Deshalb
sei mit verkürzten Wiedergaben der Marke nur mit "Germania" zu rechnen, so
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dass Verwechslungen mit der Widerspruchsmarke zu erwarten seien. Im Gegen-
satz zur Auffassung der Markeninhaberin sei auch von einer normalen Kennzeich-
nungskraft der Widerspruchsmarke auszugehen. In der Klasse 36 seien insgesamt
nur fünf Marken mit dem Bestandteil "Germania" eingetragen, eine davon sei die
angegriffene Marke und zwei weitere gehörten der Widersprechenden. Damit liege
keine Schwächung durch zahlreiche Drittmarken vor. Im übrigen sei der Wider-
spruch mangels jeglicher Ähnlichkeit der Dienstleistungen unbegründet, denn zwi-
schen den beiderseitigen Dienstleistungen aus dem Bereich des Finanzwesens
einerseits und den Klassen 41 und 42 andererseits bestünden keinerlei Überein-
stimmungen, da sie von verschiedenen Personen angeboten würden.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Inhaberin der ange-
griffenen Marke. Zur Begründung führt sie aus, dass die Markenstelle eine (teil-
weise) Verwechslungsgefahr zu Unrecht angenommen habe. Das Wort "Germa-
nia", aus dem die Widerspruchsmarke bestehe, weise eine ausgesprochen ge-
ringe Kennzeichnungskraft auf. Es werde in einer Vielzahl von Fällen benutzt, vom
Verkehr als beschreibendes Element (italienisch für Deutschland) verstanden und
habe insoweit keinen prägenden Charakter für die jüngere Marke "Germania Hof".
Der Verkehr werde den Zusatz "Hof" also nicht übersehen oder gedanklich weg-
lassen, weil er bemerke, dass ihm eine besondere Bedeutung zukomme. Es sei
nicht nachvollziehbar, dass die Bezeichnung "Hof" mit einer Stadt in Bayern asso-
ziiert werde, da diese Stadt außerhalb Bayerns keinen solchen Bekanntheitsgrad
aufweise, dass ein beachtlicher Teil des Verkehrs die Marke im Sinne von "Ger-
mania in Hof" verstehen werde. Weitaus naheliegender seien Assoziationen mit
einem Hof als Eingangs- oder Innenbereich eines Gebäudes, was eine Ver-
wechslungsgefahr ausräume. Bekannte Gebäude mit den Zusatz "Hof", zum Bei-
spiel der "Zähringer Hof" (Sitz des Regierungspräsidenten in Freiburg/Br.), seien
weit verbreitet. Auch im Zusammenhang mit anderen Gebäuden sei bekannt, dass
solche Zusätze der Individualisierung eines bestimmten Objekts dienten, zum Bei-
spiel "Kurfürstenpassage" oder "Zeilgalerie" in Frankfurt. Der Verkehr werde daher
die jüngere Marke als zusammengesetzte Marke auffassen, die verkürzt wieder-
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gegeben keinen Bezug mehr zum damit gekennzeichneten Objekt habe, sodass
Verwechslungen mit der Widerspruchsmarke nicht zu erwarten seien. Im übrigen
seien sowohl der Erbringungsort der Leistungen als auch der Verwendungszweck
der jüngeren Marke ein anderer als bei der Widerspruchsmarke, da mit "Germania
Hof" der in Münster/Westfalen befindliche und als solcher bekannte ehemalige
Firmenkomplex der Germania Brauerei, auf dem bereits ein Erlebnisbad "Germa-
nia Therme" betrieben worden sei, als Erlebniszentrum vermarktet werden solle.
Über dem Gelände prange ein denkmalgeschützter Firmenturm, der mit dem
Schriftzug "Germania" versehen sei.
Die Inhaberin der angegriffenen Marke beantragt sinngemäß,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und den Widerspruch
zurückzuweisen.
Die Widersprechende hat sich auf die ihr zugestellte Beschwerde nicht geäußert.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II
Die zulässige Beschwerde der Inhaberin der angegriffenen Marke ist nicht be-
gründet.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Frage einer
markenrechtlichen Verwechselungsgefahr i.S. von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG unter
Heranziehung aller Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen. Dabei ist
von einer Wechselwirkung zwischen den Beurteilungsfaktoren der Waren-
/Dienstleistungsidentität oder -ähnlichkeit, der Markenidentität oder -ähnlichkeit
und der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke in der Weise auszugehen,
dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren/Dienstleistungen durch einen
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höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken oder der Kennzeichnungskraft der älte-
ren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (st. Rspr.; vgl. BGH GRUR
2001, 544, 545 - BANK 24 m.w.N.; GRUR 2002, 1067 - DKV/OKV; GRUR 2003,
963 - AntiVir/AntiVirus).
