Urteil des BPatG vom 11.03.2008
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BPatG 152
08.05
BUNDESPATENTGERICHT
9 W (pat) 332/04
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 196 47 391
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…
- 2 -
hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
11. März 2008 unter Mitwirkung des Richters Dipl.-Ing. Bülskämper als Vorsitzen-
den sowie der Richterin Friehe und der Richter Dipl.-Ing.
Reinhardt und
Dr.-Ing. Höchst
beschlossen:
Das Patent wird widerrufen.
G r ü n d e
I.
Gegen das unter Inanspruchnahme der Priorität der schweizerischen Voranmel-
dung 03436 vom 30. November 1995 am 15. November 1996 angemeldete und
am 27. November 2003 veröffentlichte Patent mit der Bezeichnung
"Radnabenanordnung für Personen- oder Lastwagen"
ist von der Z… AG Einspruch erhoben worden.
Die Einsprechende ist der Meinung, der Gegenstand des geltenden Patentan-
spruchs 1 sei gegenüber dem Stand der Technik nach u. a. der FR 2 687 614 A1
nicht neu.
Sie stellt den Antrag, das Patent zu widerrufen.
- 3 -
Die Patentinhaberin hat sich zu dem Vorbringen der Einsprechenden in der Sache
nicht geäußert.
Der erteilte Patentanspruch 1 lautet:
Diesem Patentanspruch 1 schließen sich rückbezogene Unteransprüche 2 bis 4
an.
II.
Die Zuständigkeit des Bundespatentgerichts ist durch PatG §147 Abs. Satz 1 a. F.
begründet.
Der Einspruch ist zulässig. Er hat Erfolg durch den Widerruf des Patents.
1.
- 4 -
In der Beschreibungseinleitung der Streitpatentschrift ist ausgeführt, dass bei vor-
bekannten Konstruktionen die Befestigung eines Fahrzeugrades über Schrauben
erfolge, die in entsprechende Gewindebohrungen in der Nabe eingreifen. Bei einer
durch die DE-OS 2 248 012 offenbarten Radnabenanordnung mit einer Brems-
scheibe und einer davon getrennten Nabe erfolge die Zentrierung der Fahrzeug-
radfelge über Pass-Schrauben, welche auch die Bremsscheibe an der Nabe fest-
legen.
Das dem Patent zugrundeliegende und mit der Aufgabe formulierte technische
Problem sieht die Patentinhaberin darin,
Radnabenanordnung
Dieses Problem soll durch die Radnabenanordnung mit den im erteilten Patentan-
spruch 1 angegebenen Merkmalen gelöst werden.
2.
Als Durchschnittsfachmann nimmt der Senat einen Fachhochschul-Ingenieur der
Fachrichtung Maschinenbau an, der bei einem Kraftfahrzeughersteller mit der Ent-
wicklung von Radaufhängungen befasst ist und auf diesem Gebiet über mehrjäh-
rige Berufserfahrung verfügt.
Zur Erleichterung von Bezugnahmen ist der erteilte Patentanspruch
1
nachstehend in Form einer Merkmalsgliederung wiedergegeben:
- 5 -
Eine Radnabenanordnung für Fahrzeuge, wie sie
an Personen- oder Lastwagen zum Einsatz
kommt, ist aus der FR 2 687 614 A1 bekannt (Sei-
te 1, Zeile 4 i. V. m. hier wiedergegebener Figur 1;
o. g. Merkmal 1). Die Radnabenanordnung weist
eine durch den Außenring 6 eines Radlagers 9 ge-
bildete Nabe 5/6 sowie eine Bremsscheibe 4 auf
(Merkmal 2). Die Bremsscheibe ist ein von der
Nabe getrenntes Bauteil (vgl. Figur) und zwischen
einem Radflansch 3 zur Befestigung eines Fahr-
zeugrades 2 und der Nabe 5/6 angeordnet (Merk-
- 6 -
male 3, 4). Die Bremsscheibe 4 ist durch Verschraubung 21 des Radflansches 3
mit der Nabe an dieser lösbar festgelegt (Merkmal 5), wobei die Bremsscheibe mit
einem Flansch an der Stirnseite der Nabe anliegt (vgl. Figur). Dass dieser Flansch
einen (geschlossenen) Ring bildet, ist in der FR 2 687 614 A1 zwar nicht expressis
verbis angegeben. Eine derartige Ausbildung liest der Fachmann aber zumindest
als Möglichkeit schon deshalb ohne weiteres mit, weil es sich dabei um eine einfa-
che konstruktive Gestaltungsvariante üblicher Art handelt, die jedem Konstrukteur
geläufig ist und ihm darüber hinaus auch aus Festigkeitsgründen geboten er-
scheint. Diese Druckschrift offenbart dem Fachmann deshalb auch die Ausgestal-
tung nach dem Merkmal 6.
Darüber hinaus zeigt diese Druckschrift auch, dass der Radflansch 3 mit einem
Flanschteil an besagtem Flanschring anliegt (vgl. Figur). Die scheibenförmige Ge-
stalt dieses Flanschteils entnimmt der Fachmann der zeichnerischen Darstellung.
Danach nämlich implizieren die in der zentralen Öffnung des Radflansches darge-
stellten Umlaufkanten dem Fachmann die Vorstellung einer Scheibenform des
Flanschteiles, wodurch ihm auch das Merkmal 7 offenbart ist.
Schließlich bildet ein Vorsprung 25 des Radflansches auch einen ringförmigen
Wulst (vgl. auch die zugehörigen Umlaufkanten in Figur 2 der Druckschrift), der
den Flanschring der Bremsscheibe 4 übergreift (Merkmal 8) derart, dass der Wulst
und der Flanschring einen Zentriersitz bilden (Seite 2, Zeilen 21-26 --> "… une
extension 25 axiale du flasque 3 qui aussure le centrage du disque 4 …"; "… la
surface de l'alésage de centrage du disque 4 sur l'extension 25 du flasque 3").
Zwar ist nicht ausdrücklich auf die Ausgestaltung des Zentriersitzes als Pass-Sitz
hingewiesen. Jedoch ist es fachübliche Maßnahme, bei einem Zentriersitz zweier
koaxial miteinander auszurichtender Teile Passungen vorzusehen. Denn dies ist
bei allen Anwendungen, bei denen es - wie gerade hier bei der streitpatentge-
mäßen Radnabenanordnung - auf hohe Genauigkeit der gegenseitigen Ausrich-
tung bei gleichzeitiger Übertragung großer Kräfte ankommt, gängiges Konstruk-
tionsmittel, das zum konstruktiven "Kleinen Einmal-Eins" des zuständigen Fach-
manns gehört. Insofern ist die Ausbildung des Sitzes zwischen Wulst 25 und
- 7 -
Flanschring der Bremsscheibe 4 als Pass-Sitz für den Fachmann eine Selbstver-
ständlichkeit (Merkmal 8.1).
Damit offenbart die FR 2 687 614 A1 dem Fachmann eine Radnabenanordnung
mit allen im erteilten Patentanspruch 1 angegebenen Merkmalen. Patentan-
spruch 1 hat somit keinen Bestand.
Die Unteransprüche 2 bis 4 fallen mit dem in Bezug genommenen Patentan-
spruch 1.
Bülskämper Friehe
Reinhardt Dr.
Höchst
Ko