Urteil des BPatG vom 03.07.2002

BPatG: marke, bestandteil, verwechslungsgefahr, produkt, verbraucher, kennzeichnungskraft, edelmetall, verkehr, hersteller, inhaber

BPatG 152
6.70
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
3. Juli 2002
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
32 W (pat) 181/01
- 2 -
betreffend die Marke 398 18 136
hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) auf die mündliche Verhandlung vom
3. Juli 2002 durch die Vorsitzende Richterin Winkler, Richter Dr. Albrecht und
Richterin Klante
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Gegen die am 17. August 1998 für die Waren
Sanitäre Anlagen, insbesondere Duschkabinen und Duschab-
trennungen; Badezimmeraccessoires, nämlich Handtuchhalter
(nicht aus Edelmetall), Seifenhalter, Seifenschalen, Halterungen
und Behälter für Zahnbürsten, Halterungen für Handbrausen,
Toilettenpapierhalter, Toilettenbürsten und Toilettenbürstenhalter
eingetragene farbige Wort-Bild-Marke 398 18 136
siehe Abb. 1 am Ende
- 3 -
ist Widerspruch erhoben aus der IR-Marke 572 574
MASTERGLASS
die seit 1991 registriert ist für
tous matériaux verriers fabriqués industriellement pour la con-
struction; verres imprimés, verre brut et mi-ouvré, tous les produits
précités étant fabriqués industriellement.
Die Inhaberin der angegriffenen Marke hat die Benutzung der Widerspruchsmarke
bestritten.
Die Markenstelle für Klasse 11 des Deutschen Patent- und Markenamts hat den
Widerspruch zunächst wegen fehlender Warenähnlichkeit und im Erinnerungs-
beschluss mangels Verwechslungsgefahr zurückgewiesen. Zur Begründung ist
unter anderem ausgeführt, weil "MasterClass" ein beschreibender Begriff sei,
werde SCHULTE nicht vernachlässigt.
Dagegen hat die Widersprechende Beschwerde eingelegt und verschiedene Mittel
zur Glaubhaftmachung der Verwendung für Strukturglas und ihren Prospekt für
Gläser der Marken MASTERGLASS, MASTERCARRÉ, MASTERPOINT,
MASTERLIGNE sowie MASTERRAY vorgelegt. Sie trägt vor, Warenähnlichkeit
sei gegeben. Das Firmenlogo SCHULTE trete in den Hintergrund, so dass allein
"MasterClass" und MASTERGLASS zu vergleichen seien. C und G unterschieden
sich im Schrift- und Klangbild nicht ausreichend.
Die Widersprechende beantragt sinngemäß,
die Beschlüsse der Markenstelle aufzuheben sowie die
angegriffene Marke zu löschen.
- 4 -
Die Inhaberin der angegriffenen Marke stellt den Antrag,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie ist der Ansicht, die Benutzung der Widerspruchsmarke sei nicht glaubhaft
gemacht. Warenähnlichkeit sei auch nicht gegeben, weil Strukturglas für Dusch-
kabinen kaum verwendet werde. Rohglas werde auf einer anderen Ebene
vertrieben als die fertige Duschkabine. Die Widerspruchsmarke sei zudem äußerst
kennzeichnungsschwach. Eine Verwechslungsgefahr bestehe daher nicht, zumal
die Zeichenbestandteile S-Logo und SCHULTE nicht vernachlässigt werden
dürften.
II.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache mangels Verwechslungsgefahr keinen
Erfolg.
Nach § 9 Abs 1 Nr 2, § 42 Abs 2 Nr 1 MarkenG ist die Eintragung einer Marke im
Falle eines Widerspruchs zu löschen, wenn wegen ihrer Ähnlichkeit mit einer ein-
getragenen Marke mit älterem Zeitrang und der Ähnlichkeit der durch die beiden
Marken erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von
Verwechslungen besteht, einschließlich der Gefahr, dass die Marken gedanklich
miteinander in Verbindung gebracht werden. Die Verwechslungsgefahr ist dabei
unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen, wobei eine
Wechselwirkung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere
der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Wa-
ren oder Dienstleistungen sowie der Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren
Marke besteht (vgl BGH GRUR 2000, 886 - Bayer/BeiChem; 2001, 158 – Drei-
Streifen-Kennzeichnung).
- 5 -
Zu Gunsten der Widersprechenden kann hier die Benutzung für Strukturglas
unterstellt werden und dass dieses zu allen beanspruchten Waren der ange-
griffenen Marke durchschnittlich ähnlich ist. Ebenso kann unterstellt werden, dass
die Kennzeichnungsschwäche von MASTERGLASS (wegen des englischen
Sinngehalts "Meister[liches] Glas") durch eine nachhaltige Benutzung ausge-
glichen ist.
Trotzdem unterscheiden sich die gegenüberstehenden Zeichen vom optischen
Gesamteindruck her ausreichend.
Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die angegriffene Marke allein
durch den Bestandteil "MasterClass" geprägt wird. Es sind keine Tatsachen fest-
stellbar, die es erlauben würden, dem Markenbestandteil SCHULTE eine zumin-
dest mitprägende Funktion innerhalb des Kennzeichens abzusprechen, denn die-
ses Element erläutert, dass das Produkt nicht irgendein Produkt der Spitzenklasse
ist, sondern ein ganz bestimmtes, nämlich das von SCHULTE.
Da "MasterClass" auf den deutschen Verbraucher wie ein Qualitätshinweis
(Meisterklasse) wirkt, wird er ihm keine Kennzeichnungskraft beimessen und auf
die Nennung von SCHULTE nicht verzichten, zumal es sich dabei nicht um ein so
bekanntes Unternehmenskennzeichen handelt, das der Verbraucher regelmäßig
vernachlässigt. Anders als "MasterClass" weist SCHULTE keinerlei beschreibende
Andeutungen auf, so dass sich der Verkehr hier an ihm als Aussage über den
Hersteller orientieren wird.
Selbst ein Größenvergleich zwischen den Bestandteilen könnte an "MasterClass"
keine prägende Wirkung begründen, weil der Wortbestandteil SCHULTE durch
das graphisch gestaltete S mit der farblichen Hervorhebung betont wird (zur
farblichen Heraushebung vgl BGH MarkenR 2000, 321 - Pappagallo). Auch kann
die selbständige Stellung eines (Wort-)Elements innerhalb eines Gesamtzeichens
als ein dieses prägender Bestandteil nicht daraus abgeleitet werden, dass es von
dem anderen Bestandteil räumlich abgesetzt ist (vgl BGH GRUR 1996, 775 - Sali
Toft).
- 6 -
Es besteht auch nicht die Gefahr, dass die Marken – etwa unter dem Gesichts-
punkt Serienzeichen - gedanklich miteinander in Verbindung gebracht werden.
Dazu reicht allein das Vorhandensein eines übereinstimmenden Elements in bei-
den Marken nicht aus. Vielmehr wäre zusätzlich erforderlich, dass diesem Be-
standteil ein Hinweischarakter auf den Inhaber der älteren Marke zukommt (Alt-
hammer/Ströbele, MarkenG, 6. Aufl, § 9 Rdn 213). Woraus sich dieser ergeben
könnte, ist weder vorgetragen, noch ersichtlich.
Zu einer Kostenauferlegung besteht kein Anlass (§ 71 Abs 1 MarkenG).
Winkler
Klante
Dr. Albrecht
Hu
Abb. 1