1. Von Haus aus weist die Widerspruchsmarke eine allenfalls leicht geschwächte
Kennzeichnungskraft auf. Die Bezeichnung "Germania" hat verschiedene Bedeu-
tungen. Zum einen handelt es sich um eine Frauengestalt, die das ehemalige
Deutsche Reich symbolisiert (Duden, Das große Wörterbuch der deutschen Spra-
che, 3. Aufl.), womit "Germania" allerdings eher als eine altbacken wirkende "klas-
sische" Marke wirkt (wie etwa "Fortuna", "Borussia" usw.). Zum anderen stellt das
Wort "Germania" auch die lateinische Form von Germanien dar, wobei es sich
jedoch um eine altertümliche, nicht mehr verwendete geografische Bezeichnung
handelt.
Nur als italienischer Ausdruck für "Deutschland" könnte "Germania" damit eine
u.U. freihaltungsbedürftige bzw. nicht unterscheidungskräftige geografische Her-
kunftsangabe darstellen. Allerdings ist es auf dem hier relevanten Gebiet des Im-
mobilienwesens selbstverständlich, dass inländische Immobilien, die dem inländi-
schen Verkehr angeboten werden, in Deutschland belegen sind. Abgesehen von
dieser Selbstverständlichkeit wird die Belegenheit im Inland auch nicht mit "Ger-
mania" ausgedrückt (s.o.). Soweit deutsche Immobilien hingegen auswärtigen
Personen, z.B. Italienern, angeboten werden, sind diese Verkehrskreise als nicht
inländisch zu vernachlässigen. Soweit andererseits im Ausland, z.B. in Italien, be-
legene Immobilien gegenüber dem inländischen Verkehr angeboten werden, ist
"Germania" wiederum nicht als geografischer Hinweis geeignet, da es dann "Ita-
lia", "Mallorca" o.Ä. heißen müsste. Die Marke ist daher zwar eine zumindest an-
spielende geografische Angabe, die für den inländischen Verkehr jedoch eine
kaum brauchbare Information enthält und eher nicht als beschreibend, sondern als
betrieblicher Herkunftshinweis empfunden wird.
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Die Widerspruchsmarke "Germania" ist auch nicht durch zahlreiche eingetragene
Drittmarken geschwächt. Neben drei Registermarken der Beteiligten sind noch
drei weitere Marken mit dem Bestandteil "Germania" in der Klasse 36 registriert,
von denen nur die Wort-/Bildmarke 302 61 749 - "Auctio Germania" für Immobi-
lienwesen eingetragen ist. Dies reicht für eine auch nur geringe Schwächung der
Widerspruchsmarke selbstverständlich nicht aus.
Der Senat hat allerdings die unwidersprochen gebliebene Behauptung der
Markeninhaberin zu berücksichtigen, dass "Germania" in einer "Vielzahl von Fäl-
len" benutzt werde, was sich sinngemäß auf eine Verwendung als Drittkennzeich-
nungen (Unternehmenskennzeichen und betriebliche Herkunftshinweise, wie etwa
Benutzungsmarken) bezieht. Insofern ist eine Schwächung der Widerspruchs-
marke als unwidersprochen und damit liquide zugrundezulegen.
2. Die allein noch streitgegenständliche Dienstleistung der angegriffenen Marke
"Immobilienwesen (Grundstücks- und Hausverwaltung)" ist von der Markenstelle
zu Recht als mit der für die Widersprechende geschützten Dienstleistung "Immobi-
lien- und Hypothekenvermittlung" teilidentisch angesehen worden. In welchem
wirtschaftlichen Zusammenhang die Dienstleistungen von den Beteiligten im Ein-
zelnen erbracht werden und ob es in der Praxis überhaupt zu Kollisionen kommen
kann, ist für die rein registerrechtliche Beurteilung im Widerspruchsverfahren nicht
relevant. Daher können die Ausführungen der Markeninhaberin zu dem örtlich und
wirtschaftlich beschränktem Umfeld, in dem sie (gegenwärtig) ihre Dienstleistun-
gen erbringen will, nicht zu ihren Gunsten berücksichtigt werden. Vielmehr beur-
teilt sich die Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen, ebenso wie auch die
Ähnlichkeit der Marken allein anhand der beiderseitigen Waren, Dienstleistungen
und Marken, wie sie im Register eingetragen sind.
b) Angesichts der teilweisen Überschneidung, im Übrigen hochgradigen Ähnlich-
keit der Dienstleistungen hält die angegriffene Marke den, trotz der zu berücksich-
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tigenden Schwächung der Widerspruchsmarke, erforderlichen noch deutlichen
Abstand zu dieser jedenfalls in klanglicher Hinsicht nicht ein.
Zwar sind die Marken wegen des nur in der angegriffenen Marke enthaltenen zu-
sätzlichen Worts "Hof" offensichtlich so deutlich unterscheidbar, dass eine Ver-
wechslungsgefahr nicht mehr in Betracht kommt, sofern man die Marken in ihrer
Gesamtheit betrachtet. Dennoch besteht eine zur Feststellung einer Verwechs-
lungsgefahr führende Identität der Marken, da sie in ihrem Bestandteil "Germania"
übereinstimmen. Grundsätzlich ist zwar von der registrierten Form der Marken
auszugehen, wobei es in der Regel nicht zulässig ist, aus der angegriffenen Marke
ein Element herauszugreifen und dessen Übereinstimmung mit der Wider-
spruchsmarke festzustellen. Dies zwingt indessen nicht dazu, die Marken stets in
allen jeweiligen Merkmalen zu vergleichen. Vielmehr kann auch ein Markenbe-
standteil eine selbständig kollisionsbegründende Bedeutung haben, wenn er den
Gesamteindruck der mehrgliedrigen Marke prägt, indem er eine eigenständige
kennzeichnende Funktion aufweist (vgl. Ströbele/Hacker, Markengesetz, 7. Aufl.,
§ 9, Rdnr. 370, 373 m.w.N.).
Das Wort "Germania" hat innerhalb der Gesamtkennzeichnung "Germania Hof"
eine eigenständig kennzeichnende Funktion. Maßgebend ist hierbei, dass das
weitere Wort "Hof" für einen zumindest nicht unbeachtlichen Teil des Verkehrs in
einer Weise zurücktritt, dass es für den Gesamteindruck vernachlässigt werden
kann. Zwar ist eine beschreibende Funktion dieses Worts nicht zu erkennen, so-
weit der Verkehr "Hof" als offene Fläche in oder an Gebäuden, als landwirtschaftli-
chen Betrieb oder als Fürstenhaushalt versteht (allenfalls die Pluralform "Höfe"
könnte insoweit eine Angabe über den Gegenstand der Dienstleistungen sein).
Für diese Verkehrsteile hat "Hof" also durchaus eine mitprägende Wirkung. Dies
gilt erst recht für Verkehrsteilnehmer, die die jüngere Marke aus bestimmten
Gründen als Gesamtbegriff oder Gesamtkennzeichnung auffassen, wie sie etwa
die Markeninhaberin im Hinblick auf ihr spezielles Tätigkeitsgebiet verstanden
wissen will. Für diesen Teil des Verkehrs könnte damit keine Prägung durch
"Germania" festgestellt werden.
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Anders ist dies jedoch bei Verkehrsteilnehmern, die "Hof" als Stadt oder als den
gleichnamigen Landkreis verstehen. Da geografische Belegenheitsangaben – so-
wohl was die Lage der Immobilien als auch die Belegenheit des Dienstleistungs-
erbringers (vor Ort) betrifft – gerade für Immobilienwesen äußerst wichtige Merk-
malsangaben darstellen, wird das Wort "Hof" von Verkehrsteilnehmern, für die es
als geografische Angabe in Betracht kommt, selbst hinter einem geschwächten
"Germania" derart zurücktreten, dass es für den Gesamteindruck der Gesamt-
kennzeichnung vernachlässigt werden kann. Hierfür spricht nicht zuletzt auch die
Großzügigkeit, mit der die Rechtsprechung selbst bei wirtschaftlich weniger be-
deutenden Orten ein Freihaltungsbedürfnis bzw. mangelnde Unterscheidungskraft
annimmt (EuGH GRUR 1999, 723 - Chiemsee; BPatG GRUR 2001, 741 - Lich-
tenstein, bestätigt in BGH GRUR 2003, 882; BPatG GRUR 2000, 1050 - Clop-
penburg). Dies gilt auch dann, wenn "Germania", wie die Markeninhaberin sinn-
gemäß behauptet, in einer Vielzahl von Drittkennzeichnungen verwendet wird, da
"Germania" in diesem Fall dem Verkehr gerade als (wenn auch abgegriffener)
Unternehmens- oder Betriebsherkunftshinweis geläufig ist und in dieser Funktion
aufgefasst wird. Dementsprechend wird es neben der geografischen Angabe "Hof"
als einziger markenrechtlich kennzeichnender Teil der Gesamtkennzeichnung
aufgefasst. Für diese Verkehrsteile wird der Gesamteindruck der Widerspruchs-
marke daher allein durch "Germania" geprägt.
Dieser Teil der für Immobilienwesen in Betracht kommenden Gesamtverkehrs-
kreise des Bundesgebiets ist auch nicht unbeachtlich. Zwar handelt es sich sowohl
bei der Stadt als auch beim Landkreis Hof um ein nicht sonderlich großes oder
wirtschaftlich besonders bedeutendes Gebiet. Dennoch muss für weite Teile der
bayerischen und vogtländischen, d.h. teilweise auch sächsischen und thüringi-
schen Verkehrskreise davon ausgegangen werden, dass ihnen "Hof" als geografi-
sche Angabe geläufig ist. Für einen gegen Verwechslungsgefahr zu schützenden,
nicht unbeachtlichen Teil des Verkehrs prägt "Germania" daher den Gesamtein-
druck der jüngeren Marke. Insofern ist von einer Identität der Marken bzw. ihrer
prägenden Bestandteile auszugehen.
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4. Bei einer Gesamtwürdigung der in Wechselwirkung zueinander stehenden
Faktoren ist damit angesichts der Teilidentität der Dienstleistungen auf dem Ge-
biet des Immobilienwesens und der Identität der Marken bzw. ihrer prägenden Be-
standteile selbst bei geschwächter Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke
von einer Verwechslungsgefahr für die streitgegenständlichen Dienstleistungen
auszugehen.
Winkler Dr.
Hock Kätker
Cl